W228 2345556-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Philipp KUHLMANN sowie Mag. Felix SPEISS als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 12.03.2026, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Bei der am 03.03.2026 vor dem Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 24.03.2026 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto € 1.983,92 zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) an, dass er den Vermittlungsvorschlag zu spät gelesen und sich aus diesem Grund nicht beworben habe.
Mit Bescheid des AMS vom 12.03.2026 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 02.03.2026 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 02.03.2026 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.03.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er in seinem MeinAMS-Konto keinerlei Aufforderung für eine offene Stelle in diesem Betrieb erhalten habe; auch in der Dienstgeber-Liste sei keine Stelle für diesen Dienstgeber vorhanden. Er habe dies auch mit seiner Beraterin besprochen. Der Beschwerdeführer verhalte sich stets entsprechend seiner Vereinbarung mit dem AMS, wie sich aus allen anderen Bewerbungen ergebe. Abschließend führte er aus, dass er am 03.03.2026 noch einen Beratungstermin beim AMS wahrgenommen habe. Danach habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und habe er eine Krankmeldung beim AMS eingebracht.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 19.05.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 24.02.2026 eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter zugewiesen worden sei. Das Service für Unternehmen des AMS habe am 02.03.2026 gemeldet, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme vor dem AMS selbst angegeben, dass er den Vermittlungsvorschlag zu spät gelesen und sich daher nicht beworben habe. Angemerkt werde, dass der Beschwerdeführer erst seit 03.03.2026 arbeitsunfähig gemeldet sei und hätte er daher genügend Zeit gehabt, sich auf den Vermittlungsvorschlag vom 24.02.2026 zu bewerben.
Mit Schreiben vom 01.06.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies er auf sein Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass anhand seiner Allergietests, die beim AMS vorliegen würden, deutlich werde, dass sich eine landwirtschaftliche Tätigkeit für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen schwierig gestalte. Dennoch wolle er betonen, dass er sich für die Stelle beworben hätte, wenn diese in seinem MeinAMS-Konto ersichtlich gewesen wäre. Zudem wolle er vorbringen, dass die Spalte „Nachrichten“ oft nicht mit der Spalte „Bewerbungen“ übereinstimme. Das verfahrensgegenständliche Stellenangebot scheine bis dato nicht im MeinAMS-Konto auf, obwohl eigentlich auch vergangene bzw. nicht aktuelle Bewerbungen im MeinAMS-Konto verbleiben würden.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.06.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 22.06.2026 übermittelte das AMS eine Nachreichung an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.06.2026 dem AMS ein Parteiengehör gewährt und um die Beantwortung diverser Fragen ersucht.
Am 21.07.2026 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme und Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 28.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 07.11.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 05.06.2024 bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.
Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 03.11.2025 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Warenannehmer bzw. Lagerarbeiter oder weiterer gesetzlich zumutbarer Stellen in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Bezirk St. Pölten im Vollzeitausmaß unterstützt.
Am 24.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung vom AMS zugewiesen. In der Stellenbeschreibung war der Einsatz im Betrieb in allen in einer Landwirtschaft anfallenden Tätigkeiten angeführt. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl übernehme und die Bewerbung im Rahmen einer Vorauswahl daher direkt an das AMS zu richten sei. Es wurde festgehalten, dass die Bewerbung ausschließlich telefonisch zu erfolgen habe.
Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag in seinem MeinAMS-Konto am 24.02.2026 um 10:44 Uhr empfangen und am 02.03.2026 um 13:33 Uhr gelesen.
Der Beschwerdeführer hat sich für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben.
Der Beschwerdeführer ist allergisch gegen Birkenpollen, Ragweedpollen (Beifußbl. Ambrosie) sowie Alternaria alternata/tenius (Schimmelpilzsporen).
Festgestellt wird, dass der potentielle Dienstgeber über ein Gewächshaus verfügt.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2026 rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen wurde.
