L515 2317218-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzel-richter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., zu den Zeitpunkten der Antragstellung und Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und aktuell StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2025, Zahl XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
VERFAHRENSLEITENDER BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , am XXXX geb., vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2025, Zahl XXXX :
Das mit ho. Erkenntnis vom 14.02.2023, GZ W200 2264328-1/7E rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gem. § 32 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF nicht wieder aufgenommen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), reiste am XXXX.01.2022 mittels Flug XXXX von Belgrad (Anm: die Einreise nach Serbien ist für armenische Staatsbürger zu touristischen Zwecken notorisch bekannterweise visafrei; syrische Staats-bürger benötigen ein Visum) nach Jerewan führend, unter Verwendung eines armenischen Reisepasses, gültig bis 27.12.2022, Nr. XXXX als armenischer Staatsbürger ein, indem sie die Reisebewegung in Wien abbrach.
Unmittelbar nach Ihrer Einreise brachte sie einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Die bP erwarb die armenische Staatsbürgerschaft bereits vor der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und besitzt somit neben der syrischen Staatsbürgerschaft auch jene der Republik Armenien.
I.3. Die bP1 gab anlässlich ihrer Antragstellung im Rahmen einer offenen Fragestellung an, Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien zu sein und in Aleppo gelebt zu haben. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg sie.
Zum Reiseweg brachte die bP vor, nach der Kontaktaufnahme mit dem Schlepper von Syrien in die Türkei gereist zu sein. In weiterer Folge sie sie von Istanbul in ein ihr unbekanntes Land und von dort weiter nach Österreich geflogen.
Zur Ausreise hätte sie sich ca. 2015/2016 entschieden, als ihre Schwester und die Eltern ausgereist wären.
Die bP legte im Rahmen des Administrativverfahrens ein Konvolut von nicht als Fälschung qualifizierten Dokumenten syrischen Ursprungs, darunter auch ein Taufzeugnis einer Armenisch-Apostolischen Kirche in Aleppo vor. Unterlagen welche von der Republik Armenien ausgestellt wurden, legte die bP nicht vor.
I.4.1.Im die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP, sowie der von ihnen vorgelegten Unterlagen iVm mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt.
Die Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse begründete die bP ausschließlich mit der Lage in Syrien.
1.4.2. Im weiteren Verlauf wurde der Antrag der bP auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde vom 17.11.2022, XXXX abgewiesen und ihr der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der BP wurde mit Spruchpunkten II und III des Bescheides der belangten Behörde vom 17.11.2022, XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Gegen Spruchpunkt I des oa. Bescheides brachte die bP eine Beschwerde an das ho. Gericht ein, welche mit ho. Erkenntnis vom 14.02.2023, GZ W200 2264328-1/7E rechtskräftig abgewiesen wurde.
In Bezug auf die Spruchpunkte II und III des genannten Bescheides wurde keine Beschwerde eingebracht und erwuchs somit der Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2022, XXXX in diesem Umfang in Rechtskraft.
I.5.1. Nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die bP über den bereits genannten armenischen Reisepass verfügt, welcher bereits vor der Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. vor der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ausgestellt wurde. Es stehe somit zweifelsfrei fest, dass die angefragten Personen während des Administrativverfahrens armenische Staats-bürger war.
Der Reisepass wurde von der Passbehörde „001“ ausgestellt. Hierbei handelt es sich um die zentrale Pass- und Visastelle der Polizei in Jerewan handelt.
I.5.2. In weiterer Folge wurden die bP seitens eines Organwalters der bB niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie zusammengefasst unter Verweis auf ihre bisherigen Angaben zum Reiseweg an, dass sie nie einen armenischen Reisepass beantragt hätte. Die Reise hätte vollständig der Schlepper organisiert. Dieser hätte auch sämtliche Formalitäten -auch anlässlich der Grenzübertritte- organisiert, weshalb sie nie einen armenischen Reisepass gesehen oder selbst innegehabt hätte. Auch hätten sich für sie auch keine sonstige Hinweise auf die Innehabung der armenischen Staatsbürgerschaft ergeben.
Zur Republik Armenien hätte sie keinen Bezug.
I.5.3. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid der bB vom wurde das Asylverfahren, soweit es sich auf die rechtskräftige Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bezieht, gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen.
I.5.4. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung neben der syrischen auch über die armenische Staats-bürgerschaft verfügt, dies aber wider besseres Wissen verschwieg. Dies hätte schließlich dazu geführt, dass der bP in der bereits beschriebenen Weise der Status eines subsidiär Schutz-berechtigten zuerkannt worden wäre, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn die bP in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaften vom Anbeginn wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht hätte.
I.7. Gegen den og. Bescheid wurde seitens der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und brachte sie vor, die bB sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen.
Die bP brachte vor, dass der bB aufgrund der Kenntnislage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz Hinweise vorgelegen wären, nämlich in Form des Auszuges aus dem Informationssystem des Flughafens Wien-Schwechat, dass die bP als armenischer Staatsbürger eingereist sei, die bB diesem Hinweis nicht in einer ihr zumutbaren Weise nachgegangen sei und der bP dennoch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte.
Für die bP hätte weiters kein Hinweis bestanden, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzen könnte, weshalb von keinem Erschleichen ausgegangen werden könne.
I.8. Am 1.12.2025 fand beim ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentliche Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:
„…
RI: Im Akt befindet sich ein armenisches Taufzeugnis. Warum wurden Sie getauft?
P: Ich habe das Taufzeugnis von der Kirche ausstellen lassen, weil ich getauft wurde. Nachgefragt gebe ich an, dass ich getauft wurde als ich geboren wurde. Es kommt immer drauf an. Andere werden später getauft. Ich wurde einige Tage nach meiner Geburt getauft.
RI: Sind/waren Ihre Eltern religiös?
P: Nein, normal.
RI: Wie war Ihr Verhältnis zur armenischen Gemeinde in Aleppo?
