Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des T J, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2020, I409 1201041 5/2E, betreffend Wohnsitzauflage nach § 57 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Der Revisionswerber, nach seinen eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, stellte erstmals am 4. November 1997 einen Asylantrag, der mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates Anfang April 2000 zur Gänze abgewiesen wurde. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 12. Juli 2007 wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates Mitte März 2008 ebenfalls vollumfänglich abgewiesen, und es erging eine Ausweisung nach Nigeria; die behauptete Herkunft aus Sierra Leone hatte sich im Verfahren als unglaubwürdig herausgestellt.
2 Mit Mandatsbescheid vom 25. Oktober 2019 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer bestimmten Betreuungseinrichtung in Fieberbrunn/Tirol Unterkunft zu nehmen. Der Revisionswerber kam diesem Auftrag nicht nach, sondern erhob gegen den Mandatsbescheid Vorstellung. Mit Bescheid des BFA vom 12. Juni 2020 wurde dem Revisionswerber neuerlich dieselbe Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG erteilt.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Oktober 2020 als unbegründet abgewiesen.
4 Begründend verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die rechtskräftige Ausweisung, die nunmehr als Rückkehrentscheidung gelte. Angesichts des Umstands, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet nicht gemäß § 46a FPG geduldet sei und die gerechtfertigte Annahme bestehe, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen werde, sei der Tatbestand des § 57 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt.
5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
6 Die Revision, die insbesondere darauf verweist, dass die Wohnsitzauflage nur als „ultima ratio“ ergehen dürfe und wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit eine Abschiebung des Revisionswerbers nicht möglich sei, erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts aus den nachstehend angeführten Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
7 Die Erlassung einer Wohnsitzauflage erfordert, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0406, ausführlich dargelegt hat, das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Art. 8 EMRK. Eine Wohnsitzauflage kann vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK niemals Selbstzweck sein, sondern sie muss als ultima ratio einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit muss sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf.
8 Vom Vorliegen einer Situation, die eine solche Maßnahme zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig macht, wird in aller Regel so stellte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis klar nur dann ausgegangen werden können, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum steht, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordert.
9 Dass dies gegenständlich der Fall sei, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht aufgezeigt. Es bleibt daher völlig offen, weshalb (vor allem ohne erkennbare Absehbarkeit eines konkreten Abschiebetermins) bereits jetzt die Verlegung des Revisionswerbers in eine vom bisherigen Wohnort weit entfernte „Rückkehrberatungseinrichtung“ (mit gemäß § 52a Abs. 1 FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt) als „ultima ratio Maßnahme“ geboten erscheint.
10 Überdies lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis keinerlei Interessenabwägung entnehmen (siehe dazu ergänzend VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0010).
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
12 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da es in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung keine Deckung findet.
Wien, am 16. Juni 2021
Rückverweise