IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.01.2026, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt am 25.07.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Im damaligen Verfahren wurde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 25.02.2025 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Lipolymphödem“, bewertet nach der Positionsnummer 05.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz bei geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit; Adipositas permagna, Zustand nach Magenbypass und Zustand nach Straffungs- und Reduktionsplastik-Operationen mit erneuter Erfordernis derselben werden mitberücksichtigt“), 2. „Degenerative Veränderungen von Stütz- und Bewegungsapparat“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz bei Veränderungen vor allem an mehreren Wirbelsäulenabschnitten und Kniegelenken mit mäßigen Funktionseinschränkungen, jedoch freiem sicheren Gangbild und erhaltener Selbständigkeit im Alltag“), 3. „Zustand nach Entfernung der linken Niere (Schrumpfniere) 1993“, bewertet nach der Positionsnummer 08.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl des oberen Rahmensatzes bei uneingeschränkter Funktion der rechten Niere“), 4. „Angst- und Panikstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei stabilem Verlauf unter medikamentöser Therapie und wiederholter Inanspruchnahme von Psychotherapie“), und 5. „Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „fixer Rahmensatz“), eingeschätzt wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Die übrigen Leiden würden nicht erhöhen, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz seien bzw. keine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes ausgeführt: „Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Bei freier Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten ist das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet.“
Unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtens vom 25.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin in der Folge ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt. Der weitere Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wurde hingegen mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 02.04.2025 abgewiesen.
Am 25.08.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass, auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). In einem Begleitschreiben zur Antragstellung führte sie aus, dass sich ihr Gesundheitszustand im letzten Jahr erheblich verschlechtert habe. Sie habe ein Lipödem Stadium III mit massiven Schmerzen, Schwellungen und Druckempfindlichkeit, welches zu erheblichen Einschränkungen beim Gehen, beim Sitzen und im Alltag führe. Auch die Gonarthrose, die Spondylarthrosen, die Spondylosteochondrosen und die Skoliose würden zu Bewegungseinschränkungen und chronischen Schmerzen führen. Eine Gehstrecke von mehr als 300 Metern sei ihr ohne Pausen, Schmerzen und Gangunsicherheit nicht möglich. Treppensteigen gelinge ihr nur im Nachstellschritt und steilere Stiegen könne sie nicht benützen. Auch Haushaltstätigkeiten und Einkäufe seien nur in kurzen Intervallen bzw. zum Teil mit Hilfe möglich. Schwerere Tätigkeiten oder längeres Stehen/Sitzen würden zu massiven Schmerzen und Schwellungen führen. Auch leide sie unter rascher Erschöpfung und einer erhöhten Sturzgefahr. Die angepassten Kompressionstrümpfe seien nicht verträglich, da sie davon Druckstellen, Hämatome und offene Stellen bekomme und die Strümpfe die Knieschmerzen verstärken würden. Darüber hinaus sei die Parkplatzsituation bei ihr in der Arbeit ein Problem, da der Mitarbeiterparkplatz ca. 350 Meter entfernt sei und ein Höhenunterschied von 17 Metern überwunden werden müsse, was ihr aufgrund der Schmerzen, der Erschöpfung und der Gangunsicherheit nicht mehr möglich sei. Es bestehe eine dauerhafte, erhebliche Einschränkung der Mobilität mit erhöhter Sturzgefahr und dokumentierter Verschlechterung. Zusätzlich leide sie auch an einer generalisierten Angststörung. Ein Behindertenparkausweis würde ihr die dringend notwendige Erleichterung verschaffen, um weiterhin selbständig am Arbeits- und Sozialleben teilzunehmen. Weiters bilde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. ihre tatsächlichen Einschränkungen nicht mehr ausreichend ab. Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen sowie Fotos ihres Fußweges zur Arbeit und einer steilen Treppe, die sie nicht mehr benützen könne, bei.
Am 05.01.2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen nach.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 15.01.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.12.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
gem. VGA:
Lipolymphödem (40%)
Degenerative Veränderungen von Stütz- und Bewegungsapparat (30%)
Zustand nach Entfernung der linken Niere (Schrumpfniere) 1993 (30%)
Angst- und Panikstörung (20%)
Hypertonie (10%)
Zwischenzeitlich neue Leiden:
Chondropathie III - IV bds. der Kniegelenke (M94.99)
Lipödem, Stadium III mit ausgeprägter Schmerz- und Bewegungseinschränkung (E88.22)
Zervikaler Diskusprolaps C5/C6 links (M50.2)
Lumbaler Diskusprolaps L1/L2 und L3/L4
Spondylarthrosen, Osteochondrosen der gesamten LWS
Skoliose
Zustand nach Bodylifting - mit Wundheilungsstörung 2010
Derzeitige Beschwerden:
Seit 5 Jahren anhaltende Kreuzschmerzen, einmal mehr einmal weniger. Immer wieder akute Episoden, zuletzt vor etwa 1 Woche - die Episoden mit akuter Schmerzsymptomatik 3-4mal pro Jahr, dann auch meist mit Schmerzmedikamente behandelt.
Zusätzlich 2mal im Jahr Infiltrationen beim orthopädischen FA.
Von Mai bis Juni 2025 Kur. Auch während des Kuraufenthaltes akute Lumbalgie.
Lipödem seit vielen Jahren bekannt im Bereich Ober/Unterschenkel beidseits mit erheblicher Zunahme des Umfanges.
Schmerzen und Spannungsschmerzen im Bereich der Haut.
Schmerzen im Bereich der Knie, Kniekehlen und Kniegelenke, beim Sitzen, beim Stehen und auch bei Streckung Schmerzen im Bereich der Knie, sie bekomme rasch müde Füße.
Auch am Nachmittag, vor allem im Sommer, müsse sie dann am späteren Nachmittag die Füße öfters hochlagern.
Kompression sei nicht möglich, da diese nicht vertragen werde. Zuletzt Kompressionstherapie im RZ XXX 2017 ohne anhaltende Besserung.
Sie bekomme immer wieder offene Stellen von den Kompressionsstrümpfen im Bereich der Kniekehlen beidseits.
Gewichtszunahme von 6-7kg seit 1 Jahr.
Von gastroentestinaler Seite keine wesentlichen Beschwerden.
Im Bereich des rechten Ohrs immer wieder Beschwerden. Diesbezüglich chronische Otitis festgestellt von HNO-Seite.
Verdacht auf Cholesteatom, Operation sei geplant.
Derzeit laufe noch eine Cortisontherapie insgesamt für 4 Wochen wegen Hörstörung. Nach Cortisontherapie Operationsterminisierung geplant.
Beim psychiatrischen FA 1mal im Jahr zur Kontrolle. Mit psychopharmakologischer Medikation stabiler Zustand. Schlaf gut, Antrieb regelrecht.
Von der Mobilität sei sie eingeschränkt. Wegen Knie- und Fußschmerzen, Spannungsschmerzen im Bereich der Füße, Sprunggelenke, Knie beidseits könne sie nicht mehr so gut gehen. Auch wenn es uneben sei verstärktes Stolpern.
