IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Gregor ERLER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.12.2025, GZ: 2025-0.717.230, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben und der bekämpfte Bescheid abgeändert, als
1. XXXX von der Anlastung des Schuldspruches I) a) gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen wird und
2. gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), geboren am XXXX , steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist disziplinarrechtlich unbescholten und bezog zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) einen Bruttobezug von € 3.952,40. Der Disziplinarbeschuldigte hat Sorgepflichten für ein mj. Kind, wohnt mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus, wofür er monatlich eine Kreditrate in der Höhe von € 1.500.- zu leisten hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist erwerbstätig.
Zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzungen versah der Beschwerdeführer einen vom BMI angeordneten Einsatz in XXXX .
1.2. Zum bisherigen Disziplinarverfahren:
1.2.1. Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Behörde vom 13.06.2025, Zl. 2025-0.365.105, gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet, der unbekämpft in Rechtskraft erwuchs.
1.2.2. Am 25.11.2025 verkündete die Behörde mündlich ein Disziplinarerkenntnis, das am 01.12.2025 schriftlich ausgefertigt wurde. Der Schuldspruch dieses Disziplinarerkenntnisses lautet wörtlich wie folgt (Anonymisierung durch das BVwG):
„I) XXXX ist schuldig,
a) Teilschuldspruch er hat im Zuge seiner Verwendung eines vom BMI angeordneten Einsatzes in XXXX das ihm für diesen bilateralen Auslandseinsatz zur dienstlichen Verwendung zugeteilte Dienst-Kfz BP- XXXX sowie ein ersatzweise zur Verfügung gestelltes Mietauto (aufgrund eines Defekts des Dienst-KFZ) im Zeitraum von 22.08.2024-18.09.2024 zumindest 4 Mal ohne dienstliche Gründe und ohne Genehmigung eines Vorgesetzten, außerhalb seiner Dienstzeit für private Fahrten verwendet und hierbei etwa 471 Kilometer zurückgelegt, welche nicht im Einklang mit der dienstlich notwendigen Nutzung der Fahrzeuge stehen und zwar am:
22.08.2O24: Fahrt nach XXXX - gefahrene Kilometer: 240 - es handelte sich um nicht dienstliche Dokumente, die der Beamte geholt hatte, um private Mitschriften, die nur den Dienst für ihn erleichterten, die Fahrt ist damit nicht, im dienstlichen Interesse gewesen
10.09.2024: Fahrt XXXX inkl. Versorgungsfahrten - gefahrene Kilometer: 80
11.09.2024: Fahrt XXXX inkl: Versorgungsfahrten - gefahrene Kilometer: 78
12.09.2O24: Fahrt XXXX inkl. Versorgungsfahrten - gefahrene Kilometer: 73
b) er hat während seiner Verwendung eines vom BMI angeordneten Einsatzes in XXXX entgegen dem Entsendeerlass GZ XXXX im Zeitraum von 22.08.2024-14.09.2024 das Einsatzgebiet XXXX nachweislich drei Mal ohne dienstliche Notwendigkeit und ohne Genehmigung unter Verwendung des Dienst-KFZ bzw. des zur Verfügung gestellten Mietautos (aufgrund eines Defekts des Dienst-KFZ) verlassen und zwar am:
04.09.2024 (Dienstzeit 07:00-19:00 Uhr): Fahrt von seinem Einsatzort XXXX in die über 100 Kilometer entfernte Stadt XXXX 05.09.2024 (Dienstzeit 07:00-19:00 Uhr): Fahrt von seinem Einsatzort XXXX in den ca. 60 Kilometer entfernten Ort XXXX 14.09.2024 (Dienstzeit 07:00-19:00 Uhr): Fahrt von seinem Einsatzort XXXX in die über 100 Kilometer entfernte Stadt XXXX
c) er hat es während seiner Verwendung eines vom BMI angeordneten Einsatzes in XXXX am 05.09.2024 und am 14.09.2O24 (siehe Punkt b) unterlassen, das Fahrtenbuch für das ihm zugewiesene Dienst-KFZ BP- XXXX bzw. das vorübergehende zur Verfügung gestellte Mietauto ordnungsgemäß zu führen, zumal er Fahrten nicht dokumentierte, und somit gegen die Bestimmungen der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie verstieß,
er hat Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. dem Entsendeerlass des BMI und der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des Bundeministerium für lnneres (DKR BM.l), GZ: BMI-RS1200/0206-I/2/2014) und BMI 2024-0.241.826 vom 19.04.224 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.
