IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 Statusverordnung in Verbindung mit § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte diesem den Status des Subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer aus der Provinz XXXX habe drei Jahre in XXXX gearbeitet und sei für die Ausstellung des Militärbuches in seine Heimatregion zurückgekehrt. Dann sei ihm aber bewusst geworden, dass die Kampfhandlungen innerhalb Syriens zunähmen und der Militärdienst einen Kampf gegen die eigene Bevölkerung bedeuten würde. Er habe einen Einberufungsbefehl vom syrischen Regime bekommen und diesen nicht befolgt, weil er es aus Gewissensgründen ablehne, den Wehrdienst in der syrischen Armee zu leisten.
Nachdem er zuhause aufgesucht und aufgefordert worden sei, „sich unverzüglich bei der Militärbehörde zu stellen“, habe er sich versteckt und sei rechtzeitig gewarnt worden, als das Regime erneut Kontrollen in seinem Heimatort gemacht habe. Als 2011 die Grenze zur Türkei geöffnet worden sei, habe er ohne Kontrolle Syrien verlassen, da die Gefahr der Inhaftierung oder Zwangsrekrutierung immer größer geworden sei. Im Fall der Rückkehr fürchte er, vom Regime, demgegenüber er oppositionelle politische Haltung habe, oder der kurdischen Opposition zum Militär eingezogen, verhaftet, getötet oder zwangsrekrutiert zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Mitte 30, Staatsangehöriger von Syrien, Kurde und Sunnit. Er spricht neben der Muttersprache Kurdisch Kurmanji auch Arabisch. Im Herkunftsstaat wurde er in XXXX (XXXX, XXXX, Kurdisch: XXXX), im Unterbezirk XXXX (XXXX, Kurdisch: XXXX) des Bezirks XXXX ( XXXX, Kurdisch: XXXX) in Provinz XXXX geboren, ca. 50 km östlich von XXXX und XXXX km westlich des Dreiländerecks Irak-Türkei-Syrien, besuchte sieben Jahre die Schule – behauptetermaßen ist er jedoch Analphabet – und arbeitete dann als Hilfskraft in einem Restaurant. Seinen Angaben nach hielt er sich als Teenager auch drei Jahre in XXXX auf und arbeitete dort. Seine Identität steht nicht fest.
Seine Identität steht fest. Anlässlich seiner Musterung für die Syrische Arabische Armee erhielt er am 09.05.2010 sein Militärbuch; ob er den Militärdienst in dieser geleistet hat, steht nicht fest. Spätestens Mitte 2022, seinen Angaben nach erstmals bereits 2013, zog er in die Kurdenregion des Irak, laut Beschwerde schon 2011 in die Türkei. Den Angaben zufolge heiratete er 2016 eine im selben Ort wie er geborene, etwa fünf Jahre jüngere Landsfrau und hat mit dieser drei Kinder vom Kindergarten- bis zum Volksschulalter.
Ebenfalls 2022 gelangte er in die Türkei und von dort illegal in die EU. Im Dezember 2022 wurde er beim Versuch, nach Deutschland einzureisen, aufgegriffen und nach Oberösterreich zurückgebracht, wo er sogleich internationalen Schutz beantragte.
Im Herkunftsland leben die Eltern des Beschwerdeführers mit Anfang und Mitte 50, zwei Brüder mit Mitte 20 und Anfang 40, die Autowaschanlagen im Haus der Familie in XXXX sowie im von dort ca. 7 km Richtung XXXX gelegenen Ort XXXX betreiben und von denen der jüngere bei den Eltern und der ältere im ca. 8 km von XXXX entfernten XXXX ( XXXX, Kurdisch: XXXX) lebt, ferner zwei Schwestern im Alter von Anfang und Mitte 30; nach seinen Angaben halten sich auch seine Frau und die Kinder bei seinen Eltern auf. Mit den Angehörigen dort ist er über WhatsApp in Kontakt. Drei Brüder und eine Schwester mit Mitte 20 bis Ende 30 leben im Irak, eine weitere Schwester von Mitte 30 in der Türkei.