Ohne Hilfsmittel sei sie mobil und könne etwa 200m gehen, dann würden die Füße brennen.
Stufen steigen bis in den 1. Stock sei möglich, Anhalten am Handlauf, bei Bedarf 1 Pause. In den 2. Stock könne sie nicht mehr gehen, das sei zu anstrengend bzw. nicht möglich.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Nomexor 5/12,5mg 1-0-0
Paracetamol 500mg bis zu 3x täglich
Venlafaxin 150mg 1-0-0
Trittico ret. 150mg 0-0-1/3
Sozialanamnese:
Beruf: Grafiker/ XXX- 40 h/Wo.
Ledig- wohnt alleine
keine Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten SMS vom 18.12.2024:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. 100
MRT LWS vom 25.7.2025:
Th11/Th12: Dorsomediane Diskushernie mit Duralsackeindellung, Osteochondrose.
Th12/L1: Flache links dorsolaterale Diskushernie ohne Wurzelbedrängungen, Osteochondrose.
L1/L2: Links dorsolateraler Diskusprolaps mit Duralsackeindellung ohne Wurzelbedrängung, Osteochondrose.
L2/L3: Diskusbulging, geringe Spondylose, Spondylarthrosen.
L3/L4: Flache dorsomediane Diskushernie mit leichtem Tangieren der linken Nervenwurzel L4 von ventral. Spondyloosteochondrose, Spondylarthrosen.
L4/L5: Unauffälliger Diskus, Spondylose, Spondylarthrosen.
L5/S1: Diskusbulging, geringe Spondylose
ISG beidseits: regelrecht, keine floride Sacroiliitis
Ärztlicher Entlassungsbericht Kureinrichtung XXX vom 21.5.2025 bis 11.6.2025:
Anhaltende Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, HWS mit Ausstrahlung Schulter/Nackenbereich beidseits bei bekanntem Discusprolaps C5/C6
Weiters in der LWS bandförmige Ausstrahlung
Beschwerden im Bereich der LWS massiv verstärkt bei gebückten Tätigkeiten oder Heben von schweren Gegenständen
Zwischenuntersuchung 30.5.2025:
Schmerzalteration im Bereich des ISG-Gelenkes beschrieben - Therapieanpassung
CT Felsenbein vom 26.11.2025:
Weichteilformation im rechten Mittelohr epitympanal mit Involvieren der Gehörknöchelchenkette ohne Destruktion und Weichteilformationen in den rechtsseitigen Mastoidzellen - chronische Otitis media, eventuell Cholesteatom
Linkes Mittel/Innenohr unauffällig
CT Nasennebenhöhlen vom 26.11.2025:
Geringe cholesinosoidale Schleimhautschwellungen - Polyposis nasi rechts im mittleren Nasengang
Nachgereichte Befunde:
ärztliches Attest vom 18.8.2025:
Chondropathie III - IV bds. der Kniegelenke (M94.99)
Lipödem, Stadium III mit ausgeprägter Schmerz- und Bewegungseinschränkung (E88.22)
Zervikaler Diskusprolaps C5/C6 links (M50.2)
Lumbaler Diskusprolaps L1/L2 und L3/L4
Spondylarthrosen, Osteochondrosen der gesamten LWS
Skoliose
- die Ausstellung Parkausweis wird befürwortet.
CT Felsenbein und der Nasennebenhöhlen vom 26.11.2025: siehe oben.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Die antragstellende Person kommt selbständig gehend mit festem Schuhwerk ohne Hilfsmittel mit ausreichend sicherem Gangbild in die Ordination.
Be- und Entkleiden selbständig möglich ohne wesentliche Einschränkung.
Kommunikation: uneingeschränkt
Ernährungszustand:
Übergewichtig
Größe: 173,00 cm Gewicht: 148,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: Sehvermögen regelrecht/ausreichend korrigiert- Fingerzählen auf 3 m bds möglich
Hörvermögen/Sprachverständnis: regelrecht
Obere Extremitäten:
Schulter bds: freier Bewegungsumfang
Funktionsgriffe: Kopf/Nackengriff bds: frei Schürzengriff bds: frei
Faustschluss: bds. komplett- Greiffunktion erhalten
allgemeine Kraft: KG: 5/5
Herz: rein, rhythmisch, kein Strömungsgeräusch, normofrequent
Pulmo: VA bds., kreislaufkompensiert
Abdomen: regelrechte Darmperistaltik
Untere Extremitäten:
Hüfte bds: F 90°, Rotation 20-0-20°, diskreter Leistenschmerz rechts und links positiv, Trochanterdruckschmerz negativ,
Ab/Adduktion endlagig eingeschränkt
Knie bds: S 0-5-90°, Druckschmerz am medialen-lateralen Gelenksspalt, Kniegelenkserguss nicht beurteilbar bei ausgeprägter Lipomatose Ober/Unterschenkel beidseits
Sprunggelenk bds: S 10-0-20°, eingeschränkt
Allgemeine Kraft: KG: 5/5
Wirbelsäule:
HWS: im Lot, kein Klopf- und Druckschmerz, Muskelhartspann Schulter/Nackenregion beidseits, Rotation endlagig eingeschränkt, Beugung/Streckung endlagig eingeschränkt
BWS: Lordose im BWS/LWS-Übergangsbereich, Klopf- und Druckschmerzhaftigkeit paravertebral untere BWS positiv
LWS: deutliche Streckfehlhaltung, Klopf- und Druckschmerzhaftigkeit gesamte LWS paravertebral positiv
ISG: links Vorlaufsymptomatik + Druckdolenz
Funktion: FBA 25-30cm
Haut:
Ausgeprägtes Lipödem am gesamten Integument mit p.m. im Bereich Ober/Unterschenkel beidseits und Ober/Unterarme beidseits
Narbe im Bereich der Axilla rechts und links, Länge 15cm mit Narbenkeloid, keine Rötung oder Überwärmung, keine Infektionszeichen
Narbe im Bereich der Leiste bis in die Flanke rechts und links ziehend mit Narbenkeloid, keine Rötung oder Überwärmung, keine Infektionszeichen
Harn: kontinent
Stuhl: kontinent
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gangbild: ohne Hilfsmittel selbständig sicher möglich
Transfer: selbstständig aus sitzender und liegender Pos.
Fersenstand: bds. diskret unsicher ohne Abstützen möglich
Zehenstand: bds. diskret unsicher ohne Abstützen möglich
Einbeinstand: bds. diskret unsicher ohne Abstützen möglich
Status Psychicus:
Psychopathologischer Status:
Orientierung: zeitlich, örtlich, personell, situativ regelrecht
Gedankenductus: kohärent
Antrieb: regelrecht
Stimmungslage: euthym - positive/negative Affizierbarkeit vorhanden, etwas modulationsarm, abgeflacht
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird um eine Stufe erhöht bei wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung im Hinblick auf die Gesamtfunktionseinschränkung durch das Vorliegen von Leiden 2. Leiden 2 schränkt die körperliche Belastbarkeit und die Gesamtfunktion im Alltag zusätzlich ein.
