W289 2300673-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 28.08.2024, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 30.05.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.05.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder SMS), einlangend, einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Der Beschwerdeführer hat am 20.05.2021, am 01.07.2021 und am 22.12.2021 Impfungen gegen Covid-19, jeweils von BioNTech/Pfizer, erhalten. Er gab an, am 27.12.2021 einen Krampfanfall mit 50-minütiger Bewusstlosigkeit erlitten zu haben. Etwa einen Monat später, am 28.01.2022, habe er einen zweiten Krampfanfall erlitten. Aufgrund dessen habe er ein Jahr lang nicht mit dem Auto fahren können und müsse täglich das Medikament Legalon 500 mg einnehmen.
Die belangte Behörde führte Erhebungen zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers durch und forderte medizinische Unterlagen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte an.
In weiterer Folge wurde eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit der Gutachtenserstellung beauftragt. In ihrem Gutachten vom 02.02.2024 führte die Sachverständige aus, dass aus ärztlicher Sicht kein wahrscheinlicher Zusammenhang mit der Impfung gegeben sei. Die Autoren der wissenschaftlichen Literatur würden zum Ergebnis gelangen, dass ein Anfallsrisiko nach einer Impfung bestehe, dieses jedoch sehr selten sei und auch ein wiederholtes Auftreten von Anfällen bisher nicht festgestellt hätte werden können. Insbesondere sei vom Beschwerdeführer keine starke Impfreaktion, wie beispielsweise hohes Fieber, welches ein erhöhtes Risiko für einen Anfall mit sich gebracht hätte, beschrieben worden. Das Auftreten von Gelegenheitsanfällen ohne ersichtliche Ursache sei hingegen durchaus bekannt und könne auch eine Entzugsepilepsie nach der Absetzung von dem Antiepileptikum Pregabalin vor der Impfung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Insgesamt spreche erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang der Beschwerden mit der verabreichten Impfung und sei kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen.
Mit Parteiengehör vom 08.02.2024 übermittelte das SMS dem Beschwerdeführer das eingeholte Gutachten vom 02.02.2024. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Nach Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme vom 27.03.2024 nach und führte darin aus, dass er im Laufe seines bisherigen Lebens und vor der dritten Impfung gegen Covid-19 nie unter einem epileptischen Anfall gelitten habe. Nur wenige Tage nach dieser Impfung seien ein Krampfanfall mit 50-minütiger Bewusstlosigkeit und etwa einen Monat später ein weiterer Krampfanfall aufgetreten. Impfschäden seien per se selten, weshalb die statistische Seltenheit kein Argument gegen einen wahrscheinlichen Zusammenhang darstellen könne. Eine Alkoholentzugsepilepsie scheide aus, da der Beschwerdeführer nur gelegentlich Alkohol konsumiert und in den letzten 20 Jahren überhaupt darauf verzichtet habe. Auch eine zerebrale Erkrankung sei durch ein MRT ausgeschlossen worden. Zudem würden sowohl ein Facharzt für Neurologie als auch eine internistische Fachärztin in ihren Arztbriefen einen Zusammenhang zwischen der Impfung und den Beschwerden des Beschwerdeführers erkennen.
Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben. In jenem Gutachten eines Facharztes für Neurologie vom 22.07.2024 führte dieser aus, dass in der Literatur in diesem Zusammenhang als breiter Konsens ein potentiell kausales Zeitfenster von typischerweise ein bis drei Tagen für eine Impfreaktion anerkannt werde, bei hohem Fieber bis zu einer Woche. Das erste Anfallsereignis mit einem Abstand von fünf Tagen zur dritten Impfung sei mangels schwerer Impfreaktion mit hohem Fieber daher außerhalb des typischen Fensters. Das zweite Anfallsereignis liege jedenfalls außerhalb des potentiell kausalen zeitlichen Fensters. Die beschriebene Symptomatik sei grundsätzlich in der Literatur als Impfkomplikation beschrieben, es finde sich in der Literatur jedoch kein Nachweis für eine überzufällige Häufung von Anfällen in Folge einer Covid-19-Impfung. Aufgrund der demographischen Charakteristika in Bezug auf das Alter bei der Erstmanifestation und der Semiologie sei von einer strukturellen Veränderung an einem Teil des Gehirns des Beschwerdeführers auszugehen. Die dokumentierte Einnahme des Antiepileptikums Pregabalin über einen längeren Zeitraum, gefolgt von einem plötzlichen Absetzen bzw. einer Dosisreduktion, könne zu einer Senkung der Krampfschwelle beitragen. Zudem würden, neben dem Alter des Beschwerdeführers, weitere Risikofaktoren, wie eine arterielle Hypertonie und ein Leberparenchymschaden für die Entwicklung einer strukturellen Epilepsie vorliegen. Insgesamt sei kein kausaler Zusammenhang zwischen der Impfung und den epileptischen Anfällen wahrscheinlich, da deutlich mehr gegen als für einen solchen Zusammenhang spreche.