P: Ich war in Aleppo, wo ich geboren wurde, mehr mit den Syrern zusammen als mit den Armeniern.
RI: Sprechen Sie Armenisch?
P: Ja, ich kann auch Arabisch und Türkisch.
RI: Nennen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort und Ihre Staatsbürgerschaft(en)!
P: Mein Name XXXX . Geboren wurde ich am XXXX in Aleppo. Ich habe nur die syrische Staatsbürgerschaft.
RI: Schildern Sie Ihre Reisebewegung von Syrien nach Österreich.
P: Mithilfe eines Schleppers sind wir mit dem Auto von Aleppo in die Türkei gefahren. Dort blieb ich einen Monat. Die weitere Reise hat der Schlepper organisiert. Wir waren ca. zwei Stunden im Transit. Ich weiß nicht genau wo. Dann war ich in Österreich.
RI: Was meinen Sie damit „wir waren im Transit“?
P: Wir waren in irgendeinem Land für ca. ein bis zwei Stunden. Ich wusste aber nicht, in welchem Land ich mich aufhielt.
RI: Mit welchem Verkehrsmittel kamen Sie in dieses Land?
P: Mit dem Flugzeug.
RI: Flogen Sie von der Türkei weg?
P: Ja.
RI: Von welchem Flughafen?
P: Von Istanbul, aber ich weiß nicht, von welchem Flughafen.
RI: Wie lief am Flughafen in Istanbul die Grenzkontrolle ab?
P: Das hat alles der Schlepper organisiert. Ich bin direkt ins Flugzeug gegangen.
RI: Ich kenne in Istanbul beide internationalen Flughäfen und bei beiden finden strenge, einzelfallbezogene Kontrollen statt, bei denen man persönliche die Dokumente vorweisen muss.
P: Das ist richtig. Ich bin immer mit dem Schlepper mitgegangen. Er hat mir gesagt: „Komm mit, lass deine Tasche hier. Gib hier die Papiere ab.“ Ich habe nichts gemacht.
RI: Wohin sind Sie von Istanbul geflogen?
P: Ich weiß es nicht. Wir sind in ein anderes Land geflogen, aber ich habe nicht gewusst, wo ich war.
RI: Es wird am Gate immer ausgerufen, wohin der Flug geht, bevor man das Flugzeug betritt. Was sagen Sie dazu?
P: Ja, aber ich bin nur dem Schlepper hinterhergegangen. Ich habe mich nicht auf die Durchsage konzentriert, sie haben Flüge in verschiedene Länder aufgerufen. Es war nicht nur ein Gate.
RI: Warum sprechen die die türkische Sprache?
P: In Aleppo befinden sich viele Leute, die die türkische Sprache sprechen. Ich kann Türkisch seit meiner Kindheit und auch in der Arbeit, als ich älter geworden bin und arbeiten gegangen bin, habe ich manchmal Türkisich gesprochen.
RI: Schildern Sie die Vorbereitung der Ausreise aus Syrien.
P: In Aleppo gibt es viele Schlepper. Es gibt auch Büros. Ich habe einen gefunden. Er erklärte mir, dass er mich nach Europa bringen kann. Er besorgt die ganzen Dokumente und Papiere. Ich muss lediglich 10.000 US-Dollar bezahlen. Ich brauche gar nichts machen.
RI: Was haben Sie dem Schlepper alles übergeben?
P: Er sagte mir, dass ich ihm den Führerschein, den syrischen Personalausweis und das Militärbuch übergeben soll.
RI: Welche Instruktionen erteilte er Ihnen, was sie angeben sollten, wenn sie im Rahmen der Reise zu Ihrer Person bzw. ihrer Reise befragt werden?
P: Ich musste gar nichts sagen. Er hat mir nur gesagt: „Du kommst einfach mit mir mit und sagst gar nichts. Du machst einfach, was ich dir sage.“ Er ist sogar mitgeflogen.
RI: Laut dem Fluginformationssystem des Flughafens Wien Schwechat reisten Sie am XXXX .1.2022 (Anm.: ursprüngliche Protokollierung XXXX .1.2022, wurde vom RV beim Durchlesen der Niederschrift berichtigt) mittels Flug XXXX von Belgrad (Anm: die Einreise nach Serbien ist für armenische Staatsbürger zu touristischen Zwecken visafrei; syrische Staatsbürger benötigen ein Visum) nach Jerewan führend unter Verwendung eines armenischen Reisepasses, gültig bis 27.12.2022, Nr. XXXX als armenischer Staatsbürger ein, indem sie die Reisebewegung in Wien abbrachen.
P: Im Jänner 2022 war ich hier in Österreich.
RI wiederholt die Frage.
P: Ich wusste nicht, dass es ein armenischer Pass ist. Das hat alles der Schlepper für mich organisiert.
RI: Wie fand die Passkontrolle am Flughaften Belgrad statt?
P: Die ganzen unterlagen von mir, die man bei der Kontrolle benötigt, hatte der Schlepper. Es wurde die Tasche kontrolliert. Er wies mich auch an, was ich zu machen hatte. Wir wurden kontrolliert und dann öffnete sich die Tür zum Gate.
RI Laut Homepage des Flughafens Belgrad (Аеродром Никола Тесла Београд | Aerodrom Nikola Tesla Beograd) existiert für serbische Staatsbürger über 18 Jahre die Möglichkeit der automatischen Passkontrolle mittels Scannens des Passes und Gesichtserkennung. Für alle anderen Reisenden ist die manuelle Prüfung des Reisepasses durch einen Grenzbeamten am Schalter vorgesehen, indem dieser den Reisepass und das Foto im Pass mit dem Reisenden prüft und ggf. kurze Fragen zur Reise stellen kann.
Hierbei tritt der Reisende an den Schalter heran und übergibt dem Grenzbeamten den Reisepass. Nach Rückerstattung des Reisepasses an den Reisenden kann dieser den Grenzkontrollbereich passieren.