Über den Beschuldigten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.300,- (in Worten eintausenddreihundert) verhängt.“
Von weiteren gemäß Einleitungsbeschluss angelasteten Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen und wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von € 395,- vorgeschrieben.
1.2.3. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde die ersatzlose Behebung, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ein Absehen von der Strafe oder Herabsetzung der verhängten Strafe ausgesprochen wird, beantragt.
Begründend wurde zu Spruchpunkt a) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Fahrt am 22.08.2024 angegeben habe, warum er diese durchgeführt habe und warum diese für ihn entgegen der Ansicht der Behörde von dienstlichem Interesse gewesen sei. Ebenso habe er am 10., 11. und 12.09.2024 Dienst versehen, auch wenn dies im Dienstplan nicht vorgesehen gewesen sei. Zu Spruchpunkt b) wurde ausgeführt, dass das Einsatzgebiet XXXX und nicht der Einsatzort sei, weshalb schon deshalb keine Pflichtverletzung vorliege. Aber selbst wenn das Einsatzgebiet mit Einsatzort gleichzusetzten wäre, habe eine dienstliche Notwendigkeit bestanden, die Fahrten durchzuführen. Zu Spruchpunkt c) wurde ausgeführt, dass hier dem Beschwerdeführer ein Fehler unterlaufen sei, jedoch dieser unterhalb der disziplinären Erheblichkeit liege.
1.3. Zu den angelasteten Pflichtverletzungen
1.3.1. Zu Spruchpunkt a)
Der Beschwerdeführer wurde vom BMI von 13.08.2024 bis 20.09.2024 nach XXXX entsendet um die Behörden im Hafen von XXXX zu unterstützen. Dem Beschwerdeführer wurde dafür ein Dienst-KFZ ausschließlich zur dienstlichen Verwendung zur Verfügung gestellt. Nachdem dieses Dienst-KFZ während des Einsatzes kaputt wurde, wurde ihm ersatzweise ein Miet-KFZ zur Verfügung gestellt. Das XXXX Partnerunternehmen, welches für die Mobilitätsgarantie des Dienst-KFZ zuständig war, teilte dem Beschwerdeführer unrichtigerweise mit, dass sich das defekte Dienstfahrzeug in XXXX befände. Aus diesem Grund fuhr der Beschwerdeführer am 22.08.2024 mit dem Miet-KFZ dorthin, um für ihn wichtige Unterlagen, die er für den Dienst im Hafen benötigte, sowie andere Unterlagen und Dokumente, die im defekten Dienst-KFZ verblieben waren, zu holen. Vor Ort stellte sich heraus, dass sich das Dienst-KFZ tatsächlich nicht nach XXXX sondern im Großraum XXXX abgeschleppt worden war.
Diese Fahrt war im dienstlichen Interesse gelegen (siehe dazu unter 2. Rechtliche Beurteilung)
Die Fahrten von der Unterkunft nach XXXX vom 10. bis 12.09.2024 erfolgten jeweils um im Hafen Dienst zu versehen und waren daher im dienstlichen Interesse.
1.3.2. Zu Spruchpunkt b)
Der Beschwerdeführer fuhr am 04.09.2024 mit dem dienstlichen Miet-KFZ von XXXX nach XXXX , um den Zulassungsschein des Dienst-KFZ, den er dort vergessen hatte, zu holen.
