I403 2316679-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX und der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , die Minderjährige vertreten durch ihre Mutter XXXX , beide sudanesische Staatsangehörige und vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, Claudiaplatz 2, 6020 Innsbruck, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2026, Zl. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Eine sudanesische Staatsangehörige (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) reiste im September 2023 mittels Studentenvisum in Begleitung ihres Mannes und ihrer minderjährigen Tochter (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) als Familienangehörige in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 24.04.2025 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Tochter den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte im Rahmen der Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen befragt aus, im Sudan von 2018 bis 2021 an Demonstrationen gegen die Militärregierung teilgenommen zu haben und infolge inhaftiert worden zu sein. Sie sei anschließend nach Saudi-Arabien zu ihrem Ehemann gereist und nicht mehr in den Sudan zurückgekehrt. Aktuell herrsche im Sudan Krieg und sei es dort nicht sicher. Auch ihr Mann sei dort in Gefahr, weil seine ganze Familie gegen das Militär sei.
Am 16.04.2026 folgte die niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) und brachte die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass sie im Herkunftsstaat als einziges Mädchen der Familie vielen Restriktionen durch ihren Vater und Bruder unterlegen sei und häusliche Gewalt erfahren habe. Des Weiteren habe die Erstbeschwerdeführer nach ihrem Studienabschluss an Demonstrationen teilgenommen, im Zuge derer sie einmal von der Polizei festgehalten worden sei. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor ihrem Vater und wegen der schlechten Sicherheitslage im Land. Auch das Problem ihres Ehemannes könne sie betreffen, da man versuchen könne, ihr etwas anzutun, um an ihn heranzukommen.
Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des BFA vom 23.04.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen vom 24.04.2025 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine für die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt III.).
Mit Schriftsatz vom 01.06.2026 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der verfahrensgegenständlichen Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und wesentliche Verfahrensmängel sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 06.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen und ihrer Rechtsvertretung sowie des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin als Zeugen statt und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerinnen:
Die Beschwerdeführerinnen sind sudanesische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Die Beschwerdeführerinnen sind gesund. Ihre Identitäten stehen fest.
Die Erstbeschwerdeführerin ist seit 01.01.2021 mit dem sudanesischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: M.A.) verheiratet. Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin als gemeinsame Tochter des Ehepaars geboren. Die Erstbeschwerdeführerin ist schwanger und erwartet im August ihr zweites Kind.
Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus Omdurman, einer Stadt im sudanesischen Bundesstaat Khartum. In Bahri – zwanzig Fahrminuten von Omdurman entfernt – besuchte die Erstbeschwerdeführerin acht Jahre lang die Volksschule sowie im Anschluss für drei Jahre das Gymnasium, ehe sie von 2012 bis 2021 die Universität in Omdurman besuchte und das Bachelor- und Masterstudium der Informatik abschloss. Während ihres Studiums arbeitete die Erstbeschwerdeführerin für einige Monate als Tutorin für Software-Engineering.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 25.01.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX und beim XXXX der Stadt XXXX jeweils einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Studentin.
Im September 2023 reiste die Erstbeschwerdeführerin mittels eines vom 16.09.2023 bis zum 15.01.2024 gültigen Visums D in Begleitung ihres Mannes und der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich ein. Am 25.10.2023 wurde der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX der Stadt XXXX eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung als Studentin ausgestellt. Mit Antrag vom 27.09.2024 wurde die Aufenthaltsbewilligung bis zum 26.10.2025 verlängert. Der Ehemann und die Tochter der Erstbeschwerdeführerin waren in Besitz einer "Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft".
Am 24.04.2025 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag stellte auch M.A. einen Antrag auf internationalen Schutz; die gegen den - hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten ebenfalls negativen - Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde der Gerichtsabteilung I419 des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen. Das Verfahren ist anhängig.
1.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerinnen:
Die Erstbeschwerdeführerin unterliegt im Sudan weder einer staatlichen Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung noch aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen.
Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet und nicht als alleinstehende Frau anzusehen. Im Falle einer Rückkehr würden die Beschwerdeführerinnen mit M.A. im Familienbund zurückkehren, sodass eine Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Eltern nicht notwendig wird.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin bestehen keine eigenen Fluchtgründe.
1.3. Zur Lage im Sudan:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 02.02.2024) wiedergegeben:
Politische Lage
Nach monatelangen Volksaufständen in allen Bundesstaaten endete im Sudan 2019 das autoritär- islamistische Regime, das 30 Jahre die Geschicke des Landes lenkte. Die Aufstände, die zunächst aufgrund eines dramatischen Anstiegs der Lebensmittelpreise ausbrachen, spitzten sich schnell zu und forderten den Sturz von Präsident Omar al-Baschir (BS 23.2.2022; vgl. AA 1.6.2022). Die Lage dieser bis dahin friedlichen Proteste für wirtschaftliche sowie politische Reformen eskalierte bei der gewaltsamen Auflösung einer Sitzblockade vor dem Armee-Hauptquartier am 3.6.2019 - Berichten zufolge starben dabei über Hundert Demonstrierende. Die anschließende Revolution führte in der Folge zur Entmachtung des Langzeit-Diktators al-Baschir im April 2019 (AA 1.6.2022). Nach dem Umsturz übernahm für kurze Zeit der sog. militärischer Übergangsrat (Transitional Military Council -TMC) die Macht (UKHO 6.2023), Verhandlungen zwischen dem TMC und dem Oppositionsbündnis „Kräfte für Freiheit und Wandel“ (Forces for Freedom and Change - FFC) führten aber dennoch zu einer zivil-geführten Übergangsregierung (AA 1.6.2022; vgl. BS 23.2.2022, UKHO 6.2023).
Zwei Abkommen - die „Political Declaration“ und die „Constitutional Declaration“ - dienen als Basis für die Übergangsphase und den Machttransfer auf die zivil-geführte Regierung (AA 1.6.2022). Die „Constitutional Declaration“ erschuf Institutionen der Exekutive, Legislative und Judikative, die den Sudan in der Übergangszeit regieren sollen (BS 23.2.2022). An der Spitze dieser Organe steht der Souveränitätsrat (Sovereignty Council - SC), bestehend aus fünf Militärs und sechs Zivilisten (BS 23.2.2022; vgl. AA 1.6.2022). Der TMC-Vorsitzende, General Abdel Fattah Burhan, übernahm als Vorsitzender des SC das Amt des Staatsoberhaupts. Zum Premierminister wurde Abdalla Hamdok ernannt, der mitsamt einer technokratischen Übergangsregierung die Regierungsgeschäfte Anfang September 2019 übernahm (AA 1.6.2022). Deklariertes Ziel der Übergangsregierung, die maximal drei Jahre im Amt bleiben sollte, war eine Wende des Sudan durch am Ende der Übergangsphase angesetzte Wahlen zur Demokratie (BS 23.2.2022).
Unter al-Baschir waren Präsidentschaftswahlen wie auch die zur Nationalversammlung alle fünf Jahre vorgesehen. Im Rahmen der 2019 unterzeichneten Abkommen waren Wahlen für 2022 vorgesehen, aber durch die Unterzeichnung des Friedensabkommens von Juba (Dschuba) im Oktober 2020 und eine Änderung des Verfassungsrahmens wurden sie um 39 Monate ab Unterzeichnung verschoben, wodurch sich die geplanten Wahlen auf Anfang 2024 verschoben (USDOS 20.3.2023). Das Friedensabkommen von Juba wurde von der sudanesischen Übergangsregierung mit drei bewaffneten Darfur-Gruppen, vertreten durch die sog. Revolutionäre Front (Revolutionary Front - RF), geschlossen, um den seit Jahren schwelenden Konflikt in Darfur zu beenden. Das Abkommen garantiert den Anführern der Gruppen einen Sitz im SC und den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile Autonomie. Überdies soll die RF in die nationale Armee integriert werden. Zwei größere bewaffnete Gruppierungen - das Sudan Liberation Movement/Army (SLM/A) sowie die Sudan People's Liberation Army (SPLA-North) sind dem Abkommen allerdings nicht beigetreten (BS 23.2.2022).
Im Herbst 2021 eskalierten die politischen Spannungen; die Wirtschafts- und Versorgungskrise verschärfte sich, befeuert durch u. a. die Blockade des Seehafens in Port Sudan durch Angehörige der Beja. Am 25.10.2021 putschte das Militär um General Burhan und dessen Stellvertreter General Mohamed Hamdan Dagalo alias Hemeti, unterstützt durch weitere Verbündete, die Übergangsregierung (AA 1.6.2022). Nicht nur Premierminister Hamdok wurde seines Amtes enthoben und unter Arrest gestellt, sondern auch mehrere hochrangige Beamte verhaftet, das Kabinett entlassen und der Ausnahmezustand verhängt (USDOS 20.3.2023). Kurz darauf wurde der SC aufgelöst und durch einen neuen Rat ersetzt, dessen Mitglieder ausschließlich aus den Reihen der sudanesischen Streitkräfte (Sudanese Armed Forces - SAF) bzw. der paramilitärischen „Rapid Support Forces“ (RSF) stammten. Der Rat wandelte sich von einer Einheitsregierung zu einer Militärjunta (HBS 17.7.2023).
Der für viele Beobachter und Bürger überraschende Staatsstreich löste über Monate Großdemonstrationen in allen Teilen des Landes aus (AA 6.1.2022; vgl. EUAA 11.8.2023, USDOS 20.3.2023). Die neuen Machthaber reagierten mit der wochenlangen Abschaltung der Internet- und Telefonverbindungen, und Polizei wie Sicherheitskräfte gingen mit Härte gegen die Protestierenden vor (AA 6.1.2022; vgl. FH 2023). Im Oktober 2022 unterzeichneten mehr als 50 sudanesische pro-demokratische Widerstandskomitees einen Verfassungsentwurf, welcher eine dezentrale Zivilregierung, den Rücktritt der Militärregierung, die Abschaffung der Verfassungserklärung („Constitutional Declaration“) von 2019 und die Einsetzung einer neuen Übergangsverfassung wie eines Parlaments fordert. Im Dezember 2022 unterzeichnete das Militär ein Rahmenabkommen, um eine Zusammenarbeit mit zivilen Gruppen bei der Bildung einer Übergangsregierung zu ermöglichen (FH 2023). Nichtsdestotrotz wird der Sudan seit dem Putsch von einem Generalrat unter der Leitung von General Burhan, Oberkommandant der SAF und De- facto-Präsident, und General Dagalo (Hemeti), Chef der RSF, regiert (EUAA 11.8.2023).
