IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 02.06.2026, betreffend den am 25.04.2024 eingebrachten Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 25.04.2024 (Datum des Einlangens) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Begründend führte sie aus, dass ihr am 18.06.2021, am 30.07.2021 und am 17.12.2021 COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty (COV19 KONZ30 195x6) verabreicht worden seien. Nach der zweiten Impfung habe sie Extrasystolen wahrgenommen, nach der dritten Impfung hätten diese deutlich an Intensität zugenommen. Danach seien eine Perikarditis und ein Perikarderguss festgestellt worden. Sie habe drei Monate NSAR, sowie Colchicin eingenommen und nach fünf Monaten eine Herz Rehabilitation gemacht. Da sie ca. ein Jahr körperliche Schonung einhalten habe müssen, habe sie an Muskelmasse abgenommen und sei aufgrund dessen in physiotherapeutischer Behandlung.
2. Mit Schreiben vom 30.04.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer am 17.12.2021 vorgenommenen COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe und „Pericarderguss und Perikarditis“ als Gesundheitsschädigungen geltend gemacht werden würden.
3. Mit Schreiben vom 30.04.2024 bestätigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Erhalt des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Diesbezüglich ersuchte sie die Beschwerdeführerin um Übermittlung des elektronischen Impfzertifikates bzw. des elektronischen Impfpasses. Weiters informierte sie die Beschwerdeführerin darüber, dass erst nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren und nach Durchführung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden könne, ob ein Impfschaden zumindest mit Wahrscheinlichkeit vorliege.
4. Mit Schreiben vom 30.04.2024 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) XXXX um Bekanntgabe aller die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte und Krankenanstalten innerhalb der letzten fünf Jahre (mit Angabe der jeweiligen Diagnose).
5. Am 22.05.2024 (Datum des Einlangens) übermittelte die Beschwerdeführerin den angeforderten Auszug aus dem elektronischen Impfpass, sowie eine Kopie ihres physischen Impfpasses.
6. Mit Schreiben vom jeweils 10.06.2024 ersuchte die belangte Behörde das Universitätsklinikum XXXX und ein näher genanntes XXXX um Übermittlung von Kopien der die Beschwerdeführerin betreffenden Befunde aus den Jahren 2021 und 2023. Bei Vorliegen von weiteren stationären Aufenthalten oder ambulanten Behandlungen (Zeitraum 2019 – 2023) werde auch um Übermittlung dieser Krankengeschichten gebeten.
7. Mit Schreiben vom jeweils 10.06.2024 ersuchte die belangte Behörde eine näher genannte Gruppenpraxis und eine näher genannte Ärztin für Allgemeinmedizin um Übermittlung sämtlicher Behandlungsberichte bzw. Befunde der letzten fünf Jahre bzw. eines Karteiauszuges in Kopie.
8. Die Gruppenpraxis, das XXXX und das Universitätsklinikum XXXX kamen dem Ersuchen am 18.06.2024, am 20.06.2024 und am 04.07.2024 nach und übermittelten die angeforderten Unterlagen.
9. Daraufhin beauftragte die belangte Behörde eine näher genannte Fachärztin für Anästhesie und Intensivmedizin ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erstellen. In deren Gutachten vom 18.02.2026, welches auf dem Aktenstudium und einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, kommt die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden zwar als Impfreaktion bzw. Impfkomplikation in der Literatur bekannt seien, die Symptome jedoch erstmals im Mai 2022 massiv zugenommen hätten, sodass sie beim Internisten abgeklärt worden seien. Der Zeitabstand zwischen den Impfungen und der Perikarditis sei zu lange, da diese Beschwerden üblicherweise innerhalb weniger Tage bis max. drei Wochen nach der Impfung aufträten. Es spreche insgesamt alles gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung. Aus ärztlicher Sicht sei kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und den Extrasystolen bzw. der Perikarditis anzunehmen. Ein Kausalzusammenhang werde daher verneint.
10. Mit Schreiben vom 27.02.2026 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens kein kausaler Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen „Perikarderguss, Perikarditis“ und der am 17.12.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID 19 (Impfstoff BioNTech/Pfizer) gegeben sei. Der Beschwerdeführerin wurde unter Anschluss des oben genannten medizinischen Sachverständigengutachtens die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
11. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr gewährten Frist keine Stellungnahme ein und bestritt das Gutachten nicht.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2026 wies die belangte Behörde den am 25.04.2024 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab.
Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesie und Intensivmedizin vom 18.02.2026 ein Kausalzusammenhang zwischen den am 18.06.2021, am 30.07.2021 und am 17.12.2021 vorgenommenen Schutzimpfungen gegen COVID-19 und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.
13. Mit E-Mail vom 15.07.2026 erhob die Beschwerdeführerin – unter Vorlage eines Laborbefundes vom 23.05.2022 – gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie im Jahr 2017 operiert worden sei. Im Rahmen der kardiologischen Voruntersuchung seien keine kardiologischen Auffälligkeiten oder Beschwerden festgestellt worden. Jeweils nach der zweiten und dritten COVID-19 Impfung habe sie nach ca. viereinhalb Monaten kardiologische Beschwerden verspürt. Der nahezu idente Zeitrahmen sei auffällig. Nach dem aktuellen Stand der Medizin gebe es keine starre zeitliche Grenze, nach deren Ablauf ein ursächlicher Zusammenhang generell ausgeschlossen werden könne. Zudem widerspreche sie der gutachterlichen Annahme, dass die im Jahr 2024 diagnostizierte Hashimoto-Thyreoidits ursächlich für das Herzrasen und die Extrasystolen gewesen sei, da ihre Schilddrüsenwerte in den Jahren 2021 und 2022 unauffällig gewesen seien.
14. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 27.07.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 30.07.2026 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren.
Ihr wurden am 18.06.2021, am 30.07.2021 und am 17.12.2021 COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) verabreicht.
Der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut den Österreichischen COVID-19-Impfplänen 2021 und 2022.
Comirnaty ist ein Impfstoff zur Vorbeugung der SARS-CoV-2 (Corona) Krankheit 2019 (COVID-19) bei Menschen ab einem Alter von 6 Monaten. Comirnaty enthält Tozinameran, ein Boten-RNA-Molekül (mRNA) mit Anweisungen zur Herstellung eines Proteins aus dem ursprünglichen Stamm von SARS-CoV-2, dem Virus, das COVID-19 verursacht.
Am 16.12.2021 – somit ca. viereinhalb Monate nach der zweiten COVID-19 Impfung – brachte die Beschwerdeführerin erstmals bei ihrer Hausärztin teilweise auftretendes Herzstolpern vor. Am 24.02.2022 – somit ca. zwei Monate nach der dritten COVID-19 Impfung – zeigte sich bei einer internistischen Untersuchung ein unauffälliges EKG. In einem am 29.06.2022 durchgeführten Langzeit-EKG zeigte sich erstmals ein permanenter Sinusrhythmus, eine kurze Episode eines ventrikulärem Bigeminus, gehäufte ventrikuläre Extrasystolen, keine Pausen über drei Sekunden, sowie ein normaler Circadianrhythmus. Die Internistin diagnostizierte der Beschwerdeführerin am 30.06.2022 erstmals eine ventrikuläre Extrasystolie. In einer am 21.07.2022 durchgeführten Echokardiographie zeigte sich eine unklare Raumforderung am Vorhofseptum. Ein am 29.09.2022 durchgeführtes Herz-MRT ohne Kontrastmittel zeigte eine geringe lipomatöse Hypertrophie des interartrialen Septums, sowie keinen Hinweis für eine pathologische Raumforderung. Zusätzlich zeigte sich eine lokalisierte Perikarditis im Bereich der linksventrikulären Posterolateralwand mit zirkumferentem Perikarderguss ohne hämodynamische Relevanz. Ein näher genannter Facharzt für Innere Medizin empfahl der Beschwerdeführerin am 07.10.2022 NSAR und PPI, sowie körperliche Schonung für acht Wochen.
Die Beschwerdeführerin leidet derzeit unter Hashimoto Thyreoiditis, Fibromyalgie, Cervikobrachialgie, Lumboischalgie und einer teilweisen Harninkontinenz.
Ein kausaler Zusammenhang zwischen den am 18.06.2021, am 30.07.2021 und am 17.12.2021 verabreichten COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und der bei der Beschwerdeführerin bestandenen „Perikarditis mit Perikarderguss“ oder ihren anderen gesundheitlichen Leiden ist nicht wahrscheinlich. Die Impfungen haben daher auch weder eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht noch eine schwere Körperverletzung bewirkt.
