Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der R H, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Jänner 2026, W260 2295116 1/11E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab dem 18. April 2024 für den Zeitraum von sechs Wochen ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe.
2 Der Revisionswerberin sei ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Immobilienmaklerin übermittelt worden. Sie habe sich auf diese Stelle beworben und sei daraufhin von einer Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin telefonisch kontaktiert worden. Im Telefongespräch sei sie nach einer etwaigen einschlägigen Berufserfahrung gefragt worden und habe diese verneint. Auf die Frage nach dem Grund ihrer Bewerbung habe sie geantwortet: „Weil mir das AMS die Stelle zugewiesen hat“. Die Vertreterin der Dienstgeberin sei daraufhin von einem Desinteresse für die Stelle ausgegangen und habe das Gespräch beendet.
3 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Revisionswerberin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe, sodass zu Recht ein Anspruchsverlust gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen worden sei.
4 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revisionswerberin bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, dass entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 24.5.2022, Ra 2021/08/0010) „präzise Feststellungen zum Ablauf des Bewerbungsprozesses“ fehlten.
9 Sie bestreitet aber nicht, dass sie auf die Frage nach dem Grund ihrer Bewerbung (ausschließlich) damit geantwortet habe, dass ihr die Stelle vom AMS zugewiesen worden sei. Dass eine solche Antwort ohne gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, Interesse und Motivation für die angebotene Beschäftigung mitzubringen geeignet ist, eine potentielle Dienstgeberin von der Einstellung der Bewerberin abzubringen, ist evident. Die Revisionswerberin bringt auch nicht vor, welche weiteren, vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellten Umstände diese Aussage in einem anderen Licht erscheinen lassen hätten können.
10 Was die von der Revision des weiteren in Abrede gestellte Kausalität der Vereitelungshandlung betrifft, so ist dafür nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. etwa VwGH 8.9.2014, 2013/08/0005, mwN). Dies konnte im Hinblick auf die als solche unstrittige Aussage der Revisionswerberin gegenüber der Vertreterin der potentiellen Dienstgeberin, die darauf mit einer Beendigung des Gesprächs reagierte, ohne weiteres angenommen werden.
11 Was schließlich die Vorsätzlichkeit der Vereitelungshandlung betrifft, so genügt bedingter Vorsatz (vgl. etwa VwGH 5.6.2025, Ra 2025/08/0054, mwN). Das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Vereitelungshandlung muss also zumindest in Kauf genommen werden. Auch dies konnte im Revisionsfall im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht werden, musste der Revisionswerberin doch bewusst sein, dass sie die Chancen auf das Zustandekommen der Beschäftigung durch ihr Verhalten im Telefongespräch zumindest verringerte. Dass sie, wie in der Revision hervorgehoben wird, vollkommen unvorbereitet im Supermarkt angerufen wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal sie wie sie in einem vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Gedächtnisprotokoll selbst niederschrieb von der Vertreterin der Dienstgeberin ausdrücklich gefragt wurde, ob sie Zeit habe. Es wäre also an ihr gelegen gewesen, einen Rückruf zu einem besser geeigneten Zeitpunkt anzubieten.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. April 2026
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