IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) vom 5. Mai 2025, ohne Zahl, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Es wird festgestellt, dass XXXX für die Meldung der Fortsetzung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz im Sommersemester 2025 gemäß § 91 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2024, verpflichtet war, einen Studienbeitrag in Höhe von EUR 363,36 zu entrichten.“
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer wurde an der JKU erstmals im Sommersemester 2022 zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen.
Am 24. Februar 2025 beantragte er die „bescheidmäßige Erledigung der Vorschreibung des Studienbeitrages“ für das Sommersemester 2025.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde Folgendes aus:
„Es wird gemäß §§ 91 Abs. 1 Z 2, 62 Abs. 1 und 68 Abs. 1 Z 2 Universitäts-gesetz 2002 (UG) idF BGBl. I Nr. 50/2024 iVm §§ 2 Abs. 1 Z 1. und Abs. 3 Studienbeitragsverordnung (StubeiV) idF BGBl. II Nr. 23/2025 und § 2 Abs. 2 des Curriculums zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz festgestellt, dass Sie für Ihre wirksame Meldung der Fortsetzung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften im Sommersemester 2025 verpflichtet sind, einen Studienbeitrag in der Höhe von 388,06 Euro gemeinsam mit dem Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) an die Johannes Kepler Universität Linz zu entrichten, andernfalls die Zulassung zum Studium erlischt.“
Begründend führte sie zusammengefasst aus:
Der Beschwerdeführer habe im Sommersemester 2025 die gemäß § 91 Abs. 1 Z 2 UG vorgesehenen zwei Toleranzsemester überschritten, weil er sich bereits im fünften Semester des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften befinde und den ersten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen habe. Daher sei er seit diesem Semester zur Entrichtung des Studienbeitrags von 388,06 Euro samt Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 HSG 2014 verpflichtet.
3. In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
§ 91 Abs. 1 Z 2 UG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil Diplomstudien gegenüber Bachelor- und Masterstudien unsachlich bevorzugt würden. Bei Diplomstudien würden zwei Toleranzsemester je Studienabschnitt, bei Bachelor- und Masterstudien hingegen nur einmal für das gesamte Studium gewährt.
Dies führe etwa beim Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der JKU dazu, dass der erste, regulär zwei Semester dauernde Studienabschnitt um zwei weitere Semester überschritten werden könne, während bei einem achtsemestrigen Bachelorstudium lediglich zwei zusätzliche Semester zur Verfügung stünden. Die Toleranzsemester seien daher auch bei Diplomstudien auf das gesamte Studium zu beziehen; eine andere Auslegung sei verfassungswidrig.
Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer auch auf Perthold-Stoitzner (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG 4.00 § 91, Rz [Stand 01.10.2024, rdb.at]), die die starre Gewährung von zwei Toleranzsemestern unabhängig von der jeweiligen Studiendauer als gleichheitsrechtlich problematisch erachte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer war im Sommersemester 2022, Wintersemester 2022/2023, Sommersemester 2024 und Wintersemester 2024/2025 zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der JKU zugelassen. Er befand sich im Sommersemester 2025 weiterhin im ersten Studienabschnitt und hatte aufgrund verschiedener Anerkennungen bereits mehr als 180 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert.
Für die Fortsetzung seines Studiums im Sommersemester 2025 wurden dem Beschwerdeführer Studien- und Studierendenbeiträge von insgesamt EUR 388,06 vorgeschrieben. Nachdem ihm der Zulassungsservice der JKU mitgeteilt hatte, dass die Nichtentrichtung des Studienbeitrags zum Erlöschen der Zulassung führe, bezahlte er den Betrag fristgerecht.
Am 24. Februar 2025 beantragte er die „bescheidmäßige Erledigung der Vorschreibung des Studienbeitrages“ für das Sommersemester 2025.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. § 91 Abs. 1 Z 2 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2024, lautet:
„Studienbeitrag
§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 NAG verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
1. […]
2. eines Doktoratsstudiums, eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums,
[…]
um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.“
Die (hier relevanten) Erläuterungen (2011 der Beilagen XXIV. GP) zu § 91 Abs. 1 bis 3 UG lauten:
„Die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs G 10/11, V 6/11-10 vom 30. Juni 2011 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bezogen sich auf zwei Punkte der Studienbeitragsregelung:
Einerseits war dies die in § 91 Abs. 1 UG enthaltene Wendung „vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt“. Die verfassungsrechtlichen Bedenken beziehen sich darauf, dass nach dem aktuellen Stand des Universitätsrechts eine Unterteilung der Studiendauer in Studienabschnitte nur für Diplomstudien (die aber nicht mehr eingerichtet werden dürfen) vorgesehen ist. Dem § 91 UG konnte nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden, wie bei allen anderen Studien die Studienzeit zu berechnen ist, bei deren Überschreiten um mehr als zwei Semester die Beitragspflicht gemäß § 91 Abs. 2 UG einsetzt.
