Im Zusammenhang mit der Prüfung von Ausnahmetatbeständen iSd. Vogelschutz-RL hat eine Beurteilung am Maßstab der Ausnahmebestimmungen lediglich dann nicht zu erfolgen, wenn die Verwirklichung der Verbotstatbestände verneint wird (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).
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