IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Karin LOH und Dr. Katharina URLEB als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Mürzzuschlag des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2026 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Mürzzuschlag des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 für die Zeit von 56 Bezugstage ab 03.09.2025 keine Notstandshilfe erhält.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF mit ihrem Verhalten beim Vorstellungsgespräch die mögliche Arbeitsaufnahme der zumutbaren Beschäftigung bei der Firma Stocker vereitelt habe. Nachsichtsgründe nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigen können.
Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie am XXXX persönlich bei Frau XXXX vorgesprochen habe, um den Status der Bewerbung zu hinterfragen. Nach mehrmaligen Bitten sei diese bereit gewesen, sie anzuhören und habe erklärt, dass sie die Bewerbung nie erhalten habe. Sie habe die Dame ersucht, sie trotzdem zu berücksichtigen, dies sei ihr eingeräumt worden, sofern sie ihre Bewerbungsunterlagen noch am gleichen Tag übermittelt. Sie habe die Dame weder im persönlichen Gespräch noch im Internet beleidigt. Sie habe weder über ihr berufliches Vorhaben gesprochen, sondern lediglich, dass sie zuletzt einen AMS Kurs absolviert habe. Es habe kein Interesse an ihr bestanden, die Dame habe mit ihr widerwillig und Kaugummi kauend das Gespräch geführt und sie schließlich wegen eines Telefonats nicht weiter beachtet.
Die belangte Behörde übermittelte den Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt dem BVwG.
Am 05.08.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Abwesenheit der BF statt, die unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben ist. Die belangte Behörde nahm entschuldigt an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF steht wieder seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt Notstandshilfe idH von Euro XXXX täglich.
Das letzte 3monatige Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX endete am XXXX , davor stand sie von 2019 - 2022 in einem länger andauernden Beschäftigungsverhältnis beim XXXX .
Die BF ist 35 Jahre alt, absolvierte nach der HBLA die Lehranstalt für Sozialberufe Rottenmann, eine Umschulung zur Zerspanungstechnikerin (nicht abgeschlossen) und ging Beschäftigungen als Heimhilfe bzw. Schulassistentin nach. Sie hat keine Sorgepflichten und lebt in einer Lebensgemeinschaft. Sie verfügt über EDV-Kenntnisse auf ECDL Niveau sowie den FS B.
1.2. Mit der BF wurde am 06.05.2025 eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, demnach das AMS sie bei der Suche nach einer Beschäftigung als Produktionsarbeiter, Schulbegleiterin für Behinderte in Integrationsklassen oder allgemeine Anlern- und Hilfstätigkeiten unterstützt. Zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung war diese Betreuungsvereinbarung noch gültig.
Am 13.01.2026 erfolgte eine ärztliche Begutachtung der BF über die PVA:
Dabei wurde Zittern (Tremor) beider Hände (1), emotional instabile Persönlichkeitsstörung seit 2012 (2), chronischer Nikotinabusus, desweiteren bestehen Allergien als Diagnosen festgestellt und die tägliche Einnahme von Inderal 40mg.
Leistungskalkül: Es besteht Arbeitsfähigkeit für eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt unter folgenden Anforderungen:
Arbeitshaltung ständig sitzen, gehen und stehen möglich
Vibrationen überwiegend, inhalatorische Belastungen ständig, Lärm ständig möglich
Exponierte Arbeiten möglich
Bildschirmarbeit, Publikumsverkehr, Nachtarbeit und Schichtarbeit möglich
Zwangshaltungen über Kopf fallweise möglich
Armvorhalt, vorgebeugt und gebückt überwiegend möglich,
Kälte und Nässe sowie Hitze überwiegend möglich
Fallweise forciertes Arbeitstempo möglich
Anmarschweg von mind. 500 m innerhalb von 20 Minuten möglich
1.3. Der BF wurde am 25.08.2025 eine zumutbare Beschäftigung als Reinigungskraft im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung bei der Firma XXXX zugewiesen; Anforderungen: nette freundliche Persönlichkeit, Sinn für Reinlichkeit und genaue Arbeitsweise, pflichtbewusst, teamfähig, körperliche Eignung und Deutschkenntnisse mind. A2; Aufgabengebiet Raumpflege in Restaurants, Reinigung der Sanitäreinrichtungen, Bereitschaft zur Mithilfe auch in anderen Bereichen in der Gastronomie; geboten wird eine Dauerstelle mit Vollzeitbeschäftigung, leistungsgerechte Entlohnung; Privat-PKW zur Erreichung des Arbeitsplatzes Bedingung; Vollzeit 40 Wochenstunden Montag bis Donnerstag und am Samstag zwischen 05:00 und 06:30 Uhr nach Vereinbarung, Freitag und Sonntag Ruhetage; Mindestentgelt Euro 2.026 brutto pro Monat (Basis Vollbeschäftigung).
