Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz Sator sowie die Hofräte Mag. Brandl und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. Dezember 2022, Zl. LVwG 851745/8/HW, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (mitbeteiligte Partei: I H), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1 1. Mit Bescheid vom 11. Mai 2022 entzog der Bürgermeister der Stadt Linz (Behörde, Amtsrevisionswerber) dem Mitbeteiligten, einem zum damaligen Zeitpunkt in einem laufenden Asylverfahren befindlichen irakischen Staatsangehörigen, gemäß § 88 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Hausbetreuung“ an einem näher bezeichneten Standort mit der Begründung, dass sich der Mitbeteiligte „illegal“ im Bundesgebiet aufhalte, weil ihm das Aufenthaltsrecht „aberkannt“ worden sei.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht).
3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Dezember 2022 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde statt und hob den bekämpften Bescheid auf. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass dem Mitbeteiligten die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, erteilt worden sei. Der Mitbeteiligte befinde sich aufgrund einer beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerde in einem laufenden Asylverfahren. Im Februar 2022 sei es jedoch zum Verlust seines Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gekommen.
5 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 88 Abs. 1 GewO 1994 nicht erfüllt seien, weil dem Mitbeteiligten faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) zukomme, wodurch sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zulässig sei. Daher sei der Bescheid aufzuheben gewesen.
6 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sei, nämlich ob im Fall des Verlusts des Aufenthaltsrechts nach § 13 AsylG 2005 die Gewerbeberechtigung jedenfalls gemäß § 88 Abs. 1 GewO 1994 zu entziehen sei.
7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die in der Zulässigkeitsbegründung zunächst auf die Begründung der Zulässigkeit im angefochtenen Erkenntnis verweist. Überdies wird zur Frage der Zulässigkeit der Revision vorgebracht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person ein diesen Aufenthaltszweck umfassender Aufenthaltstitel sei. Da der Mitbeteiligte nur noch über faktischen Abschiebschutz verfüge, habe er keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und somit keinen Aufenthaltsstatus, der für eine Gewerbeanmeldung ausreichend sei. Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach und Rechtslage zu Grunde zu legen und „in der Sache selbst“ zu entscheiden habe. Es sei jene Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden gewesen sei. Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens sei die Entziehung der Gewerbeberechtigung des Mitbeteiligten. Das Verwaltungsgericht hätte daher auch zu prüfen gehabt, ob der Mitbeteiligte andere Entziehungstatbestände verwirklicht habe als jenen, auf den sich die Behörde im angefochtenen Bescheid gestützt habe. Dazu hätte das Verwaltungsgericht amtswegig entsprechende Ermittlungen vornehmen müssen. Hätte das Verwaltungsgericht dies getan, hätte es festgestellt, dass der Mitbeteiligte mit rechtskräftigem Urteil vom 22. August 2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 12 dritter Fall StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten (Probezeit drei Jahre) und mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Dezember 2022 wegen des Vergehens der Bestimmung zur falschen Beweisaussage gemäß §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen zu je € 4,00 verurteilt worden sei. Somit wäre zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Entziehung der Gewerbeberechtigung des Mitbeteiligten auch auf § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zu stützen gewesen.
8 4. Das Verwaltungsgericht legte die Revision nach Durchführung eines Vorverfahrens Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 6 VwGG zur Entscheidung vor.
9 5. Nach Ausweis des Zentrales Fremdenregisters wurde dem Mitbeteiligten nach Einbringung der Revision ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG mit einer Gültigkeit von 21. Jänner 2025 bis 21. Jänner 2026 erteilt und hat der Mitbeteiligte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag bei der Niederlassungsbehörde gestellt.
10 6. Mit Verfügung vom 2. März 2026 teilte der Verwaltungsgerichtshof dies dem Amtsrevisionswerber mit und forderte diesen unter Verweis auf den nunmehr rechtmäßigen Aufenthalt des Mitbeteiligten auf, bekannt zu geben, ob und weshalb weiterhin ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die Amtsrevision bestehe.
