W189 2271693-2/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien und Jemen, gesetzlich vertreten durch seine Eltern XXXX und XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024, Zl. 1336886804-223888984, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2026 und 09.07.2026 zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
1.1. Für die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine in Österreich nachgeborene Doppelstaatsangehörige von Äthiopien und von Jemen, wurde durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 09.12.2022 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Beantragt wurde für sie – abgeleitet von ihrem Vater – die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, da sie keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten habe.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 09.02.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt III.).
Die BF wurde im Kopf des Bescheides als Staatsangehörige des Jemen bezeichnet. In den Feststellungen zu ihrer Person wurde aber festgehalten, dass die Staatsangehörige des Jemen und von Äthiopien ist.
Den Bescheid begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass für die BF keine eigenen Gründe zur Gewährung des Status der Asylberechtigten behauptet wurden, sodass ihr im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen ist.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2023 wurde Spruchpunkt III. des obgenannten Bescheides hinsichtlich des Gültigkeitszeitraums der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt.
1.4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 09.02.2023 erhob die BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.03.2023 Beschwerde, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der BF in Äthiopien und in Jemen eine Genitalverstümmelung drohe.
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG vom 13.04.2023 wies das BFA diese Beschwerde ab und bestätigte Spruchpunkt I. des Bescheides vom 09.02.2023.
Die BF wurde (neuerlich) im Kopf des Bescheides als Staatsangehörige des Jemen bezeichnet. In den Feststellungen zu ihrer Person wird aber (neuerlich) festgehalten, dass die Staatsangehörige des Jemen und von Äthiopien ist.
Den Bescheid begründend führte das BFA nach Wiedergabe von Länderberichten zu Äthiopien und zu Jemen im Wesentlichen aus, dass der BF in Jemen keine Genitalverstümmelung drohe, weshalb die Frage einer solchen Äthiopien dahingestellt bleiben könne, da die BF damit jedenfalls in einem ihrer beiden Herkunftsstaaten keiner asylrelevanten Verfolgung unterliege.
1.6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
1.7. Nach Vorlage der Akten erließ das Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2024 zur Zahl W215 2271693-1/8E folgenden Beschluss:
„Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeiten Republik Jemen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023, Zahl 1336886804/223888984, zur Recht:
A)
Der bekämpfte Spruchpunkt I. wird behoben und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA den Eltern der BF kein Parteiengehör gewährt habe, weshalb sie nicht vorbringen hätten können, dass dieser eine Genitalverstümmelung drohe. Weiters habe das BFA nicht dargelegt, weshalb es „im Spruch“ davon ausgegangen sei, dass die BF nur eine Staatsangehörige des Jemen sei. In der Begründung des „nur neun Seiten umfassenden“ Bescheides fänden sich keine Länderinformationen. Diese Mängel seien vom BFA im fortgesetzten Verfahren zu sanieren.
1.8. Das BFA nahm daraufhin am 01.10.2024 eine niederschriftliche Einvernahme der Eltern der BF in ihrer Eigenschaft als deren gesetzliche Vertreter vor.
1.9. Mit dem nunmehr im Spruch genannten Bescheid vom 18.10.2024 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz (neuerlich) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab.
1.10. Über die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2026 und am 09.07.2026 eine mündliche Verhandlung durch.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unstrittigen Akteninhalt in Form der genannten Eingaben und Entscheidungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Die Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Wird vom Bundesverwaltungsgericht der Ausgangsbescheid behoben (und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen), so trifft dies einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid, wohingegen die den tatsächlichen Beschwerdegegenstand bildende Beschwerdevorentscheidung im Rechtsbestand belassen wird. Die Entscheidung ist in diesem Fall noch offen. Der Erlassung eines neuen Bescheides durch die belangte Behörde steht diesfalls rechtlich entgegen, dass über den zu Grunde liegenden Antrag durch die (im Rechtsbestand aufrechte) Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde, über einen bereits entschiedenen Antrag aber kein weiteres Mal eine Entscheidung zulässig ist (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
In der gegenständlichen Sache hat das BFA am 13.04.2023 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.06.2024 aber nicht über die Beschwerdevorentscheidung, sondern ausdrücklich nur über den Ausgangsbescheid vom 09.02.2023 abgesprochen. Es hat damit über einen Bescheid entschieden, der dem Rechtsbestand nicht mehr angehörte, da er bereits durch die Beschwerdevorentscheidung derogiert war. Das hat zur Folge, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.12.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten tatsächlich noch bei der Gerichtsabteilung W215 anhängig ist, da bis dato keine Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2023 getroffen wurde. Das BFA hatte somit keine Rechtsgrundlage bzw. keine Zuständigkeit, in der Folge am 18.10.2024 nochmals über diese Sache zu entscheiden.
Der angefochtene Bescheid vom 18.10.2024 ist daher ersatzlos zu beheben. Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist im Umfang der Prüfung der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten noch bei der Gerichtsabteilung W215 anhängig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.
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