Die potentielle Dienstgeberin teilte dem AMS mit, dass die BF ihr gegenüber mitteilte, dass sie die Arbeitsaufnahme als nicht sinnvoll erachtete, da sie einen Kurs über das AMS beginnen werde.
Bei der niederschriftlichen Befragung am 11.09.2025 zu den Gründen für die Nichtaufnahme der Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX erklärte die BF, dass sie die potentielle Dienstgeberin zu keiner Zeit beschimpft habe, auch nicht über soziale Medien. Sie habe ihr gegenüber auch nicht gesagt, dass eine Arbeit dort nicht sinnvoll sei, da sie einen Kurs über das AMS besuche. Sie habe gesagt, dass sie zuletzt einen AMS Kurs besucht habe. Zum aktuellen Kurs, den sie in XXXX machen möchte, habe sie sich nicht geäußert.
Am 09.10.2025 übermittelte die potentielle Dienstgeberin folgende Stellungnahme:
Frau XXXX behauptet, dass sie sich bei uns beworben habe, bzw. ihre Bewerbung an eine Mitarbeiterin überreicht habe. Ich habe jedoch niemals eine Bewerbung von ihr erhalten und das auch dem AMS gemeldet. Am darauffolgenden Tag ist sie mit ihrem Lebensgefährten gekommen, um die Situation zu schildern, worauf ich nochmals erklärte, keine Bewerbung von ihr erhalten zu haben. Es werde nur eine Bewerbung angenommen, die von mir selbst übernommen oder per email an info@stockers-hotel.at übermittelt werde. Daraufhin habe die Frau Heidenhofer erklärt, dass sie nur wegen mir nun Probleme mit dem AMS habe, sie gar nicht bei ihr arbeiten wolle, da sie in naher Zukunft einen Kurs in Fohnsdorf machen werde. Beigelegt wurden von der potentiellen Dienstgeberin Screenshots von Kommentaren unter Facebook des Lebensgefährten.
1.4. Das Bewerbungsprozedere laut Vermittlungszuweisung: Die verfahrensgegenständliche Bewerbung hat nach telefonischer Terminvereinbarung mit Frau XXXX unter Tel. Nr. XXXX und parallel durch Übersendung der Bewerbungsunterlagen an: XXXX zu erfolgen.
Die BF hat sich an diese Bewerbungsmodalitäten nicht gehalten. Sie ist - ohne Terminvereinbarung - bei der potentiellen Dienstgeberin persönlich erschienen. In weiterer Folge übermittelte sie - nach neuerlicher Aufforderung durch die potentielle Dienstgeberin - ihre Bewerbungsunterlagen elektronisch, sprach am nächsten Tag neuerlich persönlich in Begleitung ihres Lebensgefährten bei der Firma vor, worauf sich in weiterer Folge ein Gespräch zwischen diesen drei Personen entwickelte. Mit dem gezeigten Gesamtverhalten der BF verlor die potentielle Dienstgeberin das Interesse daran, die BF einzustellen.
Das von der BF gezeigte Verhalten gegenüber der potentiellen Dienstgeberin stellt eine Arbeitsvereitelung iSd ständigen Judikatur des VwGH dar.
1.5. Die BF hat bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende, nachhaltige Beschäftigung aufgenommen. Auch sonst liegen keine Nachsichtsgründe vor, wurden auch nicht vorgebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bewerbungsmodalitäten ergeben sich aus der, an die BF zugestellten Vermittlungszuweisung vom 25.08.2025.
Die BF begründet Ihre Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sie am 25.08.2025 persönlich bei Frau XXXX vorgesprochen habe, um den Status der Bewerbung zu hinterfragen. Nach mehrmaligen Bitten sei diese bereit gewesen, sie anzuhören und habe erklärt, dass sie die Bewerbung nie erhalten habe. Sie habe die Dame ersucht, sie trotzdem zu berücksichtigen, dies sei ihr eingeräumt worden, sofern sie ihre Bewerbungsunterlagen noch am gleichen Tag übermittelt. Sie habe die Dame weder im persönlichen Gespräch noch im Internet beleidigt. Sie habe weder über ihr berufliches Vorhaben gesprochen, sondern lediglich, dass sie zuletzt einen AMS Kurs absolviert habe. Es habe kein Interesse an ihr bestanden, die Dame habe mit ihr widerwillig und Kaugummi kauend das Gespräch geführt und sie schließlich wegen eines Telefonats nicht weiter beachtet.
Hier ist ihr jedoch zu entgegnen, dass sie sich ganz offenbar nicht den Bewerbungsmodalitäten entsprechend der Vermittlungszuweisung bei der Firma beworben hat.
