IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2024, Zl. 1335601605-223776981, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 29.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 01.12.2022 durchgeführten Erstbefragung gab er an, der usbekischen Volksgruppe anzugehören und aus Faryab zu stammen. Im Herkunftsstaat würden seine Eltern, ein Bruder, drei Schwestern und seine Ehefrau in Mazar-e Scharif leben. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnort vor ca. 14 Monaten verlassen, sei über den Iran und die Türkei, wo er sich 13 Monate lang aufgehalten habe, sowie Bulgarien Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Er verfüge über einen in Mazar-e Scharif ausgestellten afghanischen Reisepass. Der Beschwerdeführer sei Leibwächter eines namentlich genannten afghanischen Parlamentsabgeordneten gewesen. Nach dem Sturz der Regierung sei dieser aus Angst vor den Taliban geflüchtet und auch der Beschwerdeführer habe deshalb Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er Rache der Taliban.
Bei der am 11.01.2024 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seinen Führerschein vor. Bei einer in weiterer Folge von der Behörde veranlassten urkundentechnischen Untersuchung dieser Dokumente durch das Bundeskriminalamt ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von falschen oder verfälschten Urkunden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe und alles richtig protokolliert und rückübersetzt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat elf Monate vor seiner Ausreise die Tochter eines Onkels mütterlicherseits geheiratet, die aktuell bei ihrem Vater lebe. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in Mazar-e Scharif in einem eigenen Haus und es arbeite sein Vater als Koch. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Faryab und sei mit seiner Familie im Alter von etwa 3 bis 4 Jahren nach Mazar-e Scharif verzogen. Der Beschwerdeführer habe die zwölfjährige Schulausbildung abgeschlossen und danach in einem Reisebüro gearbeitet. Ab 2017 sei er Leibwächter für einen Abgeordneten im afghanischen Parlament gewesen. Als die Machtübernahme der Taliban erfolgte, habe der Abgeordnete Afghanistan verlassen und es sei dann auch der Beschwerdeführer ausgereist. Dieser habe sich vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul befunden und habe von dort das Land verlassen. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers sei im Parlament immer wieder gegen die Taliban aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe keine Informationen darüber, welche Partei er angehört habe. Der Beschwerdeführer habe durch Freunde diese Arbeit erhalten und er sei durch den Abgeordneten direkt bezahlt worden.
Der Beschwerdeführer sei vor dem Machtwechsel nie persönlich von Taliban bedroht worden. Es habe aber immer wieder Warnungen vor einer Bedrohung durch Taliban gegeben. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von Taliban getötet zu werden, wenn diesen bekannt werde, dass er für den Abgeordneten als Security tätig gewesen sei. Diese könnten dies über den Facebook-Account des Beschwerdeführers aus Fotos feststellen. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er das Profil nicht gelöscht habe, weil er das Passwort für den Account vergessen habe. Der Beschwerdeführer legte Ausdrucke einiger Fotos vor, die ihn teilweise eine automatische Langwaffe haltend und Tarnkleidung tragend zeigen.
2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Die Behörde beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und stützte ihre Beweiswürdigung auf den Umstand, dass er im Zuge seiner Ausreise eine Kontrolle der Taliban passieren habe können. Da die vorgelegten Fotos zwar den Beschwerdeführer zeigen, die anderen Personen jedoch nicht zuordenbar sind, könne dadurch die behauptete berufliche Tätigkeit nicht ersehen werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die genaue Funktion seines angeblichen Vorgesetzten nicht nennen habe können, sowie dass er nach eigenen Angaben auch über keine einschlägige Ausbildung verfüge, spreche gegen die Behauptungen des Beschwerdeführers. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Privatperson von dem Abgeordneten angeblich bezahlt worden sei, sei nicht vereinbar mit der Angabe, dass er im Zuge der Ausreise einen Dienstausweis weggeworfen hätte.
Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da er angesichts der wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat keine ausreichende Existenzgrundlage vorfinden könne.
