W251 2217876-2/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, Zl. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2026, W251 2217876-2/11E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Revisionswerber stellte am 11.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022 wurde dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.
3. Der Revisionswerber wurde am 02.02.2023 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Revisionswerber wurde mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Der Revisionswerber hat am 13.06.2022 eine andere Person am Körper verletzt, indem er diese zu Boden warf und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Bruch des Schlüsselbeins rechts, eine Aufschürfung des linken Knies, eine Zerrung der Halswirbelsäule sowie Kopfprellung herbeigeführt. Das Opfer der Straftat des Revisionswerbers wurde ebenso verurteilt, da dieses den Revisionswerber am Körper verletzte, indem es ihm Schläge, unter anderem mit dem Griff eines Stanleymessers, ins Gesicht versetzte und ihn kratzte, wodurch der Revisionswerber Kratzwunden am Oberkörper erlitt.
Beim Revisionswerber wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren zum Tatzeitpunkt als mildernd und kein Umstand als erschwerend gewertet.
3. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2025 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte IV.-VI). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VII.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für die Erteilung des Staus eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Der Revisionswerber verfüge in Afghanistan in seiner Herkunftsregion Nangarhar über eine ausreichende Existenzgrundlage. Er könne im Haus seiner Onkels in Jalalabad wohnen oder bei seinen zahlreichen Verwandten Unterkunft nehmen. Die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan sei derart, dass sich seine Familie in Afghanistan versorgen und den Beschwerdeführer, wenn auch vorübergehend, finanziell unterstützen könne.
4. Mit dem hier gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerber abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision insoweit, als damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und die Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde.
Der Revisionswerber brachte im Wesentlichen vor, dass das Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofs abweiche, da das Gericht das Wohlverhalten seit der Verurteilung, die Inanspruchnahme der Bewährungshilfe und die bisherige positive Entwicklung des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt habe. Zudem habe sich das Gericht nicht ausreichend mit dem Abschlussbericht der Bewährungshilfe auseinandergesetzt. Das Gericht habe die positive Zukunftsprognose bei der Interessensabwägung unberücksichtigt lassen, sodass die Gefährdungsprognose unzutreffend sei.
Der Revisionswerber beantragte zudem der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ihm bei der Abschiebung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215).
Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Auch unter Berücksichtigung einer bisherigen Nichtentsprechung seiner Ausreiseverpflichtung oder der Vereitelung von Abschiebungsversuchen ist fallbezogen noch nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden (VwGH vom 19.11.2019 Ra 2019/20/0523).
Ein solches zwingendes öffentliches Interesse ist auch nicht schon auf Grund von vergangenen Verurteilungen grundsätzlich gegeben, sondern es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0325).
2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (ohne die Entscheidung des VwGH über die Revision abzuwarten) für den Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Rückkehrentscheidung und Abschiebung - ein großer Nachteil verbunden ist. Da die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat vor vier Jahren verübt wurde, die Freiheitsstrafe im unteren Bereich angesetzt und bedingt ausgesprochen wurde, der Beschwerdeführer Bewährungshilfe in Anspruch genommen und sich seitdem wohl verhalten hat, überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gegenüber den öffentlichen Interessen an einer sofortigen Durchsetzung des Erkenntnisses.
3. Aufgrund der Interessensabwägung zugunsten des Revisionswerbers war im gegenständlichen Fall der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sodass dem Antrag stattzugeben war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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