Die bei der Beschwerdeführerin bestandene „Perikarditis mit Perikarderguss“ steht wahrscheinlich in keinem Zusammenhang mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty), sondern wahrscheinlich mit Stress, Übermüdung, einer Schilddrüsendysfunktion oder mit Erkältungsviren.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen ergeben sich aus dem vorgelegten Auszug ihres elektronischen Impfpasses (vgl. AS 8, 8a).
Dass der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) (vgl. https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 11.08.2026). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 in den COVID-19 Impfplänen 2021 und 2022 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021 und Jänner 2022, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 11.08.2026).
Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) (vgl. https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 11.08.2026).
Die Feststellungen zur Diagnose und zu den bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Beschwerden nach den drei COVID-19 Impfungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesie und Intensivmedizin vom 18.02.2026. Dieses Sachverständigengutachten stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer persönlichen medizinischen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung, sowie auf den Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin selbst legte außer drei Befunden im Rahmen der persönlichen Untersuchung und einem Laborbericht vom 23.05.2022 im Rahmen ihrer Beschwerde keine medizinischen Unterlagen vor.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin weiteren vorliegenden Beschwerden ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.02.2026, welches sich diesbezüglich auf einen Arztbrief des Universitätsklinikums XXXX vom 21.11.2024 und einen Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 29.04.2025 stützt.
Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen, bzw. genauer zwischen dem ihr verabreichten Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und ihren gesundheitlichen Leiden nicht wahrscheinlich ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“ besteht, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien
- passende Inkubationszeit,
- entsprechende Symptomatik und
- keine andere wahrscheinlichere Ursache
erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN).
2.2.1. Passende Inkubationszeit:
Nach den Angaben in der Antragstellung der Beschwerdeführerin traten die ersten Symptome nach der Impfung erstmals im Dezember 2021 auf (vgl. AS 2). Nach der zweiten COVID-19 Impfung habe sie eine Extrasystolie wahrgenommen, diese habe nach der dritten Impfung deutlich an Intensität zugenommen. Nach ärztlichen Untersuchungen sei bei einem Herz-MRT eine Perikarditis und Perikarderguss festgestellt worden (vgl. AS 3).
Bei der persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach der zweiten COVID-19 Impfung „immer wieder“ Extrasystolen verspürt habe, daher sei sie im Dezember 2021 sicherheitshalber vor der dritten Impfung bei ihrer Hausärztin zur Abklärung gewesen. Nach der dritten Impfung am 17.12.2021 hätten die Extrasystolen wieder zugenommen (vgl. AS 24).
Die medizinische Sachverständige verneinte einen klaren zeitlichen Zusammenhang, da der Zeitabstand zwischen Impfung und Perikarditis zu lange sei. Perikarditiden nach einer COVID-19 Impfung träten innerhalb weniger Tage bis maximal drei Wochen auf. Die Symptome bei der Beschwerdeführerin hätten jedoch erst im Mai 2022 so massiv zugenommen, dass die Beschwerdeführerin eine weitere Abklärung beim Internisten veranlasst habe. Das Herz-MRT sei erst im September 2022 durchgeführt worden. Eine zeitnahe Abklärung der vorgebrachten Symptomatik im Krankenhaus habe nicht stattgefunden (vgl. AS 28).