In der EU halten sich keine Angehörigen des Beschwerdeführers auf und haben sich keine Abhängigkeiten von oder zu diesem ergeben. Im Inland führt er kein Familienleben und ist strafgerichtlich unbescholten. Er bezog hier bis 2025 Leistungen der Grundversorgung, ist gesund, arbeitsfähig und vollversichert im Baugewerbe beschäftigt.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien von 27.03.2024 zitiert. Derzeit steht ein am 28.02.2026 erschienenes zur Verfügung (Version 13), das in Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine Änderungen des fallbezogen relevanten Sachverhalts beinhaltet. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. […] Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023), die die sieben Regionalverwaltungen von al-Jazira, 'Afrin, Euphrat (al-Furat), Manbij, at-Tabqa, ar-Raqqa und Deir ez-Zour umfasst (SDC-US o.D.). […]
Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen […] (Arabiya 11.3.2025). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). […] Nach wochenlangen intensiven Auseinandersetzungen gab es eine Einigung zwischen der syrischen Regierung und den SDF über einen Gouverneur für al-Hasaka. Der Kandidat für das Amt kommt aus den Reihen der SDF (Rudaw 2.2.2026). […] Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026). […] Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern (MEI 13.2.2026).
1.2.2 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Wehrdienst
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. […] (RIC 14.12.2023)
Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). […]
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig (Shaam 10.1.2024). […]
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei im Sommer 2013 aus Sicherheitsgründen in den Irak gezogen, weil in Syrien Krieg geherrscht und er den Militärdienst nicht leisten wollen habe. Da sein zweites Kind schwer krank sei und eine Entwicklungsstörung aufweise, habe er sich entschieden, nach Deutschland zu reisen und seine Familie nachzuholen, um dem Kind eine bessere Behandlung zu ermöglichen. Österreich sei die zweite Wahl, weil Deutschland ihm die Einreise verwehrt habe. Im Fall der Rückkehr würde er gezwungen, den Militärdienst zu leisten, und „andere kurdische Gruppierungen“ würden ihn ebenso zwingen, für sie zu kämpfen.
1.3.2 Gut 16 Monate später gab er beim BFA an, er habe Syrien 2011 verlassen und sei danach dreimal nach XXXX zurückgekehrt, erst 10 Tage, dann drei Monate, und an das dritte Mal könne er sich nicht erinnern. Er werde vom Regime gesucht; sie hätten ihn rekrutieren wollen und seien viermal zu ihm gekommen. Immer habe er es geschafft, vom Haus zu flüchten. Dann sei er in den Irak, habe dort geheiratet und „eine Tochter mit Behinderung bekommen“. Diese leide an einer Wachstumsstörung, und alle Ärzte hätten gesagt, er solle „sie in ein anderes Land bringen“. Er habe keine andere Lösung gefunden als auszureisen. Nach vier Monaten in der Türkei sei er weitergereist.
Den Einberufungsbefehl habe er in XXXX von der Polizei bekommen, die ihn bei seinem Familienhaus abgegeben hätte. An einen Freikauf vom Militärdienst habe er nicht gedacht; er wisse nicht, wie viel dieser für ihn gekostet hätte. Bei der Hin- und Herreise zwischen Syrien und dem Irak habe er nie Probleme gehabt, die Grenze sei geöffnet worden. Für die Reise nach Österreich habe er US$ 6.000,-- bezahlt, von denen er ein Viertel selbst gehabt habe, den Rest habe er von einem Onkel und einem Bruder geliehen.
1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seinem Einberufungsbefehl nicht nachgekommen. Da er sich keinen Schlepper habe leisten können, hätte er auf die Gelegenheit einer Öffnung der Grenze zur Türkei warten müssen, die 2011 eingetreten und von ihm zur Flucht genutzt worden sei. Seinem älteren Bruder in Syrien drohe aufgrund dessen fortgeschrittenen Alters keine Einberufung zum Militärdienst.
