W607 2320561-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BACHKÖNIG als Vorsitzenden, die Richterin Dr. SCHNEIDER und den Richter Dr. MORITZ über die Beschwerde der XXXX , Schweiz, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 30.06.2025 XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen, dessen Aktien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zum Handel an der Wiener Börse zugelassen waren. Im Rahmen des Prüfplans 2022 wurde ihre Finanzberichterstattung einer Prüfung nach dem Rechnungslegungs-Kontrollgesetz unterzogen. Prüfungsgegenstand waren der Konzernabschluss zum 30.06.2022 samt Konzernlagebericht sowie die Halbjahresfinanzberichte zum 31.12.2021 und zum 31.12.2022.
2. Die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung prüfte diese Abschlüsse im Rahmen des Prüfplans nach § 2 Abs. 1 Z 2 RL-KG und gelangte zum Ergebnis, dass die Rechnungslegung fehlerhaft sei. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit dem Prüfungsergebnis nicht einverstanden erklärt hatte, berichtete die Prüfstelle der belangten Behörde. Diese zog das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 RL-KG an sich und führte eigene Ermittlungen durch. Im Zuge dessen wurden insbesondere Unterlagen zur Entstehung, vertraglichen Ausgestaltung, Bilanzierung und Bewertung des sogenannten „Royalty Asset“ einer Prüfung unterzogen.
3. Mit Schreiben vom 19.05.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis ihrer Ermittlungen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
4. Die Beschwerdeführerin erstattete am 18.06.2025 eine Stellungnahme, in der sie den von der belangten Behörde in Aussicht genommenen Fehlerfeststellungen entgegentrat.
5. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.06.2025 stellte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 1 RL-KG fest, dass der Konzernabschluss der Beschwerdeführerin zum 30.06.2022 sowie die Halbjahresfinanzberichte zum 31.12.2021 und zum 31.12.2022 fehlerhaft seien. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass das von der Beschwerdeführerin bilanzierte Royalty Asset nicht als Vermögenswert aus Exploration und Evaluierung nach IFRS 6, sondern als finanzieller Vermögenswert nach IAS 32 bzw. IFRS 9 zu bilanzieren gewesen wäre. Daraus leitete sie Fehler bei der Klassifizierung, beim Ausweis und bei der Bewertung ab. Weiters stellte sie fest, dass im Konzernabschluss zum 30.06.2022 erforderliche Angaben zu wesentlichen Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten im Zusammenhang mit dem Royalty Asset unterlassen worden seien.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.07.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie machte zusammengefasst geltend, das Royalty Asset sei zu Recht als immaterieller Vermögenswert nach IFRS 6 bilanziert worden. Die belangte Behörde habe die wirtschaftliche Substanz des Royalty Asset verkannt, die einschlägige Branchenpraxis unberücksichtigt gelassen und die vorgelegten Fachveröffentlichungen sowie die Besonderheiten von Royalty-Strukturen in der Rohstoffindustrie nicht hinreichend gewürdigt. Weiters wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die von der belangten Behörde angenommene Fehlerhaftigkeit der Bewertung sowie der Angaben im Anhang und machte Verfahrensmängel, insbesondere die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens, geltend.
7. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde jeweils Stellungnahmen zur Untermauerung ihrer rechtlichen Argumentation. Die Beschwerdeführerin zog den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Die belangte Behörde teilte mit, dass auch aus ihrer Sicht eine mündliche Verhandlung unterbleiben könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Beschwerdeführerin und zu den verfahrensgegenständlichen Abschlüssen
1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregisteramt des Kantons XXXX (Schweiz) unter der UID XXXX eingetragene Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der XXXX AG, deren Wertpapiere vom XXXX 2021 bis zum XXXX 2025 zum Amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen waren. Die Beschwerdeführerin ist Konzernmutter der XXXX -Gruppe.
1.1.2. Die Beschwerdeführerin stellte einen Konzernabschluss zum 30.06.2022 und Konzernzwischenabschlüsse zum 31.12.2021 und 31.12.2022 auf. Die Abschlüsse basierten auf den Regeln der International Financial Reporting Standards (IFRS).
1.1.3. Der Konzern der Beschwerdeführerin verfügte in den verfahrensgegenständlichen Abschlüssen über einen Vermögenswert, der von den Parteien übereinstimmend als „Royalty Asset“ bezeichnet wird.
1.2. Zur Erlangung der mittelbaren Kontrolle über XXXX
1.2.1. Die Beschwerdeführerin erlangte im Jahr 2020 mittelbar die Kontrolle über die XXXX Ltd ( XXXX ). Diese hielt als wesentlichen Vermögenswert das Royalty Asset. Der Erwerb erfolgte nicht durch einen einfachen unmittelbaren Kauf gegen Barzahlung, sondern im Rahmen mehrerer zeitlich und wirtschaftlich zusammenhängender Transaktionen, die insbesondere Anteilsübertragungen, Änderungen bereits abgeschlossener Anteilskaufverträge, Kapitalmaßnahmen und Sacheinlagen umfassten.