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer schriftlichen Beschwerde dahingehend aus, dass erstmals am 16.12.2021 Extrasystolen festgestellt worden seien. Der zeitliche Abstand zwischen der Impfung und dem Auftreten der Beschwerden betrage somit rund viereinhalb Monate. Nach der dritten Impfung am 17.12.2021 sei es ab Mitte Mai 2022 zu einer deutlichen Zunahme der Extrasystolen gekommen. Auch hier liege zwischen der Impfung und der Verschlechterung der Beschwerden ein Zeitraum von ca. viereinhalb Monaten. Auffällig sei, dass sowohl nach der zweiten als auch nach der dritten Impfung ein nahezu identischer Zeitraum von rund viereinhalb Monaten bis zum Auftreten bzw. zur deutlichen Verstärkung der Beschwerden verstrichen sei. Aus ihrer Sicht müsse dieser zeitliche Zusammenhang bei der Beurteilung ihres Antrages berücksichtigt und medizinisch gewürdigt werden. Sie halte es für unwahrscheinlich, dass diese zeitlichen Abstände rein zufällig entstanden seien. Es seien ihr auch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse bekannt, wonach der Körper nach exakt drei Wochen keine impfbedingten Nebenwirkungen mehr entwickeln könne. Zudem würden Bestandteile des Impfstoffs bzw. die durch die Impfung ausgelösten biologischen Prozesse über einen längeren Zeitraum im Körper bleiben. Nach dem aktuellen Stand der Medizin gebe es keine starre zeitliche Grenze, nach deren Ablauf ein ursächlicher Zusammenhang generell ausgeschlossen werden könne, vielmehr sei jeder Fall anhand der medizinischen Erkenntnisse und der individuellen Umstände zu beurteilen (vgl. AS 37).
Einen zeitlichen Zusammenhang konnte die Beschwerdeführerin mit ihren pauschal gehaltenen Angaben jedoch nicht darlegen. Im Karteikartenauszug einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin findet sich ein Eintrag vom 16.12.2021, in dem der Beschwerdeführerin eine Überweisung für einen Facharzt für Innere Medizin, aufgrund eines beschriebenen Herzstolperns, ausgestellt wurde. Im weiters datierten Eintrag vom 20.01.2022 ist eine „Dyscardie (DD)“ (Anm.: die Abkürzung „DD“ steht für „Differentialdiagnose“) festgehalten. Der internistische Befundbericht vom 24.02.2022 gibt anamnestisch unter anderem „zeitweise Palpitationen“ an und diagnostizierte der Beschwerdeführerin eine „Hypotonie, Palpitationen und Histaminintoleranz“. Im allgemeinmedizinischen Karteikartenauszug, datiert vom 23.05.2022, wurden „seit 2 Tagen vermehrt Extrasystolen […] D: Extrasystolen“ vermerkt. Aufgrund des unauffälligen EKG wurde kein weiteres Procedere empfohlen. Der internistische Befundbericht vom 30.06.2022 hält nach einem durchgeführten Langzeit-EKG „eine ganz kurze Episode von ventrik. Bigeminus, gehäuft VES über die gesamte Zeit verteilt, keine Pausen über 3,0 Sek, normaler Circadianrhythmus“ fest und diagnostizierte der Beschwerdeführerin neben Asthma bronchiale eine „ventrikuläre Extrasystolie“. Anamnestisch gab die Beschwerdeführerin damals an, dass sie „seit Dezember 2021 Extrasystolen, zuletzt vermehrt“ verspüre. Nach einer durchgeführten Echokardiographie wurde eine „unklare Raumforderung am Vorhofseptum (verkalktes Vorhofmyxom?)“ gefunden und als weitere Vorgehensweise im internistischen Befund vom 21.07.2022 ein Herz-MRT empfohlen. Im am 29.09.2022 durchgeführten Herz-MRT ohne Kontrastmittel wurde eine „geringe lipomatöse Hypertrophie des interatrialen Septrums [und] zusätzlich lokalisierte Perikarditis im Bereich der linksventrikulären Posterolateralwand mit zirkumferentem Perikarderguss ohne hämodynamische Relevanz“, sowie „kein Hinweis für eine pathologische Raumforderung“ gefunden.