Ebenso ergibt sich aus verschiedenen Berichten, dass der Kontrollbereich gefilmt wird und konnte im Rahmen einer KI-unterstützten Medienrecherche kein Hinweis gefunden werden, dass am Flughafen Belgrad Ausreisekontrollen systematisch unterlassen werden. Es wird lediglich von Einzelfällen berichtet (etwa, dass sich eine Frau in gebückter Haltung gefilmt wurde, wie sie sich an der Kontrolle vorbeischlängelte oder von Ausreiseversuchen mit gefälschten Dokumenten)
P: Wie ich schon sage: Er war vor mir, ich war hinter ihm und er reichte meine und seine Dokumente weiter. Als ich dran kam am Schalter, hat er nur gestempelt und mir den Pass in die Hand gegeben. Diesen habe ich dem Schlepper gegeben und wir sind Richtung Flugzeug gegangen.
RI: Das BFA stellte fest, dass Ihnen am 27.12.2012 von der armenischen Passbehörde 001 (Anm.: bei der Passbehörde 001 handelt es sich um das zentrale Passamt in Jerewan) ausge-stellt wurde.
P: Ja, ich habe ja mit ihm … daran kann ich mich erinnern … da hatte ich schon Kontakt zum Schlepper und anscheinend hat er mir das alles besorgt. Von wo, weiß ich nicht. Ich höre zum ersten Mal von diesem Passamt Jerewan. Zu dieser Zeit hatte ich leider nicht genügend Geld, um auszureisen. Aus dem Grund habe ich abgebrochen und dann habe ich es beim zweiten Versuch finanziert.
RI: Der öffentlichen Quellenlage zufolge wurden seit spätestens 1.6.2012 in den größeren Städten, darunter auch Jerewan biometrische Reisepässe ausgestellt. Zur Ausstellung der Pässe ist die persönliche Vorsprache bei der Passbehörde zwecks eigenhändiger Leistung der Unterschrift und des Scannens der biometrischen Merkmale erforderlich.
P: Zu der Zeit gab es viele Möglichkeiten. Viele Menschen wollten ausreisen. Ich höre zum ersten Mal von Jerewan. Wie gesagt, wie der Schlepper das gemacht hat, weiß ich nicht. Deshalb habe ich ja das Geld bezahlt.
RI: Ein armenischer Reisepass dient als Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft. Laut Auskunft eines in Armenien tätigen Rechtsanwalts ist zur Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft die persönliche Vorsprache bei der Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. im Ausland bei der Vertretungsbehörde (Anm.: in Syrien existiert die armenische Botschaft in Damaskus und das Generalkonsulat in Aleppo [dieses übersiedelte in der Vergangenheit kriegsbedingt vorübergehend nach Damaskus] hierbei handelt es sich auch um die Passbehörden 099) zwecks persönlichem Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich. Für ethnische Armenier, welche nicht die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, gelten erleichtert Voraussetzungen zur Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft und auch zur Einreise nach Armenien.
P: Ich bin ehrlich zu Ihnen Herr Richter. Ich weiß es wirklich nicht. Ich habe den Schlepper dafür Geld bezahlt, er hatte seine Kontakte und sie haben das vielleicht auf illegale Art und Weise ausgestellt.
RI: Warum nahmen Sie die kostenintensive Reise mit einem Schlepper in Kauf, obwohl Ihnen als armenischer Staatsbürger die Reise einerseits nach Armenien möglich war (Anm.: Flug-reisen nach Armenien waren von Syrien aus -allenfalls mit Umsteigen- zur überwiegenden Zeit auch während des Krieges möglich) und sie ebenso visafrei nach Serbien einreisen konnten?
P: Wie ich schon sagte: ich wusste nicht, dass man einen armenischen Reisepass ausstellen lassen kann. Deswegen … er hat das alles für mich gemacht. Ich wusste nichts davon und ich habe ihm Geld bezahlt.
RI: Ich habe schon in verschiedenen Beschwerdeschriften zu ähnlichen Fällen gelesen, dass es innerhalb der armenischen Gemeinschaft bekannt war, dass man die armenische Botschaft über die Vertretungsbehörde leicht bekommen und dann ausreisen kann, man war sich aber nicht bewusst, welche Folgen es hat, wenn man auch armenischer Staatsbürger ist.
P: Wie ich schon sagte: ich habe nie Syrien verlassen. Ich war immer in Syrien. Ich weiß nichts davon ausreisen oder in ein anderes Land zu reisen. Als der Krieg in Syrien war, gab es die Schlepper und so habe ich gewusst, dass man mithilfe eines Schleppers ausreisen kann. Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich Syrien selber verlassen und kein Geld bezahlt. Ich habe Syrien vorher nie verlassen.
RI: In Ihrem Fall ist es bemerkenswert, dass Ihr Reisepass bereits im Jahre 2012 und nicht von der armenischen Passbehörde in Syrien, sondern vom zentralen Passamt in Jerewan ausge-stellt wurde. Hieraus ergibt sich, dass sie spätestens Ende 2012 die armenische Staats-bürgerschaft angenommen und sich rund um das Ausstellungsdatum des Reisepasses auch in Armenien aufgehalten haben müssen.
P: Ich war wirklich niemals dort und ich weiß von dem ganzen nichts. Ich habe ihm Geld gezahlt und er hat alles organisiert.
…“
1.9. Seitens des ho. Gerichts wurde geprüft, ob das Verschweigen armenischen Staats-bürgerschaft durch die bP für spruchgemäße Entscheidung des mit ho. Erkenntnisses vom 14.02.2023, GZ W200 2264328-1/7E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kausal war und stellte fest, dass ein derartiger Kausalzusammenhang nicht besteht. Es wird daher dieses Verfahren nicht gem. § 32 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wieder aufgenommen (vgl. hierzu VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 RN 28 - 37).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hier wird insbesondere auf nachfolgende Umstände hingewiesen:
Die bP war zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Zuerkennung des genannten Status sowohl armenischer als auch syrischer Staatsbürger und hat sie gegenüber der Asylbehörde die armenische Staatsbürgerschaft sichtlich wider besseres Wissen verschwiegen.