Dass dieses Vorgehen der BF keine bloß verlässiges Verhalten darstellt, ergibt sich schließlich aus dem gesamten Verhalten der BF gegenüber der potentiellen Dienstgeberin, zum einen hat sie - ohne gesonderte Terminvereinbarung - bei der potentiellen Dienstgeberin vorgesprochen. Eine parallele Übermittlung der Bewerbungsunterlagen nach einer durchgeführten Terminvereinbarung ist von der BF ebenfalls nicht eingehalten worden, sondern hat sie - laut ihren eigenen Angaben - diese Unterlagen zuvor (ebenfalls wieder im Rahmen einer Spontanvorsprache im Hotel) einer Mitarbeiterin übergeben.
Obwohl die Reaktion der potentiellen Dienstgeberin der BF zeigte, dass die Chefin mit der Art, wie die BF Kontakt zu ihr aufnimmt (persönliche Vorsprache ohne Terminvereinbarung, zuvor angebliche persönliche Unterlagenabgabe an eine Mitarbeiterin etc.) nicht einverstanden war, verblieb die BF bei ihrer Vorgehensweise und sprach schließlich gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten - nach Übermittlung der Unterlagen - bei der potentiellen Dienstgeberin persönlich vor.
Eine persönliche Erörterung der Situation im verfahrensgegenständlich relevanten Bewerbungsverfahren konnte mit der BF in der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht erfolgen, da diese an der mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht teilgenommen hat. Es ist auch unmittelbar vor der Verhandlung keine Meldung seitens der BF eingegangen, wonach sie an der Teilnahme verhindert gewesen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.2. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug der BF auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 56 Tage ab XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, 2008/08/0243).
Der VwGH hat bereits in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass eine Bewerbung, die nicht den Anforderungen des potentiellen Dienstgebers entspricht, als Arbeitsvereitelung anzusehen ist.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 17.3.2023, Ra 2022/08/0071).
Dass das verfahrensgegenständlich relevante Vorgehen der BF kein bloß fahrlässiges Verhalten darstellt, ergibt sich aus dem gesamten Verhalten der BF gegenüber der potentiellen Dienstgeberin selbst. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt hat sie - ohne gesonderte Terminvereinbarung - bei der potentiellen Dienstgeberin vorgesprochen, ohne zuvor parallel die Bewerbungsunterlagen zu übermitteln, sondern hat sie - laut ihren eigenen Angaben - diese Unterlagen (ebenfalls wieder im Rahmen einer Spontanvorsprache im Hotel) zuvor einer Mitarbeiterin übergeben.
Die weitere Reaktion der potentiellen Dienstgeberin zeigte der BF, dass die Firmenchefin mit der Art, wie die BF Kontakt zu ihr aufgenommen hat (persönliche Vorsprache ohne Terminvereinbarung, zuvor angebliche persönliche Unterlagenabgabe an eine Mitarbeiterin etc. obwohl elektronische Übermittlung gefordert wurde) nicht einverstanden war. Sie hat die BF mehrmals darauf hingewiesen, dass sie keine Bewerbungsunterlagen erhalten hat.
Aus dem eigenen Vorbringen der BF in der Beschwerde zeigt sich auch ausdrücklich, dass die BF die Schuld dabei bei der potentiellen Dienstgeberin sieht („…. Vermutlich von einer Ferialpraktikantin verschlampt wurde“), statt zu erkennen, dass der Fehler bei ihr lang (sie hat sich nicht an die Bewerbungsmodalitäten gehalten). Auch der weitere Hinweis der BF, sie habe sich entschuldigt und ersucht sie bei der ausgeschriebenen Stelle als Bewerberin zu berücksichtigen, da ihr sonst der Bezug eingestellt wird, musste der potentiellen Dienstgeberin zeigen, dass nicht primär Interesse am Erhalt der Beschäftigung bestand.
Es ist evident, dass die auf die Frage nach dem Grund der Bewerbung (ausschließlich) gegebene Antwort, die Stelle sei vom AMS zugewiesen worden - ohne gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, Interesse und Motivation für die angebotene Beschäftigung mitzubringen -, geeignet ist, eine potentielle Dienstgeberin von der Einstellung der Bewerberin abzubringen. (VwGH vom 01.04.2026, Ra 2026/08/0033)
Ungeachtet dessen blieb die BF bei ihrer weiteren Vorgehensweise und sprach schließlich - nach Übermittlung der Unterlagen per Email - gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bei der potentiellen Dienstgeberin vor.
Insgesamt musste aufgrund des gesamten Verhaltens der BF die potentielle Dienstgeberin davon ausgehen, dass nicht nur kein Interesse an der Beschäftigungsaufnahme bei der BF vorlag, sondern sie mit ihrem gesamten Verhalten gegenüber der potentiellen Dienstgeberin die Nichtaufnahme jedenfalls billigend in Kauf genommen hat.
Dass die in den sozialen Medien erfolgten „Beleidigungen“ nicht durch die BF selbst, sondern durch ihren Lebensgefährten erfolgten, war für eine Beschäftigungsaufnahme ebenso nicht förderlich.
Die BF hat somit mit ihrem Verhalten die Aufnahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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