TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Kroatien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 15.07.2026, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Mit fristgerechter Beschwerde vom 23.07.2026 erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung in vollem Umfang Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Es wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF führte aus, dass seine sofortige Ausreise nicht im Interesse der Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.
Die gegenständliche Beschwerde und der zugrundeliegende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vom BFA vorgelegt und langten am 13.08.2026 hier ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Herkunftsstaat des BF, Kroatien, ist Mitgliedstaat der EU und gilt gemäß § 19 Abs. 1 BFA-VG als sicherer Herkunftsstaat.
Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
Ferner bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
1.2. Der BF ist ledig, erwerbsfähig und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.
1.3. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf:
18.05.2021 bis 05.01.2023, 16.01.2024 bis dato.
Zuletzt befand sich der BF in einer Justizanstalt.
Der BF ist nicht Inhaber einer Anmeldebescheinigung.
1.4. Laut Sozialversicherungsdatenauszug war der BF von 14.12.2021 bis 19.08.2022 im Bundesgebiet erwerbstätig, von 13.09.2022 bis 19.12.2022 bezog er Arbeitslosengeld, von 04.04.2023 bis 22.03.2026 bezog er Notstandshilfe.
1.5. Der BF wurde im Bundesgebiet viermal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:
LG vom 18.09.2024 (RK 24.09.2024), wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 (1) Z 1, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre. Die Probezeit wurde mit Urteil des BG auf insgesamt 5 Jahre verlängert
BG vom 07.10.2025 (RK 01.01.2026) (Abwesenheitsurteil), wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten.
BG vom 12.06.2026 (RK 16.06.2026), wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten.
LG vom 07.07.2026 (RK), wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 StGB, §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten.
Das errechnete Ende der Strafhaft war der 11.08.2026.
Den oben angeführten Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF in zumindest 27 Tathandlungen vorwiegend in Drogeriemärkten hochwertige Parfüms stahl, aber auch einen Einbruchsdiebstahl beging, sowie Diebstähle von Lebensmitteln, alkoholischen Getränken, etc. Weiters beging er eine Körperverletzung.
1.5. Familiäre Bindungen des BF im Bundesgebiet sind nicht hervorgekommen und wurden nicht vorgebracht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister der Republik Österreich, ECRIS sowie den Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Person des BF genommen.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Delikten ergeben sich aus den rechtskräftigen Strafgerichtsurteilen und Abschlussberichten der Polizei.
2.2. Konkrete Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stützt, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Derartige Gründe sind auch sonst nicht hervorgekommen.
2.3. Die Feststellung, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens zu berücksichtigende private oder familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen, beruht auf dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den Angaben des BF. Aus dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen geht nicht hervor, dass der BF Angehörige in Österreich hat.
Die rechtskräftigen Verurteilungen erschließen sich aus dem Inhalt des die Person des BF betreffenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und den zum Teil im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur der – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt in gesonderter Form.
3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
3.2.1. Anzuwendendes Recht:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des bisherigen und bereits dargelegten Verhaltens des BF eine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstieße. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
3.2.2. Zum Sachverhalt:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, erweist sich im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der Art und Schwere des wiederholten strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF, die sofortige Ausreise des EWR-Bürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als erforderlich. Der BF wurde wiederholt einschlägig verurteilt. Die vorangegangenen Verurteilungen haben den BF nicht davon abgehalten, binnen kurzer Zeit wieder straffällig zu werden.
In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG drohte.
Wenngleich der BF angab, dass er sich „nach Jahren der Obdachlosigkeit und Alkoholsucht“ bessern möchte, gelang der Beschwerde auch nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ glaubhaft darzulegen. Der Zeitraum eines möglichen Wohlverhaltens ist in Anbetracht der erst kürzlich zurückliegenden letzten Straftat und der eben erst verbüßten Freiheitsstrafe als erst sehr kurz anzusehen.
Das wiederholte strafrechtliche Fehlverhalten des BF, welches bereits kurz nach der letzten einschlägigen Verurteilung verwirklicht wurde, kann als so schwerwiegend beurteilt werden, dass die Annahme der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint.
Da der BF seinen Aufenthalt in Österreich nur zu einem geringen Teil für eine Erwerbstätigkeit nützte, die letzten Jahre mit dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe verbrachte und in diesem Zeitraum eine Vielzahl von Eigentumsdelikten beging, kann von einer sozialen Verankerung nicht die Rede sein. Ein Privatleben des BF in Österreich ist zu verneinen, ebenso das Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK.
Unbeachtlich des Vorbringens in der Beschwerde haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen und die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hier daher entfallen.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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