Unter Zugrundelegung der medizinischen Unterlagen kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 16.12.2021 – somit ca. viereinhalb Monate nach der zweiten COVID-19 Impfung am 30.07.2021 – medizinischen Rat hinsichtlich eines verspürten Herzstolperns aufsuchte. Auch die vorgebrachte Zunahme der Extrasystolen wurde erstmals am 23.05.2022 – somit ca. fünf Monate nach der dritten COVID-19 Impfung am 17.12.2021 – festgehalten. Erstmals im Befund des durchgeführten Herz-MRT vom 29.09.2022 – somit über ein Jahr nach der zweiten COVID-19 Impfung und ca. neun Monate nach der dritten COVID-19 Impfung – wurde der Beschwerdeführerin eine „Perikarditis mit einem Perikarderguss“ diagnostiziert. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte unsubstantiierte Argumentation, es gebe keine „starre zeitliche Grenze, nach deren Ablauf ein ursächlicher Zusammenhang generell ausgeschlossen werden“ könne (vgl. AS 37), vermochte ebenso wenig eine zeitliche Komponente zwischen den COVID-19 Impfungen und den aufgetretenen „Extrasystolen“ bzw. der „Perikarditis mit einem Perikarderguss“ zu begründen. Die medizinische Sachverständige belegte ihre gutachterlichen Ausführungen durch medizinische Literatur (vgl. AS 29), aus der ebenso wenig ein derart langer Zeitraum zwischen verabreichter Impfung und erstmaligen Auftreten der Symptome ableitbar ist. Auch der Gebrauchsinformation der COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer ist zu entnehmen, dass ein erhöhtes Risiko von Myokarditis (Entzündung des Herzmuskels) und Perikarditis (Entzündung des Herzbeutels) nach der Impfung mit Comirnaty besteht. Diese Erkrankungen können sich innerhalb weniger Tage nach der Impfung entwickeln und traten hauptsächlich innerhalb von 14 Tagen auf. Sie wurden häufiger nach der zweiten Impfung beobachtet und häufiger bei jüngeren Männern (vgl. https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Gebrauchsinformationen-der-Impfstoffe-im-kostenfreien-Impfprogramm.html, abgerufen am 11.08.2026). Zwar belegt die Gebrauchsinformation ein häufiges Auftreten nach der zweiten COVID-19 Impfung – wie dies auch bei der Beschwerdeführerin der Fall war – jedoch hätten die Beschwerden innerhalb von 14 Tagen nach der Impfung am 30.07.2021 (Anm.: am 13.08.2021) auftreten müssen und nicht erst ca. 140 Tage (Anm.: am 16.12.2021) später.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, die einen typischen zeitlichen Zusammenhang beim Auftreten von Symptomen ca. weniger Tage bis maximal drei Wochen nach der COVID-19 Impfung als gegeben ansieht, und unter Berücksichtigung der medizinischen Dokumente, die eine differentialdiagnostische Dyscardie erstmals ca. viereinhalb Monate nach der zweiten COVID-19 Impfung, ein verstärktes Auftreten der Extrasystolen ca. fünf Monate nach der dritten COVID-19 Impfung und eine diagnostisch gesicherte „Perikarditis mit Perikarderguss“ am 29.09.2022 – somit ca. neun Monate nach der dritten COVID-19 Impfung – dokumentierten, kann sohin grundsätzlich von keiner passenden Inkubationszeit ausgegangen werden.
2.2.2. Entsprechende Symptomatik:
Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerden bzw. Leidenszustände der Beschwerdeführerin einer dokumentierten Symptomatik nach COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) entsprechen. Die gemeldeten Nebenwirkungen des BioNTech/Pfizer Impfstoffes werden vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) laufend veröffentlicht und sind auch öffentlich zugänglich. Als Nebenwirkung auf den Impfstoff gilt jede Reaktion, die schädlich und unbeabsichtigt ist. Nicht jedes Krankheitszeichen, das im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung auftritt, ist auch auf die Impfung zurückzuführen. Wenn Impfstoffe an sehr viele Personen verabreicht werden, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass nach einer Impfung Beschwerden auftreten, die nicht durch die Impfung, sondern durch andere Ursachen, wie eine zeitgleich oder kurz danach aufgetretene andere Erkrankung, ausgelöst wurden („Hintergrundinzidenz“) (vgl. https://www.basg.gv.at/ueber-uns/statistiken/statistik-zu-nebenwirkungen, abgerufen am 11.08.2026). Demnach wurden im Zeitraum vom 27.12.2020 bis 31.12.2023 17.390.659 Impfdosen BioNTech/Pfizer verabreicht und es gab in diesem Zeitraum 26.937 Nebenwirkungsmeldungen, was 1,55 Meldungen pro 1.000 Impfungen entspricht. Von diesen 26.937 Nebenwirkungsmeldungen betrafen 5.541 Schmerzen an der Impfstelle und 3.472 Muskelschmerzen. Bisher wurden in zeitlicher Nähe zu einer Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer 401 Fälle einer Herzmuskelentzündung gemeldet. Grundsätzlich sind von Nebenwirkungen Impfreaktionen zu unterscheiden: harmlose Beschwerden, die im Rahmen der Immunantwort auf eine Impfung prinzipiell und erwartbar auftreten können. Diese vorgebrachten Leidenszustände deuten auf zu erwartende Impfreaktionen, wie sie in den klinischen Studien der Zulassungsverfahren der Impfstoffe beschrieben wurden, wie bspw. Kopfweh, Fieber, Müdigkeit, Schmerzen an der Einstichstelle etc. hin. Die Entzündung des Herzmuskels (Myokarditis) oder Entzündung des Herzbeutels (Perikarditis), die zu Atemnot, Herzklopfen oder Thoraxschmerzen führen können, werden in der Gebrauchsinformation der COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer als sehr seltene Nebenwirkungen, die bis zu 1 von 10.000 Behandelten betreffen können, angeführt (vgl. https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Gebrauchsinformationen-der-Impfstoffe-im-kostenfreien-Impfprogramm.html, abgerufen am 11.08.2026).