Leiden 3-5 erhöhen nicht weiter, da nicht schwerwiegend.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hörstörung - Verdacht auf Cholesteatom: Mangels vorliegender detaillierter Audiometrie kann dieses Leiden nicht berücksichtigt werden.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 wurde bei fortschreitender Lipomatose und erneuter Gewichtszunahme und Therapieresistenz um 1 Stufe angehoben.
Leiden 2 ist im Wesentlichen unverändert - dieses Leiden verursacht eine Leidensverstärkung des führenden Leiden 1.
Leiden 3 bis 4 sind unverändert ohne wesentlichen weiteren Einfluss.
Leiden 5 wurde um 1 Stufe angehoben, da zwischenzeitlich eine Mehrfachmedikation notwendig geworden ist- Leiden 5 hat keinen weiteren Einfluss auf das führende Leiden 1.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Bei Steigerung von Leiden 1 um 1 Stufe, unveränderten Leiden 2 bis 4 und Steigerung von Leiden 5, wobei Leiden 2 das führende Leiden 1 verstärkt, wurde der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt um 1 Stufe angehoben.
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Begründung:
Aus den vorliegenden Befunden und dem erhobenen klinischen Untersuchungsbefund geht bei den vorliegenden Leiden kein Hinweis auf eine maßgeblich eingeschränkte Mobilität, eine maßgebliche psychische oder neurologische Erkrankung bzw. auch nicht auf ein intellektuelles Defizit hervor, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Die eingeschränkte Mobilität gem. dem nachgereichten ärztlichen Attest vom 8.8.2025 ist in Anbetracht der darin angeführten Diagnosen nicht nachvollziehbar- ferner wird keine detaillierte Schilderung der Mobilitätseinschränkung bzw. kein klinischer Status angeführt.
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2026 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 15.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 19.01.2026 brachte die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel eine als „Beschwerde“ bezeichnete Stellungnahme ein, in der sie sich gegen die Nicht-Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO wendete. Darin führte sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
1. Tatsächliche Gehfähigkeit und funktionelle Einschränkungen
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird ausgeführt, dass ich eine Gehstrecke von ca. 200 Metern zurücklegen könne. Diese Angabe stellt jedoch keine alltagsrelevant zumutbare Gehstrecke dar und wurde im Gutachten nicht ausreichend funktionell differenziert.
Tatsächlich ist eine Gehstrecke von etwa 200 Metern nur unter erheblichen Schmerzen und funktionellen Einschränkungen möglich. Bereits nach kurzer Wegstrecke treten starkes Brennen der Beine infolge des Lipödems Stadium III, ausgeprägte Knieschmerzen sowie zunehmende Gangunsicherheit auf.
Zusätzlich verstärken sich mit jedem weiteren Schritt die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule deutlich.
Um eine solche Strecke überhaupt bewältigen zu können, bin ich gezwungen, wiederholt stehen zu bleiben, die Beine auszuschütteln sowie streckende und beugende Bewegungen der Wirbelsäule durchzuführen. Ein durchgehendes, sicheres Gehen ohne Unterbrechung ist nicht möglich.
Die alltagsrelevant zumutbare Gehstrecke ohne Pause und ohne erhebliche Schmerzsymptomatik liegt deutlich unter 100 Metern.
2. Klarstellungen zu im Gutachten dargestellten Alltagssituationen
Einordnung der im Gutachten festgehaltenen Muskelkraft: Im Gutachten wird eine allgemeine Muskelkraft von 5/5 angegeben. Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass diese Angabe eine kurzfristige Untersuchungssituation widerspiegelt und nicht die funktionelle Belastbarkeit im Gehen abbildet. Bereits nach kurzer Gehstrecke kommt es zu einer deutlichen Schmerzverstärkung sowie zu einem subjektiven Kraftverlust der Beine, wodurch wiederholte Pausen notwendig werden. Die im Alltag relevante Gehfähigkeit ist daher trotz formal erhaltener Muskelkraft deutlich eingeschränkt.
Be- und Entkleiden: Im Gutachten wird angeführt, dass Be- und Entkleiden selbständig und ohne wesentliche Einschränkung möglich sei. Dazu möchte ich klarstellen, dass das Ankleiden – insbesondere der unteren Extremitäten – nicht problemlos möglich ist. Aufgrund der Beschwerden im Bereich der Knie, der Beine sowie der eingeschränkten Beweglichkeit benötige ich mehrere Versuche, um beispielsweise in ein Hosenbein zu gelangen. Das Ankleiden ist zwar selbständig möglich, jedoch mit deutlicher Erschwernis und erhöhtem Zeitaufwand verbunden.
Hochlagern der Beine: Weiters wird im Gutachten ausgeführt, dass ich insbesondere im Sommer am Nachmittag die Beine hochlagern müsse. Tatsächlich ist die Belastungssituation deutlich gravierender. Aufgrund der starken Beschwerden infolge des Lipödems bin ich in den Sommermonaten häufig gezwungen, am Nachmittag Urlaub zu nehmen, da eine weitere berufliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Das bloße Hochlagern der Beine stellt keine ausreichende Maßnahme dar, um die Beschwerden so zu lindern, dass eine Fortsetzung des Alltags oder der Arbeit möglich wäre.
Sachliche Richtigstellung: Ergänzend möchte ich eine sachliche Richtigstellung zu einer im Gutachten enthaltenen Nebenfeststellung vornehmen. Im Gutachten wird ein regelrechtes Hörvermögen festgehalten. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bestand jedoch am rechten Ohr eine vollständige Hörbeeinträchtigung. Auch wenn diese Einschränkung für die Beurteilung der Mobilität und des Parkausweises nicht ausschlaggebend ist, entspricht die diesbezügliche Angabe im Gutachten nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand zum Begutachtungszeitpunkt.
3. Ergänzende Klarstellung zur Begutachtungssituation und Vorbelastung
Im Gutachten wird das Gangbild als „ohne Hilfsmittel selbständig sicher möglich“ beschrieben sowie der Fersen-, Zehen- und Einbeinstand jeweils als „diskret unsicher“ beurteilt. Dazu möchte ich klarstellend anmerken, dass diese Einschätzung meine tatsächliche Stand- und Gangsicherheit aus meiner Sicht nicht zutreffend widerspiegelt.
Das in der Ordination beobachtete Gehen bezog sich lediglich auf wenige Schritte in einem kleinen, ebenen Raum. Eine solche Kurzbeobachtung erlaubt keine Aussage über die alltagsrelevant zumutbare Gehfähigkeit über längere Wegstrecken, insbesondere nicht unter Belastung, bei Steigung oder auf unebenem Untergrund.
Beim Fersen- und Zehenstand bestand eine deutlich ausgeprägte Standunsicherheit mit starkem Wackeln, und der Einbeinstand war nur sehr kurz und mit erheblicher Unsicherheit möglich. Die im Gutachten verwendete Einstufung als „diskret unsicher“ erscheint vor diesem Hintergrund als zu gering angesetzt.