Den bP wurde der genannte Status zuerkannt, weil die bB aufgrund des Verschweigens der armenischen Staatsbürgerschaft davon ausging, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und ihr in Syrien eine relevante Gefahr drohe, welche zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte.
II.1.2. Wäre der bB der Umstand bekannt gewesen, dass die bP auch die armenische Staats-bürgerschaft besitzt, wäre es im Lichte der behördlichen und ho. Spruchpraxis zu Armenien naheliegend gewesen, dass dieser der Status von international Schutzberechtigten mangels Existenz eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien zur Gänze nicht zuerkannt worden wäre. Ebenfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass ihr maßgeblich wahrscheinlich kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt worden, eine Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden wäre. Unter Umständen wäre einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation (Art. 11 RückführungsRL) ein Einreise-verbot erlassen worden.
Seitens der bB hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den weiteren Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
Da in Bezug auf den beantragten Status eines Asylberechtigten bereits eine negative Entscheidung erging, ist davon auszugehen, dass bei Kenntnislage der armenischen Staats-bürgerschaft keine anderslautende Entscheidung ergangen wäre.
Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass in Syrien, insbesondere Aleppo, eine nicht unbeachtliche Zahl an ethnischen Armeniern lebt(e).
II.1.3. Es wird seitens des ho. Gerichts als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich Migrantinnen und Migranten sog. Schlepper bedienen und diese Schlepper im Rahmen ihrer Tätigkeit rechtswidrige Grenzübertritte unternehmen, sowie die Geschleppten im Verbor-genen transportieren und die Geschleppten über die Reiseroute nicht informieren. Ebenso wird es als notorisch bekannt angesehen, dass den Geschleppten von den Schleppern Doku-mente abgenommen werden, von diesen erhebliche Geldsummen verlangen und im Rahmen der Schleppung fallweise –insbesondere bei finanziell entsprechend ausgestatteten Geschleppten- ge- bzw. verfälschte Dokumente anlässlich von Grenzübertritten verwenden (welche oft von so hoher Qualität sind, dass sie im Rahmen von Kontrollen anlässlich der Reisebewegung nicht als Fälschung erkannt werden), gerade um so die Strapazen einer Schleppung zu verringern.
Die seitens der bP bei der bB anlässlich der Antragstellung vorgetragenen Umstände der Schleppung bzw. der Reisebewegung entsprachen dem allgemeinen Kenntnisstand in Bezug auf illegale Migration im Allgemeinen und auf syrische Asylwerber im Besonderen.
II.1.4. Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft beantragt, ist laut einer in einer Vielzahl von ho. im RIS veröffentlichen Erkenntnissen genannter Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungsbehörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich.
II.1.5. Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar.
Seit 1.6.2012 werden in Jerewan (Passbehörde 001) biometrische Reisepässe ausgestellt. Zur Ausstellung der Pässe ist die persönliche Vorsprache bei der Passbehörde zwecks eigenhän-diger Leistung der Unterschrift und des Scannens der biometrischen Merkmale erforderlich.
II.1.7. Neben der armenischen Botschaft in Damaskus existiert ein armenisches General-konsulat in Aleppo (Consulate General of Armenia in Aleppo, Syria), zu deren Leistungsumfang die Visaerteilung, Passangelegenheiten, notarielle Beglaubigungen, die Registrierung armenischer Staatsbürger und die Notfallhilfe zählt. Die Botschaft war während der kriegerischen Auseinandersetzung durchgehend geöffnet, das Generalkonsulat verlegte im Jahre 2014 seinen Sitz vorübergehend nach Damaskus (Armenisches Konsulat verlegt seinen Sitz nach Damaskus inmitten der syrischen Unruhen - Caucasus Watch). Die dort ausgestellten Reisepässe tragen die Kennung 099.
II.1.8. Nach der Erlassung jenes Bescheides, mit welchem der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von – zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des ho. Gerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarbe (welche diese entsprechend dem nunmehrigen Kenntnisstand verhältnismäßig leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden.
Aus der nunmehr notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichts-lage ergibt sich weiters nunmehr, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen.
Ebenso kann es zwischenzeitig aus der sich aus einer Mehrzahl von Verfahren, welche mit im RIS veröffentlichten Erkenntnissen abgeschlossen wurden, dass aus Syrien stammende Armenier die armenische Staatsbürgerschaft und einen armenischen Reisepass erwarben um eine Reise in einen Staat zu buchen, in welchen sie zu touristischen Zwecken visafrei einreisen können (auf Basis der öffentliche zugänglichen Quellenlage ist davon auszugehen, dass armenische Staatsbürger -im Gegensatz zu syrischen Staatsbürgern- für die Einreise nach Serbien zu touristischen Zwecken kein Visum benötigen), wobei die Reiseroute mit einer Zwischenlandung in Österreich gewählt wurde, um im Rahmen der Zwischenlandung –nachdem sie sich der armenischen Reisepässe entledigten- ihre Reisebewegung abbrachen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei sie hierbei die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen und lediglich ihre syrische Staatsbürgerschaft angeben.
II.1.9. Zum Zeitpunkt, als die bP den gegenständlichen Antrag einbrachten, bzw. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Arabische Republik Syrien zuerkannt wurde, waren die unter Punkt II.1.8. beschriebenen Umstände weder der bB noch dem ho. Gericht bekannt, sehr wohl jedoch jene, welche unter II.1.3.beschrieben wurden.