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs führt dazu in der Folge aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe. In ständiger Rechtsprechung tue der Verfassungsgerichtshof dar, dass daher bereits im Gesetz die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben werden müssen. Eine besonders genaue gesetzliche Determinierung wäre dabei in jenen Bereichen geboten, in denen eine exakte Vorherbestimmung möglich ist und in denen das Rechtsschutzbedürfnis (wie etwa im Strafrecht, Sozialversicherungsrecht oder auch im Steuerrecht) eine solche erfordert. Dies träfe auch auf den Bereich des Studienbeitragsrechts zu. Der nach dieser Rechtsprechung erforderliche Determinierungsgrad wurde durch § 91 Abs. 1 UG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2008 nicht erreicht.
Der zweite Punkt, auf den sich die Bedenken des Verfassungsgerichtshofs beziehen, ist die Regelung in der Studienbeitragsverordnung 2004, wonach außerordentliche Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern besuchen, einen Studienbeitrag zu entrichten haben. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs geht aus § 91 Abs. 1 UG nicht klar hervor, dass diese Bestimmung auf außerordentliche Studierende keine Anwendung findet. Es wäre nämlich ebenso die Auslegung möglich, dass eine Studienbeitragspflicht für Studien, bei denen eine Studienzeit nicht vorgesehen ist und damit auch eine Studienzeitüberschreitung von vornherein nicht in Betracht kommt, entfällt.
Mit der nunmehr vorgeschlagenen Neuregelung des § 91 Abs. 1 bis 3 finden die verfassungsrechtlichen Bedenken auf folgende Weise Berücksichtigung: In § 91 Abs. 1 UG wird klargestellt, dass die Studienbeitragsregelung für alle Formen von Studien (Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien) gilt. Gleichzeitig wird – unter Verweis auf § 54 Abs. 3 UG – die Studiendauer von Bachelor- und Masterstudien erläutert. Damit wird normiert, dass die studienbeitragsfreie Zeit pro Bachelor-, Master- und Doktoratsstudium sowie pro Studienabschnitt eines Diplomstudiums jeweils um zwei Semester verlängert wird. Wie bisher erhöht sich der Studienbeitrag um 10 vH, wenn er innerhalb der Nachfrist – und somit nach der allgemeinen Zulassungsfrist – entrichtet wird. Ebenso wird klargestellt, dass außerordentliche Studierende, die zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, den Studienbeitrag zu entrichten haben. […]“
§ 62 Abs. 1 und 2 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 93/2021, lauten:
„Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 62. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem, mit Ausnahme des ersten Semesters, die Studierenden die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums vornehmen und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 1 bis 3 den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.
[…]“
§ 68 Abs. 1 Z 2 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2024, lautet:
„Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
1. […]
2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt […]“
§ 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 Studienbeitragsverordnung (StubeiV), BGBl. II Nr. 218/2019 i.d.F. BGBl. II Nr. 301/2022 lauten:
„Einhebung des Studienbeitrages
§ 2. (1) Anlässlich der Zulassung bzw. der Meldung der Fortsetzung ist der Studienbeitrag folgenden Studierenden vorzuschreiben:
1. Ordentlichen Studierenden, die die Studienzeit gemäß den §§ 91 Abs. 1 UG und 69 Abs. 1 HG bzw. § 3 Abs. 1 dieser Verordnung überschritten haben,
2. […]
(3) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 38 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages durch die Rektorin oder den Rektor zu erfolgen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat gemäß § 38 Abs. 4 HSG 2014 spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. August und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.
[…]
Ermittlung der beitragsfreien Zeit
§ 3. (1) […]
(2) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines ordentlichen Studiums ist folgendermaßen zu ermitteln:
1. für Diplomstudien unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Fach ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung des Studiums oder seiner Zweige; in den Studien der Romanistik und Slawistik unter Berücksichtigung der gewählten Sprache; im Instrumentalstudium unter Berücksichtigung des gewählten Instruments bzw. des Gesangs.
