IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 17.06.2025, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2025, XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab 21.05.2025 gemäß § 10 AlVG, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde-vorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 21.05.2025 wurde der Beschwerdeführerin per eAMS-Konto die verfahrensgegenständliche Stelle als Kellnerin bzw. Gastronomiefachfrau zugewiesen.
2. Am 21.05.2025 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie nicht am Wochenende arbeiten wolle und ab September 2025 ein Studium beginne.
3. Die Beschwerdeführerin wurde am 04.06.2025 zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung vom AMS niederschriftlich befragt. Sie erhob keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, ihrer körperlichen Eignung, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, etwaiger Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe. Sie führte aus, dass sie selbständig tätig sei und einen XXXX betreibe. Sie habe bereits viel Geld in Standgebühren investiert und Verträge abgeschlossen, die ihre Anwesenheit auf den Märkten bedingen würden. Sie sei daher auf der Suche nach einer kompatiblen Stelle unter der Woche. Weiters gab sie an, dass sie für Ende Juli 2025 eine Einstellungszusage als Reinigungskraft erhalten habe.
4. Mit Bescheid des AMS Amstetten vom 17.06.2025 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab 21.05.2025 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Kellnerin beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass der potentielle Dienstgeber ihre Bewerbung abgelehnt habe, da er Fachkräfte am Wochenende benötige und sie diesem Anliegen nicht nachgehen könne. Sie habe die Stelle nicht vereitelt. Sie sei seit letztem Jahr selbständig. Trotz vollen Terminkalenders sei sie bereit, unter der Woche zu arbeiten. Bis September wolle sie jedoch nicht an Wochenenden arbeiten, da sie bereits viel Geld in Standgebühren investiert habe. Sie verstehe nicht, weshalb das AMS ein Gründerprogramm anbiete, die Gründer im Anschluss aber nicht unterstütze.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.08.2025 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber eine Chance vertan habe, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu erlangen und ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführerin sei vom AMS mehrmals mitgeteilt worden, dass auf ihre geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit bei der Vermittlung keine Rücksicht genommen werden könne und dass sie in ihrem erlernten Beruf als Restaurantfachfrau vermittelt werde. Die zugewiesene Beschäftigung habe sämtlichen Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG, insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist, würden nicht vorliegen.
7. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem sie ihr Beschwerdevorbringen aufrechterhielt. Sie betonte, dass sie keine Einwendungen gegen eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden habe, sofern sie diese unter der Woche bestreiten könne, was sie dem potentiellen Dienstgeber so mitgeteilt habe. Sie sei vom AMS beim Erstgespräch nicht darüber aufgeklärt worden, dass dies einem Fehlverhalten gleichkomme. Ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass sie kein Recht habe, mit dem Dienstgeber die Arbeitszeiten zu vereinbaren. Sie habe dem AMS auch bekannt gegeben, dass sie ab September ein berufsbegleitendes Studium beginne und dann einer Tätigkeit im sozialen Bereich nachgehen wolle. Diesen Umstand habe sie dem potentiellen Dienstgeber auch nicht vorenthalten wollen. Sie habe ihre Bewerbungsunterlagen per E-Mail übermittelt. Sodann habe sie telefonisch ein persönliches Vorstellungsgespräch vereinbaren wollen. Aufgrund der Umstände habe der Dienstgeber jedoch kein Interesse gehabt; dies stelle keine Vereitelung dar.
8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.09.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
9. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache per 01.07.2026 der Gerichtsabteilung W238 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Restaurantfachfrau (mit Lehrabschlussprüfung) und Berufserfahrung im erlernten Beruf.
Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum Arbeitslosengeld.
Sie geht seit 03.06.2024 bis dato einer selbständigen Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze nach XXXX .
Sie hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Kinder und keine Betreuungspflichten.
Vom 13.09.2024 bis 11.12.2024 nahm sie am Unternehmergründungsprogramm des AMS teil. Am 11.12.2024 brach sie das Programm aufgrund des geringen Umsatzes ab.
Am 21.05.2025 wurde der Beschwerdeführerin per eAMS-Konto die verfahrensgegenständliche Stelle zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag lautete wie folgt:
„Hotel und Restaurant XXXX
Wir suchen
1 Kellner_innen oder Gastronomiefachleute
Voll- oder Teilzeit ab 20 Wochenstunden
5-Tage Woche, freie Tage nach Vereinbarung (normalerweise am Sonntag geschlossen, max. 4-5 mal im Jahr geöffnet)
Anforderungen:
* Genauigkeit und Ehrlichkeit
* freundliches und ordentliches Erscheinungsbild
* Freude im Umgang mit Menschen
Übernachtungsmöglichkeit ist gegeben!
Bewerbungen bitte jederzeit per Mail an: info@ XXXX .at oder nach telefonischer Terminvereinbarung mit Frau XXXX unter Tel.: XXXX
Dienstgeber
XXXX
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als Kellner_innen oder Gastronomiefachleute beträgt 2.175,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“
Die zugewiesene Stelle war der Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht zumutbar.
Die Beschwerdeführerin übermittelte dem potentiellen Dienstgeber am 21.05.2025 per E-Mail ihre Bewerbungsunterlagen. Sie führte sodann ein Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber zwecks Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs. Im Zuge des Telefonats erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nur Teilzeit unter der Woche arbeiten wolle und im September ein Studium beginne.
Der potentielle Dienstgeber benötigte Fachkräfte (auch) an den Wochenenden.
Die Beschäftigung kam nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf.
Am 21.05.2025 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie nur Teilzeit sowie nicht am Wochenende arbeiten wolle und ab September 2025 ein Studium beginne.
Die Beschwerdeführerin nahm bislang keine vollversicherte Beschäftigung auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Berufsausbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin, zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zu ihrer selbständigen Tätigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin, dem Bezugsverlauf und dem Versicherungsdatenauszug vom 03.08.2026.
Die Feststellungen über die Teilnahme am Unternehmergründungsprogramm des AMS und den Abbruch des Programms ergeben sich auch aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zuweisung einer Beschäftigung und zum Inhalt des Vermittlungsvorschlags stützen sich auf das im Verfahrensakt einliegende Stellenangebot.
Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle wurde von der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstellung der Niederschrift am 04.06.2025 nicht bestritten und ergab sich auch sonst nicht, insbesondere mit Blick auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Restaurantfachfrau und ihre diesbezügliche Berufserfahrung, die Vermittlung der Beschwerdeführerin in diesem Bereich und die Bezeichnung des von ihr gewünschten Berufs in der Betreuungsvereinbarung vom 18.12.2024, die objektive Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung inkl. Wochenendarbeit sowie das Fehlen von Betreuungspflichten (z.B. für Kinder) laut Antrag vom 12.05.2025.
Der festgestellte Verlauf des Bewerbungsverfahrens basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Vorlageantrag. Insbesondere decken sich die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie nur Teilzeit und nicht an den Wochenenden arbeiten wolle sowie im September ein Studium beginne, mit der im Akt einliegenden Rückmeldung des Dienstgebers vom 21.05.2025.
Dass der potentielle Dienstgeber Fachkräfte (auch) an den Wochenenden benötigte, ergibt sich aus dem Vermittlungsvorschlag und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach der Dienstgeber ihre Bewerbung aus diesem Grund abgelehnt habe.
Dass die Beschäftigung nicht zustande kam, ist unstrittig.
Durch ihre Angaben im Zuge des Telefonats mit dem potentiellen Dienstgeber hinsichtlich ihrer eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit hat sich die Beschwerdeführerin damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während oder in zeitlicher Nähe zur Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, stützt sich auf den Versicherungsdatenauszug vom 03.08.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die fallgegenständlich maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet wie folgt:
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
…
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
…
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
…“
3.3. Der befristete Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass die arbeitslose Person ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.4. Zumutbarkeit der Stelle
3.4.1. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
3.4.2. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung ausschließende Umstände wurden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch sind solche Umstände hervorgekommen.