3. Gegen Spruchpunkt I. richtet sich die mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 10.07.2024 ausgeführte Beschwerde. Darin wurden die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers wiederholt und vorgebracht, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer namentlich bezeichneten Abgeordneten um einen insbesondere in der Provinz Kandahar sehr bekannten Politiker handle, der öffentlich und auch vehement Stellung gegen die Taliban bezogen habe. Dem Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Tätigkeit ebenfalls eine oppositionelle Einstellung von den Taliban unterstellt. Gegen die Beweiswürdigung wurde eingewendet, dass die Behörde die vorgelegten Fotos nicht gewürdigt habe und ihr auch das Wissen fehle, um die abgebildeten Personen richtig einordnen zu können. Mit der Beschwerde wurden weitere Kopien von Fotos vorgelegt und dazu ausgeführt, dass darauf der Beschwerdeführer mit dem namentlich genannten Abgeordneten sowie anderen Entscheidungsträgern der Provinz Kandahar abgebildet sei. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 02.07.2026 eine Verhandlung über die Beschwerde durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der das BFA keine Vertreter entsandt hat. Dabei wurden die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers und die Situation im Herkunftsstaat erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und des muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Uzbeki und er beherrscht auch Dari. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Faryab geboren und hat nach einer Übersiedlung im KIndesalter im Familienverband in Mazar-e Scharif gelebt. Er hat den Herkunftsstaat im im Juli 2018 legal als Inhaber eines befristeten iranischen Visums verlassen. Er reiste in weiterer Folge illegal nach Österreich, wo er am am 29.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan für zwölf Jahre die Grundschule und Sekundarschule besucht und abgeschlossen und in einem Reisebüro gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er diese im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Seine Verfolgungsbehauptungen sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Usbeke), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit 2022 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine „westliche Lebenseinstellung“ angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).
Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).
Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)
1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)
1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)
1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)
14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)
1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)
1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)
1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)
1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)
Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).
Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).
Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).
Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).
In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).
Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung 2025-10-09 12:52
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).
Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).
Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
Wehrdienst und Zwangsrekrutierung
Letzte Änderung 2025-10-07 15:43
Ein Afghanistan-Analyst und ein internationaler Journalist gaben in Interviews mit EUAA zwischen Juni und Oktober 2023 an, dass ihnen keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt wären. Sie beschrieben die Situation als das Gegenteil von Zwangsrekrutierung, da es in einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt ist, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den Mangel an anderen Beschäftigungsmöglichkeiten hingewiesen und erklärt, dass die Taliban über genügend Männer verfügen und dass viele bereit sind, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung (EUAA 12.2023).
Vor ihrer Machtübernahme wurden Kinder durch die Taliban rekrutiert (HRW 20.9.2021; vgl. AA 24.7.2025), und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern durch die Taliban kam (TBP 23.9.2022; vgl. AA 24.7.2025, UNSC 17.6.2025), obwohl sich die Taliban-Führung wiederholt gegen die Rekrutierung von Kindern ausgesprochen hat (AA 24.7.2025). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Berichten zufolge werden jedoch weiterhin Minderjährige als Wachpersonal und an Checkpoints durch die Taliban-Behörden eingesetzt sowie von bewaffneten Gruppen rekrutiert (AA 24.7.2025).
Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan Oktober 2025
Letzte Änderung 2025-11-06 15:00
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).
Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).
Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).
Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.12.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).
Am 14.10.2025 kam es nach Angaben des pakistanischen Militärs erneut zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban im pakistanischen Distrikt Kurram in Khyber Pakhtunkhwa (DAWN 15.10.2025; ,vgl. AJ 15.10.2025a), und am 15.10.2025 teilte die ISPR mit, dass pakistanische Sicherheitskräfte einen weiteren Angriff der afghanischen Taliban entlang der Grenze zu Belutschistan zurückgeschlagen und dabei etwa 15 bis 20 afghanische Taliban getötet hätten (DAWN 15.10.2025; vgl. FAZ 15.10.2025).
Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025b; vgl. BBC 15.10.2025).
Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vgl. AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vgl. AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).
Taliban
Letzte Änderung 2025-11-04 10:42
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-10-09 12:23
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).
Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).
Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).
Apostasie, Blasphemie, Konversion
Letzte Änderung 2025-10-09 12:24
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 24.7.2025). Nach Angaben der NGO International Christian Concern arbeiten die Taliban daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten (IntCC 12.7.2023) oder Hausdurchsuchungen der Taliban (USDOS 15.5.2023).
Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Laut Studien des Verbands der afghanischen Konfessionslosen liegt die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds bei 100. Belastbares statistisches Material zur Überprüfung der Anzahl und der Zusammensetzung der christlichen Gemeinschaft existiert nicht (AA 24.7.2025).
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen (USDOS 15.5.2023).
Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein
Letzte Änderung 2025-10-10 14:56
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).
Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).
Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).
Ethnische Gruppen
Letzte Änderung 2025-10-09 13:13
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).
Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).
Usbeken
Letzte Änderung 2025-10-09 15:00
Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9 % der Gesamtbevölkerung (MRG 5.2.2021b; vgl. AA 24.7.2025). Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren (MRG 5.2.2021b). Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u. a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben dem Usbekischen in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit (STDOK 7.2016).
Die Usbeken haben Stammesidentitäten, die immer noch weitgehend die Strukturen innerhalb ihrer jeweiligen Gesellschaft bestimmen, was sich sowohl in ihrem sozialen als auch in ihrem politischen Leben widerspiegelt (MRG 5.2.2021b).
Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen
Letzte Änderung 2025-11-07 14:44
Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf "persönlicher Feindschaft oder Rache" beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023). Außerhalb offizieller Kommunikation jedoch verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023). Da die Taliban es vermeiden wollen, dass Informationen zur Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften nach außen dringen, ist die Informationslage zu diesem Thema besonders schlecht. Afghanische Exilmedien wie Hasht-e Subh und Etilaat-e Ruz melden häufig Fälle von Verhaftungen oder Tötungen ehemaliger Sicherheitskräfte. Es gibt jedoch keine Möglichkeiten, diese Fälle zu verifizieren, und Quellen gehen von vielen nicht gemeldeten Fällen aus (BAMF 10.2024b). Im Juni 2025 räumte der Innenminister der Taliban, Sirajuddin Haqqani, ein, dass einige Mitglieder der Gruppe trotz einer offiziellen Generalamnestie möglicherweise persönliche Racheakte an ehemaligen afghanischen Regierungsbeamten verübt haben. Er betonte, dass solche Handlungen von der Taliban-Führung nicht gebilligt worden seien und dass die Verantwortlichen vor Gott zur Rechenschaft gezogen würden (Afintl 26.6.2025).
Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten "Immunitätskarten", um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den "falschen Versprechungen" der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine "Immunitätskarte" zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueeid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 9.4.2025), gibt es Berichte über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.1.2023, BAMF 9.4.2025, Rawadari 6.2025). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 24.7.2025). Auch in den Jahren 2024 (UNAMA 30.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025, BAMF 9.4.2025) und 2025 wird über Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten berichtet (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025).
Für das Jahr 2024 dokumentierte die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen (Rawadari 3.2025). So wurde beispielsweise im Juli 2024 in der Provinz Faryab ein ehemaliger Soldat getötet. Die Familie des Soldaten gab den Taliban die Schuld an seinem Tod. Im Oktober 2024 wurde ein ehemaliger Soldat in der Provinz Badakhshan von Unbekannten erstochen und zumindest ein ehemaliger Soldat in der Provinz Khost durch Unbekannte erschossen. Im November 2024 wurde ein ehemaliger Soldat der afghanischen Streitkräfte tot aufgefunden, nachdem er zunächst durch die Taliban verhaftet worden war (Rawadari 3.2025; vgl. ACLED 13.1.2025). Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich. Rawadari konnte jedoch keine Informationen darüber erhalten, dass die Taliban Maßnahmen ergriffen hätten, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen (Rawadari 3.2025). Zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.3.2025 dokumentierte die Menschenrechtsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) mindestens 23 Fälle willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie mindestens fünf Fälle von Folter und Misshandlung ehemaliger Regierungsbeamter und ehemaliger Mitglieder der ANDSF, zusätzlich zu mindestens sechs Tötungen ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Eine Reihe dieser Festnahmen fand in Panjsher und Kabul statt und betraf Personen, die der ehemaligen afghanischen Regierung angehörten und wegen angeblicher Zugehörigkeit zur Nationalen Widerstandsfront (NRF) festgenommen wurden (UNAMA 1.5.2025).
