IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , Erziehungsberechtigter des Zweitbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 17.07.2026, Gz.: I-29202/1-2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/26 die XXXX in XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule) auf der fünften Schulstufe.
2. Am 02.07.2026 übernahm der Erstbeschwerdeführer die Entscheidung der Klassenkonferenz, der zu Folge der Zweitbeschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
3. Am 07.07.2026 brachte der Erstbeschwerdeführer per E-Mail bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) einen Widerspruch gegen die am 02.07.2026 übernommene Entscheidung der Klassenkonferenz ein. Der Widerspruch wurde von der belangten Behörde erst nach dem 07.07.2026 an die gegenständliche Schule weitergeleitet.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2026, Gz.: I-29202/1-2026 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die angefochtene Entscheidung dem Erstbeschwerdeführer am 02.07.2026 durch persönliche Ausfolgung zugestellt worden sei. Die Widerspruchsfrist habe somit mit Ablauf des 07.07.2026 geendet. Die Entscheidung der Klassenkonferenz habe folgende Rechtsmittelbelehrung enthalten: „Gegen diese Entscheidung ist Berufung zulässig, welche innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung bei der Schule einzubringen ist.“ Da der Widerspruch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der gegenständlichen Schule eingelangt sei, sei dieser als verspätet zurückzuweisen gewesen.
5. Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erhob der Erstbeschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese damit, dass die Leistungsbeurteilung des Zweitbeschwerdeführers unter schwerwiegenden Verfahrensmängeln gelitten habe und dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ebenfalls mangelhaft erfolgt sei.
6. Hg. einlangend am 11.08.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die gegenständliche Entscheidung der Klassenkonferenz wurde dem Erstbeschwerdeführer am Donnerstag, 02.07.2026 zugestellt.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde vom Erstbeschwerdeführer per E-Mail vom 07.07.2026, 15:33 Uhr, bei der belangten Behörde eingebracht.
Der Widerspruch wurde von der belangten Behörde erst nach Ablauf des 07.07.2026 an die gegenständliche Schule weitergeleitet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellung, dass der Widerspruch nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist bei der dafür zuständigen Einbringungsstelle, nämlich der gegenständlichen Schule, eingelangt ist, ergibt sich zum einen aus dem späten Zeitpunkt der Einbringung unmittelbar vor Fristablauf bei der nicht zuständigen Behörde und zum anderen aus den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der belangten Behörde, dass eine Weiterleitung an die zuständige Behörde erst nach Ablauf der Frist erfolgt sei. Im Übrigen wurde in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, dass der Widerspruch – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – rechtzeitig eingebracht worden sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c) sub. lit. aa) Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10 in Verbindung mit § 25 zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen, hat ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule […] einzubringen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
3.1.2. Wie sich aus § 6 Abs. 1 AVG ergibt, sind Eingaben an die zuständige Behörde „auf Gefahr des Einschreiters" weiterzuleiten; das Risiko einer dadurch zu Stande kommenden Fristversäumung trifft nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Partei (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/07/0132; VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134). Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (vgl. VwGH 22.10.1992, 92/06/0172).
Ein bei einer unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen gilt nur dann nicht als verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der für die Einbringung zuständigen Behörde einlangt.
3.1.3. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Fall einer Zurückweisung durch die belangte Behörde Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, jeweils mwN). Eine inhaltliche Entscheidung ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Damit einhergehend obliegt dem Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Widerspruchs wegen angenommener Fristversäumnis.
Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der gegenständlichen Schule, wonach der Zweitbeschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, zu Recht wegen Verspätung zurückgewiesen hat oder nicht.
Unstrittig ist, dass die Entscheidung dem Erstbeschwerdeführer am 02.07.2026 durch persönliche Ausfolgung zugestellt wurde. Die 5-tägige Widerspruchsfrist begann somit am Donnerstag, 02.07.2026 zu laufen und endete am Dienstag, 07.07.2026.
Verfahrensgegenständlich hat der Erstbeschwerdeführer den Widerspruch per E-Mail zwar am Nachmittag des letzten Tages der Widerspruchsfrist eingebracht, allerdings nicht bei der – auch in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung genannten – Schule, sondern fälschlicherweise bei der belangten Behörde.
Dazu ist zunächst ist festzuhalten, dass – wie sich aus § 71 Abs. 2 SchUG ergibt – eine Einbringung eines Widerspruchs per E-Mail an sich nicht zulässig ist. Da sich jedoch die der Entscheidung beigefügte „Rechtsmittelbelehrung“ insofern als mangelhaft erweist, als sie fälschlicher Weise keinen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Einbringung per E-Mail enthält, erweist sich verfahrensgegenständlich die Einbringung per E-Mail – allerdings bei einer nicht zuständigen Behörde - als zulässig.
In einem derartigen Fall hat die Behörde das Anbringen „ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters“ an die zuständige Stelle weiterzuleiten bzw. den Einschreiter an diese zu verweisen.
Bei der Bestimmung des § 71 Abs. 2 SchUG betreffend die Frist für die Einbringung eines Widerspruchs handelt es sich um zwingendes Recht, sodass es nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund die Frist nicht eingehalten wurde oder nicht eingehalten werden konnte.
Da der Widerspruch nachweislich – siehe dazu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung – erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist bei der zuständigen Stelle, nämlich der gegenständlichen Schule, einlangte, hat die belangte Behörde zu Recht den Widerspruch als verspätet zurückgewiesen.
3.1.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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