Ergänzend ist anzumerken, dass ein stabiler Fersen- und Zehenstand sowie ein sicheres Einbeinstehen bei mir auch aus anatomisch-funktionellen Gründen deutlich erschwert sind. Aufgrund der ausgeprägten Lipödeme im Bereich der Knie und der unteren Extremitäten ist die für diese Tests erforderliche Stabilität und Achskontrolle eingeschränkt, sodass ein stabiles Halten dieser Positionen nicht möglich ist.
Die im Gutachten festgehaltene Beobachtung einer kurzfristig möglichen Fortbewegung in der Ordination stellt daher keine Aussage über eine im Alltag zumutbare, sichere oder durchgehende Gehfähigkeit dar.
Auch möchte ich darauf hinweisen, dass bereits die Anreise zum Begutachtungstermin mit einem erheblichen organisatorischen und körperlichen Aufwand verbunden war. Beim Gutachter selbst stand kein näher gelegener Parkplatz zur Verfügung; der nächstmögliche Parkplatz befand sich in einer Entfernung von etwa 200 Metern.
Um den Untersuchungstermin überhaupt wahrnehmen zu können, war es erforderlich, in einer öffentlichen Tiefgarage am Bahnhof zu parken und anschließend ein Taxi bis zum maximal erlaubten Punkt zu nutzen. Der verbleibende Weg durch die Fußgängerzone musste zu Fuß zurückgelegt werden.
Diese Umstände verdeutlichen, dass meine Mobilität im Alltag bereits bei kurzen Wegstrecken deutlich eingeschränkt ist und nur durch besondere Vorkehrungen aufrechterhalten werden kann. Dazu zählten im Vorfeld eine längere Recherche nach geeigneten Parkmöglichkeiten in der Nähe des Begutachtungsortes sowie die Nutzung von Taxifahrten, um den Termin überhaupt wahrnehmen zu können.
Insbesondere unebener Untergrund wie Kopfsteinpflaster stellt aufgrund der bestehenden Schmerzen in den Beinen, der Beschwerden der Lendenwirbelsäule sowie der Gangunsicherheit eine zusätzliche Belastung und erhöhte Sturzgefahr dar.
Die beschwerliche Anreise dient nicht als Beschreibung einer akuten Einschränkung im Rahmen der Untersuchung, sondern soll verdeutlichen, dass die im Gutachten beobachtete Kurzstreckenbeweglichkeit nicht mit einer alltagsrelevant zumutbaren Gehfähigkeit gleichgesetzt werden kann.
4. Erhalt der Arbeitsfähigkeit und konkrete Arbeitsplatzsituation
Ich stehe in einem aufrechten Dienstverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Die bestehenden Mobilitätseinschränkungen erschweren insbesondere den Arbeitsweg erheblich.
Der zur Verfügung stehende Parkplatz befindet sich in einer Entfernung von etwa 300 Metern vom Arbeitsplatz und der Weg dorthin weist zusätzlich eine Steigung auf. Diese Wegstrecke stellt unter den beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen eine erhebliche zusätzliche Belastung dar.
Unmittelbar vor dem Arbeitsplatz befindet sich eine Kurzparkzone, in der mir vorübergehend eine Parkerlaubnis erteilt wurde. Diese Lösung ist jedoch zeitlich befristet und stellt keine dauerhafte, verlässliche Möglichkeit dar, um meine berufliche Tätigkeit längerfristig unter den gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen auszuüben.
Ohne die Möglichkeit, arbeitsplatznah zu parken, ist die Fortsetzung meiner Vollzeitbeschäftigung ernsthaft gefährdet. Die tägliche Bewältigung der 300 Meter mit Steigung führt zu einer gesundheitlichen Verschlechterung und macht eine Reduktion der Arbeitszeit oder Arbeitsunfähigkeit mittelfristig unvermeidbar. Der beantragte Parkausweis dient somit nicht der Bequemlichkeit, sondern der Sicherstellung meiner beruflichen Teilhabe.
5. Ergänzende ärztliche Stellungnahme
Die herangezogene ärztliche Stellungnahme vom 22.12.2025 stellte keine ausreichende funktionelle Unterscheidung zwischen theoretisch möglicher und praktisch zumutbarer Gehstrecke dar.
Eine ergänzende ärztliche Stellungnahme, welche die tatsächliche Mobilitätseinschränkung detailliert darlegt, wird nachgereicht.
Antrag
Ich beantrage daher, den Bescheid vom 15.01.2026 aufzuheben und meinem Antrag stattzugeben, hilfsweise eine neuerliche fachärztliche Begutachtung unter Berücksichtigung der dargestellten funktionellen Einschränkungen durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Name der Beschwerdeführerin“
Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.01.2026 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Die Partei stellt in der Einwendung vom 19.1.2026 den im Gutachten vom 15.1.2026 erhobenen Untersuchungsbefund, die Interpretation dessen und die Beurteilung und Berücksichtigung der Befundlage und die daraus resultierende Objektivierung der Beschwerden bzw. die erfolgte Einschätzung in Frage.
Der SV hat nach bestem Wissen und Gewissen innerhalb des Fachbereiches der Allgemeinmedizin einen detaillierten klinischen Untersuchungsbefund erhoben, diesen ebenso wie die vorliegenden, im Gutachten angeführten medizinischen Befunde berücksichtigt und eine Objektivierung der angegebenen Beschwerden bzw. eine Einschätzung des Behinderungsgrades vorgenommen.
Ebenso wurde die Mobilität und das Gangbild detailliert beschrieben und im Gutachten berücksichtigt.
In der Einwendung vom 19.1.2026 werden keine wesentlich abweichenden Beschwerden geschildert- die subjektiven Beschwerden wurden unter dem Punkt derzeitige Beschwerden im Gutachten wortgetreu angeführt im Gutachten und der Einschätzung ebenfalls gewürdigt und berücksichtigt.
Neue Befunde wurden im Rahmen der Einwendung vom 19.1.2026 nicht vorgelegt.
Die Einschätzung des Behinderungsgrades wurde in der Einwendung nicht beanstandet, die Einschätzung der Mobilität und die daraus resultierende Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht sachgemäß bzw. nicht richtig kritisiert.
Die selbstständige Mobilität ohne die Verwendung von Hilfsmittel wurde als ausreichend sicher im Gutachten angeführt und schlüssig beschrieben und dargelegt.
Nach nochmaliger Durchsicht und Berücksichtigung der Einwendung vom 19.1.2026 ergibt sich keine Änderung der erfolgten Einschätzung, da keine neuen Erkenntnisse (keine nachgereichten Befunde vorliegend) resultieren und keine neuen Leiden vorhanden sind bzw. kein höherer Schweregrad der bereits eingeschätzten Leiden objektivierbar ist.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" würden vorliegen. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde der Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen übermittelt werden.
Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin der neue Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den genannten Zusatzeintragungen übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2026 wurde hingegen der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.08.2026 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 22.01.2026 wurde dem Bescheid angeschlossen.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Mit E-Mail vom 28.01.2026 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Arztbriefes eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 27.01.2026 bei der belangten Behörde fristgerecht eine Beschwerde ein, in der sie sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO und damit gegen die Nicht-Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich meine Beschwerde gegen die Ablehnung meines Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO vollinhaltlich aufrechterhalte.
Ich ersuche daher um Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass im Rahmen der Begutachtung durch den beauftragten Sachverständigen ein fachärztlich-orthopädisches Attest von mir ausdrücklich angekündigt wurde, dieses jedoch in der Stellungnahme nicht abgewartet und folglich nicht berücksichtigt wurde. Die darauf aufbauende Einschätzung der Mobilität erfolgte somit ohne Einbeziehung dieses angekündigten Beweismittels.
Im Anhang übermittle ich eine aktuelle fachärztlich-orthopädische Anamnese vom 27. Jänner 2026, aus der sich eine aktuelle Verschlechterung der orthopädischen Befundlage ergibt (u. a. fortgeschrittener Knorpelschaden des Kniegelenks, Gelenkerguss, behandlungsbedürftige Beschwerden der Lendenwirbelsäule sowie erfolgte Injektionsbehandlungen).
Ein zusammenfassendes fachärztliches Attest wird nach Vorliegen unverzüglich nachgereicht.
Die weitere Vertretung durch meinen Rechtsanwalt wird ebenfalls in Kürze erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Name der Beschwerdeführerin
[…]“
Am 02.03.2026 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Attest eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 06.02.2026 vor und ersuchte um Zuordnung zu ihrem Verfahren. Dieses Anbringen wurde zur GZ.: W261 2337267-1 des Bundesverwaltungsgerichtes protokolliert und in der Folge gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet, da zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde und damit kein Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war und somit keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestand.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge am 17.03.2026 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit E-Mail vom 19.06.2026 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Verfahrensstandes und führte aus, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich zusätzlich verschlechtert habe. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalles habe sie am 15.06.2026 operiert werden müssen. Durch die aktuelle Wirbelsäulenerkrankung und die notwendige Operation hätten sich die Einschränkungen ihrer Mobilität nochmals deutlich verstärkt. Diesem der Beschwerde nachgereichten E-Mail wurden weitere medizinische Unterlagen angefügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H.
Die Beschwerdeführerin stellte am 25.08.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass, auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).
Am 23.01.2026 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von nunmehr 60 v.H. und diversen Zusatzeintragungen.
Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.01.2026 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass ab.
Gegen die mit Bescheid vom 23.01.2026 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde ein.
Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Lipolymphödem;
2. Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates;
3. Zustand nach Entfernung der linken Niere (Schrumpfniere) 1993;
4. Angst- und Panikstörung;
5. Hypertonie.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.01.2026 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22.01.2026) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum vormaligen Behindertenpass, zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines neuen Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde. So wendete sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich gegen die Ablehnung ihres „Antrages aus Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO“ und damit gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass, zumal diese Zusatzeintragung die Voraussetzung für die Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises darstellt.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.01.2026 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22.01.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.12.2025. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin bis dahin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist.
Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass aus den vorliegenden Befunden und dem erhobenen klinischen Untersuchungsbefund kein Hinweis auf eine maßgeblich eingeschränkte Mobilität, eine maßgebliche psychische oder neurologische Erkrankung bzw. ein intellektuelles Defizit hervorgeht, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die eingeschränkte Mobilität gemäß dem nachgereichten ärztlichen Attest vom 08.08.2025 (gemeint wohl: 18.08.2025) ist in Anbetracht der darin angeführten Diagnosen nicht nachvollziehbar. Ferner werden weder eine detaillierte Schilderung der Mobilitätseinschränkung noch ein klinischer Status angeführt.
Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.12.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: Die antragstellende Person kommt selbständig gehend mit festem Schuhwerk ohne Hilfsmittel mit ausreichend sicherem Gangbild in die Ordination. Be- und Entkleiden selbständig möglich ohne wesentliche Einschränkung. Kommunikation: uneingeschränkt Ernährungszustand: Übergewichtig Größe: 173,00 cm Gewicht: 148,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: Sehvermögen regelrecht/ausreichend korrigiert- Fingerzählen auf 3 m bds möglich Hörvermögen/Sprachverständnis: regelrecht Obere Extremitäten: Schulter bds: freier Bewegungsumfang Funktionsgriffe: Kopf/Nackengriff bds: frei Schürzengriff bds: frei Faustschluss: bds. komplett- Greiffunktion erhalten allgemeine Kraft: KG: 5/5 Herz: rein, rhythmisch, kein Strömungsgeräusch, normofrequent Pulmo: VA bds., kreislaufkompensiert Abdomen: regelrechte Darmperistaltik Untere Extremitäten: Hüfte bds: F 90°, Rotation 20-0-20°, diskreter Leistenschmerz rechts und links positiv, Trochanterdruckschmerz negativ, Ab/Adduktion endlagig eingeschränkt Knie bds: S 0-5-90°, Druckschmerz am medialen-lateralen Gelenksspalt, Kniegelenkserguss nicht beurteilbar bei ausgeprägter Lipomatose Ober/Unterschenkel beidseits Sprunggelenk bds: S 10-0-20°, eingeschränkt Allgemeine Kraft: KG: 5/5 Wirbelsäule: HWS: im Lot, kein Klopf- und Druckschmerz, Muskelhartspann Schulter/Nackenregion beidseits, Rotation endlagig eingeschränkt, Beugung/Streckung endlagig eingeschränkt BWS: Lordose im BWS/LWS-Übergangsbereich, Klopf- und Druckschmerzhaftigkeit paravertebral untere BWS positiv LWS: deutliche Streckfehlhaltung, Klopf- und Druckschmerzhaftigkeit gesamte LWS paravertebral positiv ISG: links Vorlaufsymptomatik + Druckdolenz Funktion: FBA 25-30cm Haut: Ausgeprägtes Lipödem am gesamten Integument mit p.m. im Bereich Ober/Unterschenkel beidseits und Ober/Unterarme beidseits Narbe im Bereich der Axilla rechts und links, Länge 15cm mit Narbenkeloid, keine Rötung oder Überwärmung, keine Infektionszeichen Narbe im Bereich der Leiste bis in die Flanke rechts und links ziehend mit Narbenkeloid, keine Rötung oder Überwärmung, keine Infektionszeichen Harn: kontinent Stuhl: kontinent; Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild: ohne Hilfsmittel selbständig sicher möglich Transfer: selbstständig aus sitzender und liegender Pos. Fersenstand: bds. diskret unsicher ohne Abstützen möglich Zehenstand: bds. diskret unsicher ohne Abstützen möglich Einbeinstand: bds. diskret unsicher ohne Abstützen möglich Status Psychicus: Psychopathologischer Status: Orientierung: zeitlich, örtlich, personell, situativ regelrecht Gedankenductus: kohärent Antrieb: regelrecht Stimmungslage: euthym - positive/negative Affizierbarkeit vorhanden, etwas modulationsarm, abgeflacht“).
Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Funktionseinschränkungen und Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten mit einer daraus resultierenden Einschränkung der Gesamtmobilität vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – machen würde, objektiviert werden.
Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2026 zwar ein, dass in Bezug auf die im Gutachten angeführte mögliche Gehstrecke von 200 Metern nicht ausreichend differenziert worden sei. Eine Gehstrecke von 200 Metern sei ihr nur unter erheblichen Schmerzen und funktionellen Einschränkungen möglich. Bereits nach einer kurzen Wegstrecke würden ein starkes Brennen der Beine infolge des Lipödems, ausgeprägte Knieschmerzen sowie eine zunehmende Gangunsicherheit auftreten, ebenso würden sich die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit jedem Schritt verstärken. Um eine solche Strecke bewältigen zu können, müsse sie wiederholt stehen bleiben, die Beine ausschütteln sowie streckende und beugende Bewegungen der Wirbelsäule durchführen. Die alltagsrelevante zumutbare Gehstrecke ohne Pause und ohne erhebliche Schmerzsymptomatik liege deutlich unter 100 Metern. Eine derart maßgebliche Einschränkung der unteren Extremitäten sowie der Gehfähigkeit ist anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin aber insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 22.12.2025 zwar an, unter anhaltenden Kreuzschmerzen mit immer wieder auftretenden akuten Episoden zu leiden. Aufgrund der Lipödeme habe sie Schmerzen und Spannungsschmerzen der Haut. Des Weiteren habe sie Schmerzen im Bereich der Knie beim Sitzen, beim Stehen und bei der Streckung und sie bekomme rasch müde Füße. Wegen der Schmerzen im Bereich der Knie, der Füße und der Sprunggelenke sowie der Spannungsschmerzen könne sie nicht mehr so gut gehen. Zur persönlichen Untersuchung erschien die Beschwerdeführerin aber selbständig gehend ohne Hilfsmittel und sie zeigte ein ausreichend sicheres Gangbild. Der Fersen-, der Zehen- und der Einbeinstand waren ohne Abstützen beidseits diskret unsicher möglich und der Transfer aus der sitzenden und liegenden Position erfolgte selbständig. Im Bereich der Kniegelenke war zwar ein Druckschmerz am medialen-lateralen Gelenksspalt feststellbar. Dennoch stellten sich die Kniegelenke mit einem Bewegungsumfang von 0-5-90° aber gut beweglich dar. Ebenso waren die Sprunggelenke mit einem Bewegungsumfang von 10-0-20° und die Hüftgelenke mit einer möglichen Flexion bis 90°, einer endlgagigen Einschränkung der Ab- und Adduktion sowie einem Rotationsumfang von 20-0-20° nicht höhergradig eingeschränkt. Auch die Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten stellten sich mit einem Kraftgrad von 5 (von 5) normal dar. Schließlich zeigte sich die Brust- und Lendenwirbelsäule klopf- und druckschmerzhaft und bei einem Finger-Boden-Abstand von 25 bis 30 cm auch etwas bewegungseingeschränkt. Die Halswirbelsäule war aber nur endlagig in der Beweglichkeit eingeschränkt. Anhand der durchgeführten persönlichen Untersuchung konnten damit trotz der vorliegenden Einschränkungen ausreichende Bewegungs- und Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten sowie eine ausreichende Geh- und Stehfähigkeit festgestellt werden, sodass eine erhebliche Einschränkung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern nicht objektiviert ist.
Entgegenstehende medizinische Unterlagen brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht in Vorlage. So wurde im vorliegenden ärztlichen Attest eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 18.08.2025 (AS 82 f des Verwaltungsaktes) zwar ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin mehrere Erkrankungen bestehen würden, die die Mobilität dauerhaft erheblich beeinträchtigen würden, sodass eine Gehstrecke von mehr als 300 Metern ohne Schmerzen und Pausen nicht möglich sei und auf unebenem Grund eine erhöhte Sturzgefahr bestehe. Die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO wurde in diesem Attest befürwortet. In diesem Zusammenhang sei aber auf die Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen beigezogenen Gutachters in seinem Gutachten vom 15.01.2026 verwiesen, wonach die beschriebene Mobilitätseinschränkung in Anbetracht der im ärztlichen Attest angeführten Diagnosen nicht nachvollziehbar sei und dieses Attest auch weder eine detaillierte Schilderung der Mobilitätseinschränkung noch einen klinischen Status enthalte. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Im Besonderen ist dem gegenständlichen ärztlichen Attest nicht zu entnehmen, auf Grundlage welcher Untersuchungsmethoden bzw. -ergebnisse die angeführte maximale Gehstrecke erhoben wurde und beinhaltet das Attest auch keine Statuserhebung, die das Vorliegen einer hochgradigen Einschränkung der Gesamtmobilität untermauern könnte. Das ärztliche Attest entbehrt damit der Nachvollziehbarkeit. Dasselbe gilt auch für das nachgereichte Attest desselben Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 06.02.2026 (AS 150 des Verwaltungsaktes), in dem ausgeführt wurde, dass in Zusammenschau des hochgradigen Lipödems und der Arthrosen der Kniegelenke keine längere Gehstrecke schmerzfrei möglich sei; zusammenhängend sei momentan nur jeweils eine Strecke von 100 bis 150 Metern schaffbar, in der Folge müsse eine Pause eingelegt werden. Auch dieses Attest beinhaltet keine orthopädische Statuserhebung, welche eine maßgebliche Mobilitätseinschränkung ausreichend nachvollziehbar dokumentieren würde.
Darüber hinaus wurden im ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Kurhotels vom 11.06.2025 noch fallweise bestehende Parästhesien im Bereich der Fußsohlen erwähnt. Eine daraus resultierende maßgebliche Steh- und Gehunsicherheit wurde aber weder in diesem Entlassungsbericht dokumentiert, noch ist eine solche anhand der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung am 22.12.2025 abzuleiten.
Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Vor diesem Hintergrund sei in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzzustände und die daraus resultierende Gehstreckeneinschränkung aber angemerkt, dass eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht belegt ist. Denn ausgehend vom gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten ist bei der Beschwerdeführerin lediglich eine Therapie mit Paracetamol – dabei handelt es sich um ein Nicht-Opioidanalgetikum der 1. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 12.08.2026]) – etabliert. Damit ist die Schmerztherapie aber bei weitem nicht ausgereizt und ist somit in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzzustände eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen nicht gegeben bzw. belegt. Die vorgebrachten Schmerzzustände sind damit schon aus diesem Grund nicht dazu geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Es wird nicht verkannt, dass im orthopädischen Attest vom 06.02.2026 (AS 150 des Verwaltungsaktes) ausgeführt wurde, dass hinsichtlich der Gonarthrose trotz konsequenter konservativer Therapie (wiederholt Physiotherapie und Infiltrationen) keine anhaltende Linderung eingetreten sei und es nicht möglich sei, eine Schmerzfreiheit über eine längere Gehstrecke zu gewährleisten. Doch auch wenn bei der Beschwerdeführerin wiederholt Infiltrationen durchgeführt wurden bzw. werden, ist damit eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht gegeben, zumal keine suffiziente analgetische Dauertherapie etabliert ist. Insbesondere gab die Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 22.12.2025 selbst an, dass nur akute Episoden der Rückenschmerzen mit Schmerzmedikamenten behandelt werden würden. Im Übrigen sind in Anbetracht der bei der Beschwerdeführerin etablierten – verhältnismäßig niedrigschwelligen – Schmerzmedikation auch keine höhergradigen Schmerzzustände, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden, nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund geht damit auch die im orthopädischen Arztbrief vom 27.01.2026 (AS 143 f des Verwaltungsaktes) erwähnte, zuletzt eingetretene massive Schmerzzunahme im Bereich des linken Kniegelenkes ins Leere. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Vorlage des angekündigten Attests nicht abgewartet worden sei, vermag daher nicht zum Erfolg zu führen, zumal daraus ebenfalls keine geänderte Beurteilung abzuleiten ist.
In ihrer Stellungnahme vom 19.01.2026 wendete sich die Beschwerdeführerin zudem noch gegen die im Gutachten angeführte allgemeine Muskelkraft von 5 (von 5) und führte aus, dass dies nur eine kurzfristige Untersuchungssituation widerspiegle und nicht die funktionelle Belastbarkeit beim Gehen abbilde, da es bereits nach kurzen Gestecken zu einer deutlichen Schmerzverstärkung sowie zu einem subjektiven Kraftverlust der Beine komme, was wiederholte Pausen notwendig mache. Eine derart eingeschränkte Belastbarkeit der unteren Extremitäten mit einer resultierenden maßgeblichen Einschränkung der Gehfähigkeit ist – wie bereits ausgeführt – anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Gangbildes aber nicht ausreichend nachvollziehbar und brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen inklusive Statuserhebung in Vorlage, welche eine solche untermauern würde. Im Übrigen sei in Bezug auf die eingewendete Schmerzverstärkung beim Gehen mit einer resultierenden Schwäche nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin kein suffiziente medikamentöse Schmerztherapie etabliert ist, sodass dieses Vorbringen schon aus diesem Grund ins Leere geht. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.01.2026 zu den Schwierigkeiten bei der Anreise zur persönlichen Begutachtung vermögen daher zu keiner geänderten Beurteilung zu führen.
Des Weiteren wendete die Beschwerdeführerin noch ein, dass sich das im Gutachten angegebene Gangbild lediglich auf das in der Ordination beobachtete Gehen mit wenigen Schritten in einem kleinen, ebenen Raum beziehe. Diese Kurzbeobachtung erlaube aber keine Aussage über die alltagsrelevante zumutbare Gehfähigkeit über längere Wegstrecken mit Belastung, Steigung und auf unebenem Untergrund. Zudem habe sich beim Fersen- und Zehenstand eine deutlich ausgeprägte Standunsicherheit mit starkem Wackeln gezeigt und auch der Einbeinstand sei nur sehr kurz und mit erheblicher Unsicherheit möglich gewesen. Die Beschreibung im Gutachten mit „diskret unsicher“ erscheine daher zu gering. Ein stabiler Fersen-, Zehen und Einbeinstand sei ihr aufgrund der Lipödeme im Bereich der unteren Extremitäten nicht möglich, da die Stabilität und Achskontrolle eingeschränkt seien. Hierzu sei aber festgehalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.01.2026 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, besonders da – wie oben bereits ausgeführt – anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen ebenfalls keine geänderte Beurteilung abzuleiten ist. Vor allem liegen keine Befunde inklusive einer Statuserhebung vor, die eine höhergradigere Gangbildbeeinträchtigung oder eine maßgebliche Geh- und Stehunsicherheit bzw. Schwierigkeiten bei der Durchführung des Fersen-, Zehen und Einbeinstandes dokumentieren würden.
Was die von der Beschwerdeführerin im Verfahren eingewendete Stolper- bzw. Sturzgefahr auf unebenem Untergrund betrifft, so sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Gang- oder Standunsicherheit zeigten. Abgesehen davon sei angemerkt, dass es der Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer Geh- und Stehsicherheit auch möglich ist, einfache Hilfsmittel, wie einen Gehstock, zu verwenden. Dieses Hilfsmittel stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch dessen Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert.
In Gesamtschau ist es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, eine maßgebliche Einschränkung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern darzutun.
Mit Blick auf die im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 22.12.2025 erhobenen ausreichenden Bewegungs- und Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten ist des Weiteren auch keine erhebliche Einschränkung beim Überwinden von üblichen Niveauunterschieden nachvollziehbar. Im Rahmen der Antragstellung führte die Beschwerdeführerin zwar aus, dass ihr das Treppensteigen nur gelinge, wenn sie beide Beine pro Stufe abstelle. Steilere Stiegen könne sie nicht mehr benützen. Eine Einschränkung beim Überwinden der für gewöhnlich wenigen Stufen beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist daraus aber nicht abzuleiten, besonders da dies allenfalls auch im Nachstellschritt zumutbar ist. So gab die Beschwerdeführerin in der persönlichen Untersuchung am 22.12.2025 selbst an, dass ihr das Stufensteigen bis in den ersten Stock mit Anhalten am Handlauf und allenfalls einer Pause bei Bedarf möglich sei.
Außerdem zeigten sich auch die oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin in der persönlichen Begutachtung am 22.12.2025 nicht eingeschränkt, sodass ein Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist.
Schließlich hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2026 zu den Ausführungen im Gutachten noch klarstellend fest, dass ihr das Ankleiden nur mit deutlicher Erschwernis und erhöhtem Zeitaufwand möglich sei, sie im Sommer aufgrund der starken Beschwerden infolge des Lipödems häufig dazu gezwungen sei, an den Nachmittagen Urlaub zu nehmen, da sie die Beine hochlagern müsse und eine Fortsetzung des Alltags und der Arbeit dann nicht möglich sei, und bei ihr zum Zeitpunkt der Untersuchung am rechten Ohr eine vollständige Hörbeeinträchtigung bestanden habe. Die Beschwerdeführerin legte aber nicht dar, inwiefern aus diesen Umständen eine maßgebliche Erschwernis in Bezug auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel abzuleiten wäre und ist eine solche auch nicht von Amts wegen ersichtlich. Mangels Entscheidungsrelevanz lassen diese Umstände damit auch keine Zweifel am eingeholten Gutachten aufkommen. Dasselbe gilt für die im Rahmen der Antragstellung eingewendeten Schwierigkeiten bei der Durchführung von Haushaltstätigkeiten und Einkäufen.