Nach Angaben von UNAMA sind ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023).
Für die meisten der von UNAMA berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).
Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein
Letzte Änderung 2025-10-10 14:56
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).
Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).
Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-10-16 08:32
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024, UN-AFGH 7.3.2023). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025, Migrationsverket 16.4.2024). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).
Dokumente
Letzte Änderung 2025-10-10 14:57
Zuverlässigkeit von Dokumenten, Fälschungen
Letzte Änderung 2025-10-03 15:28
Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt eine kontinuierliche Professionalisierung der Standards afghanischer Identitäts- und Zivilstandsdokumente fest, die auch nach der Taliban-Machtübernahme anhält. Dennoch bestehen bei den zuständigen Behörden zahlreiche Probleme und Herausforderungen, die im Umgang mit diesen Dokumenten zu beachten sind. Ein zentrales Problem ist, dass Personendaten in Afghanistan nicht zentralisiert und einheitlich erfasst werden. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Hinzu kommt, dass die Daten je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen werden. So werden beispielsweise in herkömmlichen Papier-Tazkiras weder ein exaktes Geburtsdatum noch ein Nachname eingetragen, in moderneren Dokumenten wie der E-Tazkira und dem maschinenlesbaren Reisepass hingegen schon. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse der zuständigen Behördenmitarbeiter bei (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), bzw. sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten geschult. Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Stattdessen müssen sie sich auf deren mündlichen Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Auch die Ausstellung der Dokumente erfolgt vielfach inkonsistent. Oft unterscheiden sich die Praktiken zwischen den zentralen Behörden in Kabul und den Außenstellen in den Provinzen und Bezirken, etwa betreffs einzureichender Unterlagen oder erfasster Daten (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Auch afghanische Auslandsvertretungen gehen bei der Ausstellung von Dokumenten unterschiedlich vor. Diese Inkonsistenz erschwert die Prüfung afghanischer Dokumente (SEM 20.5.2025).
Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Eine Verbesserung der Situation hat sich jedoch beispielsweise mit der Einführung von Dokumenten mit biometrischer Datenerfassung, also dem maschinenlesbaren Reisepass und der E-Tazkira, ergeben. Mittlerweile besitzt mehr als ein Drittel der afghanischen Bevölkerung eine E-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Biometric 16.1.2025). Diese Dokumente gelten als zuverlässiger, da die verschiedenen technischen Schritte bei der Ausstellung Korruption und Fälschung erschweren. Auch die Einführung der Geburtsregistrierung, die Digitalisierung der Registerbücher sowie die Archivierung der biometrischen Informationen hat die Zuverlässigkeit der Personendaten erhöht (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).
Viele Afghanen sind verwirrt im Hinblick auf die Prozeduren und erforderlichen Unterlagen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Zudem sind zahlreiche Afghanen Analphabeten und nicht vertraut mit elektronischen Geräten. Dies erschwert insbesondere die Online-Antragstellung von E-Tazkiras und Reisepässen. Deshalb gibt es in der Umgebung der Ausstellungsbüros Dienstleister, welche die Anträge im Namen der Antragsteller ausfüllen, Passfotos machen, usw.. Allerdings unterlaufen diesen gelegentlich auch Fehler, die sich dann in den Dokumenten wiederfinden (SEM 20.5.2025). Auch für die Beschaffung weiterer Dokumente wenden sich Afghanen oft an spezialisierte Agenten. Dies betrifft etwa Zivilstandsdokumente, Visa für andere Länder sowie das Einholen von Dokumenten in Afghanistan für Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a). Die Agenten gewährleisten nicht nur die korrekte Antragstellung, sondern erhöhen im Fall von Visaanträgen aufgrund ihrer Beziehungen oft auch die Erfolgsaussichten. Allerdings gibt es unter den Agenten auch Betrüger, die nach Erhalt der Bezahlung nichts mehr von sich hören lassen (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a, TA 5.3.2023) oder die keine echten Dokumente, sondern Fälschungen beschaffen. Nicht immer erkennen ihre Kunden, dass es sich dabei um Fälschungen handelt (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Ein weiteres Problem für die afghanische Bevölkerung ist der teils große Zeitaufwand und die hohen Kosten, die mit der Beschaffung von Dokumenten verbunden sind. Dies betrifft vor allem ländliche Gebiete, wo die Anreisewege zu den Behörden lang und teuer sind. In manchen regionalen Behörden bestehen derart lange Wartezeiten, dass die Antragsteller bevorzugen, nach Kabul zu reisen, um die Dokumente dort zu beantragen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).