1.3.4 Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, konkret die Orte XXXX / XXXX, XXXX / XXXX und XXXX / XXXX im gleichnamigen Bezirk befinden sich seit Jahren und wie bereits zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch weiterhin in Hand der kurdischen Kräfte SDF und YPG.
1.3.5 Wie sich bereits aus den Feststellungen des BFA ergibt, fällt der Beschwerdeführer nicht in den Altersrahmen für die Wehrpflicht in den kurdischen Streitkräften. Er hätte nach einer hypothetischen Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht zu erwarten, zu diesen eingezogen oder gar zwangsweise rekrutiert zu werden. Wie das BFA ebenso bereits feststellte, rekrutiert auch die Armee des (ehemaligen) Regimes Assad dort nicht.
1.3.6 Der Beschwerdeführer hat das Herkunftsland aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Im hypothetischen Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion ist er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Aktualität der festgestellten Herrschaftsverhältnisse wurde anhand der Daten des Carter Center sichergestellt (www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria).
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat und im Irak, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität wurde anhand des Militärbuchs festgestellt, das als Originaldokument vorgelegt wurde. (AS 29 ff)
Ob er den Militärdienst in der Syrischen Arabischen Armee des Regimes Assad geleistet hat, steht nicht fest, weil er dies bestreitet, allerdings spricht außer seinem Tauglichkeitsvermerk (AS 54) und dem Alter vor der Ausreise auch für die Ableistung des Wehrdienstes, dass sein Militärbuch den Stempel „archiviert“ (أرشفت) aufweist.
Der Zeitpunkt seiner (letzten) Ausreise aus Syrien steht nicht fest, weil dazu widersprüchliche Angaben vorliegen. Sollte er sich wie angegeben in Syrien von seiner Gattin verabschiedet haben, dann wäre im Hinblick auf das Alter des jüngsten Kindes anzunehmen, dass er sich jedenfalls noch im ersten Halbjahr 2022 in Syrien aufhielt (AS 66). Auf Basis der behaupteten Vaterschaft zu diesem ist es dagegen nicht möglich, dass er die Gattin wie bereits ein Jahr vor seinem Eintreffen in Österreich verlassen hat.
Ob er verheiratet ist, steht nicht fest, weil er erstbefragt (AS 15) und beim BFA (AS 66, 69) angab, er habe im Irak geheiratet, jedoch eine Heiratsurkunde des Gerichts in XXXX XXXX vorlegte (AS 81), der zufolge er am 10.08.2016 in XXXX XXXX geheiratet hätte. Betreffend die Vaterschaft bestehen aus diesem und dem weiteren Grund Zweifel, dass er beim BFA angab (AS 66), die Ehegattin wäre ein Jahr vor seiner Ankunft in Österreich mit den (damals zwei) Kindern nach Syrien zurückgekehrt (demnach 2021), wogegen während er erstbefragt Ende 2022 erklärte, sie wäre mit beiden Kindern im Irak.
2.2 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen in 1.2 wurden dem angeführten Länderinformationsblatt entnommen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auf das Angebot, die Kopie des Länderinformationsblattes ausgehändigt zu erhalten und dazu binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, verzichtete der Beschwerdeführer beim BFA (AS 72). In der Beschwerde wird daraus sowie aus älteren Publikationen zitiert. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3 Zum Fluchtvorbringen:
2.3.1 Wie schon in erster Instanz vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zu einer Flucht aus Konventionsgründen veranlasst hätte. Zutreffend wird im Bescheid aufgezeigt (AS 177, S. 138), dass der Beschwerdeführer im kurdisch beherrschten Gebiet aufgrund fehlender administrativer Strukturen des syrischen Regimes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine (zwangsweise) Einziehung zum Militärdienst in der Syrisch Arabischen Armee fürchten musste.