Die interne Spaltung, in Verbindung mit erheblichem internationalem Druck, führte schließlich dazu, dass sich die beiden Führer auf einen Übergang zu einer zivil-geführten Regierung Anfang April 2023 einigten. Aufgrund erneuter Spannungen zwischen den zwei militärischen Fraktionen verzögerte sich die Umsetzung ebenjener Vereinbarung. Eine wesentliche Meinungsverschiedenheit ergab sich aus dem Vorstoß der SAF-Führung, die RSF in die nationale Armee zu integrieren, was die Kontrolle der RSF über profitable Aktivitäten wie den Goldabbau bedrohen würde. Mitte April eskalierte die Situation und weitete sich zu einem umfassenden militärischen Konflikt bzw. Bürgerkrieg aus (HBS 17.7.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges Amt%2C Bericht %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand Mai 2022%29%2C 01.06.2022.pdf. Zugriff 19.10.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069719/country report 2022 SDN.pdf, Zugriff 2.11.2023
- EUAA - European Union Agency for Asylum (11.8.2023): Security and political developments in Sudan, particularly in the Khartoum state, including civilian impacts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2096198/2023 08 EUAA COI QueryResponse Q26 Sudan_Security_and_political_situation_Khartoum.pdf, Zugriff 20.10.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
- HBS - Heinrich Böll Stiftung (17.7.2023), Der Krieg im Sudan: Schon vergessen?, https://www.boell.de/de/2023/07/17/der-krieg-im-sudan-schon-vergessen, Zugriff 23.10.2023
- UKHO - UKHome Office [Vereinigtes Königreich] (6.2023): Country Policy and Information Note - Sudan: Security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093601/SDN_CPIN_Security_situation.pdf, Zugriff 2.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.htmL Zugriff 19.10.2023
Sicherheitslage
Die Sicherheit ist nicht gewährleistet (EDA 19.12.2023). Seit dem 15.4.2023 kommt es landesweit zu schweren Kampfhandlungen zwischen der Sudanese Armed Forces (SAF) und den paramilitärischen Rapid Support Forces (RSF) (EDA 19.12.2023; vgl. AA 14.9.2023, BMEIA 3.5.2023). Zahlreiche weitere bewaffnete Gruppierungen sind involviert und unterstützen die eine oder andere Partei. Die Kämpfe fordern zahlreiche zivile Todesopfer und Verletzte (EDA 19.12.2023). Die Lage ist volatil, unübersichtlich und kann sich schnell ändern. Es kommt vermehrt zu Überfällen (AA 14.9.2023; vgl. BMEIA 3.5.2023) und die Entwicklung ist ungewiss (EDA 19.12.2023).
Der Flughafen Khartum ist gesperrt und ist von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen; der Flugbetrieb von und nach Khartum ist ausgesetzt (AA 14.9.2023; vgl. BMEIA 3.5.2023), der Flughafen in Port Sudan operiert und fliegt zahlreiche Destinationen in der Region an. Vereinbarte Waffenruhen werden immer wieder verletzt (AA 14.9.2023).
Strom sowie Internet- und Telefonverbindungen können zeitweise ausfallen (BMEIA 3.5.2023). Es kommt verbreitet zu Plünderungen, Vergewaltigungen und Hausbesetzungen. Auch Minen werden eingesetzt (EDA 19.12.2023).
Es wird von schwerem Beschuss und Luftangriffen berichtet. Mehrere von beiden Seiten vereinbarte Waffenstillstände wurden gebrochen. Die Armee schloss Verhandlungen mit der RSF aus und gab an, nur deren Kapitulation zu akzeptieren. Vorherige Vermittlungsversuche durch die Präsidenten Kenias, Dschibutis und Südsudans sind gescheitert (BAMF 24.4.2023). Um eine Einigung für eine Waffenruhe zu erreichen, wurden am 14.5.2023 die Gespräche in Jeddah aufgenommen. Nichtsdestotrotz intensivierten sich die Kämpfe zwischen den Konfliktparteien. Da die Polizei aufgrund der anhaltenden Kämpfe ihren Aufgaben nicht mehr nachkomme, sei vielerorts ein Vakuum in der Sicherheitslage entstanden (BAMF 15.5.2023).
Medienberichten zufolge wurde am Abend des 20.5.2023 eine siebentägige Waffenruhe vereinbart, die ab dem 22.5.2023 um 21:45 Uhr Ortszeit beginnen sollte. Anders als bei vorherigen Waffenruhen haben beide Parteien, die sudanesische Armee (SAF) und die Rapid Support Forces (RSF), das Abkommen unterzeichnet (BAMF 22.5.2023).
Die BBC berichtete, dass die Kämpfe in dicht besiedelten Gebieten stattfanden und Khartum zu einem Kriegsgebiet wurde. Die Kämpfe breiteten sich schnell auf angrenzende Städte und Provinzen aus. Laut einem Bericht der International Crisis Group vom Juni 2023 steuert der Sudan auf ein Staatsversagen hin und die Kämpfe erstrecken sich auf verschiedene Teile des Landes. Im Juli 2023 setzten sich die Kämpfe in Khartum sowie in den Bundesstaaten Darfur, Kordofan und Blue Nile fort. Zu diesem Zeitpunkt war Khartum weitgehend unter Kontrolle der RSF (EUAA 11.8.2023).
Im Juli 2023 kontrolliert die Sudanesische Armee die Außenbezirke der Hauptstadt sowie den größten Teil von Omdurman und den östlichen und nördlichen Teil des Landes. Laut dem UNHCR gibt es neben den bewaffneten Kämpfen auch eine Zunahme der Kriminalität und einen allgemeinen Zusammenbruch von Recht und Ordnung im Land. Insbesondere Khartum ist stark von Gewalt betroffen. Die Kämpfe zwischen der Armee und der Sudan People's Liberation Movement North (SPLM-N) haben sich auch auf die Bundesstaaten Süd-Kordofan und Blue Nile ausgeweitet. In Khartum kommt es weiterhin zu Plünderungen, Angriffen auf öffentliche Einrichtungen und der Besetzung von Privathäusern. Die heftigsten Kämpfe fanden in Omdurman statt, wo die Sudanesische Armee massive Luftangriffe und Beschuss einsetzte, um die Rapid Support Forces (RSF) aus Teilen der Stadt zu vertreiben (EUAA 11.8.2023). Laut Amnesty International sind in den letzten 6 Monaten mindestens 5.000 Zivilisten getötet, mehr als 12.000 verletzt und über 5,7 Millionen Menschen vertrieben worden (AI 15.10.2023).
Am 7.12.2023 teilte das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) mit, dass seit Ausbruch der Kämpfe Mitte April 2023 mehr als 12.190 Menschen getötet und mehr als 6,6 Mio. Menschen vertrieben wurden (BAMF 11.12.2023).
Am 10.12.2023 wurden ein Evakuierungskonvoi des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (ICRC) angegriffen. Dabei starben zwei Menschen, sieben wurden verletzt. Nach Absprache mit der SAF und der RSF sollte der Konvoi in einem sicheren Korridor über 100 Zivilpersonen aus Khartum evakuieren. Die Evakuierungsmission wurde sofort gestoppt und wird ohne weitere Absprachen zunächst nicht wieder aufgenommen (BAMF 11.12.2023; vgl. RW 13.12.2023).
Ferner kam es in Kosti (Kusti), Hauptstadt des Bundesstaat White Nile zu tagelangen Kämpfen der Volksgruppen Hausa uns Nuba. Demnach seien am 6.5.2023 die Kämpfe ausgebrochen und bis zu 25 Menschen getötet und ca. 50 verletzt worden. Am 10.5.2023 hätten sich die Führer der jeweiligen Volksgruppen auf einen Waffenstillstand geeinigt (BAMF 15.5.2023).
Zudem ist ein Wiederaufflammen von Spannungen und Gewalt zwischen den Gemeinschaften zu verzeichnen. Im Juni 2023 waren die Auswirkungen der interkommunalen Gewalt in West-Darfur deutlich zu spüren. Mehrere Berichte wiesen auf eine Kampagne gezielter Angriffe gegen Zivilisten aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit hin, welche u. a. von einigen bewaffneten Männern in RSF-Uniformen durchgeführt wurden. Am 12.9.2023 kam es in der Nähe des Dorfes Anjemei südöstlich der Stadt El Geneina zu einem tödlichen Angriff mit 5 getöteten Männern (darunter drei Kinder) und einen Verletzten. Da die Täter in den Tschad flohen, kam die Befürchtung auf, dass der Vorfall eine Eskalation der Spannungen zwischen den Stämmen auslösen, bzw. zu einem Übergreifen des Konflikts führen könnte (UNHCR 10.10.2023a).
Seit Beginn der Regenzeit im Juli 2023 sind laut dem Sudan Floods Dashboard 2023 rund 89.000 Menschen in 22 Orten in neun Bundesstaaten von schweren Regenfällen und Überschwemmungen betroffen. Berichten zufolge sind mindestens 8.227 Häuser zerstört und 7.540 beschädigt worden. Im Jahr 2022 waren in 16 der 18 Bundesstaaten des Sudan 349.000 Menschen von schweren Regenfällen und Überschwemmungen betroffen. Mindestens 24.860 Häuser wurden zerstört und 48.250 weitere beschädigt (RW 9.2023a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (14.9.2023): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/sudansicherheit/203266#content_5, Zugriff 2.2.2024
- AI - Amnesty International (15.10.2023): Sudan: Civilians still being killed and displaced after six months of conflict, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2023/10/sudan-civilians-still-being-killed-and-displaced-after-six-months-of-conflict/, Zugriff 23.10.2023
- BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (3.5.2023): Reiseinformation Sudan (Republik Sudan), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/sudan, Zugriff 2.2.2024
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.5.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw21-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.2.2024
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.5.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw20-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.2.2024
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.4.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw17-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 2.2.2024
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.12.2023) [Deutschland]: Kurzmitteilungen (KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 13.12.2023
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.12.2023): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sudan/reisehinweise-fuerdensudan.html#eda0326b6, Zugriff 2.2.2024
- EUAA - European Union Agency for Asylum (11.8.2023): Security and political developments in Sudan, particularly in the Khartoum state, including civilian impacts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2096198/2023_08_EUAA_COI_Query_Response_Q26_Sudan_Security_and_political_situation_Khartoum.pdf, Zugriff 20.10.2023
- RW - ReliefWeb (13.12.2023): Regionale Sudan-Reaktion Lagebericht, 12. Dezember 2023, https://reliefweb.int/report/sudan/regional-sudan-response-situation-update-12-december-2023, Zugriff 13.12.2023
- RW - ReliefWeb (9.2023a): Sudan: Überschwemmungen - Sep 2023, https://reliefweb.int/disaster/fl-2023-000199-sdn, Zugriff 13.12.2023
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.10.2023a): Protection Brief Dafur Region, October 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098689/Protection+Brief+-+Darfur+-+October+2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
Rechtsschutz / Justizwesen
In der Verfassungserklärung und den einschlägigen Gesetzen ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 20.3.2023). Sie ist formal unabhängig und nicht weisungsgebunden, aber der Sudan ist kein Rechtsstaat. Der institutionell schwachen Verwaltung fehlt es häufig an Kompetenz und Mitteln, aber auch am Willen, Zuständigkeiten, Gesetze und Verordnungen transparent auszulegen und anzuwenden. Es gibt weiterhin keine funktionierende Gewaltenteilung. Die Rechtsprechung ist zwar formell nicht an politische Vorgaben gebunden, aber die Besetzung der Richterstellen unterliegt politischem Einfluss (AA 1.6.2022).
Die Übergangsverfassung von 2019 gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte, darüber hinaus hat Sudan eine Reihe von internationalen Konventionen ratifiziert. Die praktische Umsetzung lief jedoch schleppend und wird angesichts des Militärputsches und dem seither verhängten Ausnahmezustand noch stärker infrage gestellt (AA 1.6.2022).