Im Hinblick auf "Fälschungen" kann generell zwischen zwei Typen unterschieden werden. Einerseits kann es sich um tatsächliche (Total-) Fälschungen bzw. Imitationen handeln, die von Fälschern erstellt wurden, mit Material, das sich vom Original unterscheidet. Andererseits kann es sich auch um Dokumente handeln, die auf betrügerische Weise von den dafür zuständigen Behörden erworben wurden. Da diese das korrekte Material dafür verwenden, unterscheiden sie sich nicht vom Original und können deshalb kaum von legitim erlangten Dokumenten unterschieden werden (SEM 20.5.2025).
Der Zugang zu falschen Dokumenten, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, wird in Afghanistan vereinfacht durch die Tatsache, dass Korruption und Vetternwirtschaft weit verbreitet ist (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Obwohl die Taliban angekündigt haben, Korruption zu bekämpfen, und auch schon einige entsprechende Maßnahmen ergriffen haben (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), wird auch weiterhin von Korruption im Rahmen der Passausstellung berichtet (SEM 20.5.2025). Auf diese Weise kann es sein, dass Dokumente ausgestellt werden, ohne dass die notwendigen Prozedere durchlaufen wurden (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 17.9.2021). Dies kommt Berichten zufolge häufig bei Afghanen vor, welche afghanische Dokumente vom Ausland aus erwerben wollen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise möglich, dass sich eine E-Tazkira beschaffen lässt, ohne persönlich zur eigentlich erforderlichen Erfassung der biometrischen Daten zu erscheinen (SEM 20.5.2025). Auch kommt es vor, dass gegen Zahlung von Bestechungsgeldern inkorrekte Informationen (z. B. ein falscher Name oder ein falsches Geburtsdatum) angebracht werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Auch der Erwerb formell authentischer, von den zuständigen Behörden ausgestellter Dokumente durch Personen, denen diese nicht zustehen, kommt vor. Dazu gehört etwa die Ausstellung von afghanischen Identitätspapieren für Personen ohne afghanische Staatsangehörigkeit. Etwas besser vor dieser Art der Manipulation geschützt sind Dokumente mit biometrischer Datenerfassung. Dennoch beruhen die meisten ausgestellten Dokumente letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht zuverlässig verifizieren können (SEM 20.5.2025).
Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumenten durch Betrüger/Fälscher sind verbreitet (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023). In afghanischen Medien finden sich viele Berichte dazu, besonders aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 26.8.2020, TN 23.10.2019). Die Dokumentenfälschung wird durch den Umstand begünstigt, dass einige der Dokumente fast keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen (SEM 20.5.2025; vgl. DFAT 14.1.2022). Besonders anfällig ist die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. MENAFN 11.1.2021, MBZ 3.2022). Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger (lokaler) Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar (SEM 20.5.2025; vgl. SIGAR 2.2021). Zudem existieren je nach Region Unterschiede, was Aussehen und Drucktechnik anbelangt. In den meisten Fällen ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen (SEM 20.5.2025; vgl. Merkur 28.2.2025).