11 7. Mit Eingabe vom 10. März 2026 teilte der Amtsrevisionswerber dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass weiterhin ein rechtliches Interesse an der Klärung der Rechtsfrage bestehe, ob im Fall des Verlustes des Aufenthaltsrechts nach § 13 AsylG 2005 die Gewerbeberechtigung gemäß § 88 Abs. 1 GewO 1994 zu entziehen sei, weil „durchaus denkbar“ sei, dass ähnlich gelagerte Fälle zukünftig auftreten. Zudem hätte das Verwaltungsgericht wegen der rechtskräftigen Verurteilungen des Mitbeteiligten auch den „Entziehungsgrund“ nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zu prüfen gehabt, weil „Sache des Verwaltungsverfahrens“ die Entziehung der Gewerbeberechtigung des Mitbeteiligten sei.
12 8. Im Revisionsverfahren ist zunächst (zur Beurteilung der Frage der Gegenstandslosigkeit) zu klären, ob das Verwaltungsgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verpflichtet war, neben den gesetzlichen Voraussetzungen für den von der belangten Behörde herangezogenen Entziehungstatbestand des § 88 Abs. 1 GewO 1994 auch zu prüfen, ob dem Mitbeteiligten die Gewerbeberechtigung auf Grundlage eines anderen Tatbestandes etwa § 87 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 GewO 1994 zu entziehen war.
13 9. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018 (§ 87) und BGBl. I Nr. 85/2013 (§ 88), lauten auszugsweise wie folgt:
„ § 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
2. einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder
4a. im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oder
4b. im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder
4c. im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oder
4d. im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen , Sach oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder
5. im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt oder
6. die folgenden Anforderungen wiederholt nicht erfüllt sind:
a) die gemäß § 136a Abs. 6 vorgesehene ständige berufliche Schulung und Weiterbildung für Gewerbliche Vermögensberater und deren Personal oder
b) die gemäß § 137b Abs. 1 bestimmte erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 festgelegten Mindestanforderungen für das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind sowie direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte oder
c) die gemäß § 137b Abs. 3 bestimmten Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung von mindestens 15 Stunden pro Jahr für den Einzelunternehmer sowie das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, sowie für direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte.
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt.
(2) [...]
§ 88. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.
(2) [...].“
14 10.1. Vorauszuschicken ist zunächst Folgendes: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu der in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelten Entziehung der Gewerbeberechtigung von juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften bereits festgehalten, dass die Sache dieses Entziehungsverfahrens auf jene Gründe beschränkt ist, die in der einem solchen Entziehungsverfahren vorangehenden Aufforderung an den Gewerbetreibenden genannt sind. Insofern wird die Sache des Entziehungsverfahrens mit dem Inhalt dieser Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 beschränkt (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063, 0064, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat somit wenn auch nicht zu den hier maßgeblichen §§ 87 f GewO 1994, sondern (nur) zu § 91 Abs. 2 GewO 1994 festgehalten, dass die Sache des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung auf bestimmte Gründe oder Entziehungstatbestände eingeschränkt ist, und somit nicht alle Entziehungstatbestände umfasst.
15 10.2. § 87 Abs. 1 GewO 1994 enthält zwei Gruppen von Entziehungstatbeständen, nämlich solche allgemeiner Natur, die auf alle Gewerbetreibenden zutreffen können und besondere Entziehungstatbestände, die nur bestimmte Gewerbetreibende betreffen können (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher , Komm zur GewO 1994 [2020], 4. Aufl., § 87, Rz. 1). § 88 Abs. 1 GewO 1994 wiederum ordnet an, dass dem Gewerbetreibenden die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn sich dieser nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.
16 Damit knüpft diese Bestimmung an die Vorgaben des § 14 GewO 1994 an. Mit der Neuregelung der §§ 14 und 88 GewO 1994 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002 ist der (bis dahin vorgesehene) Nachweis der Gegenseitigkeit entfallen. Stattdessen sollte bei Ausländern, denen die Gewerberechtsfähigkeit nicht durch Staatsvertrag garantiert ist, das Recht zur Ausübung eines Gewerbes vom legalen Aufenthalt in Österreich abhängig gemacht werden (vgl. RV 1117 BlgNR 21. GP 74). Die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes soll abgesehen von den Fällen, in denen sich die Berechtigung unmittelbar aus einem Staatsvertrag ergibt (vgl. § 14 Abs. 1 erster Satz GewO 1994) nur jenen ausländischen natürlichen Personen zukommen, die über einen aufenthaltsrechtlichen Status zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügen (vgl. VwGH 7.2.2022, Ra 2021/04/0145, 0146).