Die Interimsverfassung beabsichtigte die politisch beeinflusste Justiz der Ära al-Baschir durch eine unabhängige Richterschaft zu ersetzen. Im Mai 2021 setzte der Souveränitätsrat (SC) den Obersten Richter Nemat Abdullah Khair ab und akzeptierte den Rücktritt von Generalstaatsanwalt Taj al-Ser Ali al-Hebr, der sich über die mangelnde Unabhängigkeit beklagt hatte. Im selben Monat wurden zudem mehr als 20 Staatsanwälte aus ihrem Amt entlassen. Nach dem Coup vom Oktober 2021 ersetzte General Burhan den amtierenden Generalstaatsanwalt wie den Obersten Richter durch ehemalige Funktionäre der Nationalen Kongresspartei (National Congress Party – NCP) [die Partei al-Baschirs, Anm.]. Der neue Oberste Richter, Abdulaziz Fath al-Rahman Abdeen, ordnete im Dezember 2021 die Wiedereinsetzung aller zuvor entlassenen Richter an (FH 2023), wodurch die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz untergraben wurde, so das US-amerikanische Außenministerium (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023
Sicherheitsbehörden
Bis Oktober 2021 trug das Innenministerium die Hauptverantwortung für die innere Sicherheit. Das Innenministerium hatte die Aufsicht über die Polizeibehörden, das Verteidigungsministerium und den Allgemeinen Nachrichtendienst. Zu diesen Polizeibehörden gehören die Sicherheitspolizei, die Polizeispezialeinheiten, die Verkehrspolizei und die kampferprobte sog. Zentrale Reservepolizei. Verschiedene Kräfte dieser Polizeieinheiten waren im ganzen Land präsent. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt alle Sicherheitsdienste, einschließlich der SAF, der RSF, des Grenzschutzes und der Verteidigungs- und militärischen Nachrichtendienste. Sie sind auch für den Schutz kritischer Infrastruktur zuständig (USDOS 20.3.2023).
Die Polizei zeichnet sich durch einen Mangel an Personal, Fachkenntnissen und Ausstattung aus. Ein häufiger Wechsel auf Leitungspositionen beeinträchtigt außerdem die Formulierung und Umsetzung strategischer Ziele. Aufgrund geringer Gehälter sind viele Polizisten auf Nebeneinkünfte angewiesen, wodurch sich die Korruptionsgefahr erhöht. Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Polizei immer wieder wegen exzessiver Gewaltanwendung. Auf Demonstrationen erleiden Protestierende nicht selten Verletzungen durch Polizisten, in einigen Fällen wurde auch von Vergewaltigungen und Todesfällen berichtet. Angesichts der Vielfalt an Sicherheitskräften kann allerdings nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob Täter zur Polizei gehören. Grundsätzlich genießt die sudanesische Polizei kein großes Vertrauen oder hohes Ansehen in der Bevölkerung, weshalb oft keine Strafanzeigen gestellt werden (AA 1.6.2022).
Die SAF sind das Militär des Sudan. Sie bestehen aus Armee, Marine, Luftwaffe und den Grenzschutztruppen. Seit der Unabhängigkeit 1956 ist das sudanesische Militär ein dominanter Akteur im Land. Darüber hinaus spielen die SAF, wie die Sicherheitskräfte im Allgemeinen, eine wichtige Rolle in der sudanesischen Volkswirtschaft, da sie Berichten zufolge mehr als 200 Handelsunternehmen kontrollieren, darunter solche, die im Goldabbau, der Kautschukproduktion, der Landwirtschaft oder dem Fleischexport tätig sind (UKHO 6.2023; vgl. CIA 23.10.2023). Die Armee und pro-demokratische Gruppen haben die Integration der RSF in die regulären Streitkräfte gefordert, allerdings hat sich die RSF der Integration in die Armee widersetzt, um ihre Macht nicht zu verlieren(AJ 16.4.2023) Die SAF konzentrieren sich in erster Linie auf die innere Sicherheit, Grenzfragen und potenzielle Bedrohungen von außen durch die Nachbarländer (CIA 23.10.2023). Da es nicht gelingt, den Schutz der Zivilbevölkerung in der Peripherie, insbesondere in Darfur, sicherzustellen, geraten die Sicherheitskräfte häufig in Kritik. Auch der Aufbau der im Friedensabkommen von Juba vereinbarten integrierten Sicherheitskräfte für Darfur („joint forces“) verläuft schleppend (AA 1.6.2022).
Die RSF sind eine halbautonome paramilitärische Truppe, die 2013 gegründet wurde, um bewaffnete Rebellengruppen im Sudan zu bekämpfen. Ihr Befehlshaber ist der als Hemeti bekannte General Dagalo. Die RSF waren zunächst dem Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst unterstellt, kamen dann aber unter das direkte Kommando des damaligen Präsidenten al-Baschir, der sie als seine persönliche Leibgarde aufbaute (CIA 23.10.2023; vgl. AA 1.6.2022), wobei Hemeti mit al-Baschir bei dessen Sturz brach. Die RSF gingen aus den sog. Janjaweed-Milizen hervor, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-2008) verantwortlich gemacht werden. Sie werden des Weiteren als an der gewaltsamen Auflösung der Proteste vom 3.6.2019 beteiligt angesehen (AA 1.6.2022). Die RSF rekrutiert aus allen Teilen des Sudan, nicht nur wie ursprünglich aus arabischen Darfuri-Gruppen. In der Vergangenheit kämpfte diese paramilitärische Miliz sowohl im Jemen als auch gegen Aufständische in Darfur sowie den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile (CIA 23.10.2023). Überdies schützte sie die Grenze zu Libyen (AA 1.6.2022; vgl. CIA 23.10.2023) und war an der zur Zentralafrikanischen Republik aktiv. Ökonomisch gesehen sind die RSF Berichten zufolge an einigen Wirtschaftsunternehmen beteiligt, vornehmlich am Goldabbau,(CIA 23.10.2023). Hemeti ist seit der Revolution jedenfalls ein Machtfaktor im Sudan (AA 1.6.2022). Seit der Entmachtung al-Baschirs waren die RSF in mehr als 155 Vorfälle verwickelt, die auf Zivilisten abzielten und über 300 zivile Todesopfer forderten. Ferner wurde ihr vorgeworfen, Zivilisten willkürlich festzunehmen (ACLED 14.4.2023; vgl. UKHO 6.2022).
Auch aufgrund des im April 2023 ausgebrochenen Konflikts zwischen SAF und RSF leidet die Zivilbevölkerung in Darfur weiterhin unter dem Versagen der sudanesischen Behörden, für Sicherheit zu sorgen. Amnesty International und andere Nichtregierungsorganisationen haben wiederholt Beweise für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch sudanesische Regierungstruppen dokumentiert, u. a. rechtswidrige Tötungen von Zivilpersonen, rechtswidrige Zerstörungen von zivilem Eigentum, Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen, gewaltsame Vertreibungen von Zivilpersonen, ethnische Säuberungen und Einsätze chemischer Waffen (AI 24.4.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
- ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (14.4.2023): Sudan: Political Process to Form a Transitional Government and Shifting Disorder Trends, https://acleddata.com/2023/04/14/sudan-situation-update-april-2023-political-process-to-form-a-transitional-civilian-government-and-the-shift-in-disorder-trends/, Zugriff 31.10.2023
- AI - Amnesty International (24.4.2023): Sudan: Kein Ende des Leids für die Zivilbevölkerung, https://www.amnesty.at/presse/sudan-kein-ende-des-leids-fuer-die-zivilbevoelkerung/, Zugriff 31.10.2023
- AJ - Al Jazeera (16.4.2023): Sudan unrest: What are the Rapid Support Forces?, https://www.aljazeera.com/news/2023/4/16/sudan-unrest-what-is-the-rapid-support-forces, Zugriff 31.10.2023
- CIA - Central intelligence Agency (23.10.2023): The World Factbook Sudan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sudan/#military-and-security, Zugriff 31.10.2023
- UKHO - UKHome Office [Vereinigtes Königreich] (6.2023): Country Policy and Information Note - Sudan: Security situation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1162778/SDN_CPIN_Security_situation.pdf, Zugriff 31.10.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassungserklärung von 2019 verbietet zwar Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung (USDOS 20.3.2023), Übergriffe der Polizei, der Armee oder der Sicherheitsdienste können jedoch Folter, auch mit Todesfolge, einschließen. Daneben gibt es eine verbreitete Praxis von brutalen Übergriffen der Polizei als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungsmethode auch unterhalb der Folterschwelle (AA 1.6.2022). Auch gibt es zahlreiche Berichte über gewaltsame Übergriffe auf friedliche Demonstranten unter der Militärjunta (USDOS 20.3.2023). Die Sicherheitskräfte haben auch Kinder misshandelt, bzw. menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt (HRW 12.1.2023).
Die Übergangsregierung hatte Schritte zur Stärkung einiger Rechte unternommen. Durch Änderungen des Strafgesetzes sind Auspeitschen und andere Formen der Körperstrafe seit 13. Juli 2020 verboten (AA 1.6.2022; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst und Haft geahndet werden. Angehörige der Sicherheitskräfte, die foltern, wurden bislang jedoch kaum zur Verantwortung gezogen (AA 1.6.2022). Außerdem wird häufig mit Gewalt gegen Aktivisten, politische Gefangene und Journalisten vorgegangen. Diese werden ohne Zugang zu einem Rechtsanwalt in Isolationshaft gehalten und waren häufig Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung (FH 2023). Auch in Gefängnissen sind außergerichtliche Tötung und tödliche Folter verbreitete Praktiken (BS 2022; vgl. OMCT 30.8.2021, USDOS 20.3.2023).
UN-Experten äußerten sich im August 2023 alarmiert über Berichte über brutale und weitverbreitete Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt durch die Streitkräfte RSF. Dazu gehören Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen und Mädchen und Handlungen wie Zwangsarbeit und sexuelle Ausbeutung. Berichten zufolge wurden Hunderte von Frauen durch die RSF inhaftiert und unter unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen festgehalten, sexuellen Übergriffen ausgesetzt und sind von sexueller Sklaverei bedroht (OHCHR 17.8.2023). Am 6.12.2023 erklärten die USA offiziell, dass man bestätigen könne, dass die Rapid Support Forces (RSF) und verbündete Milizen Kriegsverbrechen begangen haben. Dazu zählten Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ethnische Säuberungen, insbesondere in West-Darfur. Zudem wird die Misshandlung von Inhaftierten in Haftanstalten der sudanesischen Armee (SAF) und der RSF angemahnt. Unmittelbare Konsequenzen für die Kriegsparteien haben diese Feststellungen allerdings nicht (BAMF 11.12.2023).
Von den in der Scharia, die im Sudan als Rechtsquelle Gültigkeit besitzt, festgelegten Köperstrafen ist vor allem die Prügelstrafe weit verbreitet. Es kommt außerdem vor, dass Frauen wegen „unschicklicher Kleidung“ mit Stockhieben bestraft werden. Das einschlägige Gesetz (Public Order Law) wurde Ende November 2019 abgeschafft. Amputationen und Steinigungen haben in den letzten Jahren nicht mehr stattgefunden. In bestimmten Fällen können Körperstrafen durch Zahlung von „Blutgeld“ abgewendet werden. Insgesamt ist eine Lockerung der strengen Regeln zu beobachten (AA 1.6.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.12.2023): Kurzmitteilungen (KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 13.12.2023
- BS 2022 - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report – Sudan, https://bti-project.org/en/reports/country-report/SDN#pos0, Zugriff 2.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023
- OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (17.08.2023): UN experts alarmed by reported widespread use of rape and sexual violence against women and girls by RSF in Sudan, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/08/un-experts-alarmed-reported-widespread-use-rape-and-sexual-violence-against, Zugriff 3.11.2023
- OMCT - OMCT World Organisation Against Torture (30.8.2021), Sudan: Will the Convention against Torture prompt a better detention system?, https://www.omct.org/en/resources/statements/sudan-will-the-convention-against-torture-prompt-a-better-detention-system, Zugriff 2.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023
Korruption
2022 wurde der Sudan als eines der korruptesten Länder der Welt wahrgenommen, wie es der 162. Platz von 180 untersuchten Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) belegt (TI 2023 vgl. FH 2023). Im Vergleich zum Vorjahr 2021 stellt dies eine Verbesserung um zwei Ränge dar (TI 2023). Staatsbedienstete sollen zusätzliche Zahlungen für Dienstleistungen verlangen, auf die Einzelpersonen oder Unternehmen Anspruch haben, wodurch ein System entstand, in dem Regierungsbeamte persönliche und indirekte Interessen an verschiedenen Unternehmen verfolgen. Die Korruption behindert zudem Rechtssprechung und Strafverfolgung im Sudan (ACAPS 11.7.2023).