Eine ordnungsgemäße Entschuldigung für das Fernbleiben des Beschwerdeführers von dieser Verhandlung unterblieb und ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Betreuungsvereinbarung vom 03.11.2025 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 24.02.2026 zugewiesen wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Empfangens und Lesens des Vermittlungsvorschlages vom 24.02.2026 durch den Beschwerdeführer im MeinAMS-Konto ergeben sich aus dem Sendeprotokoll.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. So ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem AMS am 03.03.2026 selbst angegeben hat, dass er den Vermittlungsvorschlag zu spät gelesen und sich aus diesem Grund nicht beworben habe. Den Umstand, dass er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe, erwähnte der Beschwerdeführer in der Einvernahme mit keinem Wort, sondern brachte er dies erstmals in der Beschwerde vor. Es handelt sich hierbei um eine Steigerung des Vorbringens und erscheint diese Angabe daher nicht glaubwürdig. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass es mit dem Sendeprotokoll, aus welchem die Zeitpunkte des Empfangens und Lesens des Vermittlungsvorschlages eindeutig hervorgehen, eine elektronische Bestätigung über den Empfang und das Lesen des Vermittlungsvorschlages gibt. Zumal der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist und er sich damit der Mitwirkung im Verfahren entzog, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, da sich der erkennende Senat keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte und spricht die Aktenlage eindeutig dafür, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag sehr wohl erhalten hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben hat.
Die Feststellung zur Allergie ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer am 28.05.2026 vorgelegten Allergiepass.
Die Feststellung, wonach der potentielle Dienstgeber über ein Gewächshaus verfügt, ergibt sich aus einem Aktenvermerk des AMS vom 08.07.2026 über ein Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber.
Die Feststellung zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Eingangs ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall von einem unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Verhandlung am 28.08.2026 auszugehen ist. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG iVm § 42 Abs. 4 AVG). Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. VwGH Ra 2021/22/0133).
Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist, wurde die Verhandlung am 28.08.2026 in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt (vergleiche VwGH vom 21.07.2021, Ra 2021/22/0133).
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Betreffend die Zumutbarkeit der Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Allergie nicht zur Unzumutbarkeit der Beschäftigung zu führen vermag, zumal der Beschwerdeführer durch seine nicht erfolgte Bewerbung keinen Versuch unternommen hat, sich in einem allenfalls auf eine Bewerbung folgenden Bewerbungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber über die näheren Umstände des angebotenen Dienstverhältnisses zu unterhalten und etwaige Probleme und Fragen hinsichtlich der konkreten Tätigkeit anzusprechen und zu klären. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine arbeitslose Person bei nicht von vornherein evident unzumutbaren Stellen zumindest zu einer weiteren Klärung in einem Vorstellungsgespräch verpflichtet ist (vgl. VwGH 23.08.2021, Ra 2021/08/0029). Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern. So wurde seitens des Gerichts amtswegig erhoben, dass der Dienstgeber über ein Gewächshaus verfügt. Auch wenn sich aus dem – oben angeführten – Aktenvermerk vom 08.07.2026 ergibt, dass dieses Gewächshaus klein sei und die meiste Arbeit draußen verrichtet werde, wäre es dennoch am Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich zu bewerben und in einem Bewerbungsgespräch die tatsächlichen Gegebenheiten mit dem Dienstgeber abzuklären bzw. mit dem Dienstgeber zu erörtern, ob es für den Beschwerdeführer trotz seiner Allergie eine Arbeitsmöglichkeit im Betrieb gibt.
Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Er hat durch seine Nichtbewerbung seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben: So ist die arbeitslose Person gemäß § 46a Abs. 1 zweiter Satz AlVG während des Leistungsbezuges verpflichtet, das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice regelmäßig, jedenfalls an zwei nicht direkt aufeinanderfolgenden Werktagen je Woche (Montag bis Freitag), auf Eingänge zu überprüfen. Diese Regelung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht eingehalten, zumal er – wie festgestellt – den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag am 24.02.2026 in seinem MeinAMS-Konto empfangen, jedoch erst am 02.03.2026 gelesen hat. Er nahm es daher billigend in Kauf und fand sich damit ab, dass er den Job nicht bekommt.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren und sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des VwGH zu § 10 AlVG orientiert.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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