W215 2271693-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeiten Republik Jemen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023, Zahl 1336886804/223888984, zur Recht:
A)
Der bekämpfte Spruchpunkt I. wird behoben und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin wurde laut österreichischer Geburtsurkunde vom XXXX am XXXX in Österreich geboren und ihr Familienname lautet XXXX .
Ihr Vater stellte für sie als gesetzlicher Vertreter am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023, Zahl 1336886804/223888984, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023 wurde dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 17.02.2023 zugestellt.
Mit Bescheid vom 03.03.2023, Zahl 1336886804/223888984, wurde Spruchpunkt III. des Bescheides vom 09.02.2023 berichtigt. Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter am 10.02.2023 zugestellt.
Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.03.2023 gegenständliche Beschwerde erhoben und eine Beschwerdeverhandlung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2023, Zahl 1336886804/223888984, wurde nicht über alle Spruchpunkte entschieden, sondern der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz nur in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Mit Verfahrensanordnungen vom 17.04.2023 wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Der Vorlageantrag vom 09.05.2023 langte am 11.05.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurde das Verfahren am 16.05.2023 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am 04.04.2024 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Änderung der Personendaten übermittelt. Darin steht, dass der Familienname der Beschwerdeführer XXXX und nicht XXXX und man könnte meinen zu lesen, dass sie am XXXX geboren sein soll. Laut beigelegter österreichischen Geburtsurkunde vom 25.03.2024 führt die Beschwerdeführerin den Familiennamen XXXX , allerdings nach wie vor das Geburtsdatum XXXX .
Für den 03.06.2024 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts die in der Beschwerde beantragte Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, in welcher der Vater der Beschwerdeführerin unter anderem angab, dass er im Antrag auf Änderung nur den Familiennamen und nicht das Geburtsdatum meinte, aber seine Schrift schlecht/missverständlich gelesen werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023, Zahl 1336886804/223888984, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.03.2023 gegenständliche Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückverweisung des Verfahrens bezüglich Spruchpunkt I. des Bescheides
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kaum einen Anwendungsbereich für § 28 Abs. 3 VwGVG gibt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.02.2022, Ra 2021/01/0254-14, ausgeführt, dass selbst bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit kein Grund vorliegt, das Verfahren zurückzuverweisen, wenn es in der Beschwerde kein Bezug zu diesem Herkunftsstaat gibt. „Sache“ des vorliegenden Verfahrens ist die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
In Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin wurden weder der Vater als Staatsangehöriger der Republik Jemen, noch die Mutter als Staatsangehörige der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, niederschriftlich zu den Gründen für die Asylantragstellung befragt oder schriftliches Parteiengehör gewährt, weshalb diese nicht vorbrachten, dass sie eine Beschneidung der Beschwerdeführerin befürchten und es finden sich keine Ausführungen zu diesem Thema im Bescheid.
Zudem soll die Beschwerdeführerin, laut Spruch des Bescheides vom 09.02.2023 und laut Spruch des Berichtigungsbescheides vom 03.03.2023, ausschließlich den Herkunftsstaat Republik Jemen haben. Jedoch wird in der Begründung des gegenständlichen Bescheides auf eine Mitteilung eines österreichischen Standesamtes vom XXXX zur Staatsbürgerschaft verwiesen, woraus hervorgeht, dass beide Staatsangehörigkeiten vorliegen und auch in der im Akt einliegenden Auskunft des Zentralen Melderegisters vom XXXX werden beide Staatsangehörigkeiten angeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es unterlassen darzulegen, weshalb es dennoch im Spruch davon ausgeht, dass nur die Republik Jemen der Herkunftsstaat ist.
In der Begründung des, insgesamt nur neun Seiten umfassenden, Bescheides wird zwar behauptet, dass Länderinformationen zu Jemen und Äthiopien herangezogen wurden, allerdings finden sich weder im Bescheid noch im erstinstanzlichen Akt Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in diesen beiden Staaten.
Im fortgesetzten Verfahren werden die genannten Verfahrensmängel vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu sanieren sein:
Es muss bereits aus dem Spruch erkennbar sein, welche/r der/die Herkunftsstaat/en der Beschwerdeführerin ist/sind und dies ist im Bescheid, übereinstimmend mit dem Spruch, zu begründen.
Es ist aus dem erstinstanzlichen Akt nicht ersichtlich, dass die Eltern - da von weiblicher Beschneidung (§ 20 AsylG) die Rede ist vor allem auch die Mutter– der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin außerhalb ihres/r Herkunftsstaates/en, hatte.
Zudem hat das Bundesamt für Fremdenwesen darzulegen, von welchen Länderfeststellungen es im Verfahren ausgeht; und es kann im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Familiennamen der Beschwerdeführer feststellen.
Die dargelegten Umstände müssen (selbstverständlich mit Ausnahme der erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Geburtsurkunde mit geändertem Familiennamen), jedenfalls als maßgebliche Mängel angesehen werden.
Es wurden elementare Sachverhaltsermittlungen zu den Gründen für die Asylantragstellung, mit dem Spruch übereinstimmende Begründungen sowie sämtlich Länderfeststellungen unterlassen, sodass Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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