Reisepass und E-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen (SEM 20.5.2025). Dennoch liegen auch viele Berichte über Fälschungen von Reisepässen vor (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge werden gefälschte afghanische Pässe etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt (SEM 20.5.2025; vgl. KP 24.5.2024). Zudem besteht hier die Möglichkeit, wie bereits erwähnt, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden (SEM 20.5.2025). Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge wurden Mitarbeiter des Passbüros verhaftet, weil sie falsche Drohbriefe ausgestellt hatten (SEM 20.5.2025; vgl. SWN 16.11.2021). (LIB der Staatendokumentation; Version 13, 7.11.2025)
In Urkundenüberprüfungen zu Asylverfahren wurden gelegentlich gefälschte Dokumente identifiziert, in erster Linie Fälschungen zu asylrelevanten Vorfällen wie z. B. gefälschte Polizeiberichte. (Quelle: AA Berlin: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2021)
Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist die Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, die Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen
Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. Einem Medienbericht zufolge wurden Mitarbeiter des Passbüros verhaftet, weil sie falsche Drohbriefe ausgestellt hatten. (Quelle: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD - Staatssekretariat für Migration SEM: Focus Afghanistan Identitäts- und Zivilstandsdokumente, Bern-Wabern, 20.05.2025)
Afghanische Urkunden können relativ einfach erworben werden, sofern Interessierte über die nötigen finanziellen Mittel und entsprechenden Kontakte verfügen. Eine Fälschung der Dokumente ist meist zu aufwendig, weshalb „echte“ Urkunden falschen Inhalts bevorzugt werden. Erfahrungsgemäß werden letztere von afghanischen (Vertretungs-)Behörden aufgrund der oft prekären Situation der Staatsbediensteten und der generell grassierenden Korruption ohne Verifizierung der Angaben bzw. ohne jegliche Information zur antragstellenden Person problemlos gegen finanzielle Zuwendungen bzw. aus Gefälligkeit ausgestellt. Dies umfasst Personenstandsdokumente und Bildungszertifikate. Seit dem Machtwechsel 2021 ist die Überprüfung der Verlässlichkeit von Dokumenten weiter erschwert und die Lage noch unübersichtlicher geworden. Das liegt auch daran, dass die Taliban nur ausgewählte afghanische Vertretungsbehörden anerkennen bzw. dulden, zumindest die in Islamabad und Teheran. Diese Botschaften sind berechtigt, offizielle Dokumente auszustellen, die von den Taliban anerkannt werden. Dies ist bei der afghanischen Botschaft in Wien nicht der Fall, weshalb die von ihr ausgestellten Dokumente in Afghanistan keine Rechtsgültigkeit haben. (Quelle: ÖB Islamabad, Asylländerbericht Afghanistan Mai 2024)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben zu zweifeln. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch die im Verfahren vorgelegten Originaldokumente dargetan.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft und seiner Schulbildung ergeben sich ebenfalls aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ist aus dem in seinem Reisepass ersichtlichen iranischen Visum und dem entsprechenden afghanischen Ausreisestempel vom 27.07.2018 samt korrespondierendem iranischen Einreisestempel (AS 128) im Zusammenhang mit dem im Rahmen einer Durchsicht des Originalreisepasses in der Beschwerdeverhandlung festgestellten Fehlen von jedweden Belegen für eine Wiedereinreise nach Afghanistan ersichtlich. Seine im Verlauf des Verfahrens gemachten davon abweichenden Angaben sind – wie unten ausgeführt – nicht glaubhaft.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, ist dem angefochtenen Bescheid des BFA zu entnehmen. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Zur vorgebrachten Verfolgungsgefahr in Afghanistan:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Eingangs wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 11.01.2024 keinerlei Angaben über eine - später in der Beschwerdeverhandlung behauptet - bloß befristete Ausreise in den Iran im Sommer 2018 getätigt hat, sondern behauptet hat, er sei seit 2017 in Kabul gewesen und nur zu Urlauben nach Hause gefahren (AS 41). Auch in der Beschwerdeverhandlung behauptete er zunächst, er habe die Arbeit in der Garde des Abgeordneten „bis zum Machtwechsel“ (VH-Prot S7,8) ausgeübt. Erst nach Vorhalt der entsprechenden Eintragungen des iranischen Visums sowie der Grenzübertrittstempeln gegen Ende der Beschwerdeverhandlung am 02.07.2026 räumte der Beschwerdeführer ein, dass er im Juli 2018 aus Afghanistan ausgereist ist (VH-Prot S9) und behauptete jedoch, er sei nach etwa vier oder fünf Monaten wieder nach Afghanistan abgeschoben worden und habe danach auch neuerlich eine Tätigkeit als Angehöriger der Leibwache des namentlich genannten früheren Parlamentsabgeordneten aufgenommen. Dies ist nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung keinerlei Kenntnis über Sachverhalte gezeigt hat, über die er im Falle einer tatsächlichen Tätigkeit als Bediensteter dieses Parlamentsabgeordneten in dieser Zeit verfügen müsste.