Die der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung als Kellnerin bzw. Gastronomiefachkraft entsprach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten und ihrer absolvierten Berufsausbildung. Sie wurde zufolge der Betreuungsvereinbarung vom 18.12.2024 vom AMS in diesem Bereich vermittelt; auch als gewünschter Beruf wurde darin Restaurantfachfrau vermerkt. Aus der Betreuungsvereinbarung ergibt sich weiters eine österreichweite Vermittlung im Vollzeitausmaß. Eine eingeschränkte zeitliche Verfügbarkeit ist darin nicht verzeichnet. Dass es der Beschwerdeführerin objektiv auch zumutbar ist, Wochenendarbeit zu verrichten, ergibt sich insbesondere aus dem Fehlen von Betreuungspflichten.
Weder die geringfügig ausgeübte selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin und ihr Wunsch nach einer Teilzeitstelle ohne Wochenenddienste noch das von ihr angestrebte Studium ab September 2025 standen der Zuweisung der angebotenen Stelle entgegen, zumal gerade im Gastronomiebereich Arbeitszeiten auch an den Wochenenden gelegen sein können.
Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, sich auf die ihr angebotene zumutbare Beschäftigung zu bewerben.
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
3.5.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte oder eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
3.5.2. Wie festgestellt, übermittelte die Beschwerdeführerin dem potentiellen Dienstgeber am 21.05.2025 zwar zunächst ihre Bewerbungsunterlagen. Im Zuge des anschließenden Telefonats mit dem potentiellen Dienstgeber erklärte sie jedoch, dass sie nur Teilzeit unter der Woche arbeiten wolle und im September ein Studium beginne.
Derartige Ausführungen sind jedenfalls geeignet, einen potentiellen Dienstgeber von der Einstellung eines Bewerbers abzubringen, zumal im konkreten Fall schon anhand des Vermittlungsvorschlags klar war, dass der Dienstgeber (Hotel und Restaurant) Arbeitszeiten auch an Wochenenden vorsieht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden (VwGH 22.03.2010, 2010/08/0021; vgl. etwa auch VwGH 20.12.1994, 93/08/0136; 13.11.2013, 2013/08/0020).
Ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes ist dem Gesetz ebenso wenig entnehmbar wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztagsbeschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat.
Die Beschwerdeführerin kam ihrer Verpflichtung, sich im Rahmen ihrer Bewerbung arbeitsbereit und arbeitswillig zu zeigen, nicht nach, sondern brachte unmissverständlich zum Ausdruck, dass ihre Prioritäten in anderen Bereichen, nämlich in ihrer selbständigen Tätigkeit und ihrer geplanten Ausbildung liegen.
Damit liegt – ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme – eindeutig eine Vereitelungshandlung vor.
3.6. Zu Kausalität und Vorsatz
3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Es ist evident, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommt, wenn die Beschwerdeführerin im Gastronomiebereich branchenübliche Wochenenddienste ablehnt bzw. auf ein von ihr in Aussicht genommenes Studium verweist und dem potentiellen Dienstgeber damit zu verstehen gibt, dass sie nicht an einer den geforderten Arbeitszeiten entsprechenden, dauerhaften Anstellung interessiert ist.
Ihr Verhalten war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Dies ergibt sich auch aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS.
Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Angaben gegenüber dem potentiellen Dienstgeber das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Durch die Ablehnung der vom Dienstgeber geforderten Arbeitszeiten und den Verweis auf das von ihr geplante Studium tritt die Billigung, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, deutlich zutage.
Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen sohin zulässig.
3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
3.8.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
3.8.2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
3.8.3. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Beschwerdeführerin hat insbesondere seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung der zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt.
Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt.
3.9. Ergebnis
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.10. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht bestritten. Die Beschwerde beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit, zur Vereitelungshandlung, zu Kausalität und Vorsatz sowie zu Nachsichtsgründen ab; die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 AlVG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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