Ebenso unterlag die bB faktischen und auch rechtlichen (vgl. § 33 BFA—VG, insbes. Abs. 3 und 4 leg. cit [die bP war vor der Erlassung jener Bescheide, mit welchen ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde Asylwerber]) Einschränkungen.
II.1.10. Es wird weiters als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich die Bleibeperspektive im Rahmen eines Asylverfahrens aufgrund der allgemeinen Lage in den beiden Herkunftsstaaten für syrische Staatsbürger um ein Vielfaches günstiger darstellt als für armenische Staatsbürger. In Bezug auf Syrien war dieser Umstand zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP noch ausgeprägter als zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage, sowie dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens, welches auch eine Beschwerdeverhandlung mitumfasste, fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2 Soweit das ho. Gericht neben den eingehenden Ermittlungen auch von notorisch bekanntem Wissen ausgeht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Umstände handelt, welche sowohl der bB als Spezialbehörde als auch den bP als armenische Staatsbürger bzw. Angehörige der aus Syrien stammenden armenischen Volksgruppe bekannt sein müssen bzw. hierüber in einer Mehrzahl von öffentlich zugänglichen Quellen in ihrem objektiven Aussagekern im Wesentlichen gleichlautend berichtet wird.
II.2.3. Aus dem Umstand, dass der bP erstmals in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 vom zentralen Passamt in Jerewan ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde ergibst sich, dass die bP bereits zu diesem Zeitpunkt die armenische Staatsbürgerschaft besaß.
Sowohl zwecks der Erlangung der Staatsbürgerschaft als auch eines Reisepasses war die persönliche Vorsprache bei der armenischen Behörde bzw. armenischen Behörden erforder-lich ist und somit die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft bzw. die Ausstellung eines armenischen Reisepasses ohne aktives Zutun bzw. ohne Wissen der Parteien undenkbar.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines armenischen Reisepasses nur dann möglich ist, wenn zuvor die armenische Staatsbürgerschaft beantragt und den Antrag-stellern dann auch verliehen wird.
Ebenso wird auf die in der Verhandlung erörterten Umstände der Flugreise der bP verwiesen, woraus sich ergibt, dass sich ihre Angaben hierzu als Lebensfremd darstellen und es der bP bewusst sein musste, dass sie als armenischer Staatsbürger reist, weil sie sich als solcher zumindest in Belgrad der Grenzkontrolle unterzogen haben muss.
Es wird seitens des ho. Gerichts auch angenommen, dass es auch aus der Laiensphäre erkennbar ist, dass die Innehabung eines armenischen Reisepasses den Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft stark indiziert.
Fakt ist, dass die bP im Rahmen einer offenen Fragestellung im Rahmen der Antragstellung weder den Erwerb der armenischen Staatsbürgerschaft, noch die Ausstellung eines armenischen Reisepasses seitens des zentralen Passamtes in Jerewan im Jahr 2012, noch die Einreise mittels eines armenischen Reisepasses erwähnte und geht das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass dies der Fall war, um so den Status eines international Schutzberechtigten zu erschleichen.
Ebenso ergibt sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens rund um die Ausstellung des Reisepasses, dass sich die bP bereits in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2012 als armenischer Staatsbürger in Jerewan aufgehalten haben muss. Letztlich wird auch darauf hingewiesen, dass sich der Erklärungsversuch, warum der Reisepass bereits im Jahre 2012 ausgestellt wurde, nämlich weil die bP damals erstmals versuchte auszureisen mit ihren Angaben, wann sie sich zur Ausreise entschlossen hätte, im Widerspruch steht, weil sie hierzu angab, dies wäre 2015/2016 gewesen.
II.2.4. Aus einer gesamtheitlichen Betrachtung des Vorbringens der bP zeigt sich auch, dass diese einerseits bestrebt ist bzw. war, den wahren Sachverhalt zu verschleiern und andererseits bereits ist bzw. war, aus Opportunitätsgründen zur Erreichung des angestrebten Zwecks auch ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
II.2.5. Zu den seitens der bB durchgeführten Recherchen in Armenien ist festzuhalten, dass der VwGH seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen dementsprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde –aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 (2013), Rz 891].
Im gegenständlichen Fall bediente sich die von der bB eingesetzte fachkundige Person. Ebenso wurden seitens der Republik Österreich dem armenischen Staat keine personenbezogenen Daten übermittelt, viel mehr wurden seitens der fachkundigen Person und des betrauten Anwalts personenbezogene Daten, welche dem armenischen Staat bekannt sind, recherchiert und diese der bB sowie dem ho. Gericht übermittelt. Ebenso fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt und sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der bP führen würden. Nach Ansicht des ho. Gerichts war die bB somit berechtigt, die genannten Daten im Herkunftsstaat auf die beschriebene Weise zu eruieren und war aufgrund des Spezifikums der gewählten Vorgangsweise die Zustimmung der bP hierzu nicht erforderlich.
Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen und der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legten die bereits genannte fachkundigen Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus sowie des Qualifikationsprofiles des weiteren Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Personen mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig sind, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informations-beschaffung heranzuziehen.
Ebenso kann vom Sachverständigen per se weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden, sondern stehen sie diesem sichtlich neutral gegenüber. Dem Sachverständigen war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen. Die von der rechtsfreundlichen Vertretung aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der eingesetzten Personen führen ins Leere und ergaben sich in Bezug auf die Qualifikation keine Anhaltspunkte dafür, an den getätigten Ermittlungen und dem Ergebnis zu zweifeln.
Der Sachverständige hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von den beschwerdeführenden Parteien zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Die notwendige Qualifikation und Expertise – wie die rechtsfreundliche Vertretung bemängelte – kann der eingesetzten Vertrauensperson jedenfalls nicht abgesprochen werden.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Sachverständige befähigt sind, ihre fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungs-ergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde seitens der bP nicht entsprochen.