2.3.2 Dem BFA ist auch darin beizupflichten (AS 177, S. 138), dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach legaler Ausreise in den Irak nach Syrien zurückgekehrt und ihm dabei nichts zugestoßen sei. Kontakt habe er damals weder mit dem Regime noch mit den Kurden gehabt, sei nie persönlich bedroht oder verfolgt worden und stets legal ausgereist. (AS 67, 70)
2.3.3 Richtig folgert das BFA aus dem unbehelligten Leben des Beschwerdeführers im kurdisch kontrollierten Gebiet und der bereits damals überschrittenen Altersgrenze für den Selbstverteidigungsdienst, dass ihm die Einziehung zum Selbstverteidigungsdienst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht (AS 178, S. 139).
2.3.4 Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das BFA nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Zumal auch die Beschwerde nichts beinhaltet, was auf eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung hindeutet, wird diese Beweiswürdigung damit nicht erschüttert.
Der Beschwerdeführer hat somit auch im Beschwerdeverfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz erstattet. Da auch sonst keine Hinweise auf eine vergangene oder im hypothetischen Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers bevorstehende Verfolgung aus den genannten Gründen vorliegen, war festzustellen, dass dieser Syrien aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen hat und im genannten Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr ist, in seiner Herkunftsregion aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren über Anträge, die vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes sich nach der (am genannten Tag in Kraft getretenen) Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der nunmehrigen Fassung zu prüfen ist.
3.2 Gemäß Art. 13 der demnach vorliegend anzuwendenden Statusverordnung ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Statusverordnung erfüllt.
Flüchtling ist nach Art. 3 Z. 5 Statusverordnung ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit befindet, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) nicht anzuwenden ist.
3.3 Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen. (EuGH 04.06.2026, C-440/25, Rz. 86, Ebilum).
Maßgebend ist dabei, dass zwar eine bloße Möglichkeit der Verfolgung nicht ausreicht, um die Begründetheit der geltend gemachten Furcht nachzuweisen, aber auch nicht die Gewissheit des Eintretens der Verfolgungsgefahr verlangt werden darf, wie es der Praxisleitfaden „Beweiswürdigung und Gefährdungsbeurteilung“ der EUAA formuliert, sodass eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ sich auf die Situation bezieht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, sodass die Furcht vor Verfolgung als nachgewiesen anzusehen ist, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Verfolgungsgefahr, die von der den internationalen Schutz beantragenden Person geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland realisiert. (EuGH 04.06.2026, C-440/25, Rz. 87 f, Ebilum).
3.4 Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt zur Bejahung einer eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht; die Verfolgung muss dem Antragsteller bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071, Rz. 8, 13, mwN)
3.5 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die geschilderte drohende Verfolgung durch die örtlich herrschenden kurdischen Kräfte oder auch durch solche des (ehemaligen) Regimes Assad jeweils wegen des Wehrdienstes nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Der Beschwerdeführe hat keine aktuell drohende Verfolgung aus einem der in 3.4 genannten Gründe der GFK für den Fall seiner Rückkehr glaubhaft gemacht. Eine solche war auch 3.6 Dem Beschwerdeführer war aus diesem Grund weder durch das BFA der Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 noch durch das Verwaltungsgericht nach Art. 13 der vorliegend anzuwendenden Statusverordnung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Demnach erweist die Beschwerde sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen, jedoch der bekämpfte Spruchpunkt der neuen Rechtslage entsprechend zu formulieren war wie geschehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist bereits durch die belangte Behörde vollständig erhoben worden und weist weiterhin die gebotene Aktualität auf. Im Gegensatz zu anderen Landesteilen war vorliegend auch bereits zur Zeit des Verfahrens beim BFA das frühere Regime in der Herkunftsregion nicht an der Macht (anders als bei VwGH 22.09.2025, Ra 2025/18/0115), und der Beschwerdeführer unterfiel der unveränderten Altersgruppe für die kurdische Wehrpflicht schon im Verfahren beim BFA nicht mehr, weil er zu alt dafür ist. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um eindeutige Fälle in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN) Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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