Mit Bescheid vom 28.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen des Beschwerdeführers und der angeschuldigten Covid-19-Impfung anzunehmen sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin durch seine bevollmächtige Vertretung aus, dass der Kausalzusammenhang eindeutig gegeben sei, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer XXXX Jahre lang keinen einzigen Krampfanfall erlitten habe und nach der dritten Covid-19-Impfung gleich zwei epileptische Anfälle aufgetreten seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass epileptische Anfälle ohne erkennbare Ursache statistisch wahrscheinlicher wären als ein Impfschaden. Andere mögliche Ursachen für das Auftreten eines epileptischen Anfalles seien unwahrscheinlich bzw. auszuschließen. Zudem werde abermals auf die Arztbriefe der beiden Fachärzte verwiesen, in denen ein Zusammenhang zwischen der Covid-19-Impfung und des erstmaligen Auftretens eines tonisch-klonischen Krampfanfalles angenommen worden sei. Keiner der beiden von der Behörde beauftragten Gutachter habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang ausgeschlossen.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Beschwerdevorlage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin ein Ergänzungsgutachten des bereits beauftragten Facharztes für Neurologie vom 06.10.2025 ein, in dem dieser unter Anführung wissenschaftlicher Quellen hinsichtlich eines potentiell kausalen Zeitfensters für eine Assoziation von Impfung und einem epileptischen Anfallsereignis Stellung nahm.
Im Rahmen des vom BVwG am 09.10.2025 hierzu gewährten Parteiengehörs übermittelte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtige Vertretung eine Stellungnahme vom 23.10.2025, in der bestritten wurde, dass die genannten Literaturquellen tatsächlich die Schlussfolgerungen des Sachverständigen untermauern würden. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer vier Literaturquellen an, die Gegenteiliges aufzeigen würden. Anhand dessen sei ersichtlich, dass die Annahme eines kausalen Zusammenhangs medizinisch plausibel und rechtlich geboten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Ergänzungsgutachten des bereits beauftragten Facharztes für Neurologie vom 22.07.2026 ein, in welchem dieser umfassend auf die im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Aspekte einging. So erklärte er hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers zunächst, dass die Epilepsieinzidenz bei der älteren Population etwa drei bis viermal höher sei als bei jüngeren Erwachsenen. Epilepsien seien zudem auch bei unauffälligen konventionellen MRT-Untersuchungen möglich, da hierfür spezielle hochauflösende, epilepsiespezifische MRT-Protokolle empfohlen würden. Eine zerebrale Ursache könne daher nicht ausgeschlossen werden. Eine nachvollziehbar begründete Feststellung eines impfkausalen Zusammenhangs sei den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten neurologischen Arztbriefen von XXXX nicht zu entnehmen. Ebenso wenig stelle die Verdachtsannahme der Internistin, XXXX , einen unabhängigen objektiven Kausalitätsnachweis dar. Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme angeführten Literatur führte der Sachverständige aus, dass der Großteil dieser Quellen falsch zitiert oder mit falschen Schlussfolgerungen versehen sei. Schließlich erklärte der Sachverständige, dass das vorübergehende Fahrverbot und die Einnahme von dem Medikament Levetiracetam die klinische Relevanz der Erkrankung belegen würden, jedoch nicht deren Ursache.
In weiterer Folge führte das Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich einvernommen wurde. Mit dem befassten Sachverständigen wurden die vorgelegten Gutachten eingehend erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, geb. XXXX , erhielt am 20.05.2021 die erste Impfung (BioNTech/Pfizer, Lot XXXX ), am 01.07.2021 die zweite Impfung (BioNTech/Pfizer, Lot XXXX ) und am 22.12.2021 die dritte Impfung (BioNTech/Pfizer, Lot XXXX ) gegen Covid-19. Bei der dritten Impfung handelt es sich um die von dem Beschwerdeführer angeschuldigte Impfung.