Zwar sieht das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, allerdings wird es nicht wirksam umgesetzt. Korruption ist daher auch in Regierungskreisen weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Die zivil-geführte Übergangsregierung nutzte dieses bestehende Recht und die Verfassungserklärung zur Bekämpfung offizieller Korruption und richtete im Jahr 2021 die „Kommission für Korruptionsbekämpfung und Rückgewinnung öffentlicher Vermögenswerte“ ein (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Kommission hatte die Aufgabe, korrupte Handlungen zu untersuchen, aufzudecken und zu verhindern. Ein spezieller Antikorruptionsanwalt untersuchte und verfolgte Korruptionsfälle, in die Beamte, ihre Ehepartner oder Kinder verwickelt waren. Zu den Strafen für Beamte bei Verurteilung wegen Unterschlagung zählten Gefängnis bzw. Hinrichtung, obwohl sie fast nie vollstreckt wurden. Nach der Machtübernahme durch das Militär wurde die Antikorruptionskommission jedoch aufgelöst (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
- ACAPS - ACAPS (11.7.2023), Sudan: Khartoum pre-crisis profile, https://www.acaps.org/fileadmin/Data_Product/Main_media/20230711_ACAPS_Thematic_report_Sudan_Khartoum_pre-crisis_profile.pdf, Zugriff 3.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
- TI - Transparancy International (2023), Corruption Perception Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/sdn, Zugriff: 6.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Die Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen stand während des al-Baschir-Regimes unter strenger staatlicher Beobachtung. In der Zeit der zivil-geführten Regierung ließ dieser Druck kurzzeitig nach, doch seit dem Militärputsch steigt er wieder an (AA 1.6.2022; vgl. FH 2023). Menschenrechtsgruppen befürchten seitdem Vergeltungsmaßnahmen seitens der Regierung. Unter der Übergangsregierung (arbeiteten inländische wie internationale Menschenrechtsgruppen im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen - sie untersuchten und veröffentlichten ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle. Regierungsbeamte waren oft kooperativ und gingen auf ihre Ansichten ein, auch wenn einige Einschränkungen für NGOs bestehen blieben, insbesondere in Konfliktgebieten (USDOS 20.3.2023).
Der Zugang nach Darfur, darunter einige Teile Nord-Darfurs und das östliche Marra-Gebirge, und zu anderen vom Konflikt betroffenen Regionen ist für UN-Organisationen weiter eingeschränkt. Für humanitäre Hilfeleistung sind die Verwaltungsverfahren nach wie vor kompliziert und variieren sowohl zwischen Bundes- und Landesbehörden als auch zwischen den einzelnen Bundesstaaten. Laut manchen Beobachtern versucht die Regierung aktiv den internationalen Zugang zu „sensiblen“ Gebieten einzuschränken, weshalb auch die Zahl ausgestellter Visa für UN-Polizisten wie IStGH-Ankläger gering ausfällt (USDOS 20.3.2023).
Menschenrechtsaktivisten können Beschwerden über mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen bei der staatlichen Nationalen Menschenrechtskommission einreichen. In der Regel leitet sie solche Beschwerden an die beschuldigte Institution weiter. Obwohl die Kommission nicht formell aufgelöst wurde, ist sie seit dem Militärputsch untätig (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Mai 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 23.10.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
- ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (1.10.2023): Civic Freedom Monitor: Sudan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/sudan, Zugriff 5.12.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Übergangsverfassung von 2019 verpflichtet die Übergangsregierung die Menschenrechte aller Bürger ohne Diskriminierung zu wahren und ihre Gleichbehandlung vor dem Gesetz zu gewährleisten. In der Verfassung wird ferner die Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwere Menschenrechtsverletzungen eingefordert (FH 2023 vgl. AA 1.6.2022). Der Ausnahmezustand, der kurz nach dem Militärputsch verhängt wurde, schränkt jedoch einige bürgerliche Freiheiten ein (AA 1.6.2022).
Im Jahr 2022 gehörten zu den großen Menschenrechtsproblemen rechtswidrige Tötungen, unmenschliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungsäußerung und der Medienfreiheit sowie Korruption in der Regierung. Weitere Probleme sind geschlechtsspezifische Gewalt, Diskriminierung sexueller Minderheiten und Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023).
Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit exzessiver Gewalt gegen Proteste vor, töten Demonstrierende und verletzen Tausende. Protestteilnehmer, darunter auch Minderjährige, werden rechtswidrig inhaftiert und misshandelt (AI 28.3.2023). Zwar hat die Militärregierung Sonderausschüsse zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen eingerichtet, bislang aber noch keine Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen. Paramilitärische Kräfte und Rebellengruppen verüben nach wie vor Gewalttaten gegen Zivilisten, vor allem in Darfur, Südkordofan und Blue Nile, während lokale Milizen aufgrund von fehlender Militärpräsenz und Straffreiheit weiterhin erheblichen Einfluss ausüben. Interkommunale Gewalt, die auf Landbesitzstreitigkeiten und Ressourcenknappheit beruht, führt zu Todesfällen (USDOS 20.3.2023).
Die Menschenrechts- und Schutzsituation im Sudan hat sich 2023 weiter dramatisch verschlechtert, insbesondere in Khartum und Darfur. Die Gewalteskalation in dicht besiedelten Gebieten der umkämpften Städte führt zu einer großen Zahl ziviler Opfern und zur weitgehenden Zerstörungen der Infrastruktur. Zwischen 7.5.2023 und 20.8.2023 dokumentierte die UN-Mission im Sudan 655 mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen und -Misshandlungen in Zusammenhang mit interkommunaler Gewalt und bewaffneten Zusammenstößen. Davon waren insgesamt 12.629 Menschen direkt betroffen. Auch in Darfur hat sich die Menschenrechtslage deutlich verschlechtert, dank gezielter Angriffe und massiver Gewalt. In al-Dschunaina flammte im Kontext des Konflikts zwischen den SAF und den RSF ethnisch motivierte Gewalt ebenfalls wieder auf, ebenso außerhalb der größeren Städte Darfurs. Besorgniserregend, so der UN-Sicherheitsrat, sind die gezielten Drohungen und Schikanen gegen Menschenrechtsaktivisten sowie die Morde an prominenten Persönlichkeiten der Masalit. Die anhaltende Unterbrechung der Telekommunikation erschwert in Darfur die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht (UNSC 31.8.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
- AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 7.11.2023
- UNSC - UN Security Council (31.8.2023): Situation in the Sudan and the activities of the United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097534/N2324851.pdf, Zugriff 7.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Sudan, Zugriff 7.11.2023
Haftbedingungen
Die Bedingungen in sudanesischen Gefängnissen sind nach wie vor hart und teilweise lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023). Es gibt verschiedene Arten von Haftanstalten, von Gefängnissen über Untersuchungshaftanstalten, Haftzellen in Polizeistationen und Hafteinrichtungen des Nachrichtendienstes bzw. der Streitkräfte. Der Zustand der Haftanstalten kann nicht unabhängig geprüft werden. Viele sollen überfüllt sein und menschenunwürdige Zustände aufweisen: Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung und keine Trennung von weiblichen und männlichen respektive minderjährigen und erwachsenen Häftlingen (AA 1.6.2022). Auch Beheizung, Belüftung und Beleuchtung sind in den Gefängnissen oft unzureichend. Einige Gefangene haben keinen Zugang zu Medikamenten oder ärztlichen Untersuchungen, und die meisten haben keine Betten. Familienmitglieder oder Freunde versorgen die Gefangenen mit Lebensmitteln und anderen Dingen (USDOS 20.3.2023). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen andererseits erträglicher gestalten (AA 1.6.2022).
Grundsätzlich ist es unklar, welche Unterschiede es zwischen Hafteinrichtungen gibt. Aussagen von Menschenrechtsorganisationen und ehemaligen Häftlingen sind hierzu widersprüchlich (AA 1.6.2022). Die Aufsicht über die Gefängnisse liegt bei der Direktion für Gefängnisse und Reformen, eine Polizeiabteilung, die dem Innenministerium untersteht. Das Innenministerium gibt per se keine Informationen über die physischen Bedingungen in den Gefängnissen heraus (USDOS 20.3.2023). Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen („The Regulation of Prisons and Treatment of Inmates Act“) entspricht nach UN-Angaben nicht ihren Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen (AA 1.6.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023
Minderheiten
Die Bevölkerung umfasst mehr als 500 ethnische Gruppen, die zahlreiche Sprachen und Dialekte sprechen. Einige dieser ethnischen Gruppen bezeichnen sich selbst als Araber und berufen sich dabei auf ihre Sprache oder andere kulturelle Merkmale. In Konfliktregionen gibt es immer wieder Fälle interethnischer Gewalt. 2022 gab es mehrere Berichte über Hassreden und diskriminierende Äußerungen, die nach der Ernennung ziviler Gouverneure Zunahmen, ebenso interkommunale Spannungen (USDOS 20.3.2023).
Es gibt keine Gesetze, die Frauen oder Angehörige von Minderheiten daran hindern, zu wählen oder anderweitig am politischen Leben teilzunehmen; und sie beteiligen sich auch (USDOS 20.3.2023).
In Blue Nile, der Grenzregion zu Äthiopien, welche von der SPLA/M-North) regiert wird, forderten Zusammenstöße zwischen den ethnischen Gruppen der Hausa und der Birta schon über 100 Menschenleben und führten zu einer massiven Vertreibung in der Region (HRW 12.1.2023). Im Oktober 2022 wurden dort bei Kämpfen zwischen ethnischen Gruppen innerhalb von zwei Tagen mindestens 220 Menschen getötet. Laut UN gab es in diesem Bundesstaat ab Juli immer wieder schwere interethnische Auseinandersetzungen, bei denen mindestens 359 Menschen getötet und 469 verletzt wurden - sowohl Personen, die an den Kämpfen beteiligt waren, als auch unbeteiligte Zivilpersonen. Aufgrund der Kämpfe wurden mehr als 97.000 Zivilpersonen vertrieben. Die Regierung des Bundesstaats Blue Nile verhängte einen 30-tägigen Ausnahmezustand und verbot Versammlungen (AI 28.3.2023).
