Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, vertreten durch Dr. Georg Watschinger, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Schärdingerstraße 43, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2019, Zl. G310 2219339- 1/3E, betreffend Aufenthaltsverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass eine sofortige Vollziehung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots, verbunden mit dem Abwarten der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Herkunftsland Deutschland, den Verlust seines Arbeitsplatzes in Österreich zur Folge hätte. 3 Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des Aufenthaltsverbots entgegenstehen. In der Stellungnahme vom 11. November 2019 wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber nur die Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Revisionswerbers wiederholt, ohne darzulegen, inwieweit sich daraus ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision ergibt. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse ist - auch unter Einbeziehung vergangener Verurteilungen in Deutschland (zuletzt 2012) - nicht schon auf Grund der Verurteilung des Revisionswerbers wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten evident. 4 Umgekehrt stellt es fallbezogen einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber dar, dass der sofortige Vollzug des Aufenthaltsverbots den Verlust seines Arbeitsplatzes in Österreich bedeuten würde.
5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 12. November 2019
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