[…]
2.
(3) Bei Diplomstudien ist ein Semester dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung im Wintersemester spätestens am 31. Oktober und im Sommersemester spätestens am 31. März abgelegt wurde. Bei Diplomstudien für das Lehramt beginnt ein neuer Studienabschnitt erst dann, wenn in beiden Unterrichtsfächern der vorherige Abschnitt abgeschlossen wurde.“
§ 2 Abs. 2 des Curriculums zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU, Mbl. vom 18. Juni 2024, 29. Stk., Pkt. 471, lautet:
„§ 2 Studiendauer; Umfang und Gliederung des Studiums; freie Studienleistungen
(1) […]
(2) Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt dauert zwei Semester mit 44 ECTS-Punkten, der zweite sechs Semester mit 172 ECTS-Punkten.“
§ 67 Abs. 3 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014 i.d.F. BGBl. I Nr. 146/2023 lautet:
„Verfahrensbestimmungen
§ 67. (1) […]
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 38 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende die jeweilige Hochschulvertretung zuständig. Gegen derartige Bescheide kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 38 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende an Bildungseinrichtungen ohne eigene Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Bundesvertretung zuständig.
[…]“
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehener Feststellungsbescheid zulässig, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung vorsehen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch subsidiär und daher unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahren, insbesondere durch einen Leistungs- oder Gestaltungsbescheid, geklärt werden kann (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147, m.w.H.).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Studienbeiträgen die Erwirkung eines Feststellungsbescheides über die Beitragspflicht als zumutbaren Rechtsschutzweg angesehen und dabei auch berücksichtigt, dass der Studienbeitrag zur Vermeidung studienrechtlicher Nachteile zunächst entrichtet werden kann (vgl. VfGH 20.09.2012, V 51/12).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer beantragte am 24. Februar 2025 sinngemäß die bescheidmäßige Klärung seiner Studienbeitragspflicht für das Sommersemester 2025.
Daran bestand ein rechtliches Interesse, weil die Entrichtung eines allfälligen Studienbeitrages gemäß § 62 Abs. 2 UG Voraussetzung für die Wirksamkeit der Meldung der Fortsetzung des Studiums war. Ein anderes Verfahren, in dem das Bestehen der Studienbeitragspflicht nach § 91 Abs. 1 UG in gleicher Weise hätte geklärt werden können, ist nicht ersichtlich. Insbesondere betrifft das Verfahren nach § 92 UG und der Studienbeitragsverordnung lediglich Erlass- und Rückerstattungstatbestände, während der Beschwerdeführer bereits das Entstehen der Beitragspflicht bestritt. Die zwischenzeitliche Entrichtung des Beitrages zur Sicherung der Fortsetzung des Studiums änderte daran nichts (vgl. erneut VfGH 20.09.2012, V 51/12).
Die belangte Behörde entschied daher zu Recht über den Antrag des Beschwerdeführers in Form eines Feststellungsbescheides (vgl. wieder VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147).
Auch die Annahme der belangten Behörde, dass für das Sommersemester 2025 eine Studienbeitragspflicht bestand, erweist sich aus folgenden Gründen als zutreffend:
Gemäß § 91 Abs. 1 Z 2 UG hatten Studierende eines Diplomstudiums im Sommersemester 2025 einen Studienbeitrag in Höhe von EUR 363,36 zu entrichten, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Studienabschnittes um mehr als zwei Semester überschritten.
Der erste Studienabschnitt des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der JKU weist eine vorgesehene Studienzeit von zwei Semestern auf (vgl. § 2 Abs. 2 des Curriculums zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU). Wie oben festgestellt, hatte der Beschwerdeführer vor dem Sommersemester 2025 bereits vier diesem Studium zuzurechnende Semester zurückgelegt. Da er den ersten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen hatte, war gemäß § 3 Abs. 3 StubeiV auch das Sommersemester 2025 diesem Studienabschnitt zuzurechnen. Es handelte sich somit um sein fünftes Semester im ersten Studienabschnitt.
Damit hatte der Beschwerdeführer die vorgesehene Studienzeit von zwei Semestern zuzüglich der zwei nach § 91 Abs. 1 Z 2 UG beitragsfreien Toleranzsemester überschritten. Er unterlag daher im Sommersemester 2025 der Studienbeitragspflicht.