Quellen:
- AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022. Zugriff 7.11.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan. Zugriff 7.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html. Zugriff 19.10.2023
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Trotz der in der Übergangsverfassung verankerten Gleichbehandlungsgarantien und einiger Verbesserungen in jüngster Zeit sind Frauen in vielen Rechtsbereichen weiterhin benachteiligt. Die Übergangsregierung ratifizierte im April 2021 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, versäumte es jedoch, die Bestimmungen zur Anerkennung der Gleichstellung in den Bereichen Ehe, Scheidung und Elternschaft zu billigen. Zudem werden Frauen durch die geltenden Ehegesetze diskriminiert (FH 2023).
Gegenwärtig sind mehr als vier Millionen sudanesische Frauen und Mädchen von sexueller bzw. geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (WHO 24.7.2023), wobei schon vor Ausbruch der Kämpfe nach UN-Schätzungen mehr als drei Millionen gefährdet waren, auch durch häusliche Gewalt (WHO 5.7.2023). Vergewaltigung, sexuelle Belästigung sowie häusliche Gewalt sind im Sudan Straftaten, und eine Überlebende einer Vergewaltigung kann nicht wegen Ehebruchs belangt werden. Die Vergewaltigung in der Ehe ist hingegen nicht als Straftat anerkannt. Es gibt keine verlässlichen Statistiken zur Häufigkeit von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt im Land. Menschenrechtsorganisationen berichten von erheblichen Hindernissen bei Anzeigen von geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter kulturelle Normen, eine zurückhaltende Ermittlungsbereitschaft der Polizei und Straffreiheit für Täter (USDOS 20.3.2023). Letztere bleiben vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte straffrei (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
Demonstrantinnen sind im Sudan oft sexuellen Übergriffen ausgesetzt (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach Angaben des UN-Experten für die Menschenrechtssituation im Sudan wandten Angehörige der Sicherheitskräfte sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, darunter auch Vergewaltigungen, gegen Frauen, die sich an vorderster Front an den Protesten gegen den Militärputsch beteiligt hatten, an (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Ferner gibt es mehrere Berichte über sexuelle Gewalt von Sicherheitskräften gegen Frauen im ganzen Land, angeblich um sie von der Teilnahme an Protesten abzuhalten (USDOS 20.3.2023).
Seit dem Ausbruch des Konflikts im April 2023 ist sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Sudan endemisch geworden. Mit Stand Ende August 2023 hat das Referat zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (Combating Violence Against Women - CVAW), eine staatliche Stelle, 124 Vergewaltigungsfälle seit Konfliktbeginn dokumentiert, wobei fast alle Fälle von den RSF begangen wurden (TG 29.8.2023).
Angesichts der hohen Dunkelziffer bei geschlechtsspezifischer Gewalt ist die tatsächliche Zahl der Fälle höchstwahrscheinlich weitaus höher (WHO 5.7.2023): Die CVAW geht z. B. davon aus, dass sie nur ungefähr 2 % der Gesamtfälle dokumentiert (SC 7.7.2023). Für viele Überlebende ist es aufgrund von Scham, Stigmatisierung oder Angst vor Repressalien schwer, sexuelle Gewalt anzuzeigen. Die Meldung von Übergriffen und die Inanspruchnahme von Hilfe wird auch durch den Mangel an Elektrizität und Internetanschlüssen sowie durch den fehlenden Zugang für humanitäre Hilfe aufgrund der instabilen Sicherheitslage erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Angriffe auf und die Besetzung von Gesundheitseinrichtungen hindern Opfer auch daran, medizinische Notversorgung zu suchen und in Anspruch zu nehmen (WHO 5.7.2023). Aktivisten und Mediziner nutzen die sozialen Medien, um ein Unterstützungsnetz für Überlebende und von sexueller Gewalt bedrohte Frauen zu schaffen (AJ 16.5.2023).
Vertriebene und sich auf der Flucht befindende Frauen sind überdies besonders gefährdet, Opfer sexueller Gewalt zu werden (WHO 24.7.2023; vgl. UNHCR 15.6.2023, WHO 5.7.2023).
Mehrere NGOs berichten, dass Frauen von den RSF entführt werden, um Lösegeld zu erpressen. Während sie als Geiseln gehalten werden, werden sie oft vergewaltigt. Viele werden in den Tschad verschleppt oder als Sexsklaven missbraucht (TG 29.8.2023), und Hunderte Frauen werden von den Milizionären unter unmenschlichen, erniedrigenden Bedingungen gefangen gehalten (UN News 17.8.2023). Gemäß einer Gruppe unabhängiger UN-Menschenrechtsexperten setzen die RSF „Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt“ gegen Frauen wie Mädchen „als Mittel zur Bestrafung und Terrorisierung von Gemeinschaften“ ein (UN News 17.8.2023; vgl. TG 29.8.2023). Die überwiegende Mehrheit jener Taten wird in den beiden Bundesstaaten al-Khartum und Darfur begangen (SC 7.7.2023; vgl. ST 1.7.2023, WHO 5.7.2023). In Khartum und in al-Dschunaina, West-Darfur, soll es die meisten Fälle von sexueller Gewalt geben (AJ 16.5.2023).
In West-Darfur kommt es weiterhin zu geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter konfliktbedingte sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen. In Darfur wurden nach Angaben des UN-Experten bei interethnischen Auseinandersetzungen und Angriffen auf vertriebene Frauen und Mädchen acht Vergewaltigungen verübt, die 15 Frauen und fünf Mädchen betrafen. Bei den Tätern handelte es sich um bewaffnete Männer, von denen die meisten Militäruniformen trugen. Obwohl alle acht Fälle bei der Polizei angezeigt wurden, erfolgte nur in einem einzigen Fall - der Vergewaltigung eines zwölfjährigen Mädchens in Nord-Darfur - eine Festnahme (AI 27.3.2023).
Die Einheit zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen des sudanesischen Ministeriums für soziale Entwicklung berichtet von einer deutlichen Zunahme geschlechtsspezifischer Gewalt in Khartum, Süd-Darfur und West-Darfur, die angeblich von den RSF und verbündeten Einheiten verübt wurde (UNSC 31.8.2023).
2019 hob die Übergangsregierung das Gesetz über die öffentliche Ordnung auf, das u. a. Frauen für als unanständig empfundene Kleidung oder Verhalten bestrafen konnte. Nichtsdestotrotz berichten feministische Gruppen, dass Frauen weiterhin für „Verstöße gegen die Moral“ bestraft werden (FH 2023).
Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) ist nach wie vor verbreitet und wird im ganzen Land angewendet. 2020 wurde FGM/C kriminalisiert und unter Strafe gestellt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine Strafe von drei Jahren Haft vor. Ob es seit dem Militärputsch durchgesetzt wird, ist allerdings unklar. Nach UN-Angaben liegt die Prävalenzrate von FGM/C bei Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren bei 87 %, wobei es geografische wie ethnische Unterschiede gibt (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Sudan 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089612.html, Zugriff 20.11.2023
- AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023
- AJ - Al Jazeera (16.5.2023): Women speak out about sexual violence in Sudan fighting, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/16/women-speak-out-online-about-reports-of-sexual-violence-in-sudan, Zugriff 20.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2085500.html, Zugriff 20.11.2023
- SC - Save the Children (7.7.2023): Sudan: Children as young as 12 raped and assaulted, as sexual violence rips through the country, https://www.savethechildren.net/news/sudan-children-young-12-raped-and-assaulted-sexual-violence-rips-through-country, Zugriff 20.11.2023
- ST - Sudan Tribune (1.7.2023): Sudan’s women unit reports surge in sexual violence cases linked to RSF elements, https://sudantribune.com/article274786/, Zugriff 20.11.2023
- TG - The Guardian (29.8.2023): Women in Sudan facing a “tragedy” of sexual violence as rape cases rise, https://www.theguardian.com/global-development/2023/aug/29/women-in-sudan-facing-a-tragedy-of-sexual-violence-as-cases-rise, Zugriff 20.11.2023
- UNFPA - United Nations Population Fund (15.10.2023): Sudan’s women and girls endure six months of conflict with no end in sight, https://www.unfpa.org/news/sudan%E2%80%99swomen-and-girls-endure-six-months-conflict-no-end-sight, Zugriff 20.11.2023
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.6.2023): UNHCR: Heightened risks, violations and sexual violence reported by civilians fleeing Sudan, https://www.unhcr.org/news/press-releases/unhcr-heightened-risks-violations-and-sexual-violence-reported-civilians, Zugriff 20.11.2023
- UN News - United Nations News (17.8.2023): Rape by Sudan’s RSF militia used to “punish and terrorise” warn rights experts, https://news.un.org/en/story/2023/08/1139847?s=03, Zugriff 20.11.2023
- UNSC - United Nations Security Council (31.8.2023): Situation in the Sudan and the activities of the United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097534/N2324851.pdf, Zugriff 7.11.2023
- WHO - World Health Organization (24.7.2023): Three months of violence in Sudan: Health hanging in the balance, https://reliefweb.int/report/sudan/three-months-violence-sudan-health-hanging-balance, Zugriff 20.11.2023
- WHO - World Health Organization (5.7.2023): Sudan: top UN officals sound alarm at spike in violence against women and girls, https://www.who.int/news/item/05-07-2023-sudan-top-un-officials-sound-alarm-at-spike-in-violence-against-women-and-girls, Zugriff 20.11.2023
Kinder
In der Verfassungserklärung heißt es, dass Personen, deren Mutter oder Vater sudanesische Staatsangehörige sind, das Recht auf die Staatsbürgerschaft innehaben. In der Regel erfolgen Geburtenregistrierungen auf nicht diskriminierende Weise. Somit erhalten die meisten Neugeborenen Geburtsurkunden, einige in entlegenen Gebieten jedoch nicht. Zugelassene Hebammen, Ambulanzen, Kliniken und Krankenhäuser können entsprechende Zertifikate ausstellen. Ohne eine gültige Geburtsurkunde ist weder eine Einschulung noch der Zugang zur medizinischen Versorgung möglich. Allerdings akzeptieren viele Ärzte die mündliche Zusicherung des Patienten, dass eine solche vorhanden ist (USDOS 20.3.2023).
Die nicht obligatorische Primärschulbildung ist bis zur achten Klasse ex lege gebührenfrei, wobei Schul-, Uniform- und Prüfungsgebühren dennoch häufig zu entrichten sind (USDOS 20.3.2023). Durch den Konflikt haben seit April 2023 etwa 12 Millionen Kinder die Schule nicht mehr besucht, gleichbedeutend mit insgesamt 19 Millionen Kindern, die im Sudan nicht zur Schule gehen. „Der Sudan steht kurz davor, zur schlimmsten Bildungskrise der Welt zu werden", so UNICEF zur aktuellen Lage (RW 19.10.2023).
Im Sudan existiert weder ein Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr noch ein Vergewaltigungsgesetz (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Save the Children (SC) werden Kinder schon im Alter von 12 Jahren vergewaltigt, einige aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihres Geschlechts (SC 7.7.2023; vgl. TG 29.8.2023). Die Regierung bemüht sich um die Durchsetzung von Gesetzen, die Kindesmissbrauch unter Strafe stellen, und verfolgt Fälle von Kindesmissbrauch wie sexueller Ausbeutung von Kindern eher als vergleichbare Erwachsenenfälle. Hierbei kann das Strafmaß variieren: Eine Verurteilung kann eine Haftstrafe, eine Geldbuße oder beides umfassen. Einige Polizeiinspektionen verfügen über „kinderfreundliche“ Familien- und Kinderschutzeinheiten und bieten rechtliche, medizinische und psychosoziale Unterstützung für Kinder an (USDOS 20.3.2023).