In Bezug auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Mobilitätseinschränkungen ihren Arbeitsweg erheblich erschweren würden, da der zur Verfügung stehende Parkplatz 300 bzw. 350 Meter vom Arbeitsplatz entfernt sei und eine Steigung aufweise, sodass die Fortsetzung ihrer Vollzeitbeschäftigung ohne arbeitsplatznahe Parkmöglichkeit ernsthaft gefährdet sei, so ist diesbezüglich anzumerken, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die allgemeine Befähigung der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Insbesondere kommt es dabei auf die allgemeine Befähigung zum Zurücklegen der für den innerstädtischen Verkehr typischen Distanz von 300 bis 400 Metern an. Nicht entscheidend ist hierbei hingegen die Befähigung der Beschwerdeführerin zum Zurücklegen konkreter Strecken, wie der Strecke vom Wohnort zum Arbeitsplatz. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag daher nicht zum Erfolg zu führen; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Was nun aber die der am 17.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beschwerde von der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 19.06.2026 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten medizinischen Unterlagen – einen CT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 07.06.2026, einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 08.06.2026, einen Arztbrief eines näher genannten Klinikums vom 11.06.2026 und einen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 17.06.2026 – sowie das hierzu erstattete Vorbringen betrifft, so ist festzuhalten, dass diese Befunde und das Vorbringen der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese der Beschwerde nachgereichten Befunde und das hierzu erstattete Vorbringen sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unzulässig und nicht zu berücksichtigen.
Abgesehen davon sei darüber hinaus auch angemerkt, dass gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht ist, weshalb das E-Mail vom 19.06.2026 samt dessen in den Anhängen befindlichen medizinischen Unterlagen auch schon aus diesem Grund nicht beachtlich ist (vgl. etwa VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484, Rn 11, mwN).
Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung dieser der Beschwerde nachgereichten medizinischen Unterlagen ist daraus ebenfalls keine geänderte medizinische Beurteilung abzuleiten. So führte die Beschwerdeführerin zwar aus, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich zusätzlich verschlechtert habe. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalles habe sie am 15.06.2026 operiert werden müssen. Durch die aktuelle Wirbelsäulenerkrankung und die notwendige Operation hätten sich die Einschränkungen ihrer Mobilität nochmals deutlich verstärkt. In den beigelegten Befunden ist auch ein Diskusprolaps im Bereich L1/L2 links mit kaudalem Sequester diagnostiziert. Im vorliegenden Arztbrief vom 11.06.2026 wurde eine leichte Hypästhesie unterhalb der Leiste links sowie am lateralen Oberschenkel links, eine hochgradige Hüftbeugerschwäche links mit einem Kraftgrad von 2 (von 5) sowie ein schmerzbedingt hinkendes Gangbild ohne Durchführbarkeit des Zehenspitzenganges beschrieben. Eine dauerhafte – somit länger als sechs Monate andauernde – und damit allenfalls entscheidungsrelevante Verschlechterung der Gesamtmobilität ist daraus insgesamt aber nicht abzuleiten. Im Besonderen erfolgte – ausgehend vom Entlassungsbrief eines Klinikums vom 17.06.2026 – bei der Beschwerdeführerin am 15.06.2026 eine operative Versorgung des Bandscheibenvorfalles, welche komplikationslos durchgeführt worden sei. Unter Fortecortin sei es postoperativ zu einer ausreichenden Besserung der Schmerzsituation gekommen und die Beschwerdeführerin habe unter Physiotherapie stetig mobilisiert werden können. Die Hüftbeugerparese habe sich zum Entlassungszeitpunkt mit einem Kraftgrad von 3 (von 5) gebessert gezeigt und auch die Schmerzen seien deutlich besser gewesen, sodass die Beschwerdeführerin in gebessertem Zustand ohne neu aufgetretene Defizite aus der stationären Pflege entlassen werden haben können. Im Anschluss an die Operation konnte damit eine Verbesserung des Wirbelsäulenleidens der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Eine anhaltende, höhergradigere Einschränkung der Gesamtmobilität ist aus diesen Befunden damit nicht hinreichend objektivierbar. Es wird nicht verkannt, dass im Entlassungsbrief vom 17.06.2026 nunmehr eine medikamentöse Schmerztherapie mit Metagelan 500 mg (Wirkstoff: Metamizol) und Oxygerolan 5 mg (Wirkstoff: Oxycodon) – dabei handelt es sich um ein Nicht-Opioidanalgetikum der 1. Stufe (von drei Stufen) bzw. um ein hochpotentes Opioidanalgetikum der 3. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 12.08.2026]) –erwähnt wurde. Anhand dieser, aufgrund eines akuten Bandscheibenvorfalles etablierten Schmerzmedikation kann aber noch nicht darauf geschlossen werden, dass bei der Beschwerdeführerin nun dauerhaft eine derartige Schmerztherapie erfolgen würde, zumal im Entlassungsbrief festgehalten wurde, dass eine Adaptation der analgetischen Medikation je nach Schmerzsituation über den niedergelassenen Bereich empfohlen sei. Eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen in Bezug auf die Schmerztherapie ist damit weiterhin nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen – selbst wenn man diese unzulässiger Weise hypothetisch berücksichtigen würde – belegt.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte im Verfahren auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, an einer (relevanten) Einschränkung ihrer körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig kardiopulmonale Leistungseinschränkungen -, ihrer neurologischen, psychischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Insbesondere ist hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Angst- und Panikstörung anzumerken, dass sich keine Anhaltspunkte für eine diesbezüglich bestehende Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben habe und eine solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wurde.
Die Beschwerdeführerin ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.01.2026 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22.01.2026). Dieses Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
In Anbetracht des gegenständlichen, innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG neuerlich gestellten Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass durch die nunmehrige inhaltliche Entscheidung – statt einer Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages – keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ersehen werden kann.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
2. …
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:
„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Es kommt damit auch nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin bestimmte Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen oder Einkäufe tätigen kann.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.01.2026 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22.01.2026) nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Im eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf eine maßgeblich eingeschränkte Mobilität, eine maßgebliche psychische oder neurologische Erkrankung bzw. auf ein intellektuelles Defizit ergeben würden, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Verfahren nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Die der Beschwerde per E-Mail am 19.06.2026 nachgereichten medizinischen Unterlagen und das hierzu erstattete Vorbringen unterliegen, wie bereits oben ausgeführt, der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und sind diese daher im gegenständlichen Verfahren unzulässig und nicht zu berücksichtigen. Ganz abgesehen davon ist gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht, weshalb das E-Mail vom 19.06.2026 samt dessen in den Anhängen befindlichen medizinischen Unterlagen auch schon aus diesem Grund nicht beachtlich ist (vgl. etwa VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484, Rn 11, mwN). Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung vermögen diese Befunde nicht zu einem anderen Ermittlungsergebnis zu führen; diesbezüglich wird auf die obigen, bereits im Rahmen der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen verwiesen.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem im Verfahren gestellten Antrag auf eine neuerliche fachärztliche Begutachtung und damit auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Den darin getroffenen Beurteilungen trat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegen.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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