I419 2330492-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria FRITZ und den fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER, MBA, als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 16.09.2025 betreffend Notstandshilfe nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid lehnte das AMS dem Spruch zufolge einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 16.09.2025 ab. Diese stehe seit 09.09.2025 in einem Dienstverhältnis.
2. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe mit dem Unterlassen der Antragsstellung auf Notstandshilfe einen Fehler gemacht, da sie deren Erfordernis für die „Fortführung der Förderung bezüglich der Teilzeitanstellung“ (gemeint: Kombilohnbeihilfe, Anm.) falsch verstanden und falsch gedeutet habe. Sie frage sich, warum ihre Arbeitgeberin sie nicht zwei Tage vorher angemeldet habe, und hätte die zwei Tage, weil es auch ein Wochenende gewesen sei, „nicht ausreichend bewertet“ sowie sich „ehrlich gesagt auch geschämt“, wegen zwei Tagen Notstandshilfe zu beantragen. Am 03.10. ergänzte sie, ihr sei nicht bewusst gewesen, „ein derart fatales Versäumnis zu begehen“, indem sie den Notstandshilfeantrag „für 2 Tage (Wochenende)“ nicht stelle. Sie begehre die Fortführung der vor dem Sommer gewährten Förderung im Zusammenhang mit ihrer derzeitigen Teilzeitbeschäftigung (gemeint: Kombilohnbeihilfe, Anm.).
3. Mittels Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab und änderte den Bescheid dahingehend, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe vom 16.09.2025 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen werde, wobei es begründete, die Notstandshilfe könne ihr nicht nach § 17 Abs. 3 AlVG ab einem früheren Zeitpunkt zuerkannt werden, da sie vom AMS schriftlich und mündlich auf die Beantragung der Notstandshilfe hingewiesen worden sei und kein Fehler des AMS vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1.1 Die Beschwerdeführerin ist Mitte 50, bezog von 01.03.2024 bis 06.01.2025 mit einer fünftägigen Unterbrechung nicht erstmalig Arbeitslosengeld (307 Tage) und war in den 15 Jahren vor der Geltendmachung etwas mehr als 14,5 Jahre bzw. 765 Wochen und einen Tag vollversichert beschäftigt, zuletzt von 01.08.2023 bis 29.02.2024 bei der A. GmbH.
Anschließend war sie von 07.01. bis 11.07.2025 (26 Wochen und 3 Tage) vollversichert bei der B. GmbH teilzeitbeschäftigt, wobei das AMS Kombilohnbeihilfe gemäß § 34a AMSG gewährte. Von 12.07. bis 06.09.2025 (57 Tage) bezog sie wieder Arbeitslosengeld.
1.2 In einer Leistungsmitteilung vom 14.08., einem Schreiben vom 25.08., eAMS-Nachrichten dreier Mitarbeiterinnen des AMS vom 27.08. und in einem Telefonat vom 28.08. mit einer vierten Mitarbeiterin des AMS wurde die Beschwerdeführerin auf die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld per 06.09.2025 aufmerksam gemacht.
1.3 Ab 09.09. arbeite diese wieder vollversichert in Teilzeit bei der B. GmbH. Den Antrag auf Notstandshilfe brachte sie erst am 16.09.2025 mit Geltendmachung ab diesem Tag ein, als sie vom AMS bezüglich der am 29.08.2025 beantragten Kombilohnbeihilfe die Mitteilung erhielt, dass sie nicht zum förderbaren Personenkreis zähle.