Pornografie, einschließlich der Kinderpornografie, ist illegal. Verstöße gegen Letzteres ziehen eine Geldstrafe sowie eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (USDOS 20.3.2023).
Weiters kommt es im Sudan zu Früh- bzw. Zwangsehen. Das gesetzliche Heiratsalter liegt für Mädchen bei 10 und für Buben bei 15 Jahren respektive der Pubertät. Nach UN-Angaben werden 12 % der Frauen vor dem Alter von 15 Jahren und 34 % vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. In einigen Fällen, sagt das US-amerikanische Außenministerium, heiraten Männer Mädchen, um ihre Arbeitskraft auszubeuten (USDOS 20.3.2023).
Kinder leiden stark unter den Auswirkungen des anhaltenden Konflikts. Tod, Verstümmelung und Zwangsrekrutierung von Kindern sind zu beobachten. Die Risiken Krankheit, Unterernährung und mangelnde Gesundheitsversorgung haben sich für Kinder ebenfalls erhöht (UNHCR 10.10.2023 vgl. UNICEF 24.7.2023). Einige bewaffnete Gruppen des Landes rekrutieren angeblich Kinder als Kämpfer (FH 2023). Am 7.12.2023 befanden sich 80 Kinder unter den von den RSF in West-Darfur festgenommenen Personen (BAMF 11.12.2023). Viele Kinder besitzen keine Dokumente, die ihr Alter belegen. Daher glauben Kinderrechtsorganisationen, dass bewaffnete Gruppen den Mangel an Dokumenten ausnutzen, um Kinder zu rekrutieren oder zu beschäftigen. Durch fehlenden Zugang gibt es nur wenige Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch solche Gruppen, und diese Berichte sind oft schwer zu verifizieren. Die bewaffneten Gruppen geben an, Kindersoldaten nicht aktiv zu rekrutieren, Kinder, die sich freiwillig melden, aber auch nicht zu hindern, sich ihren Bewegungen anzuschließen. Zudem setzen sie sie angeblich nicht im Kampf ein (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.12.2023): Kurzmitteilungen (KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 13.12.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
- RW - ReliefWeb (19.10.2023): Sudan Six months of conflict - Key Facts and Figures, https://reliefweb.int/report/sudan/sudan-six-months-conflict-key-facts-and-figures-19-october-2023, Zugriff 13.12.2023
- SC - Save the Children (7.7.2023): Sudan: Children as young as 12 raped and assaulted, as sexual violence rips through the country, https://www.savethechildren.net/news/sudan-children-young-12-raped-and-assaulted-sexual-violence-rips-through-country, Zugriff 20.11.2023
- TG - The Guardian (29.8.2023): Women in Sudan facing a “tragedy” of sexual violence as rape cases rise, https://www.theguardian.com/global-development/2023/aug/29/women-in-sudan-facing-a-tragedy-of-sexual-violence-as-cases-rise, Zugriff 20.11.2023
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.10.2023): Protection Brief Sudan September 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098634/Protection+Brief+-+Sudan+- +September+2023.pdf, Zugriff 8.11.2023
- UNICEF - United Nations Children's Fund (24.7.2023): Severe violations of children’s rights an ‘hourly occurrence’ in Sudan, warns UNICEF, https://www.unicef.org/press-releases/severeviolations-childrens-rights-hourly-occurrence-sudan-warns-unicef, Zugriff 8.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen und Emigration vor, und obwohl die Regierung diese Rechte weitgehend respektiert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), werden diese Rechte in der Praxis immer noch von staatlichen Sicherheitskräften und anderen bewaffneten Gruppen im ganzen Land behindert. Die meisten der mehr als 3,7 Millionen IDPs im Sudan (Stand: Juli 2022) konzentrieren sich auf die langjährigen Konfliktgebiete Darfur, Südkordofan und Blue Nile (FH2023). Die sudanesische Lagerpolitik schränkt die Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern und Flüchtlingen ein, indem sie sie verpflichtet, in ausgewiesenen Lagern zu bleiben. Außerhalb der Lager wurden einige Flüchtlinge und Asylbewerber verhaftet, schikaniert oder erpresst (HRW 12.1.2023).
Ferner begann die Regierung die Bewegungsfreiheit von Personen in einigen der von ethnischen Konflikten betroffenen Bundesstaaten einzuschränken. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass diese Entscheidung vor allem bereits gefährdete oder marginalisierte Gemeinschaften getroffen hat (FH 2023). Für Menschen außerhalb der Konfliktgebiete war die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes im Allgemeinen ungehindert (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2020 schaffte die Übergangsregierung die Notwendigkeit von Ausreisegenehmigungen sowie eine Vorschrift ab, nach der Frauen die Erlaubnis eines männlichen Vormunds einholen mussten, um mit Kindern ins Ausland zu reisen (FH 2023).
Quellen:
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Zahlreiche Menschen haben nicht genügend Nahrungsmittel und leiden unter akutem Hunger (AI 28.3.2023). Die Bereitstellung humanitärer Hilfe wird in vielen Teilen des Landes u. a. durch Unsicherheit, Plünderungen, schlechte Kommunikationsverbindungen und Bargeldmangel beeinträchtigt (BAMF 11.12.2023). Die Auswirkungen der Kämpfe zwischen den SAF und des RSF wirken sich auf das Land verheerend aus, sowohl humanitär als auch wirtschaftlich (GTAI 17.11.2023).
Somit sieht auch die kurz- und mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung eher düster aus. Das BIP brach 2023 im zweistelligen Bereich ein. Hinzu kommt, dass die sudanesische Wirtschaft bereits seit 2018 kontinuierlich schrumpft. Die Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet für 2024 mit einer BIP-Abnahme um 2,7 %. Etwas optimistischer zeigt sich der Internationale Währungsfonds (IWF), der dem Land ein minimales Wachstum von 0,3 % zutraut. Voraussagen zur wirtschaftlichen Entwicklung sind jedoch mit Vorsicht zu genießen. Sie hängen in erster Linie davon ab, wann die Kämpfe enden und sich die politische Lage wieder stabilisiert. So lange jedoch das Militär die Regierung stellt, dürften auch die in den letzten Jahren in Aussicht gestellten Hilfszusagen internationaler Geberinstitutionen weiter auf Eis liegen (GTAI 17.11.2023).
Der Konflikt zerstört die Lebensgrundlagen von Millionen von Menschen im Sudan, bringt die Produktion zum Stillstand und baut Humankapital sowie staatliche Kapazitäten ab. Die Wachstumsprognose für den Sudan 2023 wurde um 12,5 % nach unten korrigiert, da der bewaffnete Konflikt die industrielle Basis des Landes sowie die Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen beschädigt hat. Er hat auch zu einem Einbruch der Wirtschaftstätigkeit - einschließlich Handel, Finanzdienstleistungen sowie Informations- und Kommunikationstechnologie - und zur Aushöhlung des Staates geführt, was sich nachteilig auf die Ernährungssicherheit und die Zwangsvertreibung auswirkt (RW 19.10.2023)
Quellen:
- AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.12.2023): Kurzmitteilungen (KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 13.12.2023
- GTAI - Germany Trade&Invest (17.11.2023): Bürgerkrieg lässt Wirtschaft einbrechen, https://www.gtai.de/de/trade/sudan/wirtschaftsumfeld/buergerkrieg-laesst-wirtschaft-einbrechen-228498, Zugriff 13.12.2023
- RW - ReliefWeb (19.10.2023): Sudan Six months of conflict - Key Facts and Figures, https://reliefweb.int/report/sudan/sudan-six-months-conflict-key-facts-and-figures-19-october-2023, Zugriff 13.12.2023
Medizinische Versorgung
Im weltweiten Vergleich ist die medizinische Versorgung im Sudan unterdurchschnittlich (LD o.D.). Sie ist auf dem Land, in den ländlichen Regionen, vielfach technisch, apparativ und hygienisch problematisch. In Khartum ist die Versorgung zwar besser (AA 14.9.2023), aber immer noch auf geringem Niveau. In den größeren Städten gibt es vergleichsweise ordentliche, aber internationalen Standards nicht genügende Krankenhäuser – vor allem die Hygienestandards und die Medikamentenversorgung sind unzureichend (AA 1.6.2022). Pro Tausend Einwohner stehen im Land 0,7 Krankenhausbetten und ca. 0,41 Ärzte zur Verfügung. Letztere, ca. 19.200 im Land (LD o.D.), sind aber in der Regel gut ausgebildet (AA 1.6.2022).
Die Einfuhr von gängigen Medikamenten ist nur eingeschränkt möglich. Medikamente werden häufig im Zoll festgehalten, medizinische Hilfslieferungen ebenso. Viele Arzneimittel sind für die durchschnittliche Bevölkerung unerschwinglich und der Pflegedienst ist dürftig. Das Sozialversicherungssystem funktioniert ebenfalls nur unzulänglich. Viele Betriebe entziehen sich dem staatlichen System. Zum Tragen kommt es überhaupt nur dort, wo die nötige Infrastruktur vorhanden ist, vornehmlich in den wenigen städtischen Ballungszentren. Auf dem Lande hat das System noch nicht Fuß fassen können (AA 1.6.2022).
Der Konflikt im Sudan beeinträchtigt das Gesundheitssystem und die soziale Basisinfrastruktur, was u. a. zum Ausbruch von Gesundheitkatastrophen wie Cholera in mehreren Bundesstaaten führte (UNHCR 6.11.2023). Am 26.9.2023 erklärte das sudanesische Gesundheitsministerium offiziell einen Choleraausbruch im Bundesstaat Gedaref (al-Qadarif). Choleraverdachtsfälle wurden auch in den Bundesstaaten Khartum und Südkordofan registriert, aber der begrenzte Zugang und die Unmöglichkeit, Proben an ein Labor zu schicken, verhindern eine Bestätigung eines Ausbruchs (RW 9.2023b). Die Zahl der Cholerafälle betrug Stand 11.12.2023 5.414, darunter 170 Todesfälle. Insgesamt haben sich die Zahlen im Dezember 2023 mehr als verdoppelt (BAMF 11.12.2023). Der Ausbruch kommt zu einer Zeit, in der das sudanesische Gesundheitssystem an seine Grenzen stößt. Etwa 70 % der Krankenhäuser in den vom Konflikt betroffenen Staaten sind nicht funktionsfähig, und die Einrichtungen in den nicht vom Konflikt betroffenen Staaten sind durch den Zustrom von Vertriebenen überfordert (RW 9.2023b).
Infektionskrankheiten können grundsätzlich kaum noch behandelt werden. Masern sind auf dem Vormarsch (ARD 8.12.2023). Zwischen 15.4. und 15.9.2023 wurden landesweit über 4.000 Masernfälle mit 107 Todesopfern festgestellt (RW 9.2023b). Für kranke Kinder fehlt die medizinische Versorgung, viele sind inzwischen unterernährt. Die WHO unterstützt nach eigenen Angaben 21 mobile Kliniken, Behandlungszentren für Cholera und Unterernährung. Mit Partnern werde alles getan, um trotz der verheerenden Sicherheitslage medizinische Güter zu verteilen (ARD 8.12.2023).
