IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Tinzl&Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft, A-6020 Innsbruck, Museumstraße 21, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 15.05.2026, GZ.: 74.599/0001-allg/2026, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/26 den Lehrgang „ XXXX “ an der XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule).
2. Im Zeitraum vom 12.04.2026 bis zum 17.04.2026 absolvierte der Beschwerdeführer das Pflichtmodul 12 „ XXXX “ und wurde dabei am 17.04.2026 mit „Nicht genügend“ beurteilt.
3. Am 22.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer mit einem als „ XXXX “: Widerspruch gegen die Entscheidung über die Beurteilung gemäß § 71 SchUG“ betitelten und an die Direktion der gegenständlichen Schule gerichteten Schreiben die „Aufhebung der negativen Beurteilung“ sowie die „Neubewertung meiner Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und meiner vorgebrachten Stellungnahme und Erklärungen“.
Begründend führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass durch die angefochtene Entscheidung der erfolgreiche Modulabschluss und damit verbunden der Aufstieg in das nächste Modul sowie die Abschlussprüfung gefährdet seien.
Diese Eingabe des Beschwerdeführers wurde von der gegenständlichen Schule als „Widerspruch“ an die Bildungsdirektion für Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) weitergeleitet.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2026, GZ.: 74.599/0001-allg/2026 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass es sich gegenständlich nicht um einen im Sinne des § 71 SchUG zulässigen Widerspruch handle, da die negative Beurteilung eines Pflichtmoduls nicht in der taxativen Aufzählung des § 71 Abs. 1 und 2 SchUG enthalten sei und somit keine Widerspruchmöglichkeit bestehe.
Dass gegenständlich § 71 SchUG einschlägig sei ergebe sich daraus, dass gemäß § 10 Abs. 2 Bundessportakademiengesetz die für berufsbildende Schulen der Sekundarstufe (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. b und Abs. 4 Z 7 des Schulorganisationsgesetzes) geltenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, Anwendung fänden, soweit nicht anderes bestimmt sei.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2026 zugstellt.
5. Am 15.06.2026 erhob der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2026 und begründete diese auf das Wesentlich zusammengefasst wie folgt:
Die positive Beurteilung eines Pflichtmoduls sei eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am nächsten (folgenden) Pflichtmodul, sodass es sich dabei um eine aufstiegsrelevante Entscheidung im Sinne des § 71 SchUG handle. Würde man der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht folgen, käme man zwangsläufig zum Ergebnis, dass die Beurteilung sämtlicher Pflichtmodule keiner wie auch immer gearteten Kontrolle unterläge, was eine erhebliche Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze darstellen würde. Da der Gesetzgeber grundsätzlich die Möglichkeit eines nachprüfenden Verfahrens zur Kontrolle von schulischen Entscheidungen vorsehe, sei die einschränkende Auslegung des § 71 SchUG durch die belangte Behörde gesetzlich nicht gedeckt, sondern sei diese Bestimmung vielmehr analog auf die Beurteilung von Pflichtmodulen anwendbar.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ließe sich außerdem schlussfolgern, dass jedes Pflichtmodul einer Schulstufe entspreche und die gegenständliche Benotung somit eine Beurteilung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen darstelle. Gegen eine derartige Entscheidung würde § 71 SchUG eine Widerspruchsmöglichkeit vorsehen.
Der Beschwerdeführer habe bereits in seinem Widerspruch vom 22.04.2026 nachvollziehbar auf die mangelhafte Beurteilung seiner Leistungen im Rahmen des Pflichtmoduls „ XXXX “ hingewiesen, sodass im Rahmen einer nachprüfenden Kontrolle die negative Beurteilung seiner Leistung in diesem Pflichtmodul derart zu korrigieren sei, dass ihm eine positive Beurteilung auszustellen sei.
6. Hg. einlangend am 22.06.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/26 den Lehrgang „ XXXX “ an der gegenständlichen Schule.
Am 17.04.2026 wurde der Beschwerdeführer im Pflichtmodul XXXX mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt.