Am 05.08.2024 fuhr der Beschwerdeführer in das etwa 60 km entfernte XXXX , um einen XXXX Kollegen zum Dienstort mitzunehmen. Diese tat der Beschwerdeführer aus Gefälligkeit, da dieser Kollege ihn anfangs, als das Dienst-KFZ kaputt ging, den Beschwerdeführer seinerseits zum Dienstort mitgenommen hatte.
Der Beschwerdeführer fuhr am 14.09.2024 mit dem dienstlichen Miet-KFZ von XXXX nach XXXX , um sich dort eine Kontaktlinsenflüssigkeit zu besorgen.
Keine dieser Fahrten war im dienstlichen Interesse gelegen (siehe dazu unter 2. Rechtliche Beurteilung).
1.3.3. Zu Spruchpunkt c)
Der Beschwerdeführer gesteht die mangelnde Dokumentation der angeführten Fahrten zu.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum bisherigen Disziplinarverfahren ergeben sich dem Verfahrensakt der Behörde.
2.2. Die unter Punkt 1.3.1. getroffene Feststellung zur Fahrt am 22.08.2024 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Behörde ist ebenso vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen, vertritt jedoch die Ansicht, dass die Fahrt nach XXXX , um aus dem dort vermeintlich befindlichen Dienst-KFZ Unterlagen zu holen, nicht dienstlich begründet war. (siehe dazu unter 2. Rechtliche Beurteilung).
Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer von 10. bis 12.09.2024 die im Fahrtenbuch angeführten Fahrten nach XXXX jeweils zum Zwecke der Dienstverrichtung im Hafen erfolgten, beruht auf der diesbezüglich im gesamten Verfahren gleichbleibenden Verantwortung des Beschwerdeführers, die nachvollziehbar und glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer hat schließlich zum Beweis dafür, dass er am 12.09.2024 tatsächlich Dienst versehen hat, eine WhatsApp Nachricht von diesem Tag (08:27 Uhr) vorgelegt, in der er einem Kollegen auf die Frage, ob er im Dienst sei, mit „si“ antwortet. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er, wenn notwendig auch kurzfristig, insbesondere an „starken“ Tagen auf Anfrage der XXXX Kollegen Dienst im Hafen verrichtete, auch wenn dieser nicht im vorweg erstellten und genehmigten Dienstplan ausgewiesen war, erscheint ebenso plausibel, wie die diesbezügliche Begründung, dass dies deshalb geschah, um bei den XXXX Kollegen einen guten dienstlichen Eindruck zu hinterlassen. Wenn die Behörde dem Beschwerdeführer diesbezüglich ohne nähere Begründung nicht folgt und sogar in den Raum stellt, dass der Beschwerdeführer die WhatsApp-Nachricht nachträglich erstellt haben könnte, überzeugt dies nicht. Denn beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Exekutivbeamten mit ausgezeichneter Dienstbeschreibung, dem sein Kommandant „vorbildhafte“ Dienstverrichtung (vgl. AS 25) bescheinigt. Es war daher der diesbezüglichen Verantwortung des Beschwerdeführers zu folgen.
2.3. Die Feststellungen zum Zweck der oben unter Punkt 1.3.2. angeführten Fahrten beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
2.1. Rechtliche Grundlagen
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 50/2025) maßgeblich:
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
[…]
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung. […]
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“
2.2. Zum Freispruch
Die belangte Behörde hat für die Fahrt des Beschwerdeführers am 22.08.2024 nach XXXX , um aus dem dort vermeinten Dienst-KFZ Unterlagen zu holen, das dienstliche Interesse verneint, weil es sich bei den Unterlagen, die Beschwerdeführer holen wollte, nicht um dienstliche Dokumente sondern, wie der Beschwerdeführer angab, um privat erstellte Arbeitsbehelfe gehandelt habe. Dieser rechtlichen Einschätzung folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft angegeben, dass er zunächst der Meinung gewesen sei, dass das Dienst-KFZ, das am 15.08.2024 (Anm.: Donnerstag) defekt wurde, sogleich repariert werde. Erst als er festgestellt hatte, dass die Werkstätte die nächste Woche von 19. bis 25.08.2024 geschlossen hatte, wurde ihm ab 20.08.2024 das Miet-KFZ dienstlich zur Verfügung gestellt. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die sodann vom Beschwerdeführer durchgeführte Fahrt, um aus dem in einem Fahrzeugdepot befindlichen Dienst-KFZ sowohl private Arbeitsbehelfe, als auch nicht unwesentliche dienstliche Gegenstände, wie zB ein Deckkennzeichen (vgl. AS 231), zu holen, durchaus im dienstlichen Interesse gelegen war. Die Ansicht dass es sich hierbei um eine Privatfahrt gehandelt habe, teilt das Bundesverwaltungsgericht daher nicht.