Vorgetragene Zweifel berühren letztlich Punkte, welche auf Basis des Rechercheergebnisses als erwiesen anzusehen sind, und welchen nicht konkret und substantiiert entgegentreten wurde. So betont auch der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bloßes Bestreiten bzw. Leugnen oder eine allgemeine Behauptung nicht ausreicht, um dem Ermittlungsergebnis konkret entgegenzutreten (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Im Einklang mit der bB steht für das ho. Gericht fest, dass aufgrund des Modus Operandi, welcher einer Passausstellung vorausgeht (Aufsuchen der passausstellenden Behörde bzw. der Staatsbürgerschaftsbehörde oder einer diplomatischen Vertretungsbehörde zwecks eigenhändigem Ausfüllen des Antragsformulars zur Erlangung der Staatsangehörigkeit), sowie aufgrund des Umstandes, dass die bP mit einem armenischen Pässen reiste, diese jedenfalls bewusst und aktiv Schritte setzte, um selbst die armenische Staatsbürgerschaft zu erlangen und ihr Erlangung auch bekannt war.
Im Lichte der oa. Ausführungen wird deutlich, dass die bP im Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber den entscheidenden Organen tätigten, indem sie bewusst ihre Doppel-staatsbürgerschaft in der bereits beschriebenen Weise verschwieg, um so den gewünschten Verfahrensausgang zu bewirken.
II.3.6. Es ist davon auszugehen, dass die bB im Rahmen des Asylverfahrens -und auch das ho. Gericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens- im Lichte des ihnen bekannten maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) die ihr zumutbaren Ermittlungsschritte setzten.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Frage, ob die bB die zumutbaren Ermittlungsschritte setzte, von einem Blickpunkt ex ante auszugehen ist.
Anlässlich der seinerzeitigen Antragstellung konnte die bB auf die unter Punkt II.1.3. beschriebene Kenntnislage zurückgreifen und hatte sie von den unter Punkt II.1.8. beschriebenen Umständen keine konkrete Kenntnislage. Die bB hatte daher –auch bei Berücksichtigung des Informationen über die Einreise mit dem genannten Flug keine konkrete Veranlassung an den Schilderungen der bP zu zweifeln, zumal sich diese aus der Sicht ex ante als schlüssig und mit der Berichtslage übereinstimmend darstellten und konnte davon ausgehen, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und beschriebenen Einreisemodalitäten auf die unter Punkt II.1.3. beschriebenen Umstände zurückzuführen sind. Die bB führte auch eine ausreichende Befragung der bP zu diesen Umständen durch und hätten weitere Erhebungen aus der damaligen Kenntnislage der Opportunitätsmaxime widersprochen und in einem unzulässigen Erkundungsbeweis geendet. Ebenso war die bB faktischen und den bereits rechtlichen Einschränkungen unterworfen.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bB ein den Umständen entsprechendes ausreichendes Ermittlungsverfahren führte.
II.3.7. Auf Basis des Ermittlungsverfahrens nimmt es das ho. Gericht es als erwiesen an, dass die bP vor ihrer Einreise nach Österreich wissentlich veranlasste, dass die bP armenischer Staatsbürger wird um einen armenischen Reisepass zu erhalten, welcher ihnr auch ausgestellt wurde, ihre armenische Staatsbürgerschaft vom Anfang an kannte, sich in Bezug auf den Umstand, dass sie echte und authentische Reisepässe besitzt in Kenntnis ware und diese Umstände vor der bB bewusst im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang im Asylverfahren verschwiege.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)
Exkurs: Schutzumfang bei Doppelstaatsbürgerschaft
Unbestrittener Weise ist als Herkunftsstaat primär jener Staat heranzuziehen, dessen Staatbürgerschaft die bP besitzen. Die Frage der Staatsangehörigkeit im Falle der Staaten-losigkeit stellt sich im gegenständlichen Fall nicht.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob und wann internationaler Schutz zu gewähren ist, wenn ein Antragsteller mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und Verfolgung in einem dieser Staaten vorbringt.
Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979) stellt in Abs. 106-107 für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunfts-länder "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Bean-spruchbarkeit des "Schutzes" dahingehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeu-tungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteil wird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.
Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraus-setzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich - voraussetzungsgemäß - jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventions-gründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes - im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen - bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufgrund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann. Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahin gehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach -mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3 (2002) 179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlings-eigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbotes - auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventions-flüchtlingen auf Drittstaaten (vgl. etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht I (1996) 144-153); Erk. d. VwGH vom 9.11.2004, 2003/01/0534 mwN [im genannten Erkenntnis ging der VwGH -wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen- davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweich-möglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Auseichmöglichkeit nicht zumutbar er-scheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlingseigenschaft zu).
Im gegenständlichen Fall brachten die bP vor, syrischer Staatsbürger zu sein, in Syrien gelebt zu haben und dort die von ihnen beschriebenen Gefahren zu befürchten. Soweit in Bezug auf die bP jedoch neben der unwiderlegt vorgetragenen syrischen, im beschriebenen Zeitraum auch von der armenischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist, hätte sich die Frage der Zumut-barket des Ausweichens auf armenisches Staatsgebiet im Falle der Annahme einer Gefahr in Syrien in ihrem Verfahren gestellt.
Im Lichte der oa. Ausführungen hätte der Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft jedenfalls der der bP einen wesentlichen Entscheidungsfaktor dargestellt, welchen die bB bislang aufgrund des Schweigens der bP hierzu nicht berücksichtigen konnte.
II.3.1.5. Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG kann ein Verfahren durch die Behörde auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. wiederaufgenommen werden. Diesfalls ist die objektive Frist von 3 Jahren, außer beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG von der Behörde einzuhalten. Im Falle des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist amtliche Wiederaufnahme zeitlich unbefristet möglich (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 69 AVG, RN 76) und war daher die bB berechtigt, das Verfahren wiederaufzunehmen.