So hatte der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnis darüber, dass im Oktober 2018 in Afghanistan Parlamentswahlen stattgefunden haben. Dies mag zwar noch durch einen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - befristeten Aufenthalt im Iran in der zweiten Jahreshälfte 2018 erklärbar sein, jedoch bleibt es zumindest sehr unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer nach einer neuerlichen Aufnahme einer Beschäftigung als Angehöriger der Leibwache des Parlamentsabgeordneten keine Kenntnis über die erfolgte Wiederwahl seines Arbeitgebers erhalten hätte. Ganz offenkundig unglaubhaft ist es aber, dass der Beschwerdeführer auch keine Kenntnis über die am 26.04.2019 erfolgte Inauguration des neugewählten Parlamentes erlangt haben sollte, zumal er sich zu diesem Zeitpunkt gemäß seinen Behauptungen bereits wieder in Herkunftsstaat befunden und seine Beschäftigung für den Abgeordneten wieder aufgenommen habe.
Weiters hat der Beschwerdeführer keine Kenntnis darüber gehabt, dass der namentlich genannte Abgeordnete gemäß öffentlichen Quellen im Februar 2021 auf dem Flughafen festgenommen und gegen Sicherheitsleistung wieder freigelassen wurde. Ein derartiger Vorfall wäre den Angehörigen der Leibwache des Abgeordneten jedenfalls bekannt geworden und es ist somit durch die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers über all diese Umstände (VH-Prot S 10) deutlich ersichtlich, dass er sich jedenfalls nach dem Sommer 2018 nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten und auch nicht einer Leibgarde des Abgeordneten angehört hat.
Es ist allerdings auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wie von ihm vorgebracht ab 2017 zumindest bis zum dokumentierten Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2018 für diesen Abgeordneten gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer hat nach zunächst richtiger Benennung bei der Erstbefragung im weiteren Verfahren sowohl in der Einvernahme vor dem BFA am 11.01.2024 (AS 41) als auch in der Beschwerdeverhandlung (VH-Prot S 4,7) den Abgeordneten nicht mit seinem Vornamen und dem von ihn geführten Stammesnamen (Hamidzai) sondern mit dem Vornamen und einem vom Abgeordneten nicht geführten Namensteil (Ahmadzai) bezeichnet. Dies ist auch auf die ausdrückliche Aufforderung nach Nennung des vollständigen Namens des Abgeordneten in der Beschwerdeverhandlung auf diese Weise erfolgt. Schon dies lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer keine Beschäftigung als Angestellter dieses Abgeordneten ausgeübt hat, da er sonst in der Lage gewesen wäre, dessen vollständigen Namen im Verfahren korrekt zu nennen.
Hinsichtlich der behaupteten Anstellung des Beschwerdeführers als Angehöriger einer Leibwache dieses Abgeordneten bestehen darüber hinaus weitere schwerwiegende Plausibilitätsmängel.
So ist es vor dem Hintergrund der Stammeskultur im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unwahrscheinlich, dass er als Usbeke in der bewaffneten Leibgarde eines paschtunischen Abgeordneten angestellt werden sollte.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung (VH-Prot S4) den Ablauf eines seiner behaupteten Tätigkeitsaufnahme vorangegangenen Bewerbungsgespräches höchst unplausibel beschrieben, indem er angab, dass hauptsächlich über seinen Lohn sowie seinen Urlaubsanspruch gesprochen worden sei. Angesichts der eingestandenermaßen beim Beschwerdeführer fehlenden einschlägigen Erfahrung für eine Tätigkeit in der Leibwache wäre davon auszugehen, dass in einem solchen Gespräch einerseits erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im Umgang mit Waffen, sowie auch Aspekte der Loyalität angesprochen werden. Es erscheint auch äußerst lebensfremd, dass der Abgeordnete zufolge den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung nicht über die Tätigkeitsaufnahme des Beschwerdeführers als Angehöriger der Leibwache in Kenntnis gesetzt worden sei. All diese Unstimmigkeiten und Plausibilitätsmängel seiner Angaben zeigen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht Angehöriger der Leibwache des Abgeordneten war.
Die Angaben des Beschwerdeführers werden auch nicht durch die von ihm vorgelegten Kopien von angeblichen Fotos, welche ihn mit dem Abgeordneten und anderen afghanischen Entscheidungsträgern zeigen, bestätigt. Es wird zunächst festgehalten, dass die im Verfahren und mit der Beschwerde vorgelegten Fotos gemäß einer Überprüfung in offenen Quellen neben dem Beschwerdeführer tatsächlich - wie im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wurde - einen früheren Abgeordneten des afghanischen Parlaments, einen früheren Warlord und Polizeichef der Provinz Kandahar sowie einen weiteren früheren Gouverneur der Provinz Kandahar zeigen. Angesichts der auch für Laien leicht möglichen Manipulation von Fotos und Kopien kommt diesen vorgelegten Unterlagen in diesem Zusammenhang allerdings kein Beweiswert zu. Überdies wäre aus derartigen Fotos auch im Falle der Echtheit nicht ableitbar, dass es sich bloß wegen des Umstandes, gemeinsam fotografiert zu werden, beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Leibwache des Abgeordneten handelt.
Letztlich wäre selbst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von 2017 bis zu seiner Ausreise im Juli 2018 einer Leibwache des genannten Abgeordneten angehört hätte, deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung seitens der Taliban als nunmehrige de facto-Machthaber zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass er im Zuge seiner behaupteten Tätigkeit jemals in das Blickfeld von Angehörigen der Taliban Bewegung gelangt sei. Er hat nicht behauptet, dass er in einer derartigen Funktion jemals Handlungen gesetzt habe, die einen Anlass für gegen ihn gerichtete Racheakte bilden könnte, sonder vielmehr auf befragen ausgeschlossen, dass er jemals einen Schuss abgegeben habe. Es bestehen daher keinerlei konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungssituation.
Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer im Verfahren ein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er eine den Einstellungen der Talibanbewegung als derzeitige defacto-Machthaber entgegenstehende politische Überzeugung geäußert oder durch eventuelle Aktivitäten zur Förderung einer solchen Überzeugung die nachteilige Aufmerksamkeit der defacto-Machthaber im Herkunftsstaat erweckt habe. Auf dieser Grundlage ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bestehen könne.
2.2.3. Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aufgrund des Umstandes, dass er der Volksgruppe der Usbeken angehört und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Usbeken sunnitischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargelegt, warum er konkret aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte.
Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines noch nicht einmal vierjährigen Aufenthalts in Europa und einer möglichen "Verwestlichung" seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte, zumal er sich bei der Einvernahme als religiös bezeichnet hat. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht. Zusammengefasst lässt sich aus den vorliegenden Länderberichten nicht ableiten, dass alleine eine „westliche“ Geisteshaltung bei männlichen Afghanen bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Dem Beschwerdeführer ist es zudem nicht gelungen, konkret und nachvollziehbar glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen etwaigen westlichen Lebensstil so ausleben würde, dass er aufgrund dessen in den Fokus anderer Afghanen oder der Taliban geraten würde. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich die Schlussfolgerung, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr wie vor der Ausreise an die in Afghanistan herrschenden Gegebenheiten und Vorschriften anpassen und einen etwaigen westlichen Lebensstil nicht in einer derart nach außen in Erscheinung tretenden Art ausleben würde.Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren.
Die Agentur EUAA ist nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat.
Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO (EUAA) von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ (EUAA Country Guidance) verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Diese Verpflichtung hat ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht (Art 11 Abs. 3 der VO (EU) 2021/2303, Art. 34 Abs. 2 und 3 der AsylVfVO und Art. 8 Abs. 4 der StatusVO. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
3.2. Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
3.2.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch taugliche Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
3.2.3. Zudem hat es der Beschwerdeführer nicht unternommenen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd StatusVO auf Grund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft zu machen. Da eine Gruppenverfolgung – in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit – von Usbeken und Sunniten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, ist eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als „verwestlicht“ wahrgenommen werden sollte. Auch EUAA bewertet in seinen Leitlinien vom Mai 2024 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimaler als für Frauen. Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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