W274 2335767-2/6E W274 2335767-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17. Februar 2026, GZ.: D063.408 (2026-0.137.884) (D124.1050/25), Beschwerdegegnerin Arbeitsmarktservice – AMS Bundesgeschäftsstelle, XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens), in nicht-öffentlicher Sitzung
I. zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
und fasst II. den
BESCHLUSS:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8a Abs 1 VwGVG als offenbar aussichtslos abgewiesen.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 13. November 2025 erhob der Beschwerdeführer (BF) mittels Fax Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG mit der Begründung, die belangte Behörde habe nicht innerhalb von sechs Monaten (u. a.) über seine Beschwerde „Kanzlei XXXX “ entschieden.
Die Säumnisbeschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und am 18. November 2025 zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet. Sie langte am 18. November 2025 bei dieser ein.
Im Ausgangsverfahren (D124.1050/25) hatte der BF am 25. April 2025 eine (in der Folge mehrmals verbesserte) Datenschutzbeschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung eingebracht, weil das AMS OÖ seine personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage an die Rechtsanwaltskanzlei XXXX zwecks rechtsfreundlicher Vertretung weitergegeben habe.
Die belangte Behörde führte in der Folge getrennte Verfahren einerseits gegen das AMS zu D124.1050/25 und andererseits gegen die XXXX zu D124.1168/25 (s. AV vom 6. Juni 2025), wobei die Trennung dem BF erst mit Schreiben vom 28. November 2025 mitgeteilt wurde.
Die Säumnisbeschwerde vom 13. November 2025 wurde von der belangten Behörde vor diesem Hintergrund offenbar als beide Beschwerdegegner, somit beide getrennte Verfahren betreffend verstanden.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2026 zu GZ D124.1050/25 (2026-0.121.184), dem BF per Mail am selben Tag zugestellt, wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde gegen das AMS im Ausgangsverfahren wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde daraufhin das betreffende Säumnisbeschwerdeverfahren ein und führte begründend aus, dass sie gemäß § 16 Abs 1 VwGVG binnen drei Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde die säumige Verfahrenshandlung durch Erlassung des Bescheides nachgeholt habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der BF im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht erst infolge der erhobenen Säumnisbeschwerde erfüllt habe, wodurch die zuvor eingetretene Säumnis nicht rückwirkend beseitigt werde. Das BVwG möge daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und feststellen, dass die belangte Behörde im Ausgangsverfahren säumig gewesen sei. Zudem werde beantragt, von der Vorschreibung einer Eingabegebühr Abstand zu nehmen und über den Verfahrenshilfeantrag vorab zu entscheiden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 17. Februar 2026 (beinhaltend den Antrag auf Verfahrenshilfe) samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2026 vor und beantragte die Abweisung als unbegründet. Auch die Beschwerde vom 12. März 2026 gegen den Bescheid vom 12. Februar 2026 im Ausgangsverfahren (samt Verfahrenshilfeantrag) wurde vorgelegt und wird in den Verfahren zu W274 2335767-4 und -5 behandelt.
Zu I: Die Beschwerde ist unberechtigt:
Der BF moniert in seiner Beschwerde lediglich, dass mit der schließlich erfolgten Erlassung des Bescheides im Ausgangsverfahren durch die belangte Behörde die zuvor bestehende Säumnis nicht beseitigt werde, weshalb er deren Überprüfung und Feststellung durch das Gericht begehre. Dass der am 12. Februar 2026 erlassene Bescheid im Ausgangsverfahren die dort gegenständliche Angelegenheit (einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch das AMS OÖ wegen Weitergabe von Daten des BF an eine Rechtsanwaltskanzlei) nicht zur Gänze erledigt hätte, moniert der BF hingegen nicht, solches ist auch nicht ersichtlich.
Der Rüge des BF ist entgegenzuhalten, dass das Rechtsschutzsystem des VwGVG in § 16 Abs 1 - im Sinne der Verfahrensökonomie, s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at), Rz 4 - vorsieht, dass eine säumige Behörde den ausständigen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde erlassen kann und in einem solchen Fall das Säumnisbeschwerdeverfahren mit Bescheid der Behörde „einzustellen“ ist, ohne dass die Säumnisbeschwerde dem VwG vorzulegen wäre (Abs 2).
Vor diesem Hintergrund besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der Gesetzgeber für den Fall der nachträglichen Erlassung des ausständigen Bescheides innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist, wie es in diesem Fall (am 12.02.2026) geschehen ist, gerade keine Möglichkeit der Feststellung der zuvor bestehenden Säumnis vorgesehen hat. Der BF ist dabei auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach alleiniges Rechtsschutzziel des Säumnisbeschwerdeverfahrens „die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit“ ist (VwGH Ra 2023/18/0269). Infolgedessen hat das Verwaltungsgericht bei Stattgebung einer Säumnisbeschwerde auch keinen ausdrücklichen Abspruch diesbezüglich vorzunehmen, sondern sich darauf zu beschränken, eine Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit anstatt der säumigen Behörde zu treffen (VwGH Ro 2021/05/0037). Selbst im Fall verspäteter Bescheiderlassung (nach Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist) hätte die säumige Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Erreichung des Rechtsschutzziels einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at), Rz 34; in diesem Fall stünde es der Partei lediglich frei, den von der insofern bereits unzuständigen Behörde ergangenen Bescheid im Ausgangsverfahren wegen dieser Unzuständigkeit anzufechten, Rz 37).
Im Ergebnis stellte die belangte Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren zu Recht ein, ohne dass dem BF die Möglichkeit der Feststellung einer zuvor bestehenden Säumnis durch das VwG zukäme.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei (soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt) Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verfahrenshilfe nicht nur bei offenbarer Mutwilligkeit, sondern auch bei (offenbarer) Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen. Auf die Mutwilligkeit und das subjektive Wissen bzw. die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels kommt es somit nicht notwendiger Weise an (VwGH Ra 2021/22/0197).
Eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung in diesem Sinn liegt vor, wenn das Anbringen schon ohne nähere Prüfung, also auf den ersten Blick als erfolglos erkannt werden kann (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG (Stand 31.3.2018, rdb.at), Rz 5). Im konkreten Fall erweist sich die beabsichtige Rechtsverfolgung als aussichtslos in diesem Sinn:
§ 16 Abs 1 VwGVG ordnet ausdrücklich an, dass das Säumnisbeschwerdeverfahren von der säumigen Behörde einzustellen ist, wenn sie den ausständigen Bescheid nachholt. Eine Feststellung der zuvor eingetretenen Säumnis sieht das Gesetz schlicht nicht vor. Die lediglich auf eine derartige Feststellung gerichtete Beschwerde gegen die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens konnte daher von vornherein offensichtlich nicht zum Erfolg führen.
Der gegenständliche mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Verfahrenshilfe war daher – ohne weitere Prüfung - wegen (offenkundiger) Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Auch diesbezüglich war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Es war aufgrund der Aktenlage klar, dass der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzuweisen ist und konnte somit auch insofern die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführte Rechtsprechung), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Rückverweise