Im Rahmen der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens kommt der Behörde ermessen zu (vgl. VwGH 22.6.2025, Ra 2014/07/0103 mwN). Gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG liegt Rechts-widrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumte und dieses im Sinne des Gesetzes geübt wurde.
Es ist im gegenständlichen Fall somit vorab zu prüfen, ob seitens der bB im Rahmen ihrer Entscheidung, das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren amtswegig wieder aufzu-nehmen, Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Vorab ist anzuführen, dass die §§ 69 und 70 AVG jene Kriterien, welche die Behörde im Rahmen ihres Ermessens heranzuziehen haben, nicht expressis verbis nennt. Das ho. Gericht geht letztlich davon aus, dass hier vor allem die ratio legis heranzuziehen ist:
§ 69 AVG befindet sich im 3. Abschnitt des IV Teils des AVG und versucht dieser Abschnitt das Spannungsfeld zwischen Rechtsfrieden und Rechtsrichtigkeit zu lösen, zumal der Rechts-ordnung dem Rechtsfrieden überragende Bedeutung zukommt, was letztlich dazu führen kann, dass auch rechtswidrige Bescheide, welche in Rechtskraft erwachsen, der materiellen Rechtskraft und einer Vollstreckung zugänglich sind (Fehlerkalkül der Rechtsordnung). Nur in den im 3. Abschnitt des IV Teils des AVG beschriebenen qualifizierten Ausnahmefällen, welche ein qualifiziertes Interesse indizieren, soll der Grundsatz des Rechtsfriedens iSd materiellen Rechtskraft eines Bescheides ausnahmsweise im Nachhinein wieder aufgehoben werden.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass insbesondere das Vorliegen eines Sachverhalts gem. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG im Regelfall ein im Vorabsatz beschriebenes qualifiziertes Interesse an einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft indiziert, es ist jedoch umgekehrt davon auszugehen, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass auch hier Fälle denkbar sind, in denen ein solches qualifiziertes Interesse nicht vorliegt, widrigenfalls hätte er -anders als in § 69 Abs. 1 AVG- der Behörde in Abs. 3 leg. cit. kein Ermessen eingeräumt.
Es liegt zweifelsfrei im öffentlichen Interesse, dass Personen, welche den Stauts eins subsidiär Schutzberechtigten und hiermit auch den Zugang zum Leistungen der öffentlichen Hand erschlichen, diesen -mit allen daraus entstehenden Folgengen- wieder verlieren, selbst wenn sie sich bereits einen langen Zeitraum im Bundesgebiet aufhalten (vgl. vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, vgl. auch VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298) und wird im Regelfall hierdurch bereits ein überwiegendes Interesse an einer Beseitigung des Bescheides -ex tunc- überwiegen. Im gegenständlichen Fall kamen keine überwiegenden privaten Interessen (etwa im Form einer außergewöhnlichen sprachliche, wirtschaftliche, soziale, gesellschaftliche und private Integration der bP iVm eine sehr langen Verweildauer im Bundesgebiet) hervor, welche indizieren würden, dass die bB ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte. Es ist somit für das ho. Gericht bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Umstand ersichtlich, welcher die Annahme zuließe, dass die Behörde ihr Ermessen im Rahmen dieser Wiederaufnahme nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte.
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).
Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnisses im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:
1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.
2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.
3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).
Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass die bP objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung machte. Sie machte Falschangaben bzw. unvollständige Angaben zur Staatsbürgerschaft.
Der Tatbestand der Erstattung eines unrichtigen Vorbringens in Irreführungsabsicht kann auch durch das Verschweigen von entscheidungsrelevanten Umständen verwirklicht werden, wie es im gegenständlichen Fall durch das Verschweigen der armenischen Staatsbürgerschaft der bP stattfand (vgl. hierzu VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084; VwGH 19.9.2923, Ra 2020/22/0016).
Da diese Angaben letztlich zur falschen Annahme der bB führten, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besaß bzw. besitzt, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben im beschriebenen Umfang und der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die bP zumal bei einem rechtskonformen Verhalten in Bezug auf ein wahrheitsgemäßes Vorbringen die bB auch eine Prüfung der Anspruchs-voraussetzungen in Bezug auf die Republik Armenien durchgeführt hätte.
Zweifellos steht für das ho. Gericht auch fest, dass die bP in Irreführungsabsicht handelte, da sie die echten Staatsangehörigkeiten bzw. Staatsbürgerschaften kannte und diese im Rahmen der offenen Fragestellung durch die bB offenkundig verschwieg bzw. dazu Falschangaben machte, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status von eines subsidiär Schutzberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes der bP im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen. Dieses Verhalten setzten sie auch im gegenständlichen Verfahren fort.
Schließlich wurde seitens der Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, da sie im Lichte der damaligen Kenntnis- und Verdachtslage bzw. faktischen und rechtlichen Recherchemöglichkeiten im Rahmen des ermittelten maßgeblichen Sachverhalts nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen musste, dass die bP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, auf Basis des damaligen Wissensstandes solche Ermittlungen in einen Erkundungsbeweis geendet hätten und die Behörde grundsätzlich nicht in jede nur denkbare Richtung zu ermitteln hat; viel mehr ergibt sich der seitens der Behörde zu ermittelnde Sachverhalt im antragsbedürftigen Verfahren gem. .§ 37 AVG primär aus der Begründung des Antrages. Darüber hinausgehende Ermittlungen sind nur in jenem Fall erforderlich, in welchen ein darüber hinausgehender notorisch bekannter Sachverhalt vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war; insbesondere wurde die bP zu ihrem Herkunftsstaat, zum Reiseweg, sowie zur Existenz von Dokumenten befragt und ergaben sich sichtlich keine verdichteten Hinweise, dass die Angaben der bP falsch wären und es deshalb weiterer Ermittlungen bedürfe. Die bB musste auch nicht per se davon ausgehen, dass die bP ihre sich aus § 15 AsylG ergebende Mitwirkungspflicht (vgl. insbes. Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 4 – 6 leg. cit.), von der sie durchentsprechende Belehrungen in Kenntnis war, missachten und wider besseren Wissens falsche Angaben macht.