1.2. Der Beschwerdeführer machte in seinem Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz die Gesundheitsbeeinträchtigung „Krampfanfall mit Bewusstlosigkeit, Krampfanfall mit epileptischer Auswirkung“ aufgrund der angeschuldigten Impfung gegen Covid-19 geltend.
1.3. Bei dem Beschwerdeführer wurden folgende Vorerkrankungen festgestellt:
- XXXX
- XXXX
- Arterielle Hypertonie unter medikamentöser Therapie XXXX
Es liegen keine psychischen Vorerkrankungen vor und es sind auch keine epileptischen Anfälle im Kindesalter aufgetreten.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner XXXX im September 2021 Pregabalin verschrieben und nahm er dieses Medikament bis zum endgültigen Absetzen nur unregelmäßig sowie in unterschiedlicher, in Summe niedrigerer, Dosierung ein.
1.4. Am 27.12.2021 erlitt der Beschwerdeführer einen ersten Krampfanfall. Am 28.01.2022 erlitt er einen zweiten Krampfanfall und wurde eine Epilepsie diagnostiziert, die mit dem Medikament XXXX behandelt wird.
1.5. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der dritten Impfung und den Krampfanfällen bzw. der Epilepsie liegt nicht mit Wahrscheinlichkeit vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den durchgeführten Impfungen gründen auf der im Akt einliegenden Kopie des elektronischen Impfpasses. Dass es sich bei der dritten Impfung gegen Covid-19 um die angeschuldigte Impfung handelt, ergibt sich aus den Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2023.
2.2. Dass der Beschwerdeführer antragsbegründend die Gesundheitsbeeinträchtigung „Krampfanfall mit Bewusstlosigkeit, Krampfanfall mit epileptischer Auswirkung“ geltend machte, resultiert aus den im Akt einliegenden medizinischen Befunden und seinen Angaben im Antrag vom 30.05.2023 bzw. dessen Ergänzung vom 02.06.2023.
2.3. Die Feststellungen zu den Vorerkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den nachvollziehbaren Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 02.02.2024 sowie insbesondere des beauftragten Facharztes für Neurologie vom 22.07.2024.
Dass dem Beschwerdeführer aufgrund von XXXX im September 2021 das Medikament Pregabalin verschrieben wurde und er dieses bis zum endgültigen Absetzen nur unregelmäßig sowie in unterschiedlicher, in Summe niedrigerer, Dosierung einnahm, ergibt sich zunächst aus den im Akt einliegenden vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, so etwa aus dem neurologischen Befund – Notaufnahme vom 28.01.2022 des XXXX sowie dem neurologischen Arztbrief XXXX vom 12.01.2022, die bei der Gutachtenserstellung der im Verfahren befassten Gutachter ebenfalls mitberücksichtigt wurden. Wenngleich das genaue Datum des endgültigen Absetzens von Pregabalin aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers in den befunddokumentierten Anamnesegesprächen nicht genau festgestellt werden konnte, so ergibt sich aus seinen Angaben - auch insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung - zweifelsohne, dass der Beschwerdeführer Pregabalin seit dessen Verordnung im September 2021 und insbesondere auch im Zeitraum der durchgemachten Anfälle nur unregelmäßig sowie in unterschiedlicher, in Summe niedrigerer, Dosierung eingenommen hat.
2.4. Dass der Beschwerdeführer am 27.12.2021 einen ersten und am 28.01.2022 einen zweiten Krampfanfall erlitt, wobei Epilepsie diagnostiziert wurde, die seither mit XXXX behandelt wird, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.
2.5. Dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der angeschuldigten Impfung und der epileptischen Anfälle des Beschwerdeführers nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliegt, ergibt sich aus den vom SMS eingeholten schlüssigen Gutachten vom 02.02.2024 und 22.07.2024, sowie den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Gutachten vom 06.10.2025 und 22.07.2026 und insbesondere den nachvollziehbaren Ausführungen des Facharztes für Neurologie in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2026.
Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der angeschuldigten Impfung und den Krampfanfällen führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 22.07.2026 schlüssig aus, dass keine plausible zeitliche Assoziation vorliegt. In seinem ergänzenden Gutachten vom 06.10.2025 erläuterte er unter Bezugnahme auf einschlägige wissenschaftliche Literatur, dass das potentiell kausale Zeitfenster für impfassoziierte Krampfanfälle ein bis drei Tagen nach der Verabreichung inaktivierter Impfstoffe, wie dem vorliegend angeschuldigten, liegt. Hinweise auf ein erhöhtes langfristiges Risiko für Epilepsieanfälle in gesunden Populationen bestehen demnach nicht.