Die von der belangten Behörde hinzugezogene Sachverständige führte in ihrem Gutachten vom 18.02.2026 aus, dass die Symptome als Impfreaktion bzw. Impfkomplikation in der medizinischen Literatur bekannt seien und Perikarditiden auch nach einer COVID-19 Infektion beschrieben werden würden (vgl. AS 28).
Unter Zugrundelegung der Ausführungen der Gutachterin und den in der Gebrauchsinformation der COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer beschriebenen Nebenwirkungen kann somit abschließend festgehalten werden, dass eine „Perikarditis mit Perikarderguss“ nach der medizinischen Literatur eine entsprechende Symptomatik im Sinne einer Impfkomplikation darstellen kann und daher das Vorliegen des Kriteriums „entsprechende Symptomatik“ bejaht werden kann.
2.2.3. Keine andere wahrscheinlichere Ursache:
Abschließend ist daher im letzten Schritt zu prüfen, ob andere Ursachen als eine Reaktion auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer für die Leidenszustände der Beschwerdeführerin wahrscheinlich sind.
Dazu führt die von der belangten Behörde beauftragte medizinische Sachverständige aus, dass keine Schilddrüsenwerte zu der in Frage kommenden Zeit vorlägen, aber im Jahr 2024 eine Hashimoto Thyreoiditis festgestellt worden sei. Diese könne in der Frühphase auch ein Herzrasen, sowie Extrasystolen auslösen. Zudem seien supraventrikuläre Extrasystolen prinzipiell auch bei Gesunden möglich, diese würden durch Stress, Übermüdung oder eine Schilddrüsendysfunktion ausgelöst werden. Eine Perikarditis könne außerdem durch viele Erkältungsviren ausgelöst werden, teilweise sei nicht einmal ein merkbarer Infekt vorher spürbar (vgl. AS 28).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vor, dass sehr wohl Blutbefunde aus den Jahren 2021 und 2022 vorlägen, aus denen hervorgehe, dass ihre Schilddrüsenwerte zu diesen Zeitpunkten unauffällig gewesen seien und keine Hinweise auf eine Funktionsstörung der Schilddrüse bestanden seien. Nach ihrem Verständnis sprächen diese Befunde gegen die Annahme, dass eine bereits damals bestehende Hashimoto-Thyreoiditis die Ursache ihrer Herzbeschwerden gewesen hätten sein können (vgl. AS 37).
Dem von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Laborbefund sind Blutwerte vom 28.06.2021 und vom 23.05.2022 zu entnehmen. Demnach lag der TSH-Wert am 28.06.2021 bei 4.09 und lag damit deutlich über dem angeführten Referenzbereich von 00,44 – 3,77. Der ca. ein Jahr später gemessene Wert lag am 23.05.2022 wieder im Normbereich bei 3.50 (vgl. AS 38). Der Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Schilddrüsenwerte seien zu diesen Zeitpunkten unauffällig gewesen, kann daher nicht gefolgt werden.