Gemeinsam mit Partnern setzt sich der UNHCR dafür ein, Hilfe für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt und Missbrauchsopfer zu leisten, u.a durch psychosoziale Unterstützung und Fallmanagement (UNHCR 6.11.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2023): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/sudansicherheit/ 203266#content_5, Zugriff 12.12.2023
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcbe r_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_ 01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.12.2023): Kurzmitteilungen (KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 13.12.2023
- LD - Laenderdaten.info (o.D.): Gesundheitswesen im Sudan, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Sudan/gesundheit.php, Zugriff 13.12.2023
- RW - ReliefWeb (9.2023b): Sudan: Cholera Outbreak - Sep 2023, https://reliefweb.int/disaster/ep-2023-000181-sdn, Zugriff 13.12.2023 - MSF - Médecins Sans Frontières (19.10.2023): Sudan: MSF suspends surgery in Khartoum hospital as supplies remain blocked, https://www.ecoi.net/de/dokument/2099640.html, Zugriff 13.12.2023
- ARD - Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (8.12.2023): Seit Ausbruch des Bürgerkriegs - WHO geht von mehr als 12.000 Toten im Sudan aus, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/sudan-who-100.html, Zugriff 13.12.2023
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (6.11.2023): Sudan Emergency Sixmonth Impact Update As of 6 November 2023, https://reliefweb.int/report/sudan/sudanemergency-six-month-impact-update-6-november-2023, Zugriff 13.12.2023
Rückkehr
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen gefährdeten Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023).2021 kehrten knapp 800 sudanesische Flüchtlinge aus Niger, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien, Marokko, Somalia und Dschibuti zurück, so die IOM. 2022 registrierte die IOM einen starken Anstieg. Rückkehrende können durch IOM betreut werden, sofern sie dies wünschen (AA 1.6.2022).
Das deutsche Auswärtige Amt (AA) hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat nach Erkenntnissen des AA bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA 1.6.2022). Weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im Ausland führten bisher zu einer Gefährdung bei der Rückkehr. Das gilt auch für Deserteure und Wehrdienstverweigerer. Selbst Personen, die im Ausland Asyl erhalten haben, können in den Sudan zurückkehren, wie im Sudan lebende Betroffene berichten. Mit erhöhter Aufmerksamkeit der Behörden, d.h. zusätzlichen Fragen bei der Einreise, müssen Personen, deren politisches Engagement bekannt ist, bisweilen rechnen. Für Personen, die aus Europa zurückkehren und nicht öffentlich gegen die Regierung auftraten, besteht dieses Risiko im Regelfall nicht (AA 1.6.2022).
Der UNHCR fordert in Anbetracht der derzeit instabilen Lage im Sudan Aufnahmestaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Asylanträge von sudanesischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen auszusetzen. Die Aussetzung sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage im Sudan stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation vorliegen, um die Notwendigkeit der Gewährung internationalen Schutzes für einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können (RW 5.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
- RW – RefWorld (5.2023): Sudan: UNHCR Position on Returns to Sudan, https://www.refworld.org/docid/6450e5814.html?__cf_chl_tk=qdbnqk0NdHgZHAH7JKbl0k3Ooa.Nr7mClilcr3wPodc-1705498540-0-gaNycGzNDaU, Zugriff 13.12.2023
- USDOS - United States Department of State (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023
Dokumente
Das Urkundenwesen in Sudan ist unzulänglich. Gegen Geldzahlung ist fast jede gewünschte Urkunde erhältlich. Seit 2016 werden keine Beglaubigungen mehr vorgenommen, es findet aber weiterhin eine anwaltliche Urkundenüberprüfung statt. Ältere sudanesische Ausweisdokumente sind in der Regel echt, allerdings können sie unwahre Angaben in Bezug auf Fotos, Namensführung und Alter enthalten. Die Gültigkeit aller nicht maschinenlesbaren Pässe endete am 24.11.2015. Seit 2013 werden biometrische und maschinenlesbare Reisepässe ausgestellt, bei denen eine nachträgliche Verfälschung praktisch nicht mehr möglich ist. Im Zweifelsfall kann ein Kooperationsanwalt eine Überprüfung der Angaben vornehmen. In vielen Gebieten existiert ein nur spärliches Urkunden- und Registerwesen. Es ist weiterhin eine Zunahme an durchgeführten Urkundenüberprüfungen von im Rahmen der Visumverfahren vorgelegten Ehe- und Geburtsurkunden aus der Region zu verzeichnen. Die Echtheit von Dokumenten (Personenstandsurkunden, Gerichtsurteile, Anzeigen, usw.) kann ebenfalls durch einen Kooperationsanwalt überprüft werden (AA 1.6.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den jeweiligen bekämpften Bescheid und Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger sowie dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zu den vorgelegten Verwaltungsakten eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.07.2026 in Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen, ihrer Rechtsvertretung und M.A., welcher als Zeuge einvernommen wurde.
Hinsichtlich des anhängigen Asylverfahrens von M.A. wurde ergänzend in den Akt, GZ: I419 2316676-3, Einsicht genommen.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerinnen:
Die Identität der Beschwerdeführerinnen steht aufgrund ihres jeweils im Original in Vorlage gebrachten sudanesischen Reisepasses fest.
Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit sowie ihres jeweiligen Gesundheitszustands basieren auf den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.
Auch die Feststellungen bezüglich der Eheschließung, der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin und der Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich auf Grundlage der einheitlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.
Die Herkunft der Erstbeschwerdeführerin sowie ihr schulischer und beruflicher Werdegang gründen auf einer Zusammenschau ihrer Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Darüber hinaus brachte die Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA ein sudanesisches Maturazeugnis sowie ein Zertifikat hinsichtlich ihres Bachelor- und Masterabschlusses in Vorlage.
Die Feststellungen zur Erstantragstellung der Erstbeschwerdeführerin auf einen Aufenthaltstitel vom 25.01.2023, zur Ausstellung ihres Aufenthaltstitels „Student“, zu ihrer Einreise mit einem gültigen Visum D sowie zu ihrem Verlängerungsantrag ergeben sich aus dem IZR Auszug der Erstbeschwerdeführerin. Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sind den jeweiligen Erstbefragungsprotokollen zu entnehmen.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Vater gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin in das Bundesgebiet eingereist sind und über eine „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“ verfügten, ergibt sich aus den jeweiligen IZR-Auszügen und wurde von der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt.
Die Asylantragstellung von M.A. beruht auf dem im Akt zu I419 2316676-3 einliegenden Erstbefragungsprotokoll.
2.2. Zum Fluchtvorbringen:
Die Erstbeschwerdeführerin begründete ihren verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt unter anderem damit, zwischen 2018 und 2021 an Demonstrationen im Sudan teilgenommen zu haben und inhaftiert worden zu sein, weil sie gegen die Militärregierung gewesen sei. Hinsichtlich der Inhaftierung führte die Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA aus, 2019 – wie das „halbe Land“ - an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Während der Demonstration sei plötzlich die Polizei gekommen, welche mit Knüppeln und Tränengas gegen die Demonstranten vorgegangen sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei davongerannt und habe sich mit anderen Leuten in einem Haus versteckt. Die Polizei habe das Haus betreten und die Leute wahllos mit Schlagruten geschlagen; so auch die Erstbeschwerdeführerin. Gemeinsam mit vielen anderen Leuten sei sie festgenommen, in einem Polizeiauto zu einem Gebäude gefahren und dort zwei Tage festgehalten worden. Während der Festnahme habe die Erstbeschwerdeführerin gefleht, ihre Mutter anrufen zu dürfen. Nachdem die „Leute“ anhand der Matrikelnummer der Erstbeschwerdeführerin erkannt hätten, dass sie studiere und auf der Universität gearbeitet habe, die vom Militär betrieben worden sei, habe man ihr geglaubt, dass sie gar nicht demonstriert habe und die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Mutter telefonieren lassen. Nachdem auch das Strafregister der Erstbeschwerdeführerin „sauber“ gewesen sei, habe man ihre Eltern kontaktiert und sei sie schließlich von ihnen abgeholt worden.
Dass der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Sudan eine Verfolgung als Folge der Demonstrationsteilnahme droht, erscheint aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht maßgeblich wahrscheinlich. Demnach wurde der Erstbeschwerdeführerin laut eigener Angaben Glauben geschenkt, nicht an der Demonstration teilgenommen zu haben und bestätigte die Erstbeschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht selbst, seit ihrer Festnahme keine Probleme mehr mit der Polizei gehabt zu haben, da sie an keinen Demonstrationen mehr teilgenommen habe (Verhandlungsprotokoll, S 9). Gegenüber der belangten Behörde verneinte die Erstbeschwerdeführerin darüber hinaus die Frage, ob sie im Falle ihrer Rückkehr Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden haben werde (AS 114) und nannte schließlich ihren Vater als primären Grund, den Sudan verlassen zu haben.
Im Rahmen der Erstbefragung blieben familiäre Gründe, die einer Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin entgegenstehen würden, zunächst unerwähnt. Vor der belangten Behörde führte die Erstbeschwerdeführerin dazu erstmals aus, dass sie im Herkunftsstaat durch ihren Vater und Bruder als einziges Mädchen der Familie vielen Restriktionen unterlegen gewesen sei und häusliche Gewalt erfahren habe. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin sei sehr streng und strenggläubig, was dazu geführt habe, dass die Erstbeschwerdeführerin „kein Leben gehabt habe“. Sie sei in die Schule gebracht und von dort auch wieder abgeholt worden. Sie habe keine Freunde treffen und nicht an Familientreffen teilnehmen dürfen. Auch nach der Schulzeit, als die Erstbeschwerdeführerin die Universität besucht habe, habe sich daran nichts geändert. Ihr Bruder habe im Nebengebäude studiert und die Erstbeschwerdeführerin immer abgeholt. Gespräche mit Männern seien verboten gewesen und habe die Erstbeschwerdeführerin keine Hosen und kein Make-up tragen dürfen. Erst als die Erstbeschwerdeführerin begonnen habe, an der Universität zu arbeiten, sei es ein wenig lockerer geworden. Die Situation habe sich jedoch wieder verschlechtert, nachdem die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen worden sei. Sie sei von ihrem Vater beschimpft worden, habe nicht mehr arbeiten dürfen und sei ihr für zwei Monate das Handy abgenommen worden. Monatelang habe es gedauert, bis die Erstbeschwerdeführerin – unter neuerlicher Bedingung, immer hingebracht und wieder abgeholt zu werden – wieder studieren habe können. Als ihr Vater von ihrem Bruder außerdem erfahren habe, dass die Erstbeschwerdeführerin telefonisch Kontakt zu ihrem nunmehrigen und damals in Saudi-Arabien aufhältigen Ehemann gepflegt habe, sei sie von ihrem Vater und ihrem Bruder geschlagen worden. Gemeinsam mit ihrer Mutter habe ihr Ehemann schließlich die Hochzeit zwischen den beiden erwirken können und sei die Erstbeschwerdeführerin 2021 zu ihrem Ehemann nach Saudi-Arabien gezogen. Seitdem sei sie nicht mehr in den Sudan zurückgekehrt. Auch in Bezug auf die zweitägige Festnahme schilderte die Erstbeschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht physische Übergriffe in Form von sexueller Gewalt. Bevor sie ins Gefängnis gekommen sei, sei die Erstbeschwerdeführerin auf eine Polizeistation gebracht und durchsucht worden. Obwohl es weibliche Polizistinnen gegeben habe, seien die Frauen einzeln von männlichen Polizisten durchsucht worden. Die Durchsuchung der Erstbeschwerdeführerin habe in einem Zimmer stattgefunden, in dem sie sich alleine mit einem Polizisten befunden habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei dabei geschlagen und aufgefordert worden, sich zu entkleiden. Sie sei an allen Körperstellen berührt worden und habe sich der Polizist dabei an die Hose gefasst und sich befriedigt. Hinsichtlich der häuslichen und sexuellen Gewalt äußerte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihrer Tochter im Falle einer Rückkehr dasselbe widerfahren werde oder noch Schlimmeres. Die Erstbeschwerdeführerin müsse aufgrund eines gegen ihren Mann bestehenden Einreiseverbotes und Haftbefehls alleine mit ihrer Tochter in den Sudan zurückkehren. Dort hätten sie überhaupt kein Netz und wären dort nicht in Sicherheit. Im Gegenteil, die Erstbeschwerdeführerin könne im Sudan unter Druck gesetzt werden, damit ihr Mann in den Sudan reise.
In Bezug auf die Gefahr, erneut Opfer sexueller bzw. geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, ist zunächst auf die aktuelle Situation im Sudan hinzuweisen, wonach die Konfliktparteien, insbesondere die RSF, in Khartum und in den Bundesstaaten Gezira sowie Nord- und Süd-Darfur häufig systematisch sexualisierte Gewalt an Frauen und Mädchen verübten. Nach Berichten der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für den Sudan waren auch die sudanesischen Streitkräfte für sexualisierte Gewalt verantwortlich (Amnesty International: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Sudan 2025, 21.04.2026, https://www.ecoi.net/de/dokument/2139388.html). Im Gebiet rund um Khartum, der Herkunftsregion der Beschwerdeführerinnen, ist der Konflikt jedoch inzwischen beendet und steht der Großraum Khartum unter Kontrolle der „Sudanese Armed Forces“ (Sudan Tribune, https://Sudantribune.com/article/300419).
Zudem geht das Gericht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen ohne M.A.in den Sudan zurückkehren würden (wobei nochmals zu betonen ist, dass es sich nur um die Prüfung einer hypothetischen Rückkehr handelt, da den Beschwerdeführerinnen ebenso wie M.A. subsidiärer Schutz zuerkannt worden war), da, wie weiter unten gezeigt wird, nicht glaubhaft ist, dass diesem im Sudan eine politische Verfolgung droht. Bei einer Rückkehr im Familienverbund besteht aber weder die Gefahr, dass sich die Erstbeschwerdeführerin wieder in eine Abhängigkeit von ihren Eltern begeben muss, noch dass sie als alleinstehende Frau mit Kind mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer sexueller Gewalt wird.
Zur vorgebrachten Verfolgung ihres Ehemannes ist festzuhalten: Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin brachte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vor dem erkennenden Gericht vor, im Sudan politisch verfolgt zu werden, weshalb er nicht zurückkehren könne. Seit seiner Studienzeit sei er politisch interessiert. Er sei Teil der Gruppe „Männer des Widerstands“ (Arabisch: Rigal Al Muqawama) gewesen. Diese sei eine Vereinigung von jungen Menschen gewesen, welche unter anderem Demonstrationen organisiert und geleitet hätten. Sie seien auch der Grund für den Sturz der Regierung gewesen. Aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2022 und einer darauffolgenden Festnahme bestehe gegen ihn nun ein Einreiseverbot sowie ein Haftbefehl. Im Falle seiner Rückkehr drohe M.A. sohin inhaftiert zu werden.
Laut aktueller Länderberichte (vgl. Punkt 1.3. „Dokumente“) ist das Urkundewesen in Sudan unzulänglich und ist gegen Geldzahlung fast jede gewünschte Urkunde erhältlich. Bringt M.A. ein gegen ihn verhängtes Einreiseverbot sowie einen Haftbefehl in Kopie bzw. in Form eines Screenshots in Vorlage, sind diese daher nicht automatisch geeignet, das Vorbringen zu belegen.
Um seine Beteiligung an Demonstrationen als Teil der Gruppe „Rigal Al Muqawama“ darlegen zu können, wurde der M.A. im Zuge der Beschwerdeverhandlung gebeten, WhatsApp-Nachrichten vorzulegen. Dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin über entsprechende Nachrichten verfügt, erschien dahingehend plausibel, als M.A. im Rahmen der Verhandlung ausführte, mittel WhatsApp hinsichtlich der Organisation von Demonstrationen kommuniziert zu haben. Darüber hinaus war er in der Lage, der erkennenden Richterin am in der Verhandlung mitgeführten Handy WhatsApp-Nachrichten zwischen ihm und seiner Ehefrau aus dem Jahr 2019 vorzulegen. Nachrichten, die eine Kommunikation zwischen der Gruppe „Männer des Widerstands“ und eine mögliche Beteiligung des M.A. an Demonstrationen wiedergeben, konnten von ihm jedoch nicht in Vorlage gebracht werden und wurde begründend ausgeführt, dass für diese Nachrichten „automatisch Löschen“ eingestellt worden sei.
Neben fehlenden verifizierbaren Nachweisen gab es auch zeitliche Unstimmigkeiten rund um den Haftbefehl und das aufrechte Einreiseverbot:
Vor der belangten Behörde führte M.A. aus, am 23.02.2023 in den Sudan gereist zu sein, da ihn sein Anwalt um eine Aussage gebeten habe, damit seine Anzeige, die er infolge seiner Festnahme gegen sudanesische Behörden erstattet habe, nicht fallen gelassen werde. M.A. habe sich einen Monat im Sudan aufgehalten und sei am 23.03.2023 nach Saudi-Arabien zurückgekehrt. Dabei habe es sich um seinen letzten Aufenthalt im Sudan gehandelt.
Im Rahmen der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, dass der Haftbefehl vom 03.04.2023 stamme und somit nach seiner Ausreise aus dem Sudan erlassen worden sei. Er gehe, laut eigener Angaben vor dem erkennenden Gericht, davon aus, dass das Einreiseverbot noch vor dem Haftbefehl bestanden habe und es nicht nur gegen ihn, sondern gegen eine Gruppe von Personen, die Teil des Widerstands gewesen seien, erlassen worden sei. Wenn das Einreiseverbot gegen die Gruppe bereits vor dem Haftbefehl vom 03.04.2023 aufrecht gewesen sei, erschließt sich aus der Sicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht, wie der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin Ende Februar 2023 problemlos einreisen, während seines Aufenthalts ohne weitere Komplikationen seine Aussage in einem Verfahren vor der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft erstatten kann und einen Monat später – am 23.03.2023 – erneut ohne Schwierigkeiten ausreisen konnte.
Ebenso wenig in Einklang bringen lässt sich die von M.A. geschilderte Bedrohungslage im Sudan und seine dennoch angetretene Sudanreise in Begleitung seiner Tochter. Vor dem BFA erklärte M.A., dass er im Falle einer Rückkehr in den Sudan befürchte, gleich verhaftet zu werden. Er könne sich nicht vorstellen, was mit ihm passieren könnte, da die Situation im Sudan mittlerweile weit schlimmer und rechtloser sei als damals 2022, und 2022 sei es schon schlimm gewesen. Auch wenn das erkennende Gericht die Sicherheits- und Versorgungslage im Sudan nicht verkennt – auf Grundlage dessen der Familie vom BFA der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen war, erscheinen die Schilderungen sowohl von M.A. als auch der Erstbeschwerdeführerin rund um die seit 2022 gegen M.A. bestehende Verfolgungssituation nicht glaubhaft, wenn man berücksichtigt, dass M.A. im Februar 2023 bereit war, gemeinsam mit seiner zum Zeitpunkt der Reise acht Monate alten Tochter in den Sudan zu reisen.
Schließlich führte M.A. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeführer aus, über Facebook politisch aktiv zu sein und brachte diesbezüglich mit Eingabe vom 07.07.2026 Screenshots in Vorlage. Dazu führte er aus, dass er unter anderem von einem Soldaten persönlich bedroht worden sei und dieser unter einem seiner Beiträge kommentiert habe: „Wenn du ein Mann bist, dann komm in den Sudan.“ (Verhandlungsprotokoll, S 16). Aus der Sicht des erkennenden Gerichts ergibt sich daraus jedoch keine ausreichende Wahrscheinlichkeit und Intensität einer Verfolgung.
Aus dem Gesagten ist es M.A. somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Tochter droht – auch unter Berücksichtigung des ihnen zuerkannten Status subsidiären Schutzes – sohin keine alleinige Rückkehr in den Sudan. Durch eine allfällige Rückkehr im Familienbund ist die Erstbeschwerdeführerin zudem nicht auf weitere Hilfe ihrer Familie angewiesen, wodurch sie sich den Restriktionen und der häuslichen Gewalt entziehen kann.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Ebenso wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung der aktuelle Amnesty Report 2025/26 von Amnesty International: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Sudan 2025 vom 21.04.2026, https://www.ecoi.net/de/dokument/2139388.html, Zugriff am 15. Juni 2026, sowie ein Artikel der Nachrichten-Website Sudan Tribune, https://Sudantribune.com/article/300419, eingebracht.
Den angeführten Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland wurde zuletzt in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Die Beschwerdeführerinnen konnten – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerinnen würden nicht als alleinstehende Frauen, sondern allenfalls mit ihrem Ehemann bzw. Vater im Familienbund in den Sudan zurückkehren.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerinnen, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland der Beschwerdeführerinnen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihnen aktuell in ihrem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführerinnen wurden vor der belangten Behörde gemeinsam mit dem Antrag des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen (M.A.) als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG geführt. Infolge einer vorzunehmenden inhaltlichen Prüfung der verfahrensgegenständlichen Anträge gemäß der StatusVO ist der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens von M.A. in Erledigung der gegenständlichen Beschwerde jedoch nicht abzuwarten:
Gemäß Art. 3 Z 9 StatusVO sind „Familienangehörige“ Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat, insbesondere der Ehegatte sowie minderjährige Kinder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde. Für Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sind gemäß Art. 23 Abs. 1 StatusVO Aufenthaltstitel nach nationalen Verfahren auszustellen, wenn sie selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen.
Während der Unionsgesetzgeber für Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, dezidiert die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels, und somit nicht die Zuerkennung internationalen Schutzes, für den Fall, dass Familienangehörige nicht selbst die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes erfüllen, vorsieht, regelt § 34 Abs. 2 AsylG weiterhin die Möglichkeit der Ableitung im Familienverfahren. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde Familienangehörigen eines Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, folglich auf seinen Antrag hin unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 bis 5 StatusVO denselben Schutz zuzuerkennen, wenn gegen die Bezugsperson kein Entzugsverfahren anhängig ist.
Zwar sprach der EuGH in der Rechtssache C-91/20 zur StatusRL aus, dass die StatusRL eine Familienerstreckung nicht vorsieht, aber günstigere Normen zulässig seien, mit Inkrafttreten der StatusVO ist das in Art. 3 der StatusRL enthaltene Günstigkeitsprinzip jedoch entfallen. Die Anwendung des § 34 Abs. 2 AsylG, widerspricht daher dem Unionsrecht insoweit, als die StatusVO keine Bestimmung enthält, die eine Möglichkeit der Ableitung im Familienverfahren regelt und die StatusVO der Schaffung nationaler Bestimmungen infolge des Entfalls des Günstigkeitsprinzips nicht zugänglich ist. § 34 Abs. 2 AsylG hat im Sinne der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu bleiben, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens von M.A. auf internationalen Schutz hat mangels Möglichkeit der Ableitung im Familienverfahren keine Auswirkungen auf die gegenständliche Entscheidung und die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist sohin als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
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