Der erste Krampfanfall ist mit 27.12.2021 und der zweite mit 28.01.2022 datiert. Das zeitliche Intervall zwischen der dritten Impfung vom 22.12.2021 und den beiden Krampfanfällen beträgt fünf bzw. 37 Tage und liegt daher außerhalb des beschriebenen potentiell kausalen Zeitfensters. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach aufgrund des engen zeitlichen Abstandes zwischen den Krampfanfällen und der Impfung ein Kausalzusammenhang durchaus wahrscheinlich sei, widerspricht daher den vom Sachverständigen herangezogenen wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Ebenso wenig vermag die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.10.2025 angeführte wissenschaftliche Literatur etwas an dieser Beurteilung zu ändern. Der Sachverständige setzte sich in dem ergänzenden Gutachten vom 22.07.2026 ausführlich mit den vom Beschwerdeführer herangezogenen Studien auseinander und legte nachvollziehbar dar, dass ein Großteil der angeführten Publikationen falsch zitiert oder mit Schlussfolgerungen wiedergegeben wurde, die sich aus den jeweiligen Studien nicht ableiten lassen. Den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zufolge ist zu entnehmen, dass diese Studien das von ihm angeführte potentiell kausale Fenster von bis zu drei Tagen nicht widerlegen.
Gegen einen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung spricht ferner das Auftreten eines zweiten Anfalles nach 37 Tagen. So führte der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 22.07.2026 aus, dass diese Latenz für einen impfbedingten, beispielsweise durch Fieber oder eine akute systemische Impfreaktion provozierten Anfall nicht plausibel ist. Das erneute Auftreten eines Anfalles spricht demnach vielmehr für eine fortbestehende individuelle Anfallsbereitschaft. Zudem ist kein Mechanismus dokumentiert, durch den eine singuläre Impfung ohne dazwischenliegende entzündliche oder systemische Erkrankung einen Monat später einen weiteren Anfall hätte auslösen können.
Auch der Umstand, dass beim Beschwerdeführer bis zur dritten Covid-19-Impfung im XXXX Lebensjahr keine epileptischen Anfälle aufgetreten waren, vermag einen Zusammenhang mit der Impfung nicht begründen. Der Sachverständige führte hierzu in seinem ergänzenden Gutachten vom 22.07.2026 - abermals unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Quellen - aus, dass ältere Personen eine höhere Neuerkrankungsrate aufweisen als jüngere Erwachsene. Bei älteren Populationen liegt die Epilepsieinzidenz etwa drei- bis viermal höher als bei jüngeren Erwachsenen. Die erstmalige Manifestation einer Epilepsie im höheren Lebensjahr entspricht den nachvollziehbaren Ausführungen zufolge daher dem gewöhnlichen Krankheitsbild und ist unabhängig von einer Impfung. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Sachverständige seine diesbezüglichen Ausführungen auf entsprechende Nachfrage außerdem dahingehend, dass es einen Häufigkeitsgipfel im frühen Kindesalter und einen ab dem XXXX Lebensjahr gibt. Der Häufigkeitsgipfel ab dem XXXX Lebensjahr nimmt demnach mit jeder weiteren Lebensdekade weiter zu.
Hinsichtlich anderer möglicher Ursachen führte der Sachverständige plausibel aus, dass aus der MRT-Untersuchung des Beschwerdeführers vom 04.01.2022 nicht geschlossen werden kann, dass eine zerebrale Ursache oder eine Epilepsie ausgeschlossen sei. Für eine zuverlässige Erfassung diskreter epileptogener Läsionen werden demnach vielmehr spezielle hochauflösende, epilepsiespezifische MRT-Protokolle empfohlen, wobei ein derartiges Protokoll bei dem Beschwerdeführer nicht durchgeführt worden ist.
Hinsichtlich der Einnahme von dem Antiepileptikum Pregabalin konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem nicht abschließend geklärt werden, wann und in welcher Dosierung der Beschwerdeführer dieses Medikament eingenommen hatte. Aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich jedoch unstrittig, dass es zu Dosisänderungen und unregelmäßigen Einnahmen in Summe niedrigerer Dosierung im relevanten Zeitraum kam. Dies kann den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen zufolge einen stabilen Pregabalinspiegel beeinträchtigen mit der Konsequenz, dass die Krampfschwelle gesenkt und die individuelle Neigung, einen Krampfanfall zu bekommen, begünstigt wird.