Die dagegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt das Bundesverwaltungsgericht aus nachfolgenden Gründen nicht:
Die unterschiedliche Anknüpfung entspricht zunächst der unterschiedlichen Struktur der Studienarten. Während Bachelor- und Masterstudien jeweils eigenständige Studien darstellen, sind Diplomstudien in Studienabschnitte gegliedert. Der Gesetzgeber knüpft somit an die für die jeweilige Studienart gesetzlich vorgesehene Struktur an.
Dass die einheitlich mit zwei Semestern festgelegte beitragsfreie Überschreitungsdauer im Verhältnis zur jeweiligen vorgesehenen Studienzeit unterschiedlich ins Gewicht fällt, begründet für sich genommen keine unsachliche Differenzierung. Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, die Toleranzfrist in einem bestimmten prozentuellen Verhältnis zur jeweiligen Regelstudienzeit festzulegen. Die Festlegung einer pauschalen, in Semestern bemessenen Toleranzfrist bewegt sich innerhalb seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes.
Zur vom Beschwerdeführer herangezogenen Literaturmeinung (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG 4.00 § 91, Rz 6 [Stand 01.10.2024, rdb.at]), wonach diese Pauschalierung angesichts unterschiedlich langer Studien gleichheitsrechtlich problematisch sein könne, ist Folgendes festzuhalten:
Die daraus resultierenden unterschiedlichen relativen Auswirkungen begründen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts noch keine Verfassungswidrigkeit. Denn die unterschiedlichen relativen Auswirkungen der Pauschalierung lassen die Regelung für sich genommen noch nicht als unsachlich erscheinen.
Ebenso wenig ist § 91 Abs. 1 Z 2 UG dahin auszulegen, dass auch bei einem Diplomstudium lediglich zwei Toleranzsemester für das gesamte Studium zur Verfügung stünden. Einer sol-chen Auslegung steht nämlich der eindeutige Wortlaut entgegen, der ausdrücklich auf die vorgesehene Studienzeit „eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums“ abstellt (siehe auch die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien). Die vom Beschwerdeführer begehrte Auslegung hätte somit zur Folge, dass entgegen der gesetzlichen Anknüpfung an den einzelnen Studienabschnitt auf das gesamte Diplomstudium abgestellt würde.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG einen Antrag auf Aufhebung des § 91 Abs. 1 Z 2 UG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Zu korrigieren ist jedoch der Spruch des angefochtenen Bescheides:
Der Studienbeitrag nach § 91 Abs. 1 UG betrug EUR 363,36. Der darüber hinausgehende Betrag von EUR 24,70 entfiel auf den davon rechtlich zu unterscheidenden Studierendenbeitrag nach dem HSG 2014. Über dessen Leistungspflicht entscheidet gemäß § 67 Abs. 3 HSG 2014 die jeweilige Hochschulvertretung. Die Universität ist lediglich mit der Einhebung betraut, nicht aber zur bescheidmäßigen Feststellung dieser Beitragspflicht zuständig.
Auch die Folgen einer Nichtentrichtung des Studienbeitrages sind im Spruch nicht festzustellen. § 62 Abs. 2 UG knüpft daran zunächst die Unwirksamkeit der Meldung der Fortsetzung des Studiums; diese Rechtsfolgen sind hingegen nicht Gegenstand der begehrten Feststellung.
Zusammengefasst hat die belangte Behörde das Bestehen der Studienbeitragspflicht des Beschwerdeführers für das Sommersemester 2025 zutreffend beurteilt, weshalb die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen ist. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist jedoch auf die Feststellung der tatsächlich verfahrensgegenständlichen Studienbeitragspflicht zu beschränken und hinsichtlich der Höhe des Studienbeitrages entsprechend zu berichtigen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. zum UG auch VwGH 26.08.2025, Ra 2025/10/0068).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Studienbeitragspflicht des Beschwerdeführers für das Sommersemester 2025 ergibt sich eindeutig aus § 91 Abs. 1 Z 2 UG in Verbindung mit der vorgesehenen Studiendauer des ersten Studienabschnittes und der Anzahl der von ihm bereits zurückgelegten Semester (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022; 08.11.2021, Ra 2021/10/0071; 31.03.2025, Ra 2023/05/0235; 07.01.2026, Ro 2025/20/0006).
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