Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des A E S A, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert Sattler Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2020, L524 2178591 4/4E, betreffend Wohnsitzauflage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 25. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2019 vollumfänglich abgewiesen wurde, wobei unter einem eine Rückkehrentscheidung erging und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. Juni 2020 wurde abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter einem ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten verhängt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2020 als unbegründet abgewiesen.
3 Ein Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 19. Juni 2020 wurde mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2020 abgewiesen.
4 Mit Mandatsbescheid vom 12. Juni 2020 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer bestimmten Betreuungseinrichtung in Fieberbrunn/Tirol Unterkunft zu nehmen. Der Revisionswerber kam diesem Auftrag nicht nach, sondern erhob gegen den Mandatsbescheid Vorstellung. Mit Bescheid des BFA vom 9. September 2020 wurde dem Revisionswerber nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens neuerlich die Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG erteilt.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Oktober 2020 als unbegründet abgewiesen.
6 Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, es sei (im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 FPG) anzunehmen, dass der Revisionswerber seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde. Er habe nämlich in seiner Beschwerde erklärt, dass er sofort einer Arbeit nachgehen könne, sobald er einen Aufenthaltstitel erhalte. Außerdem habe er einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt. Damit sei klar, dass er nicht in den Irak zurückkehren wolle.
7 Im Hinblick auf Art. 8 EMRK erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass der Revisionswerber nicht berufstätig sei. Es lebe nur ein Bruder des Revisionswerbers in Österreich, dessen Antrag auf internationalen Schutz jedoch abgewiesen worden sei. Er habe eine Freundin, führe aber keine Lebensgemeinschaft mit ihr. Er habe Freunde in Österreich. Es bestünden „somit keine familiären Strukturen in Österreich, die zu berücksichtigen“ seien. Schließlich sei zu beachten, dass der Revisionswerber bisher in Zell am See lebe und in Fieberbrunn Unterkunft nehmen solle, das sich nur unweit von seinem bisherigen Wohnort befinde, sodass sein Privatleben aufrecht erhalten werden könne. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des Art. 8 EMRK sei die Wohnsitzauflage somit zu Recht erlassen worden.
8 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung und Abtretung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde (VfGH 9.12.2020, E 4187/2020) ausgeführte - außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
9 Die Revision, die im Ergebnis zutreffend insbesondere darauf verweist, dass die Wohnsitzauflage nur als ultima ratio angeordnet werden dürfe und im vorliegenden Fall unverhältnismäßig sei, erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts aus den nachstehend angeführten Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
10 Die Erlassung einer Wohnsitzauflage erfordert, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0406, ausführlich dargelegt hat, das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Art. 8 EMRK. Eine Wohnsitzauflage kann vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK niemals Selbstzweck sein, sondern sie muss als ultima ratio einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit muss sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf.
11 Vom Vorliegen einer Situation, die eine solche Maßnahme zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig macht, wird in aller Regel so stellte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis klar nur dann ausgegangen werden können, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum steht, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordert.
12 Dass dies gegenständlich der Fall sei, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht aufgezeigt. Es bleibt daher völlig offen, weshalb (zudem ohne erkennbare Absehbarkeit eines konkreten Abschiebetermins) bereits jetzt die Verlegung des Revisionswerbers in eine abgelegene „Rückkehrberatungseinrichtung“ (mit gemäß § 52a Abs. 1 FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt) als „ultima ratio Maßnahme“ geboten erscheint (siehe zum Ganzen im Übrigen auch noch VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0010).
13 Schon deswegen war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
14 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Juni 2021
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