Erst nach Änderung der Kenntnis- und Verdachtslage stellte sich auf Basis der bereits getroffenen Ausführungen heraus, dass die bP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen könnte und stelle sich in Folge im Rahmen weiterer Ermittlungen der gegenständliche Sachverhalt heraus. Dass die bB bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens in der Lage –in dem Sinne, dass des ihr im Lichte der herrschenden Opportunitätsmaxime zumutbar gewesen- wäre, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, kann nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der bB nur vorgehalten werden kann, zumutbare Ermittlungen unterlassen zu haben (vgl. hier etwa auch VwGH 19.09.2023, Ra 2020/22/0016 mwH, wo das Höchstgericht das Verschweigen einer Aufenthaltsehe als Erschleichungstatbestand iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG qualifizierte, obwohl dieser Umstand der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht theoretisch bei umfangreichsten Ermittlungen in jede Richtung die Kenntnisnahme dieses Umstandes möglich gewesen wäre; hieraus ist ableitbar, dass das Höchstgericht im Zusammenhang mit dieser Fallkonstellation von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nur sich aus der konkreten Verdachts- und Kenntnislage sich ergebende zumutbare Ermittlungen verlangt), was hier nicht der Fall ist.
Das ho. Gericht erlaubt sich auf die Beschlüsse des VwGH vom 8.9.2025, Ra2025/0353 bis 0355/7, sowie vom 30.10.2025, Ro 2025/01/0007 hinzuweisen, wo in vergleichbaren Verfahren seitens des Höchstgerichts bei beinahe identischer Beweis- und Kenntnislage der bB zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Stauts eines international Schutzberechtigten die Revision zurückgewiesen wurde.
Ebenso sei hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], sowie den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und die bP hier die Rechtsordnung zweifelsfrei missachteten, indem sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Förderung des Verfahrens (vgl. hier insbesondere auch §§ 15 AsylG, 39 Abs. 2a AVG) und können die bP daher ihr rechtswidriges Verhalten nunmehr nicht zu ihrem Vorteil einwenden.
Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Wirksamkeit der vorangegangenen Bescheide außer Kraft gesetzt (VwSlg 9277 A/1977). Dem Wiederaufnahmebescheid (bzw. –erkenntnis) kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG (2022) § 70 AVG Rz 16).
Mit Erlassung der gegenständlichen Entscheidung treten die behobenen Bescheide ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 6) und gilt jener Rechtsbestand, wie er vor der Erlassung der außer Kraft getretenen Bescheide in Bezug auf die bP herrschte.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Letztlich wird darauf hingewiesen, dass seitens der bP getätigte weitergehende Einwände, etwa im Hinblick auf Art. 8 EMRK, sowie des Einwandes des fehlenden Bezuges im gegen-ständlichen Erkenntnis, sondern im wiederaufgenommenen Verfahren zu berück-sichtigen sind.
II.4. Aufgrund der auf Basis der Verweildauer im Bundesgebiet der erwartbaren Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere Sprache unterbleiben.
II.5. Wie bereits erwähnt, waren die Spruchpunkte II und III des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025, Zahl XXXX mangels Erhebung einer Beschwerde nicht Gegenstand des ho. Beschwerdeverfahrens GZ W200 2264328-1 und erwuchs der genannte Bescheid diesbezüglich im Administrativverfahrens in Rechtskraft und war somit einer Vorgangsweise gem. § 69 AVG zugänglich.
Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025, Zahl XXXX war Beschwerdegegenstand und wurde mit ho. Erkenntnis vom 14.02.2023, GZ W200 2264328-1/7E erledigt. Zur Prüfung der Voraussetzungen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens war deshalb das ho. Gericht sachlich zuständig (vgl. § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG). Der VwGH führte in seiner bisherigen Rechtsprechung aus, dass seine zu § 69 AVG entwickelte Judikatur auch auf § 32 VwGVG anzuwenden ist und käme eine amtswegige Wiederaufnahme des genannten Beschwerdeverfahrens nur in Betracht, wenn ua. ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der bP und dem Entscheidungswillen des ho. Gerichts bestanden hätte. Da jedoch im Beschwerde-verfahren die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025, Zahl XXXX (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) abgewiesen wurde und davon auszugehen ist, dass bei Kenntnis des wahren Sachverhalts mit keiner anderslautenden Entscheidung durch das ho. Gericht zu rechnen wäre, fehlt es am genannten Sachverhalt.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des ho. Erkenntnisses vom 14.02.2023, GZ XXXX durch das ho. Gericht liegen somit nicht vor (vgl. hierzu wie bereits erwähnt VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 RN 28 - 37). Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde der entsprechende verfahrensleitende Beschluss außenwirksam verschriftlicht. Selbstredend ist dieser keiner Revision zugänglich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision im spruchgemäßen Umfang:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine einheitlich höchstgerichtliche -und in der gegenständlichen Entscheidung exemplarisch angeführten- Judikatur zu § 69 AVG vorliegt. Im Lichte dieser Judikatur kann insbesondere die Frage, wo die Obliegenheit der bP zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts endet, damit bei Ausschöpfung dieser Ermittlungsschritte im Nachhinein von einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 gesprochen werden kann unter Heranziehung dieser Judikatur iVm VwGH 8.9.2025, 2025/0353 bis 0355-7 sowie VwGH 30.10.2025, Ro 2025/01/0007 als geklärt beantwortet werden und vertritt das ho. Gericht somit die Ansicht, dass die bB ihren Obliegenheiten im Rahmen der Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln in den gegenständlichen Einzelfällen aufgrund der beschriebenen Umstände entsprach.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise