Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. ÖSTERREICH, Beitragsnummer: XXXX , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 24.10.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 24.10.2025 hat die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag der Antragstellerin vom 10.04.2025 (richtig: 22.03.2025) auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages abgewiesen.
Mit Schreiben vom 08.11.2025, eingelangt bei der ORF-Beitrags Service GmbH, stellte die Antragstellerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig erhob sie Beschwerde gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 24.10.2025, Zl. XXXX .
Mit Schriftsatz vom 28.08.2026 legte die ORF-Beitrags Service GmbH den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Antragstellerin stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung gemeinsam mit der Beschwerde am 08.11.2025. Die Beschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2026 von der ORF-Beitrags Service GmbH vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen, dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2025, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtslage
Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oderunabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs 1 VwGVG).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist im Fall des § 33 Abs 1 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs 3 VwGVG). Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen (§ 33 Abs 4 VwGVG).
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Die Antragstellerin stellte am 08.11.2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 24.10.2025.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 4 VwGVG kann die Behörde, bei der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht wurde, durch Vorlage dieses Antrages keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser Antrag vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen (vgl. etwa VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0015, Rn. 16, mit Hinweis auf VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013).
Über den gegenständlichen, unter einem mit der Beschwerde gestellten und bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hat folglich - trotz Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – die ORF-Beitrags Service GmbH zu entscheiden, zumal der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls noch vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebracht wurde (siehe dazu bspw. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand war daher infolge der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Mit einem Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts "infolge Unzuständigkeit" erfolgte der Sache nach lediglich ein Abspruch über die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060, mwN, zum Beschwerdeverfahren). Die Behörde hat daher gegebenenfalls über den noch offenen (und ohnedies bei ihr eingebrachten) Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.“ (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126)
Die erhobene Beschwerde ist weiterhin beim Bundesverwaltungsgericht unter der hiergerichtlichen Geschäftszahl I407 2349909-1 anhängig, und wird deren Behandlung – unter anderem auch – vom Ergebnis des behördlichen Wiedereinsetzungsverfahrens abhängen, worüber die ORF-Beitrags Service GmbH das Gericht zu informieren haben wird (siehe dazu VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126).
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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