Bei den weiteren Fahrten zwischen der Unterkunft des Beschwerdeführers und XXXX (10. bis 12.09.2026) handelte es sich aus den unter Punkt 2.2. dargestellten Erwägungen nicht um Privatfahrten sondern um Fahrten zur Arbeitsstelle, wofür dem Beschwerdeführer das Dienst-KFZ zur Verfügung gestellt wurde.
Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben und der Beschwerdeführer von den unter a) angelasteten Pflichtverletzungen freizusprechen
2.3. Zur Bestätigung der Schuldsprüche b) und c)
2.3.1. Die belangte Behörde hat in drei im Spruch näher dargestellten Fahrten des Beschwerdeführers eine Pflichtverletzung erblickt, da der Beschwerdeführer dreimal ohne dienstliche Notwendigkeit und ohne Genehmigung unter Verwendung des Dienst-KFZ bzw Miet-KFZ das Einsatzgebiet XXXX entgegen dem Entsendeerlass verlassen hat.
In der Beschwerde wird dazu eingewendet, dass unter dem im Entsendeerlass verwendeten Begriff Einsatzgebiet nicht XXXX sondern XXXX zu verstehen sei. Nachdem der Beschwerdeführer XXXX nicht verlassen habe, läge keine Pflichtverletzung vor. Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, dass die in den Entsendeerlässen des BMI verwendeten Begriffe „Einsatzgebiet“, womit das Land gemeint ist, und „Einsatzort“, womit ein bestimmter Ort im jeweiligen Land gemeint ist, einige Male synonym verwendeten werden und unter den Entsendeten durchaus unterschiedliche Meinung darüber herrschte, ob sie für das Verlassen des Landes, in dem sie Einsatz leisteten oder auch für das Verlassen des Großraums der Häfen, in denen sie Dienst versahen, eine Genehmigung des BMI benötigen. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer in seiner Argumentation folgt und davon ausgeht, dass für das Verlassen des Einsatzgebietes XXXX keine Genehmigung erforderlich ist, ist für ihn nichts gewonnen, denn der Behörde ist insoweit zu folgen, dass die angeführten Fahrten dienstlich nicht notwendig waren und der Beschwerdeführer daher diese ohne ausdrückliche Genehmigung nicht hätte durchführen dürfen.
Die Fahrt am 04.09.2024 in das von XXXX immerhin mehr als 100 km entfernte XXXX , wo der Beschwerdeführer den (zweiten) Zulassungsschein etwa zwei Wochen vorher vergessen hatte, ist auch dann nicht als Dienstfahrt zu qualifizieren, wenn es sich ich um den Zulassungsschein des Dienst-KFZ handelt. Jedenfalls wäre es dem Beschwerdeführer, der wusste, dass er den Zulassungsschein in XXXX vergessen hatte (vgl. Protokoll der Behörde vom 25.11.2025, Seite 18 unten) zumutbar gewesen, sich diesen schicken zu lassen oder ein deutlich günstigeres öffentliches Verkehrsmittel zu verwenden oder aber eine Genehmigung für diese Fahrt einzuholen.
Dass der Beschwerdeführer einem XXXX Kollegen am 05.09.2024 aus Gefälligkeit von zu Hause abgeholt hat und in die Dienststelle gebracht hat, ist zwar aufgrund der dafür vom Beschwerdeführer genannten kollegialen Gründen verständlich, dennoch handelt es sich hierbei nicht um eine Dienstfahrt und hätte der Beschwerdeführer nur mit einer allfälligen Genehmigung seiner vorgesetzten Stelle diese durchführen dürfen.