17 Vor diesem Hintergrund kommt auch § 88 Abs. 1 GewO 1994 nicht auf sämtliche Gewerbetreibende, sondern nur auf solche zur Anwendung, die nicht österreichische Staatsbürger sind. Daher ist von einem besonderen Entziehungstatbestand auszugehen (vgl. auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher , Komm zur GewO 1994 [2020], 4. Aufl., § 88, Rz. 1). Auch die Gesetzesmaterialien zu § 88 Abs. 1 GewO 1973 (vgl. RV 395 BlgNR 13. GP 171), der Vorgängerbestimmung des § 88 Abs. 1 GewO 1994, betonen, dass dieser Entziehungstatbestand nur in besonders gelagerten Fällen ein Einschreiten der Behörde ermöglichen wird.
18 Die Unterscheidung in allgemeine und besondere Entziehungstatbestände kann auch für die Beurteilung der Sache eines Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung herangezogen werden. So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Diese „Sache“ kann nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, eruiert werden (vgl. etwa VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0142, mwN).
19 Aus der Abgrenzung zwischen allgemeinen, auf sämtliche Gewerbetreibenden anzuwendenden Entziehungstatbeständen und besonderen, die bloß bestimmte Gewerbetreibende betreffen können, ist somit abzuleiten, dass jedenfalls in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde die Entziehung nur auf einen besonderen Entziehungstatbestand gestützt hat, auch nur dieser die Sache des Beschwerdeverfahrens bildet, zumal in diesen Fällen ausschließlich das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wie etwa im Fall des § 88 Abs. 1 GewO 1994 der Aufenthaltsstatus des Gewerbetreibenden zu prüfen ist.
20 Daher ist festzuhalten, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Frage betroffen hat, ob dem Mitbeteiligten die Gewerbeberechtigung deshalb zu entziehen war, weil der besondere Entziehungstatbestand des § 88 Abs. 1 GewO 1994 verwirklicht war. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung daher zu Recht auf die Klärung dieser Frage beschränkt.
21 11. Ausgehend davon erweist sich die Amtsrevision aber als gegenstandslos:
22 Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber (infolge Änderung maßgeblicher Umstände) kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B VG Gültigkeit (vgl. VwGH 2.8.2024, Ra 2022/04/0161, mwN).
23 Dem Mitbeteiligten wurde zwischenzeitig ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG mit einer Gültigkeitsdauer von 21. Jänner 2025 bis 21. Jänner 2026 erteilt, der ihm gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 AuslBG zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt hat. Der Mitbeteiligte hat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines bisherigen Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag gestellt, womit er rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und ihm gemäß § 24 Abs. 1 NAG dieselbe Rechtsposition eingeräumt ist, die er nach dem Inhalt seines letzten Aufenthaltstitels innehatte (vgl. VwGH 12.2.2026, Ra 2025/22/0007, mwN). Damit ist der Mitbeteiligte derzeit aber auch zulässigerweise im Sinn des § 88 Abs. 1 GewO 1994 im Bundesgebiet aufhältig.
24 Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gestützt auf § 88 Abs. 1 GewO 1994 nur dieser Entziehungstatbestand war nach dem Vorgesagten vom Verwaltungsgericht zu prüfen käme in einem etwaigen nach der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof fortzusetzenden Verfahren nicht mehr in Betracht, weil der Mitbeteiligte nunmehr rechtmäßig und damit zulässigerweise im Bundesgebiet aufhältig ist.
25 Soweit der Amtsrevisionswerber nach Anhörung vorgebracht hat, dass sich die Frage, ob im Falle des Verlustes des Aufenthaltsrechtes nach § 13 AsylG 2005 jedenfalls mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 88 Abs. 1 GewO 1994 vorzugehen sei, in zukünftigen Verfahren stellen könne, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wie bereits ausgeführt zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen ist. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. VwGH 2.5.2024, Ro 2022/04/0032).
26 12. Infolge des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war die Revision somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat einzustellen.
Wien, am 15. April 2026
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