Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des A P (alias V), vertreten durch Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 14/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2020, W144 1267991 3/3E, betreffend Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber stellte am 13. Mai 2004 in Österreich einen Asylantrag. Dieser wurde mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. Februar 2011 vollumfänglich abgewiesen, und der Revisionswerber wurde nach Armenien ausgewiesen. Ein Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 13. November 2014 wurde, nachdem der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde erhoben hatte, vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2017 abgewiesen.
2 Mit Mandatsbescheid vom 4. August 2020 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer bestimmten Betreuungseinrichtung in Fieberbrunn/Tirol Unterkunft zu nehmen. Der Revisionswerber kam diesem Auftrag nicht nach, sondern erhob gegen den Mandatsbescheid Vorstellung. Mit Bescheid des BFA vom 17. September 2020 wurde dem Revisionswerber nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens neuerlich dieselbe Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG erteilt.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. November 2020 als unbegründet abgewiesen.
4 Das Bundesverwaltungsgericht führte mit näherer Begründung aus, dass die gegen den Revisionswerber im Jahr 2011 erlassene Ausweisung nunmehr als Rückkehrentscheidung gelte und nach wie vor aufrecht sei. Das BFA sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass (im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 FPG) auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, der Revisionswerber werde seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen. Da der Revisionswerber seine Herkunft und Identität verschleiert habe, sei nämlich § 57 Abs. 2 Z 5 FPG erfüllt. Auf Grund seiner unwahren Angaben könne ihm auch keine ernsthafte Mitwirkung an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokuments notwendigen Handlungen im Sinn des § 46 Abs. 2 und 2a FPG attestiert werden, sodass das BFA zutreffend auch vom Vorliegen des Tatbestandes des § 57 Abs. 2 Z 3 FPG ausgegangen sei. Darüber hinaus sei in Betracht zu ziehen, dass der Revisionswerber schon seit mehr als neun Jahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und keine Hinweise hervorgekommen seien, dass er nunmehr aus eigenem das Bundesgebiet verlassen wolle.
5 Im Hinblick auf Art. 8 EMRK führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass durch die Wohnsitzauflage zwar in das an seinem Wohnort in Wien bestehende Privatleben des Revisionswerbers eingegriffen werde. Dieser Eingriff sei aber im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gerechtfertigt. Der Revisionswerber habe keine starke Verankerung an seinem Wohnort aufzuzeigen vermocht. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er die in Wien verrichteten ehrenamtlichen Tätigkeiten an seinem neuen Wohnort wieder aufnehme. Die Wohnsitzauflage stelle daher nur einen geringfügigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens dar. Auf der anderen Seite wiege die beharrliche Weigerung, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, schwer zu Lasten des Revisionswerbers.
6 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
7 Die Revision, die im Ergebnis zutreffend insbesondere die Unverhältnismäßigkeit der Wohnsitzauflage unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK releviert, erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts aus den nachstehend angeführten Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
8 Die Erlassung einer Wohnsitzauflage erfordert, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0406, ausführlich dargelegt hat, das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Art. 8 EMRK. Eine Wohnsitzauflage kann vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK niemals Selbstzweck sein, sondern sie muss als ultima ratio einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit muss sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf.
9 Vom Vorliegen einer Situation, die eine solche Maßnahme zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig macht, wird in aller Regel so stellte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis klar nur dann ausgegangen werden können, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum steht, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordert.
10 Dass dies gegenständlich der Fall sei, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht aufgezeigt. Es bleibt daher völlig offen, weshalb (zudem ohne erkennbare Absehbarkeit eines konkreten Abschiebetermins) bereits jetzt die Verlegung des Revisionswerbers in eine vom bisherigen Wohnort weit entfernte und abgelegene „Rückkehrberatungseinrichtung“ (mit gemäß § 52a Abs. 1 FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt) als „ultima ratio Maßnahme“ geboten erscheint (siehe zum Ganzen im Übrigen auch noch VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0010).
11 Schon deswegen war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
12 Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
13 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Juni 2021
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