Des Weiteren sind den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen zufolge in den neurologischen Arztbriefen des XXXX kein spezifischer Pathomechanismus, keine ausgeprägte Impfreaktion und auch keine entzündliche neurologische Komplikation beschrieben. Eine nachvollziehbar begründete Feststellung eines impfkausalen Anfalles lässt sich daraus daher nicht ableiten. Auch dem Arztbrief der Internistin ist keine eigenständige neurologisch-epileptologische Kausalitätsanalyse oder eine Auseinandersetzung mit den populationsbasierten Studien zu entnehmen. Die darin geäußerte Verdachtsannahme stützt sich vielmehr im Wesentlichen auf die zeitliche Abfolge und die neurologischen Vorbefunde. Dies stellt jedoch keinen unabhängigen objektiven Kausalitätsnachweis dar.
Zusammenfassend liegen die Krampfanfälle außerhalb des vom Sachverständigen anhand der wissenschaftlichen Literatur dargestellten potentiell kausalen Zeitfensters. Auch das Auftreten des zweiten Anfalls nach einer längeren Latenz spricht gegen einen kausalen Zusammenhang mit der Impfung. Bei den in der Literatur beschriebenen Einzelfällen wurden in den meisten Fällen andere anfallsauslösende Ursachen identifiziert. Auch im gegenständlichen Fall bestehen mit dem Alter, den Vorerkrankungen und den möglichen Auswirkungen einer Dosisänderung und unregelmäßigen Einnahme von dem Antiepileptikum Pregabalin alternative Erklärungsansätze.
Schließlich legte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde keine medizinischen Unterlagen vor, die die Ausführungen der eingeholten Gutachten sowie die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung widerlegen könnten. Der Beschwerdeführer ist den schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten und -aussagen somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die von der Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten werden als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet. Darin wurden alle relevanten Befunde berücksichtigt und auch die herangezogenen Quellen angeführt. Insofern besteht auch keine Notwendigkeit, weitere Gutachten aus demselben oder aus anderen Fachgebieten einzuholen, da die Zusammenhänge und Wahrscheinlichkeiten von den Sachverständigen, insbesondere dem aufgrund des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers beauftragten Facharzt für Neurologie, detailliert und über mehrere Gutachten hinweg herausgearbeitet wurden und auch die medizinische Literatur betreffend Krampfanfälle und mögliche Zusammenhänge mit einer Covid-19-Impfung nachvollziehbar erläutert wurde.
Aus gesamtheitlicher Sicht spricht sowohl den nachvollziehbaren Ausführungen der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie als auch insbesondere den schlüssigen Ausführungen des Facharztes für Neurologie zufolge daher erheblich mehr gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen und der angeschuldigten Impfung als für einen ursächlichen Zusammenhang. Aus fachärztlicher Sicht war daher – wie in den Gutachten festgehalten – kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise:
„[…] § 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind.
§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
1. ärztliche Hilfe;
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
[…]
§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72,, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. […]“
Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Abschnitt III
§ 44. (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4) Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“
Die vorliegend maßgebliche Bestimmung des bereits außer Kraft befindlichen, dennoch in Auszügen weiterhin anzuwendenden Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lautet wie folgt:
„[…] § 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
[…]
Die Verordnung über empfohlene Impfungen lautet (auszugsweise):
„§ 1.Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
1. COVID-19,
[…]“
Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Der Beschwerdeführer erhielt am 22.12.2021 die angeschuldigte (dritte) Impfung gegen Covid-19. Diese Impfung ist eine Impfung im Sinne des § 1b Impfschadengesetz, weshalb grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten ist.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht anführte, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISchG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).
Das Verfahren ergab, gestützt auf schlüssige medizinische Sachverständigengutachten fachärztlicher Sachverständiger aus dem Fachbereich der Neurologie, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Krampfanfällen bzw. der Epilepsie des Beschwerdeführers und der angeschuldigten dritten Impfung nicht wahrscheinlich ist. Ein kausaler zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung liegt fallgegenständlich nicht vor. Die Vorerkrankungen, das Alter und die unregelmäßige Einnahme des Antiepileptikums Pregabalin im Zeitraum der durchgemachten Anfälle sind zudem die wahrscheinlichere Ursache für die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers.
Es kann im vorliegenden Fall somit nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die epileptischen Krampfanfälle als unmittelbare oder mittelbare Folge der vorgenommenen Impfung gegen Covid-19 eingetreten sind.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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