1.4 Eine Erledigung betreffend die beantragte Kombilohnbeihilfe erfolgte bisher nicht. Das AMS vertrat dazu die Ansicht, eine solche könne nicht gewährt werden, weil die Beschwerdeführerin nach dem Leistungsende des Arbeitslosengeldes nicht am 07. oder 08.09.2025 die Notstandshilfe beantragt habe.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt und den eingeholten Versicherungsdaten. Insbesondere behauptet die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht, dass sie vom AMS in Bezug auf die Erschöpfung ihres Arbeitslosengeldanspruchs per 06.09.2025 nicht oder nicht richtig informiert worden wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose (zwar nicht die Anwartschaft gemäß Abs. 1 erster Satz erfüllt), aber in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Das Arbeitslosengeld wird nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AlVG für 20 Wochen gewährt. Die Bezugsdauer erhöht sich gemäß § 18 Abs. 2 lit. b. AlVG auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat.
Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer gemäß § 19 Abs. 1 AlVG zu gewähren, wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt (lit. a) und wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind (lit. b).
Der Beschwerdeführerin stand ab 01.03.2024 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. b AlVG für 52 Wochen zu, da sie älter als 50 Jahre alt war, eine neue Anwartschaft infolge Tätigkeit bei der A. GmbH nach § 14 Abs. 2 AlVG erworben hatte und arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen im Ausmaß von 765 Wochen und einem Tag aufwies.
Mit ihrer Beschäftigung von 07.01. bis 11.07.2025 (26 Wochen und 3 Tage) bei der B. GmbH erfüllte sie keine neue Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG, sodass ihr ab 12.07.2025 nur der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer nach § 19 Abs. 1 AlVG offenstand.
Von den 52 Wochen bzw. 364 Tagen verblieben ihr nach Abzug des bisherigen Bezuges von 307 Tagen (01.03. bis 13.09.2024, 19.09.2024 bis 06.01.2025) noch 57 Tage, sodass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 06.09.2025 erschöpft war.
3.2 Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z. 1), die Anwartschaft erfüllt (Z. 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z. 3). Arbeitsvermittlung steht im Sinne des Abs. 2 zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann gemäß § 33 Abs. 1 AlVG auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Arbeitslos ist, wer eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung gemäß § 1a sämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet hat (Z. 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z. 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z. 3).
Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin war den Feststellungen zufolge seit 09.09.2025 bei der B. GmbH vollversichert teilzeitbeschäftigt und daher am 16.09.2025 gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. a AlVG nicht arbeitslos.
3.3 Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle gemäß § 17 Abs. 3 AlVG die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt ermächtigen, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen.
Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin weder in ihrer Beschwerde noch in ihrem Vorlageantrag vor, dass sie den Notstandshilfeantrag aufgrund eines Fehlers des AMS zu spät eingebracht habe, sondern räumt ein, dass sie den (vom AMS angenommenen) Zusammenhang zwischen Notstandshilfe und Kombilohn nicht wahrgenommen und sich überdies geschämt hätte, für zwei Tage Notstandshilfe zu beanspruchen.
3.4 Demnach bestand kein Anlass für das AMS, ein Vorgehen nach § 17 Abs. 3 AlVG in Betracht zu ziehen. Der Antrag auf Notstandshilfe wurde damit zu Recht abgelehnt, wie es die Beschwerdevorentscheidung – mit der diesbezüglichen Anpassung des Spruches – auch zutreffend ausgesprochen hat. Die Beschwerde war daher, wie in der Beschwerdevorentscheidung erfolgt, als unbegründet abzuweisen. Diese hatte daher wie nun geschehen bestätigt zu werden.
3.5 Was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, wird durch den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bestimmt. (VwGH 28.01.2025, Ro 2022/08/0011, Rz. 28, mwN) Vorliegend hat das AMS mit seinem Bescheid (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) der Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe ab 16.09.2025 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. Über die beantragte Kombilohnbeihilfe dagegen wurde nach den Feststellungen vom AMS nicht entschieden.
Die mit Beschwerde begehrte Zuerkennung der Kombilohnbeihilfe liegt somit außerhalb des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Auf die Voraussetzungen für diese war daher im Rahmen der Erledigung der Beschwerde nicht einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit geklärt. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In diesen Fällen kann daher nach § 24 Abs. 4 VwGG im Verfahren des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung unterbleiben. (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, Rz 18, mwN)
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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