IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Gabriele STRASSEGGER als Beisitzerin sowie Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 05.12.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2026, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 19.11.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 16.10.2025 zugewiesenen Beschäftigung als Zerspanungstechniker beim Dienstgeber XXXX GmbH aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Vorhalt der Rückmeldung des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer nicht abgehoben und nicht zurückgerufen habe, an, dass auf den Bewerbungsunterlagen seine alte, nicht mehr aktive, Telefonnummer angegeben gewesen sei. Er habe unabsichtlich den alten Lebenslauf versendet. Nach Erhalt der Nachricht des AMS bezüglich der Einstellung des Bezugs habe er gleich Kontakt mit der Firma aufgenommen und mitgeteilt, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe und sei er mit der Firma so verblieben, dass er sich nochmal melde, wenn es bei der anderen Firma nicht klappe bzw. sich die Firma bei ihm melde, sollten passende Stellen frei sein. Der Beschwerdeführer verstehe nicht, warum ihm die Firma kein Email gesendet habe.
2. Mit Bescheid des AMS vom 05.12.2025, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 30.10.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.12.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er sich für verfahrensgegenständliche Stelle – wie im Vermittlungsvorschlag gefordert – online beworben habe. Er habe dabei unabsichtlich seinen nicht aktualisierten Lebenslauf mit der alten Telefonnummer hochgeladen. Dennoch beinhalte der Lebenslauf die korrekte Emailadresse des Beschwerdeführers und auch sonstige korrekte Daten außer der Telefonnummer. Als der potentielle Dienstgeber den Beschwerdeführer angeblich versucht habe anzurufen, sei die Telefonnummer nicht mehr aktiv gewesen, sodass der Dienstgeber merken hätte müssen, dass mit der Nummer etwas nicht stimme und hätte er den Beschwerdeführer per Email kontaktieren können. Wäre der Beschwerdeführer per Email kontaktiert worden, hätte er die Firma sofort angerufen. Er sei nicht der Ansicht, dass er gegenständlich einen ihm vorwerfbaren Fehler begangen habe.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 18.02.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 16.10.2025 ein Vermittlungsvorschlag als Zerspanungstechniker zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich über den angegebenen Bewerbungslink beworben, habe jedoch einen Lebenslauf geschickt, in dem eine nicht aktuelle Telefonnummer angegeben gewesen sei. Er sei daher für den potentiellen Dienstgeber telefonisch nicht erreichbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe sohin durch sein Verhalten eine mögliche Beschäftigungsaufnahme vereitelt.
5. Mit Schreiben vom 05.03.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies er auf sein Beschwerdevorbringen und führte er abschließend aus, dass er seit 02.02.2026 bei der Firma XXXX beschäftigt sei.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 18.03.2026 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 30.06.2025 im Arbeitslosengeldbezug, unterbrochen durch einen Krankengeldbezug von 23.08.2025 bis 10.10.2025. Von 02.02.2026 bis 24.07.2026 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH. Seit 03.08.2026 steht er erneut im Bezug von Arbeitslosengeld.
Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 08.07.2025 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Zerspanungstechniker und CNC-Dreher in den vereinbarten Arbeitsorten Möllersdorf, Bezirk Baden im Vollzeitausmaß unterstützt.
Am 16.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Zerspanungstechniker - Facharbeiter beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Bei der XXXX handelt es sich um eine Personaldienstleistungs GmbH, die für einen Kunden in XXXX einen Zerspanungstechniker im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden suchte. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass eine Online-Bewerbung über die Homepage der Firma XXXX erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer hat sich – wie gefordert – online für verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Er hat im Zuge dieser Online-Bewerbung einen Lebenslauf mitgesendet, in welchem eine nicht mehr aktuelle Telefonnummer des Beschwerdeführers angeführt war.
Der Dienstgeber hat in der Folge versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, was ihm aufgrund der im Lebenslauf angegebenen - nicht aktuellen - Telefonnummer jedoch nicht gelungen ist.
Am 30.10.2025 hat der Dienstgeber dem AMS rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer auf den Anruf des Dienstgebers nicht reagiert hat.
Am 25.11.2025 – sohin nach Aufnahme der Niederschrift gemäß § 10 AlVG vom 19.11.2025 - hat sich der Beschwerdeführer schließlich mit der richtigen Telefonnummer beim Dienstgeber beworben. Ein Dienstverhältnis kam in der Folge jedoch nicht zustande.
Die Beschäftigung als Zerspanungstechniker wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie das Dienstverhältnis seit 02.02.2026 ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Die Betreuungsvereinbarung vom 08.07.2025 sowie der Vermittlungsvorschlag vom 16.10.2025 liegen im Akt ein.
Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer online für verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat. Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren gleichlautend an, dass er im Zuge dieser Bewerbung einen Lebenslauf mitgesendet habe, in welchem eine nicht mehr aktuelle Telefonnummer angeführt war. So führte er aus, dass er unabsichtlich den alten Lebenslauf mit der alten Telefonnummer versendet habe.
Die Feststellung, wonach der Dienstgeber versucht hat, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelungen ist, ergibt sich aus der Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS vom 30.10.2025 (Anhang 29 des vorgelegten Verwaltungsaktes) in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seiner Bewerbung einen alten Lebenslauf mit einer nicht aktuellen Telefonnummer beigefügt habe. Es ist kein Grund hervorgekommen, an den Angaben des Dienstgebers, wonach er versucht habe, den Beschwerdeführer anzurufen, zu zweifeln, zumal die Stelle – wie sich aus dem Vermittlungsvorschlag ergibt – ab sofort zu besetzen war und ist es daher lebensnah, dass sich der Dienstgeber gleich beim Beschwerdeführer gemeldet hat.
Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer am 25.11.2025 schließlich mit der richtigen Telefonnummer beim Dienstgeber beworben hat, ergibt sich aus seiner der Beschwerde beigelegten Email-Bewerbung vom 25.11.2025.
Die Feststellung, wonach ein Dienstverhältnis nicht zustande kam, ergibt sich aus dem Email des Dienstgebers an den Beschwerdeführer vom 25.11.2025 (Anhang 21 des vorgelegten Verwaltungsaktes) mit welchem dem Beschwerdeführer abgesagt und mitgeteilt wurde, dass sich der Dienstgeber für einen anderen Bewerber entschieden habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die Beschäftigung als Zerspanungstechniker war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer seiner Bewerbung einen alten Lebenslauf beigelegt, in welchem eine nicht mehr aktuelle Telefonnummer angeführt war. Der potentielle Dienstgeber hat versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen; aufgrund des Umstandes, dass die Telefonnummer nicht aktuell war, hat der Beschwerdeführer den Anruf jedoch nicht erhalten und konnte er den Dienstgeber daher auch nicht zurückrufen. Die Beschwerdeführer hat dadurch, dass er mit seiner Bewerbung veraltete Unterlagen übermittelt hat, kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Festzuhalten ist, dass es am Arbeitslosen gelegen ist, seine Bewerbungsunterlagen aktuell zu halten und zu kontrollieren, dass diese auf dem aktuellen Stand sind. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem - aktuellen - Lebenslauf (Anhang 13 des vorgelegten Verwaltungsaktes) „präzises Arbeiten“ als eine seiner Kompetenzen angibt. Es ist nicht die Aufgabe des Dienstgebers, - wenn die im Lebenslauf angegebene Telefonnummer falsch ist – nach alternativen Möglichkeiten zu suchen, den Beschwerdeführer zu erreichen und geht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Dienstgeber sich per Email beim Beschwerdeführer melden hätte können, ins Leere. Durch das Übermitteln veralteter Bewerbungsunterlagen hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer vor dem Absenden der Bewerbung offenkundig nicht kontrolliert hat, ob der mit der Bewerbung versendete Lebenslauf aktuell ist, ansonsten wäre ihm aufgefallen, dass die darin vermerkte Telefonnummer veraltet ist. Er hat dadurch zumindest in Kauf genommen, die angebotene Stelle nicht zu erhalten.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 02.02.2026, sohin ca. dreieinhalb Monate nach Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle bzw. ca. zwei Monate nach dem Ende des Sanktionszeitraumes, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Von einer zeitlichen Nähe zur Vereitelung kann daher nicht ausgegangen werden. Zudem ist zu berücksichtigten, dass das Dienstverhältnis am 24.07.2026 wieder endete, sodass dieses Dienstverhältnis in einer Gesamtschau keinen Grund für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG darstellt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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