Am 22.04.2026 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem als „Widerspruch gegen die Entscheidung über die Beurteilung gemäß § 71 SchUG“ bezeichneten Schreiben an die Direktion der gegenständlichen Schule und brachte darin zum Ausdruck, dass dadurch der Aufstieg in das nächstfolgende Modul sowie die Ablegung der Abschlussprüfung gefährdet seien. Begehrt wurde die Neubewertung der erbrachten Leistungen.
Dieses als „Widerspruch“ betitelte Schreiben wurde von der gegenständlichen Schule der belangten Behörde vorgelegt, welche mit dem angefochtenen Bescheid den Widerspruch als unzulässig abwies.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Zu Spruchpunkt A):
1.1. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern (Bundessportakademiengesetz), BGBl. Nr. 140/1974 idF BGBl. I Nr. 19/2021, regelt dieses Bundesgesetz die Organisation und Führung von Schulen, die die Aufgabe haben, junge Menschen zu gesunden, tüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Bewegungserziehern und Sportlehrern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben ihres Berufes zu erfüllen und bestrebt sind, an ihrer Fortbildung weiterzuarbeiten.
Gemäß § 2 Abs. 1 Bundessportakademiengesetz umfassen die Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis sechs Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.
Gemäß § 6 Abs. 1 Bundessportakademiengesetz („Leistungsbeurteilung“) sind am Ende jedes Semesters die Leistungen in jedem Unterrichtsgegenstand zu beurteilen. Sofern das Bildungsziel in einem Unterrichtsgegenstand nicht erreicht wurde, ist das Semester zu wiederholen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann von der Wiederholung eines Semesters gemäß Abs. 1 abgesehen werden, wenn trotz des Mangels in einem Unterrichtsgegenstand erwartet werden kann, daß der Schüler bis zum Ende der Ausbildung das für die Berufsausübung notwendige Wissen und Können erwirbt; hiebei ist insbesondere auf die Erfordernisse bei der Abschlußprüfung Bedacht zu nehmen. Die diesbezügliche Entscheidung auf Grund eines Antrages des Schülers obliegt dem Schulleiter unter Anwendung der Bestimmungen des AVG.
Gemäß § 10 Abs. 2 Bundessportakademiengesetz finden - soweit dieses Bundesgesetz bezüglich der inneren Ordnung nicht anderes bestimmt - die für berufsbildende Schulen auf der Sekundarstufe (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. b und Abs. 4 Z 7 des Schulorganisationsgesetzes) geltenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, Anwendung.
1.2. Mit seinem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben vom 22.04.2026 begehrt der Beschwerdeführer eine Neubeurteilung seines mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtmoduls, um möglichst bald mit der Absolvierung des nächstfolgenden Pflichtmoduls beginnen zu können.
Die Beurteilung von schulischen Leistungen sowie die Möglichkeit, von der Semesterwiederholung abzusehen, sind in § 6 des Bundessportakademiengesetzes geregelt. Diese Bestimmung, die die Überschrift „Leistungsbeurteilung“ trägt, sieht unter anderem vor, dass über ein etwaiges Absehen von der Semesterwiederholung auf Antrag des Schülers der Schulleiter unter Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entscheiden hat. Insofern finden gegenständlich die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, im Speziellen jene über das Provisorialverfahren gemäß § 71 SchUG, keine Anwendung, weil das Bundessportakademiengesetz in seinem § 6 diesbezüglich anderes bestimmt.
Demnach wäre zur Entscheidung über das Anbringen des Beschwerdeführers vom 22.04.2026 – vorausgesetzt, dass dieses als „Antrag des Schülers“ iSd § 6 Abs. 2 zu werten ist – allenfalls der Schulleiter zuständig gewesen, keinesfalls aber die belangte Behörde.
Da somit die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig war, war dieser aufzuheben.
1.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Das Schulrecht ist auch nicht von Art. 6 EMRK oder von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014)
1.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
2. Zu Spruchpunkt B):
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die hier anzuwendenden Regelungen des Bundessportakademiengesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise