IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 4. Stock, 1020 Wien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm. § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund befragt an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben und weil sie zu ihrem Verlobten nach Österreich habe wollen.
2. Am 23.02.2026 wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Als Grund für das Verlassen des Heimatlandes führte sie an, dass dies erfolgt sei, weil ihr Verlobter hier (gemeint: in Österreich) lebe und auch ihre Schwester. Als weiteren Grund gab sie an, dass es der Familie in Syrien finanziell sehr schlecht gegangen sei bzw. gehe. Die Frage, ob weitere Fluchtgründe bestünden, verneinte sie ebenso wie die Frage, ob sie jemals persönlich verfolgt oder bedroht worden sei in ihrem Herkunftsstaat.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.03.2026 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides richten sich die fristgerecht erhobene, von der BBU verfasste Beschwerde der Beschwerdeführerin. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr drohe, als Frau Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Der syrische Staat sei weder schutzfähig noch -willig.
5. Die Beschwerden und der Verwaltungsakt langten am 30.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 23.07.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Sie ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Arabisch.
Die Beschwerdeführerin wurde im Dorf XXXX im Gouvernement Idlib geboren und lebte mit ihrer Familie im Heimatort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2024. Die Familie der Beschwerdeführerin, ihr XXXX jähriger Vater sowie die XXXX jährige Mutter leben mit den Geschwistern der Beschwerdeführerin nach wie vor im Heimatdorf. Der Vater sorgt für den Lebensunterhalt der Familie, indem er die landwirtschaftlichen Flächen eines Onkels bestellt.
Die Familie der Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit den Großeltern in deren Haus. In dem Haus wohnt auch ein Onkel der Beschwerdeführerin, dessen Frau sich von ihm getrennt hat, mit seinen Kindern. Die Mutter der Beschwerdeführerin beaufsichtigt die Geschwister der Beschwerdeführerin sowie die Kinder des Onkels.
Die Beschwerdeführerin besuchte in Syrien neun Jahr lang die Grundschule. Ihr Vater hat sie für den Schulbesuch zur Schule begleitet und auch wieder abgeholt. Nach der neunten Klasse hat die Beschwerdeführerin ihrer Mutter im Haushalt und bei der Betreuung der Geschwister geholfen.
Die Eltern der Beschwerdeführerin arrangierten ihre Beziehung mit dem in Österreich asylberechtigten XXXX . Nachdem die Beschwerdeführerin ihn telefonisch kennengelernt hatte, stimmte sie zu und gibt sie an, dass am 09.03.2024 die Ehe nach islamischem Recht in Syrien über das Telefon in Anwesenheit von einem Shaikh geschlossen wurde.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und Mutter zweier Kinder, welche 2025 und 2026 geboren sind.
Heimatort der Beschwerdeführerin ist XXXX im Gouvernement Idlib. Aktuell steht der Herkunftsort der Beschwerdeführerin samt Umgebung unter der Kontrolle der neuen syrischen Übergangsregierung.
Die Beschwerdeführerin stellte im Alter von XXXX am 05.09.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:
Die Beschwerdeführerin lebt aktuell in Österreich mit ihren zwei in Österreich geborenen Kindern beim asylberechtigten Vater der Kinder. In Österreich hat sie bislang keine Bildungsmaßnahmen besucht und nimmt sie auch sonst am gesellschaftlichen Leben kaum teil. Sie kümmert sich um ihre Kinder, besorgt den Haushalt und trifft alle zwei Monate ihre ebenfalls in Wien lebende Schwester. Zu ihrer Familie in Syrien pflegt sie von Österreich aus regelmäßigen – einmal wöchentlich bzw. 14tägig – telefonischen Kontakt.
1.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin hat keine asylrelevanten Verfolgungsgründe betreffend Syrien glaubhaft dargetan.
Weder ist die Beschwerdeführerin in Syrien eine alleinstehende Frau, noch besteht konkret bei der Beschwerdeführerin ansonsten ein erhöhtes Risiko als Frau Opfer von Gewalt in Syrien zu sein.
Auch sonst läuft die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht ernstlich Gefahr, aus Gründen der „Rasse“, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstigen Privatpersonen ausgesetzt zu sein.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 13 vom 28.02.2026 (LIB),
- EUAA Country Guidance Dezember 2025 (EUAA)
1.4.1. Politische Lage
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Dies geschah nach einer Offensive der Opposition, die Städte wie Aleppo und Hama eroberte und zu einem Einmarsch in die Hauptstadt führte. Assad floh nach Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen das Assad-Regime wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt, die ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet wurde und ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al Qa‘ida in Hay’at Tahrir ash-Sham änderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes entstand zunächst ein Vakuum, jedoch funktionierten viele Ministerien und öffentliche Dienste innerhalb kurzer Zeit wieder und blieb die öffentliche Ordnung, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten. Die neuen Machthaber sicherten sich Finanzierungszusagen aus den Golfstaaten und erreichten die Lockerung der Sanktionen sowie die Streichung der HTS von der Terrorliste der UN sowie der Streichung u.a. von ash-Shara‘ von der Sanktionsliste der EU (vgl. LIB S. 2 f. und 9).
Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Wichtige politische Prozesse in Syrien wurden initiiert, einschließlich der Bildung einer technokratischen Übergangsregierung, deren Mitglieder für fünf Jahre bestellt wurden und wovon die Hälfte der Ernannten in Verbindung zur HTS steht, und der Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassung. Trotz kleiner Verbesserungen in der Grundversorgung wird die Vorgehensweise als undemokratisch kritisiert. Der Übergang führt zu einer Machtzentralisierung, während extreme Gruppen bestehen bleiben und die Wirtschaft leidet. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (vgl. LIB S. 4)
Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch und scheint sich Syrien nicht in Richtung Demokratie zu bewegen (vgl. LIB S. 5).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' die Volksversammlung auf und begann am 13.06.2025 mit der Einrichtung eines neuen Gesetzgebungsorgans. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder haben, wurde aber auf 210 erweitert. Im August 2025 wurde ein Wahlsystem eingeführt, wobei ash-Shara' lokale Komiteevorsitzende ernannte, die Wahlberechtigte bestimmten. Diese wählten zwei Drittel der Versammlung, während das restliche Drittel vom Präsidenten ernannt wurde. Der Wahlprozess war wenig transparent und anfällig für Manipulationen. Die Wahlen fanden am 05.10.2025 in allen Gouvernements außer in Suweida und den kurdischen Gebieten in ar Raqqa und al Hasaka statt. Viele Bürger konnten nicht wählen, da sie keine Ausweispapiere hatten. Obwohl 20 % der Wahlkollegien weiblich sein sollten, wurden nur wenige Frauen gewählt (vgl. LIB S. 5 f.).
Die Konferenz zum Nationalen Dialog fand am 25.02.2025 in Damaskus statt, aber viele Gruppen, wie die kurdische Verwaltung, waren nicht eingeladen. Die Konferenz erließ Empfehlungen, aber keine verbindlichen Entscheidungen. Am 02.03.2025 wurde ein siebenköpfiger Ausschuss gebildet, um eine Verfassungserklärung zu entwerfen, die am 13.03.2025 unterzeichnet wurde. Dieses Dokument sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor und legt die islamische Rechtslage als Hauptquelle der Gesetzgebung fest. Der Nationale Sicherheitsrat, der aus ash-Shara'-Getreuen besteht, wird als die tatsächliche Regierung betrachtet. Die temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten und es gibt keine Bestimmungen, welche seine Befugnisse einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache, was innerhalb Syriens viele Diskussion auslöste. Eine Überarbeitung der Verfassung, die aktuell nicht den Ansprüchen an einen freien und gerechten Staat genügt, ist nicht geplant (vgl. LIB S. 6 ff.).
Gewaltmonopol
Die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols stellt eine besonders große Herausforderung für die Übergangsregierung dar. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte (vgl. LIB S. 9).
Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes und wird sein Einfluss umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. In Syrien sollen noch mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv sein (vgl. LIB S. 10).
Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;). (vgl. LIB S. 10 f.).
1.4.2. Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Ahmad ash Shara' hat gewaltsame Ausschreitungen und den Rückfall in einen weiteren Bürgerkrieg so weit vermieden, dennoch sind sektiererische Gewalt und die Ausgrenzung von Minderheiten sowie Frauen große Herausforderungen. Die humanitäre Krise, eine Binnenflüchtlingskrise und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen belasten das Land zusätzlich. Gewaltsame Konflikte entstehen oft lokal, wobei verschiedene Gruppen aufeinandertreffen. Die Sicherheitslage ist zunehmend schwierig, mit einer steigenden Anzahl islamistischer Angriffe und Selbstjustiz. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. SOHR dokumentierte in diesem Zeitraum über 11.000 Todesfälle, während andere Quellen einen Rückgang der Gewalt im Verlauf des Jahres 2025 berichten. Obwohl die Kämpfe an Intensität abgenommen haben, bleibt die Situation fragil und instabil, während sich Syrien langsam zu stabilisieren scheint (vgl. LIB S. 39 f.).
In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Auch kämpferische Auseinandersetzungen wurden seltener. Trotz einer Reduktion der gemeldeten Vorfälle und einem Rückgang der Gewalt bleibt die Spannung zwischen den Gemeinschaften aufgrund von Jahren des Konflikts hoch. Nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 wurde die Sicherheitslage durch die Freilassung von Gefangenen, darunter Verurteilte für schwere Straftaten, kompliziert. In den ersten neun Monaten nach diesem Wechsel stiegen Attentate und politisch sowie konfessionell motivierte Massaker an, was die Bemühungen um einen modernen demokratischen Staat untergräbt. Zudem wird von Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung berichtet (vgl. LBIB S. 40 f.).
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz al-Assads stellte die HTS rasch die Sicherheit in Damaskus wieder her, hatte jedoch Schwierigkeiten durch Überlastung und Disziplinprobleme. Ihre Truppenzahl wuchs dank einer Rekrutierungskampagne, aber ein Beamter wies darauf hin, dass die Truppe noch verdreifacht werden müsse. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 sind Symptom einer fragilen (sicherheits- politischen Struktur. Der Staat unternimmt Schritte zur Verbesserung der Sicherheit, u.a. durch verstärkte Rekrutierung und Kontrolle über militärische Einheiten, während problematische Gruppen abgezogen wurden. So gehen die Gehälter der (ehemaligen) SNA, die zuvor direkt von der Türkei gezahlt wurden, direkt an das Verteidigungsministerium und von diesem ausgezahlt. Tagsüber behält die syrische Übergangsregierung weitgehend die Kontrolle, nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Schlüssel, um die Voraussetzungen für eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, wird in der Elektrizität gesehen, da in der Nacht ganze Gegenden in völliger Dunkelheit liegen. Zudem ist das Vorliegen von ausreichenden Lebensbedingungen an Elektrizität gekoppelt, da die Energieversorgung für Kochen, Heizen, Transport usw. notwendig ist (vgl. LIB S. 41 ff.).
Idlib
Die Stadt Idlib wird als eines der stabilsten Gebiete betreffend Sicherheitslage bezeichnet (vgl. LIB S: 63).
1.4.3. Rechtsschutz / Justizwesen
Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die syrische Regierung plant die Bildung eines Verfassungskomitees zur Überprüfung und Änderung der bestehenden Verfassung. Am 29.012025 wurden alle Ausnahmegesetze der vorherigen Ära widerrufen, aber es gibt noch über 150.000 offene Gerichtsverfahren, die auf neue Gesetze warten. Ein rechtliches Verfahren regelt die Verabschiedung neuer Gesetze durch eine parlamentarische Versammlung. Die Verfassungserklärung von März 2025, die Rechtsrahmen für die Übergangsphase bietet, gewährt dem Präsidenten umfassende Macht, ohne Mechanismen zur Einschränkung oder Rechenschaftspflicht, was im Widerspruch zu den Prinzipien der Gewaltenteilung steht. Die Unabhängigkeit der Justiz wird erwähnt, aber es fehlen spezifische Details zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit. Ein Oberster Justizrat soll die Funktion der Justiz überwachen, jedoch bleibt unklar, wie dessen Mitglieder ausgewählt werden. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems und das Verbot von Sondergerichten sind ebenfalls Teil der neuen Regelungen (vgl. LIB S. 69 f.).
Die Verfassungserklärung restauriert den Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, wie in der Verfassung von 1950 verankert, und bestätigt die Unabhängigkeit des Staatsrats als Verwaltungsgericht, obwohl kein Schutz vor Einmischung etabliert ist. Im Gegensatz dazu verliert das Oberste Verfassungsgericht seine Unabhängigkeit, da es vom Präsidenten kontrolliert wird, der die Mitglieder ernennt, während die Definition seiner Zuständigkeiten unklar bleibt. Die bestehenden Mängel an Garantien für richterliche Unabhängigkeit und die Kontrolle durch die Exekutive gefährden die Gewaltenteilung in Syrien. Zudem wurde das Strafgerichtssystem reaktiviert, jedoch bleiben die Reformen unzureichend, um faire Verfahren zu gewährleisten. Es gibt keine klaren Vorgaben zu Verfahrensdauern oder zur Rechtsklarheit. Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft. Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind. Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei (vgl. LIB S. 70 f.).
In Syrien herrscht nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz bewaffneter Gruppen Chaos und Gesetzlosigkeit, insbesondere im Norden zwischen Homs, Latakia und Aleppo. Es sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal erforderlich, um die Unzulässigkeit von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss zu betonen. Trotz der Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen, wird dies durch die Verfügbarkeit von Waffen und die Existenz unabhängiger bewaffneter Gruppen erschwert. Im ersten Quartal 2025 wurden zahlreiche Verbrechen wie Morde und das Verschwindenlassen von Personen verzeichnet. Die Sicherheitsbehörden arbeiten an einem neuen Plan zur Bekämpfung konfessioneller Mobilisierung und zur Schließung von Sicherheitslücken, während der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten wird, um deren Anliegen zu berücksichtigen (vgl. LIB S. 71 f.).
Die HTS, die seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Übergangsregierung führt, hatte in der Vergangenheit in den von ihr kontrollierten Gebieten Rechts- und Justizbehörden geleitet. Diese Behörden galten nicht als unparteiisch oder unabhängig von der de facto politischen Führung. Berichten zufolge gibt es mündliche Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen, während das Justizministerium Stellen für Richter und Staatsanwälte ausgeschrieben hat. Bewerber müssen spezifische Kriterien erfüllen, aber die Ernennung neuer Richter erfolgt oft ohne formelle Verfahren und wirft Fragen zur Transparenz auf. Ein Mangel an qualifizierten Richtern besteht weiterhin, und gegenwärtig können Richter keine Urteile fällen, was die rechtliche Funktionalität des Systems einschränkt. Beamte der Regierung haben weiterhin das letzte Wort, nicht das Gesetz (vgl. LIB S. 72 f.).
Nach dem Ende der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie brachen die Aufständischen der HTS in Gefängnisse ein, um politische Gefangene zu befreien. Dies führte zu einem Anstieg der Kriminalität, da nicht nur politische Gefangene freigelassen wurden. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Justizminister al-Waysi ordnete an, straffällig gewordene Häftlinge erneut zu verhaften. Gleichzeitig hob das Justizministerium über 287.000 Strafverfahren aus der Assad-Ära auf. Das syrische Justizsystem ist chaotisch und umfasst verschiedene Rechtssysteme. Ein neues Projekt „Zugang zur Justiz“ wurde gestartet, um Justiz in fünf Gouvernements zu verbessern. Gerichte in Nordsyrien wurden in das syrische Justizsystem integriert, um einheitliche Abläufe zu gewährleisten (vgl. LIB S. 73).
1.4.4. Sicherheitsbehörden
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, formierten sich zahlreiche bewaffnete Gruppen, die gegen das Assad-Regime kämpften. Diese Gruppen, bestehend aus Überläufern und lokalen sowie religiösen Kräften, standen untereinander in Konkurrenz und erlitten bis 2018 erhebliche Verluste durch das damalige Regime. Viele wurden danach aufgelöst oder operierten unter russischer Schirmherrschaft. Bis zum Herbst 2024 waren die Oppositionskämpfer gut organisiert und arbeiteten als Abteilung für militärische Operationen (DMO) zusammen. Ihre Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 begann, führte zum Sturz von Präsident al-Assad (vgl. LIB S. 99).
Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium
Anfänglich stammten die einzigen Ordnungskräfte in den neuen Gebieten aus Idlib und waren stark überlastet. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Bis Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und durch lokale Polizeikräfte ersetzt (vgl. LIB S. 99).
Die alte Sicherheitsstruktur aus Idlib war nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten, was eine Rekrutierung nötig machte. Der Übergang zu einer neuen Polizeistruktur begann, mit Anreizen zur Rekrutierung von Deserteuren des Assad-Regimes. Dennoch blieben Bedenken bezüglich der Integration ehemaliger Regime-Sicherheitskräfte und der Professionalität der neuen Einheit bestehen, während die Ausbildung der Polizei neu organisiert wurde. Bis Jänner 2025 sind über 200.000 Bewerbungen sind eingegangen. Die Bedingungen für den Eintritt in die neuen Sicherheitseinheiten wurden kritisiert, da viele Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausgeschlossen werden. Der neue Sicherheitsapparat weist vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung deutliche Veränderungen auf. Quellen zufolge soll die islamische Lehre der neuen syrischen Polizei Moral vermitteln. An strategischen Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung zeigt sich die Durchdringung durch die HTS (vgl. LIB S. 100 ff.).
Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium
Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee. Es wird die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie angestrebt, die aus 300.000 Soldaten bestehen soll. Die Streitkräfte würden sich aus mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mehrere Phasen gegliedert und ist von den Verhandlungen mit den SDF und der Integration der SNA abhängig. Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (vgl. LIB S. 102 f.).
Ash-Shara' versprach die Entwaffnung bewaffneter Gruppen in Syrien und die Ausbildung ihrer Kämpfer für das Verteidigungsministerium. Am 29.01.2025 wurde die Auflösung einiger Gruppen, einschließlich der HTS, bekannt gegeben. Ein Oberster Ausschuss zur Regulierung der Streitkräfte wurde eingerichtet, um eine einheitliche Armee zu bilden. Gruppen in verschiedenen Regionen, besonders im Süden, bleiben jedoch ausgeschlossen. Im Mai 2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass militärische Einheiten integriert wurden, und eine Frist für kleine bewaffnete Gruppen zur Erklärung des Beitritts zum Ministerium festlegte. Es wurde ein Online-Bewerbungsprozess für Desertierte des ehemaligen Regimes eingerichtet, laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums seien bis Oktober 2025 bereits 70 % der über 3.000 desertierten Offiziere, die einen Antrag auf Aufnahme in die Armee gestellt haben, dem Ministerium beigetreten, die Übrigen befänden sich noch im Prozess der Reaktivierung, außerhalb des Landes, oder würden nicht zum Militärdienst zurückkehren wollen (vgl. LIB S. 103 ff.).
In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation „Abschreckung der Aggression“ beteiligt haben (vgl. LIB S. 106).
Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind. Die meisten Brigaden, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau. Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten, auch die Rekrutierungsmaßnahmen sollen beinahe nur sunnitische Rekruten angezogen haben. Nach der Rekrutierung von Drusen in Suweida verstärkten drusische Milizen ihre Präsenz au den Straßen und aktivierten Patrouillen. Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front), SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Bereits durchgeführte Kampfeinsätze deuten darauf hin, dass die neuen Divisionen zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen, wenn viele davon auch nur bürokratische Vorschläge darstellen. Die neuen Divisionen der syrischen Armee werden – anders als während des Assad-Regimes – nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Die Aufgabenteilung stellt einen vielversprechenden Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen dar (vgl. LIB S. 107 f.).
Langfristig steht Syrien vor erheblichen Herausforderungen beim Wiederaufbau seiner Armee nach israelischen Luftangriffen im Dezember 2024, die über 80 % seiner strategischen Waffen zerstörten. Insbesondere die syrische Luftwaffe hat von ehemals 184 einsatzfähigen Flugzeugen nur noch wenige übrig. Militärisches Material, darunter Kampfpanzer und Flugabwehrsysteme, wurde von Rebellen erbeutet. Der Wiederaufbau wird Jahre und Milliarden kosten, während die Staatskassen leer sind. Syrien plant, moderne militärische Fahrzeuge zu importieren und hat ein Verteidigungskooperationsabkommen mit der Türkei unterzeichnet, um Waffen und logistische Unterstützung zu erhalten. Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (vgl. LIB S. 109).
Bewaffnete Grupperungen
In Syrien besteht ein komplexes Geflecht von über 60 bewaffneten Gruppierungen, wovon mehr als die Hälfte der SNA angeschlossen sind. Nominell sind die Kämpfer der neuen Übergangsregierung untergeordnet, es gibt aber große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die teilweise nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Unfähigkeit der neuen Regierung, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Außerdem befinden sich in den Reihen der neuen syrischen Armee auch islamistische Kämpfer. Die Übergangsregierung setzt prioritär auf Loyalität als auf Leistung, die Vereinigung der Gruppierungen wird durch tief verwurzeltes Misstrauen, finanzielle Engpässe, ideologische Spaltungen und anhaltende Einmischung von außen behindert. Zudem destabilisieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes, die im Untergrund operieren, die Lage. Teils wird die Autorität von ash Shara' in Frage gestellt. Viele Mitglieder der SNA werden weiterhin von der Türkei geführt und unterstützt. Dschihadisten könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppierungen wie dem IS oder al Qa'ida anschließen (vgl. LIB S. 128 f.).
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die HTS, ursprünglich 2012 als Jabhat an-Nusra gegründet, änderte 2013 ihre Ausrichtung, brach die Verbindung zum IS und schloss sich al-Qa'ida an. 2016 trennte sich die Gruppe erneut von al-Qa'ida und verlagert ihren Fokus von einer globalen Agenda auf lokale Belange. 2017 entstand die HTS aus einem Zusammenschluss mehrerer Gruppen. Diese strukturierte sich militärisch neu und führte Operationen in Nordsyrien durch. Der Operationsraum Fatah al-Mubin wurde 2019 eingerichtet, um militärische Aktivitäten in Idlib und Umgebung zu koordinieren. Mitte 2020 beschränkte die HTS ihre militärischen Operationen auf diesen Raum. 2025 wurde die HTS aufgelöst, und im Juli des gleichen Jahres hob die USA die Einstufung als terroristische Organisation auf (vgl. LIB S. 130 f.).
Im November und Dezember 2024 leitete die HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ mit Unterstützung anderer Gruppen, wie der SNA und SFA und von zahlreichen dschihadistischen Gruppierungen, sowie von ausländischen Kämpfern (vgl. LIB S. 131 und 134 ff.):
Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)
Die von der Türkei unterstützte SNA besteht aus über 60 bewaffneten Gruppen mit einer Stärke von mindestens 80.000 Mann, die gegen die kurdischen SDF kämpfen. Bestimmte Fraktionen wie die Suleiman Shah Division und die Hamza Division stehen unter schweren Vorwürfen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen. Im März 2025 kam es zu Zusammenstößen mit dem Assad-Regime, bei denen SNA-Gruppen und ausländische Dschihadisten beteiligt waren. Die Motive der SNA-Kämpfer sind uneinheitlich, liegen aber vor allem in der Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren (viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert) und ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels - insbesondere an der Levante-Front (vgl. LIB S. 131 ff.).
1.4.5. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.
Im Januar 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen mit Razzien in Latakia, Homs und Damaskus durch, die sich gegen Personen richteten, die unter dem Assad-Regime Menschenrechtsverletzungen begangen haben sollen. Es kam zu willkürlichen Inhaftierungen, oft ohne Zugang zu Rechtsbeistand, und das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen. Die syrische Regierung, bewaffnete Gruppen und die SNA waren verantwortlich für zahlreiche willkürliche Festnahmen, wobei viele Inhaftierte weiterhin ohne Gerichtsverfahren festgehalten werden. Berichten zufolge wurden Zivilisten in Homs und Aleppo durch Gruppen, die der neuen Regierung nahestehen, erniedrigt und erpresst. Die Hay'at Tahrir ash-Sham verfolgte keine transparenten Rechtverfahren. Insgesamt leiden viele Menschen unter der Repression und Sicherheitsübergriffen, während diejenigen, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren, oft straffrei bleiben (vgl. LIB S. 144 f.).
Die Haftbedingungen sind in ganz Syrien katastrophal, mit überfüllten und unhygienischen provisorischen Haftanstalten. Es mangelt an unabhängiger Überwachung und der Schutz der Inhaftierten ist unzureichend. Probleme wie Nahrungsmangel und mangelhafte medizinische Versorgung sind weit verbreitet, insbesondere in den zentralen Gefängnissen von Dar'aa und Suweida. Unzureichende Informationen bestehen über die Haftanstalten der HTS in Idlib und Nord-Aleppo, welche ebenfalls überfüllt sind und keinen Zugang für humanitäre Organisationen bieten. Auch die SNA-Haftanstalten haben schlechte Bedingungen, wobei Gefangene auf die Unterstützung ihrer Familien angewiesen sind, um Nahrungsmittel und Medikamente zu erhalten (vgl. LIB S. 145).
In der Verfassungserklärung der syrischen Übergangsregierung wurde Folter verboten und als unverjährbares Verbrechen erklärt. Eine Nationale Übergangsjustizkommission zur Leitung der Bemühungen um Rechenschaftspflicht wurde gegründet. Im Mai 2025 informierte der Innenminister, dass bestimmte Gefängnisse, wie das berüchtigte Militärgefängnis Sednaya, nie mehr genutzt werden sollen. Berichte der UN vor dem Sturz des Assad-Regimes am 08.122024 deuteten auf Folter und Hinrichtungen hin, durchgeführt von der HTS und bestimmten SNA-Fraktionen. Folter und Misshandlungen geschehen nach dem Regimefall weiter und sind in verschiedenen Formen dokumentiert. Videos zeigen Misshandlungen, auch gegenüber Minderheiten. „Syrians for Truth and Justice“ hat viele Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, begangen von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen der Übergangsregierung. Trotz internationaler Verpflichtungen gibt es keine wirksamen Maßnahmen gegen Folter. Die SOHR berichtet, dass bis Ende Oktober 2025 62 Inhaftierte in neuen Gefängnissen getötet wurden, 40 Personen starben in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen. Opferberichte zeigen systematische Foltermethoden und Erpressung in Haftanstalten der SNA in Afrin. Gegen Frauen wird ein systematisches Muster von Misshandlungen eingesetzt. Zwei Rückkehrer aus Deutschland wurden gefangen genommen und gefoltert. Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Machtwechsel zurückgekehrt sind, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden. Es wird geschätzt, dass über 100.000 Menschen in Syrien gewaltsam verschwunden sind. Die Gesundheitsfolgen für ehemalige Häftlinge des Assad-Regimes sind gravierend. In Reaktion auf den hohen Bedarf führten Ärzte ohne Grenzen Programme für Folteropfer ein (vgl. LIB S. 146 ff.).
Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, etc. in den Gebieten der DAANES
Im Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 wurde das Recht jeder Person auf ein faires Verfahren festgehalten, Verhaftungen und das Betreten oder Durchsuchen privater Orte oder Wohnhäuser dürfen nur mit richterlichem Beschluss oder bei Betretung vorgenommen werden und die Freiheit einer Person darf nicht ohne gültiges Rechtsdokument eingeschränkt werden. Im Jahr 2024 dokumentierte Amnesty International, wie die DAANES-Behörden Zehntausende Menschen willkürlich inhaftierten, viele von ihnen unter unmenschlichen Bedingungen festhielten und sie mitunter folterten oder anders misshandelten (vgl. LIB S. 150).
Seit dem Sturz von al-Assad sind die willkürlichen Verhaftungen in den von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Gebieten gestiegen, besonders in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Laut dem Syrischen Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) wurden seit Dezember 2024 fast 800 Menschen willkürlich verhaftet. Die SDF rechtfertigen diese Verhaftungen als Maßnahmen gegen den IS und lokale Sicherheitsbedrohungen. Darüber hinaus werden Zivilisten, die die SDF kritisieren oder an Feiern zum Jahrestag der Revolution teilnehmen, festgenommen. Über 1.000 Kinder wurden willkürlich inhaftiert, was die mangelnden Schutzmaßnahmen verdeutlicht. Die autonomen Behörden hielten mit Stand April 2024 mehr als 56.000 Menschen in mindestens 27 Haftanstalten und zwei Internierungslagern, wie al-Hol und ar-Roj fest. Eine unbekannte Anzahl der inhaftierten Personen hat Verbrechen nach internationalem Recht begangen oder hatte Machtpositionen im sogenannten Kalifat inne. Eine große Anzahl der in diesem Haftsystem festgehaltenen Personen sind jedoch Opfer von Gräueltaten des IS oder von Menschenhandel. Es wird diskutiert, wie mit festgenommenen IS-Mitgliedern umgegangen werden soll, wobei die Frage nach fairen Gerichtsverfahren weiterhin ungelöst bleibt (vgl. LIB S. 150 ff.).
Die Bedingungen in den Haftanstalten in Nordostsyrien sind schlecht, mit unzureichenden menschenrechtlichen Standards, wobei nur wenige Informationen dazu zugänglich sind. Gefangene erhalten keine kostenlosen Lebensmittel, wodurch ihre Familien Geld überweisen müssen. Es gibt Probleme beim Zugang von Anwälten und Familien. Unruhen in Gefängnissen führten zu tödlicher Gewalt. Die UN-Kommission dokumentierte seit 2020 Kriegsverbrechen und Folter durch die SDF. Berichte über Hinrichtungen und schwerste Misshandlungen von Häftlingen sind ebenfalls bekannt (vgl. LIB S. 152 f.).
Die Korruption im öffentlichen Sektor während des Assad-Regimes war durch Klientelismus und Ressourcenplünderung geprägt. Die neue Regierung plant Reformen, hat jedoch mit korrupten Institutionen und unqualifiziertem Personal zu kämpfen. Nur 900.000 von 1,3 Millionen Regierungsangestellten sind aktiv, was eine drastische Reduzierung der Mitarbeiterzahl erforderlich macht. Die Korruption führte zu finanziellen Verlusten und die Bekämpfung dieser ist eine Priorität im neuen Syrien. Es wurden neue Abteilungen zur Beschwerdeannahme eingerichtet. Die Aufsichtsbehörden in Syrien bestehen aus der Zentralen Kontroll- und Aufsichtsbehörde und der Zentralen Finanzkontrollbehörde. Letztere startete eine elektronische Plattform für Bürgerbeschwerden, über die Bürger zum Schutz öffentlicher Gelder beitragen stärken können. Im September sollen mehr als neun Milliarden syrische Pfund eingenommen worden sein. Dutzende Mitarbeiter der Sicherheitskräfte wurden wegen Plünderung, Raub oder Handel mit Waffen und Drogen vor Gericht gestellt, dies betraf überwiegend einflussreiche Persönlichkeiten, die Mitglieder der HTS und anderen Gruppierungen waren (vgl. LIB S. 155 ff.).
Die Reformen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit sind noch in der Anfangsphase. Trotz einiger Fortschritte bleibt die Korruption in Syrien ein großes Problem und ist in der Öffentlichkeit und im Justizsystem weit verbreitet. Die neuen Machthaber, einschließlich der Familie ash-Shara', nutzen ihre Positionen, um wirtschaftliche Kontrolle zu erlangen, oft ohne Transparenz oder öffentliche Kontrolle. Private Investitionen erfolgen heimlich und belohnen Nähe zu Regierungsstellen statt Leistung. Berichte über betrügerische Investitionsverträge zeigen eine mangelnde Rechenschaftspflicht. Während einige Änderungen im Zollwesen, das in der Vergangenheit als inoffizielle Sammelstelle für viele korrupte Beamte des Regimes galt, stattfanden, bleibt das Problem der Korruption in vielen Bereichen unvermindert bestehen (vgl. LIB S. 157 ff.).
Mit dem Zusammenbruch des Assad-Regimes und der Übernahme durch die HTS-geführte Rebellenallianz am 08.12.2024 fiel die zentrale Infrastruktur des syrischen Captagon-Handels zusammen. Ehemalige Regimeakteure wie Maher al-Assad flohen, während Lagerhäuser und Laboratorien entdeckt wurden. Die neue Regierung begann, den Drogenhandel zu zerschlagen, sicherte jedoch nicht die komplette Kontrolle, weshalb der Captagon-Handel teilweise weiterhin floriert. Die von der Türkei unterstützte SNA ist im Norden im Drogenschmuggel zur Türkei aktiv. Im Süden bestehen bereits etablierte Schmuggelnetzwerke. Viele Geschäftsleute kehrten nach Syrien zurück und verhandeln mit der Übergangsregierung, diese scheint eine Politik der „Einigungen“ mit syrischen Geschäftsleuten zu verfolgen, die nach dem Sturz des Regimes mit ihrem enormen Vermögen das Land verlassen haben (vgl. LIB S. 159 f.).
Die Bevölkerung im Nordosten Syriens kritisiert die weit verbreitete Korruption innerhalb der kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und ihres politischen Arms, was zu Haushaltsdefiziten und mangelnder Effizienz führt. Im August 2023 kam es in Deir ez-Zour zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den SDF und Stammeskämpfern, ausgelöst durch Missstände in der Selbstverwaltung sowie Zwangsrekrutierung und Korruption. Bestechung ist ein wachsendes Problem, da viele Familien Geld zahlen, um Angehörige von der Zwangsrekrutierung abzuhalten. Die Bestechungssummen variieren erheblich und können bis zu 1.000 US-Dollar betragen. In der Region ist es schwierig, gefälschte Dokumente zu beschaffen, jedoch nicht unmöglich (vgl. LIB S. 162).
1.4.6. Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt öffentliche Rechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht, nennt jedoch keine Durchsetzungsmechanismen und lässt die Rolle der Justiz ungeklärt. Die Erklärung beschränkt politische Teilhabe bis zur Schaffung eines neuen Gesetzes und definiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften unklar. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, während Artikel 23 zahlreiche Einschränkungen der vorher gewährten Rechte zugelassen sind. Artikel 7 stellt strenge Strafen für Äußerungen gegen das Assad-Regime auf und ermöglicht die Kriminalisierung abweichender Meinungen. Trotz der Garantie kultureller Vielfalt und Rechte in Artikel 7 Absatz 3 mangelt es an Umsetzungsmechanismen. Berichte zeigen, dass die Behörden zunehmend die Kontrolle über gesellschaftliche Aktivitäten verschärfen, indem sie politische Veranstaltungen ohne Genehmigung verbieten. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Es gibt auch Einschränkungen im persönlichen Lebensstil, die von verschiedenen Akteuren ausgeübt werden (vgl. LIB S. 179 ff.).
Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Sicherheitskampagnen zielen auf „Überbleibsel des vorherigen Regimes“ ab, wobei willkürliche Festnahmen und Misshandlungen zunehmen. Die Civil Peace Group berichtet von Todesfällen während der Haft in verschiedenen Teilen von Homs, und lokale bewaffnete Gruppen führen Einschüchterungen durch. Der Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht den Behörden die Fortsetzung dieser Praktiken (vgl. LIB S. 181 f.).
So kam es im März 2025 nach einem Aufstand von Assad-Anhängern in der Küstenregion massenhaft zu außergerichtlichen Tötungen und Inhaftierungen, dabei handelte es sich um konfessionell motivierte Vergeltungsmaßnahmen. Dabei wurden etwa 1.500 Alawiten getötet. Im Juli 2025 wurden nach einem angeblichen Fall von Kleinkriminalität zwischen Beduinen und Drusen in Südsyrien zu einer Gewalteskalation, bei welcher schwere Menschenrechtsverstöße begangen und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden, über 1.100 Personen wurden getötet (vgl. LIB S. 182 f.).
Trotz des Engagements Syriens zur Untersuchung von Gräueltaten gibt es Bedenken hinsichtlich der Ermittlungen und der Rechenschaftspflicht hochrangiger Beamter. Das syrische Strafrechtssystem zeigt erhebliche Lücken, z.B. bei der Haftung für Befehlsverantwortung. Israelische Streitkräfte verletzen Menschenrechte in besetzten Gebieten Syriens und zwingen Zivilisten zur Umsiedlung. Rückkehrer sind weiterhin Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Die Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden, doch es gibt Einschränkungen für die Zivilgesellschaft. Es herrscht ein Mangel an Kontrolle und viele Sicherheitskräfte agieren ohne klare Kommandostruktur. Racheakte und ethnisch-religiöse Spannungen nehmen zu, vor allem in den Gouvernements Hama und Homs (vgl. LIB S. 183 ff.).
Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und andere von der Türkei unterstützte Gruppierungen
Die Operation „Peace Spring“ der türkischen Streitkräfte und der SNA begann im Oktober 2019 und führte zur Vertreibung von über 200.000 Menschen. Berichte dokumentieren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die SNA und von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter Folter, außergerichtliche Tötungen und Plünderungen. Zivile Objekte wurden gezielt angegriffen, und die Rückkehr der ursprünglichen Bewohner in von den SNA beschlagnahmte Häuser wurde verhindert. Die türkischen Streitkräfte behalten weiterhin Einfluss in der Region, trotz einer Veränderung der politischen Umstände. Ethnische Säuberungen, Verhaftungen und Folter von Zivilisten wurden kontinuierlich berichtet, und die Menschenrechtslage verschlechtert sich immer weiter (vgl. LIB S. 185 ff.).
Einige Familien in Manbij haben ihre Häuser zurückerlangt, nachdem sie zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt haben, während andere Anträge abgelehnt wurden. Im März 2025 gab es Razzien in kurdischen Dörfern. Laut einer Vereinbarung können Vertriebene nach 'Afrin zurückkehren, jedoch stehen sie vor Menschenrechtsverletzungen. Die Sicherheitslage bleibt kritisch (vgl. LIB S. 188 f.).
Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit
Nach der Machtübernahme von Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten in Syrien einfacher geworden. Kritik an der Übergangsregierung ist möglich, und die Menschen können offen ihre Meinung äußern, obwohl die Meinungsfreiheit nicht ohne Einschränkungen ist. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten sind erlaubt, und viele Menschen kritisieren die Regierung und den Präsidenten ohne Angst vor Konsequenzen. Jedoch gibt es Hinweise, dass die Meinungsfreiheit in der Praxis eingeschränkt ist, insbesondere in bestimmten Regionen (vgl. LIB S. 213 f.).
Die Übergangsregierung hat Demonstrationen zwar erlaubt, doch es gab Berichte über gewaltsame Übergriffe auf Demonstranten und Festnahmen, insbesondere in Homs. Es gab auch öffentliche Proteste gegen staatliche Missstände, bei denen Sicherheitskräfte teils gewaltsam eingriffen. Provinzen wie Homs und Latakia erlebten sowohl regierungsfreundliche als auch oppositionelle Demonstrationen, wobei die Behörden Druck auf Bürger ausüben, an loyalen Kundgebungen teilzunehmen. Auch die Reaktionen auf unterschiedliche Vorfälle, wie den Tod eines Teenagers in 'Afrin, wurden von der neuen Regierung nicht effektiv behandelt (vgl. S. 214 f.).
In der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 ist die islamische Rechtswissenschaft die Hauptquelle der Gesetzgebung. Die syrische Regierung zeigt keinen klaren Trend zur Islamisierung, ermöglicht jedoch religiösen Konservatismus ohne Zwang. Es gibt Berichte über Belästigungen von Christen durch Sunniten. Der syrische Übergangspremierminister Mohammad al-Bashir ordnete am 06.02.2025 die Auflösung der Generalversammlung der Syrischen Journalistengewerkschaft an. Eine Neugründung der Gewerkschaftsbewegung fand im März 2025 statt, einschließlich Reformen in verschiedenen Gewerkschaften (vgl. LIB S. 215 f.).
Oppositionelle Gesinnung
Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe, aber ohne klare Durchsetzbarkeit. Bis Mitte 2025 gab es kein Gesetz zur Gründung politischer Parteien. Die neue Regierung will keine politischen Gruppierungen, bis die Situation stabil ist. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Die Gruppierung fordert u.a. einen sofortigen Waffenstillstand und die Überarbeitung der Verfassungserklärung. Dies wird von der Übergangsregierung ignoriert (vgl. LIB S. 219 f.).
Ein Syrienexperte berichtet, dass seit dem 08.12.2024 keine fortlaufende Verfolgung gegen Gegner von ash-Shara' oder HTS stattfindet. Einige Gruppen innerhalb der SNA, die zuvor mit der HTS im Konflikt standen, wurden in die von der HTS kontrollierte militärische Struktur eingegliedert. Die Northern Storm Brigade, ehemals Teil der Levant-Front, hat sich in die 60. Division integriert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur angeführt wird, was auf eine Verhandlungslösung zwischen den neuen Machthabern und ehemaligen Gegnern hindeutet. Ein Mitglied der Hizb at-Tahrir, das 2017 gegen HTS protestiert hatte, wurde im Dezember 2025 von den neuen Behörden zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Gründe für das Urteil unklar sind (vgl. LIB S. 220).
1.4.7. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Die Anwendung des Gesetzes Nr. 49 von 1980 führte unter Hafez al-Assad zur Verurteilung Tausender Syrer zum Tode, wobei vor 2011 jedoch keine Hinrichtungen stattfanden. Mit dem Bürgerkrieg nahm Präsident Bashar al-Assad diese Praxis wieder auf. Experten betonen, dass dieses Gesetz und andere Ausnahmegesetze mit dem Sturz al-Assads ungültig geworden sind. Berichten zufolge könnte die Todesstrafe jedoch gemäß der 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung weiterhin möglich sei. Amnesty International bestätigt bestehende gesetzliche Regelungen zur Todesstrafe, während Berichte über Hinrichtungen durch die Übergangsregierung und Sicherheitskräfte zunehmen (vgl. LIB S. 221 f.).
Die Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien hat die Todesstrafe abgeschafft und die Anwendbarkeit internationalen Rechts anerkannt. Aktuelle Berichte über Hinrichtungen in Gefängnissen der Syrischen Demokratischen Kräfte werden von Enab Baladi dementiert. Ein Vorfall im Juli 2025, bei dem ein 14-Jähriger von SDF-Mitgliedern getötet wurde, wird als standrechtliche Hinrichtung bezeichnet (vgl. LIB S. 223).
1.4.8. Frauen
Am 13.03.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung. Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen eine Bestätigung ihres untergeordneten Status sein. Der „soziale Status“ Von Frauen kann im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (vgl. LIB S. 263 ff.).
In der Realität wird die Gleichstellung von Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen erheblich behindert und die volle Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben durch tief verwurzelte patriarchale Normen eingeschränkt, die politische Beteiligung von Frauen ist bislang nur kosmetischer Natur. Seit der Machtübernahme hat die HTS mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen. Maysaa' Sabrin wurde als erste Frau geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank, gab nach drei Monaten aber bereits ihren Rücktritt bekannt. Muhsina al Mahithawi ist Gouverneurin von Suweida und die erste Gouverneurin in Syrien. Es wurden auch zwei Frauen in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt, von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament sind nur sechs Frauen (vgl. LIB S. 263 f.).
Das syrische Personenstandsrecht ist von religiösen Lehren bestimmt, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Assad Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten, die Übergangsregierung bleibt diesbezüglich allerdings vage. Islamisch-konservative Elemente widersetzen sich dem Wandel und wollen an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten (vgl. LIB S. 265).
Viele Frauen präferieren das informelle Rechtssystem gegenüber dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind oder das formelle Justizsystem zwangsläufig diskriminierend oder ineffektiv ist. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist (vgl. LIB S. 265).
Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus, der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils darauf zurückzuführen, dass aufgrund des Bürgerkriegs weniger Männer zur Verfügung standen, aufgrund von Tod, Vertreibung oder Haft. Die neue Regierung hat alle Richterinnen und Richter entlassen. Derzeit werden Frauen auf vielfältige Weise in der syrischen Gesellschaft ausgegrenzt. Es besteht etwa ein Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von „Sittsamkeit“ und „öffentlicher Moral“ stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen. Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs zufolge gab es mündliche Anweisungen, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (vgl. LIB S. 266).
Das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, hat keine nennenswerten Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen erfahren. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, sind Frauen nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. Es gibt Berichte über eine wachsende Einmischung in die Entscheidungen von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise. Dazu gehören das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und am Strand, oder getrennte Eingänge für Frauen und Männer in einigen Regierungsbüros. Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis oder andere „anständige“ Kleidung tragen müssen, es sollen Personen zur Überwachung der Einhaltung der Regeln ernannt werden. Nach Kritik stellte die Übergangsregierung dies als Empfehlung dar und veröffentlichte eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden. Ash-Shara’ versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde. Es besteht jedoch zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Frauen passen ihr Verhalten an, um das Risiko für Belästigung zu minimieren, und einige tragen aus Angst das Kopftuch. In von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten gibt es informelle Warnungen, jedoch keine offiziellen Vorschriften zur Kleidung von Frauen (vgl. LIB S. 267 f.).
Die Diskriminierung von Frauen variiert je nach Region. Frauen, die als Krankenpflegerinnen oder für NGOs arbeiten, werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert durch Belästigung und fehlenden Mutterschutz. Journalistinnen werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter Assad der größte Arbeitgeber, durch die Verkleinerung des Staatsapparats stieg auch die Arbeitslosigkeit von Frauen an. Frauen sind durch eingeschränkte Mobilität, geringerem Zugang zu Informationen und der Abhängigkeit von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen unverhältnismäßig stärker von Defiziten in der Regierungsführung betroffen (vgl. LIB S. 268).
Die Bewegungsfreiheit von Frauen variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet. In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen. In den sozialen Medien kommt es zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden, insbesondere wenn es um Frauen geht (vgl. LIB S. 268 f.).
Die Situation der Frauen in Syrien variiert stark, abhängig von ihrer Religion und Region. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet. Alawitische Frauen fühlen sich oft unsicher und berichten von Entführungen und sexueller Gewalt, während sunnitische Frauen weniger Schwierigkeiten haben. Frauen in ländlichen Gebieten leben unter strengeren Normen und sind oft auf familiären Schutz angewiesen. Der Konflikt hat dazu geführt, dass Frauen mehr Verantwortung im Haushalt tragen, gleichzeitig bleiben Diskriminierung und patriarchalische Normen bestehen. Viele Frauen melden Vorfälle nicht, da sie den Behörden nicht vertrauen. Armut und Wasserknappheit zwingen Familien dazu, Töchter aus der Schule zu nehmen (vgl. LIB S. 269 f.).
1.4.9. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026
Refugee Status Under the 1951 Refugee Convention
This Section outlines a number of risk profiles for asylum-seekers from Syria, based on UNHCR's legal assessment of available country of origin information at the time of writing. UNHCR considers that asylum-seekers from Syria falling within one or more of these risk profiles may be in need of international refugee protection under Article 1A of the 1951 Refugee Convention, depending on the circumstances of the individual case. There is a certain degree of overlap between some of the profiles, and the particular circumstances of an individual asylum-seeker may mean that two or more profiles may be applicable to the applicant. Depending on the specific circumstances of the case, family members or other members of the households of individuals with these profiles may also be in need of international protection on the basis of their association with individuals at risk.
Not all persons falling within the risk profiles outlined in this Section will necessarily be found to be a refugee under the 1951 Refugee Convention. Conversely, the risk profiles listed here are not exhaustive. Hence, a claim should not automatically be considered as without merit simply because it does not fall within any of the profiles identified here. Where applications for international protection by asylum-seekers who have fled Syria are considered on an individual basis, they should be assessed carefully in accordance with established fair and efficient refugee status determination procedures. The evidence presented by the applicant must be taken into account, as well as reliable and up-to-date information about the situation in Syria. While past persecution is not a requirement for recognizing an applicant as a refugee, particular consideration should be given to any past persecution to which applicants for refugee status may have been subjected.
Women and Girls
Prolonged conflict has intensified gender inequalities, with women and girls facing multiple forms of gender-based violence (GBV), as detailed below:
a) Domestic Violence
Widespread and normalized, domestic violence includes physical, psychological, sexual, verbal and economic abuse; restrictions on freedom of movement and access to basic services; and reproductive coercion. Widowed, divorced, elderly women, and women and girls with disabilities and those in IDP camps face elevated risks. Underreporting is common due to stigma, fear of retaliation, and mistrust of services, preventing survivors from accessing specialized services. Discriminatory laws and cultural practices on child custody, alimony, housing, and inheritance, as well as the stigma associated with divorce, prevent women from leaving abusive relationships. Marital rape is not criminalized. Although progress toward a comprehensive domestic violence law was noted in August 2024, its status under the new authorities is unclear.
b) Femicides, Including “Honour”-Based Violence
Femicides, including “honour” killings, are typically committed by male partners or relatives over perceived threats to family “honour”, particularly in cases involving premarital or extramarital sexual relations, even when resulting from rape. Former female detainees face heightened risks of “honour” killings, due to the widespread use of sexual violence in detention under the previous government, with such violence injuring the “honour” of the family. In 2025, incidents were reported across various regions, with some gaining visibility on social media. Articles 192 and 242 of the Penal Code permit judges broad discretion to reduce sentences if the defendant asserts an “honourable” motive. In practice, “honour”-based violence is often not prosecuted. Despite a June 2025 Supreme Fatwa Council decree banning extrajudicial killings, including “honour killings”,the Government has not enacted legislative measures or issued formal condemnations.
c) Forced and Child Marriage
Forced and child marriage remain prevalent, driven by economic hardship, insecurity, and displacement, and reputational concerns following the loss of male guardians. Survivors of sexual violence are sometimes compelled to marry marriages for sexual exploitation and trafficking.440 Legal reforms in 2019 set the minimum age at 18 years for both men and women, with consent required for both parties; however, judges may authorize marriage from age 15. In 2025, NGOs documented cases of girls married as young as 12. Child marriages typically occur through unregistered customary unions or delayed civil registration, denying women and girls legal protections in cases of divorce or for children born during the unregistered period.
d) Kidnappings
Abductions of women and girls are reported to occur for sectarian, political and criminal reasons. Certain groups face heightened vulnerability, particularly women and girls from the Alawite community. In response, many women and girls significantly restrict their movement, which limits their access to education and employment.
e) Sexual Violence
Women and girls face sexual violence from State and non-State actors, including security forces, armed groups, intimate partners, supervisors, landlords, and service providers. Rape and sexual assault outside marriage are criminalized. However, legal gaps remain: penalties for non-marital rape can be reduced if the perpetrator marries the victim; induced abortion is prohibited, even in cases of rape; and adultery provisions are applied discriminatorily, with harsher penalties for women. Social stigma and ineffective State response compel many survivors to remain silent to mitigate further harm. Women and girls from religious minority groups – particularly Alawite and Druze – have been subjected to sexual violence in the context of broader violence in the coastal region (March 2025) and in Suweida (July 2025), as well as in the course of abductions. Women and girls in overcrowded camps or informal shelters face heightened risks, as do those working in informal labour sectors. Technology-facilitated GBV (TFGBV) is increasingly used for financial and sexual exploitation, revenge, coercion, and reputational harm, often leading to offline violence and abuse, including forced and early marriage, “honour” killings, or trafficking. Widows, unaccompanied children, adolescents, and IDPs are particularly vulnerable to trafficking and forced labour at the hands of criminal amid limited counter-trafficking measures.
f) Women Without Male Support
Women without male support from their (extended) family – including female heads of household, divorced women, and widows – face heightened risks of poverty, food insecurity, sexual exploitation, forced marriage, and trafficking. They frequently lack legal protection in relation to inheritance, property, and child custody, and face barriers to employment, housing, and access to basic services and humanitarian assistance. Social, religious and cultural norms as well as real and perceived security threats restrict mobility, and limit independent living, particularly for unmarried women.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Sprachkenntnisse und Schulbildung der Beschwerdeführerin stützen sich auf den plausiblen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Herkunftsort der Beschwerdeführerin sowie ihren dort lebenden Familienangehörigen gründen auf einer Zusammenschau ihrer Angaben vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere hat sie in der mündlichen Verhandlung die Wohnverhältnisse sowie die Lebenssituation der Familie konkretisiert.
Dass sie neun Jahre die Grundschule besucht hat, hat sie bereits bei der Erstbefragung angegeben und dies im weiteren Verfahren bestätigt. Dass sie von ihrem Vater zur Schule begleitet wurde, hat sie in der mündlichen Verhandlung präzisiert.
Die Feststellungen zur mit dem in Österreich lebenden Mann und Vater der Kinder der Beschwerdeführerin von den Eltern arrangierten Beziehung beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 8).
Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus den Länderinformationen, den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/.
Die Feststellungen zur Antragstellung der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in den Strafregisterauszug, der keine Verurteilungen aufweist.
2.2. Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Die Beschwerdeführerin berichtete auf Nachfrage von wenigen Sozialkontakten und gab an, keine Freunde, sondern nur ihre Schwester zu haben, welche sie alle zwei Monate treffe und habe sie darüber hinaus nur zu ihrem Ehemann Kontakt (Verhandlungsschrift S. 9).
2.3 Die Feststellungen zu den Fluchtgründen beruhen auf folgenden Erwägungen:
2.3.1. Im gesamten Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin angegeben, Syrien verlassen zu haben, um zu ihrem Verlobten nach Österreich zu ziehen bzw. aus Angst vor dem Krieg. Eine konkrete sie als Person betreffende Verfolgungsgefahr aufgrund ihres Geschlechts hat sie bei den zweimaligen Befragungen nicht zum Ausdruck gebracht. Insbesondere hat sie weder Gewalterfahrungen als Frau geschildert noch dahingehende Befürchtungen geäußert. Soweit in der Beschwerde solche Rückkehrbefürchtungen genannt sind, fehlt diesen jegliche Bezugnahme auf die Beschwerdeführerin und werden darin allgemein für Frauen vorherrschende Gefahren erwähnt. Dass diese konkret für die Beschwerdeführerin schlagend werden könnten und weshalb gerade die Beschwerdeführerin von diesen allgemeinen Gefahren betroffen sein soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor. In diesem Zusammenhang wird auf EUAA, Country Guidance Syria, December 2025, hingewiesen, wonach für die allgemein bestehenden Gefahren der für die jeweilige konkrete Person bestehende Risikolevel zu berücksichtigen ist (vgl. EUAA, Country Guidance Syria, December 2025, S 50; so auch UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S 54). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung keine dahingehenden risikoerhöhenden Momente ergeben haben. Ihre Angst als Frau angegriffen zu werden, bezieht sie auf die allgemeine Sicherheitslage und führt sie aus, dass es dort keine Sicherheit gebe (vgl. Verhandlungsschrift S. 10 f). Die gesamte Familie – inklusive des Vaters – der Beschwerdeführerin lebt jedoch nach wie vor in Syrien und ist sie schon insofern nicht als alleinstehende Frau zu betrachten. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, nicht mehr bei ihrer Familie leben zu können, ist dies insofern nicht glaubhaft, als sie selbst angibt, nach wie vor mit der Familie in Kontakt zu stehen. Auch zeigt der Umstand, dass sowohl ihr Vater als auch ein Onkel mit den Kindern im Haus der Großeltern leben, dass in der Familie eine große Aufnahmebereitschaft besteht. Schließlich hat sie angegeben, dass auch die Schwiegerfamilie im Dorf lebt. Dass sie eine Zwangsehe zu befürchten hat, ist ebenso nicht glaubhaft, zumal sie selbst im Verfahren betont, dass es sich bei der mit dem in Österreich aufhältigen Vater ihrer Kinder, nicht um eine mit Zwang, sondern bloß um eine arrangierte Beziehung handelt. Auch sonst schildert sie keine Gewalterfahrungen innerhalb der Familie, vielmehr habe es einen guten Umgang in der Familie gegeben, und kann die Anwendung von Gewalt in häuslicher Umgebung – trotz Vorherrschens häuslicher Gewalt in Syrien – ohne dahingehende Hinweise nicht generell bei allen Familien angenommen werden. Schließlich führt sie im gesamten Verfahren an, von ihrem Vater versorgt worden zu sein. Insgesamt kann daher nicht gesehen werden, dass konkret die Beschwerdeführerin in Syrien geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wäre. Auch sonst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in Idlib aufgewachsen ist, wo die HTS bereits vor dem Sturz des Assad Regimes an der Macht war und dort eine neunjährige Schulbildung absolvieren konnte. Schließlich ist anhand der Schilderungen ihres Alltages in Österreich nicht hervorgekommen, dass sie eine Lebensweise angenommen hätte, die mit den vorherrschenden syrischen Traditionen nicht in Einklang zu bringen ist
Die Feststellungen hinsichtlich einer auch sonst nicht bestehenden Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten, beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten und wurde weiteres substantiiertes diesbezügliches Vorbringen auch nicht erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, individuelle Gründe für die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ihrer Person glaubhaft zu machen. Sie konnte ihr Vorbringen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und waren ihre Aussagen weder kohärent noch plausibel. Das Vorbringen in der Beschwerde, im Falle der Rückkehr Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, ist – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – mangels Bezugnahme in der Beschwerde zur konkreten Situation der Beschwerdeführerin und Darlegung von risikoerhöhenden Momenten die Beschwerdeführerin betreffend sowie mangels diesbezüglichen substanziierten Vorbringens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel. Die im Verfahren behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, ist somit nicht begründet.
Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihr aktuell in ihrem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen. Den aktuell anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen wird durch die neue Formulierung des Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides Rechnung getragen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.