Stattgebung - Aufenthaltsverbot - Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederholt in seiner Stellungnahme nur die Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Revisionswerbers, ohne darzulegen, inwieweit sich daraus ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision ergibt. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse ist - auch unter Einbeziehung vergangener Verurteilungen in Deutschland (zuletzt 2012) - nicht schon auf Grund der Verurteilung des Revisionswerbers wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten evident. Umgekehrt stellt es fallbezogen einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber dar, dass der sofortige Vollzug des Aufenthaltsverbots den Verlust seines Arbeitsplatzes in Österreich bedeuten würde. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
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