Selbst unter der Annahme, dass es im Zeitraum zwischen den COVID-19 Impfungen und der aufgetretenen Symptomatik keine Hinweise auf eine etwaige Schilddrüsendysfunktion gegeben hätte, besteht weiterhin die von der Gutachterin angeführten Möglichkeit der Auslösung von Extrasystolen bzw. einer Perikarditis durch Stress, Übermüdung und/oder Erkältungsviren. Auch die vorliegenden medizinischen Unterlagen stellen lediglich anamnestisch einen Zusammenhang zwischen der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen „Perikarditis mit Perikarderguss“ und den im Jahr 2021 verabreichten COVID-19 Impfungen her, einen ursächlichen Zusammenhang mit den aufgetretenen Leidenszuständen stellten die Mediziner jedoch nicht fest bzw. nahmen sie darauf nicht Bezug.
Die Beschwerdeführerin trat den Argumenten der Sachverständigen im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. Ihr Vorbringen war nicht geeignet, das schlüssige und in sich widerspruchsfreie medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften. Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nachdem bei einem Impfschaden für eine Kausalitätswahrscheinlichkeit die maßgeblichen Kriterien eine passende Inkubationszeit, eine entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache darstellen, mangelt es dem Gutachten daher weder an Nachvollziehbarkeit noch an Schlüssigkeit. Die Beschwerdeführerin legte im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund vor, welcher einen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer und ihren Leidenszuständen wahrscheinlich erscheinen lassen würde.
Die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, wonach die unbestritten bestandenen Leidenszustände der Beschwerdeführerin wahrscheinlich auf Stress, Übermüdung, eine Schilddrüsendysfunktion oder Erkältungsviren zurückzuführen sind bzw. die Ursache derzeit nicht abschließend eruierbar ist, sind schlüssig und nachvollziehbar, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
Da bei der „Perikarditis mit Perikarderguss“ zwei der drei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Kriterien, genauer die passende Inkubationszeit und keine andere wahrscheinlichere Ursache, im vorliegenden Fall daher jeweils nicht erfüllt sind, war festzustellen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem der Beschwerdeführerin verabreichten Impfstoff von BioNTech/Pfizer und der „Perikarditis mit Perikarderguss“ nicht wahrscheinlich ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF BGBl. I Nr. 45/2026, lauten auszugsweise:
„§ 1 Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022
[...]
verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.
[…]
§ 1b (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
[…]
§ 2 (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
1. ärztliche Hilfe;
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
[…]
§ 2a (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
§ 3. […]
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), StF: BGBl. I Nr. 162/2015, idgF: BGBl. I Nr. 100/2018, lauten auszugsweise:
„§ 44. (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
[…]“
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), StF: BGBl. Nr. 27/1964, idF: BGBl. I Nr. 162/2015, lauten auszugsweise:
„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
[…]“
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idgF BGBl. II Nr. 284/2022 lauten auszugsweise:
„§ 1 Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
1. COVID-19,
2. …“
Der Beschwerdeführerin wurden am 18.06.2021, am 30.07.2021 und am 17.12.2021 drei Teilimpfungen des Impfstoffs BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht.
Nach § 1 Z 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ISchG, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.
Wie festgestellt war der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Für Schäden aus den der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen mit einem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISchG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, gestützt auf ein schlüssiges medizinisches Sachverständigengutachten einer Sachverständigen aus dem Fachbereich der Anästhesie und Intensivmedizin, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin und dem genannten Impfstoff von BioNTech/Pfizer nicht wahrscheinlich ist. Begründend führte die Gutachterin aus, dass zwar eine entsprechende Symptomatik vorliegt, jedoch weder ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den verabreichten COVID-19 Impfungen und der aufgetretenen Symptomatik noch keine andere wahrscheinliche Ursache gegeben ist.
Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, genehmigten und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz.
Die bei der Beschwerdeführerin ca. viereinhalb Monate nach der zweiten COVID-19 Impfung aufgetretene Dyscardie, die ca. fünf Monate nach der dritten COVID-19 Impfung aufgetretenen Extrasystolen, sowie die ca. neun Monate nach der dritten COVID-19 Impfung diagnostizierte „Perikarditis mit Perikarderguss“ sind mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Stress, Übermüdung, eine Schilddrüsendysfunktion und/oder Erkältungsviren und nicht auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer zurückzuführen.
Die Impfungen haben weder eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB bewirkt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die Beschwerdeführerin erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde auch nicht substantiiert bekämpft. Zudem beantragten die Verfahrensparteien keine mündliche Verhandlung. Abgesehen davon hätte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können.
Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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