Dasselbe gilt schließlich für die Fahrt am 14.09.2024, die der Beschwerdeführer durchgeführt hat, weil er nach seinen Angaben nur in XXXX die von ihm von ihm bevorzugt verwendete Kontaktlinsenflüssigkeit bekommen hätte. Denn wenn der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen wegen trockener Augen tatsächlich ausschließlich eine bestimmte Kontaktlinsenflüssigkeit, die in einer Stadt wie XXXX nicht erhältlich ist, verwenden darf, hätte er (rechtzeitig) dafür sorgen müssen, dass er einen entsprechenden Vorrat für seinen nicht allzu langen Aufenthalt zur Verfügung hat. Immerhin ist der Beschwerdeführer bereits am 04.09.2024 nach XXXX gefahren, und hätte dort das bevorzugte Produkt besorgen können oder wäre eine Bestellung im Internet ins Auge zu fassen gewesen. Wenn der Beschwerdeführer dazu ausführt, dass „Hylocare“ als Therapie gegen seine chronisch trockenen Augen verordnet wurde, ist darauf zu verweisen, dass es sich dabei um Augentropfen und keine Kontaktlinsenflüssigkeit handelt. Zum Beschwerdeeinwand, dass der Dienstgeber diese Fahrt wohl genehmigt hätte, wenn der Beschwerdeführer nachgewiesen hätte, dass er diese Flüssigkeit nur in XXXX bekommt, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer dies gerade unterlassen hat. Diese Fahrt des Beschwerdeführers ist daher als Privatfahrt zu qualifizieren und hätte nicht mit dem Dienstfahrzeug erfolgen dürfen. Die Beschwerde ist zu diesem Schuldspruch daher nicht berechtigt.
2.3.2. Die dem Beschwerdeführer angelasteten „Schlampigkeiten“ bei der Führung des Fahrtenbuches hat dieser zu gestanden, der Schuldspruch erfolgte daher auch diesem Punkt zu Recht.
2.4. Zur Strafzumessung
Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Bundesdisziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Im Übrigen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).
Die belangte Behörde ist hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers von grober Fahrlässigkeit ausgegangen, was nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Schwere der Pflichtverletzung wurde ausgeführt, dass Pflichtverletzungen nach § 44 BDG 1979 zu schwerwiegenden Verfehlungen zählen. Nach Ansicht des Senates war eine mittlere Geldbuße sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch aus generalpräventiven Gründen das Auslangen zu verhängen. Als mildernd wurden das Teilgeständnis, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die sehr gute Dienstbeschreibung sowie die Vielzahl an Belobigungen gewertet. Als erschwerend hingegen, dass es sich um einen mehrfachen Weisungsverstoß handelte sowie „die Vorbildwirkung als Dienstführender.
Diese Strafbemessung ist an sich nicht zu beanstanden, allerdings wurde der Beschwerdeführer nunmehr von jenem Spruchpunkt, dem die Behörde in der Begründung besondere Aufmerksamkeit gewidmet hat, freigesprochen. Schon aus diesem Grund war nunmehr eine Reduktion der Strafbemessung vorzunehmen. Außerdem sieht das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur Behörde keinen Hinweis für eine besondere Strafzumessung aus spezialpräventiven Gründen. Im Gegensatz zur Behörde hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich – auch wenn er bisweilen eine unzutreffende Auffassung zur dienstlichen Notwendigkeit von Fahrten mit dem Dienst-KFZ vertritt - einen glaubhaften Eindruck hinterlassen und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch ein Verweis ausreichend ist, um gleichgelagerte Pflichtverletzungen in Zukunft hintanzuhalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu beurteilen war, ob ein bestimmtes Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellt und ob die Strafzumessung im Sinne des Gesetzes geübt wurde. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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