1.2.2. Ausgangspunkt war ein Share Purchase Agreement vom 19.06.2020, mit dem XXXX Limited als Verkäuferin sämtliche Anteile an XXXX an die XXXX Limited ( XXXX ) übertragen sollte. Als Gegenleistung wurde zunächst ein Betrag von EUR 1 Mio. vereinbart, der nicht in Geld, sondern durch Übertragung von Anteilen zu leisten war. Dieser Vertrag wurde in weiterer Folge abgeändert. Mit einer Änderungsvereinbarung vom 18.12.2020 wurde die Gegenleistung von ursprünglich EUR 1 Mio. auf EUR 23,09 Mio. erhöht. In dieser Vereinbarung wurde festgehalten, der Betrag von EUR 23,09 Mio. sei bereits zuvor mündlich als Gegenleistung vereinbart worden.
1.2.3. Daneben schloss XXXX mit der damaligen XXXX S.A., der späteren XXXX S.A., am 12.08.2020 einen Kaufvertrag über die Übertragung sämtlicher Anteile an XXXX . In diesem Vertrag war zunächst ein Kaufpreis von AUD 4,226 Mio. vorgesehen. Mit einer am 18.12.2020 abgeschlossenen Änderungsvereinbarung wurde dieser Kaufpreis rückwirkend auf EUR 23,09 Mio. erhöht. Die Vertragsparteien erklärten darin, der ursprünglich angeführte Kaufpreis habe die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung nicht zutreffend wiedergegeben. Zugleich wurde festgehalten, dass die Zahlung dieses Kaufpreises durch Verrechnung mit einer Kapitalzusage in gleicher Höhe als beglichen und erloschen anzusehen sei. Ein tatsächlicher Geldfluss in Höhe von EUR 23,09 Mio. fand nicht statt.
1.2.4 Die Beschwerdeführerin erwarb in weiterer Folge im Zuge einer Kapitalerhöhung die Anteile an der XXXX S.A. (der späteren XXXX S.A.) als Sacheinlage. Damit erlangte die Beschwerdeführerin mittelbar die Kontrolle über XXXX und damit über das Royalty Asset. Der in den Transaktionsunterlagen letztlich festgehaltene Betrag von EUR 23,09 Mio. bildete in weiterer Folge die Grundlage für den bilanziellen Ansatz des Royalty Asset im Konzern der Beschwerdeführerin.
1.3. Zum Bergbauprojekt XXXX
1.3.1. Das Royalty Asset betrifft das Bergbauprojekt XXXX im Westen Australiens. Bei dem dem Royalty Asset zugrunde liegenden Minenrecht handelt es sich nicht um ein Recht der Beschwerdeführerin oder von XXXX . Inhaberin der maßgeblichen bergrechtlichen Berechtigung ist XXXX Ltd ( XXXX ). XXXX ist eine Tochtergesellschaft der XXXX Ltd ( XXXX ). XXXX gehört der XXXX Ltd an.
1.3.2. Die ursprünglich maßgebliche Explorationslizenz XXXX lief im März 2019 aus. Mit Wirkung vom 22.03.2019 bestand die von XXXX gehaltene Retention Licence XXXX . Die Retention Licence bestand damit an sämtlichen verfahrensgegenständlichen Bilanzstichtagen. Eine Retention Licence ist ein Haltetitel für eine mineralische Ressource, die zwar identifiziert wurde, aber nicht weiter erkundet oder abgebaut werden darf. Die Beschwerdeführerin bzw. XXXX ist nicht Inhaberin dieser Retention Licence.
1.3.3. Das Bergbauprojekt XXXX war zu den verfahrensgegenständlichen Bilanzstichtagen nicht entwickelt. Es fand weder eine laufende Produktion noch ein Verkauf von Konzentrat statt. Die Beschwerdeführerin gab im Konzernlagebericht zum 30.06.2022 selbst an, dass es sich beim Royalty Asset um ein passives Investment handle und dass sie keinen Einfluss auf Maßnahmen des Eigentümers des Minenrechts im Zusammenhang mit der XXXX Mine habe.
1.3.4. Zwischen der Beschwerdeführerin bzw. XXXX und XXXX bestand keine operative Zusammenarbeit hinsichtlich der Entwicklung oder des Betriebs des Projekts. Die Beschwerdeführerin verfügte auch nicht über laufende Informationsrechte, die ihr eine unmittelbare und fortlaufende Beurteilung der Entwicklungsabsichten von XXXX ermöglicht hätten.
1.4. Zum Royalty Deed und zum Inhalt des Royalty Asset
1.4.1 Die Grundlage des Royalty Asset bildet der Royalty Deed vom 15.12.2005. Dieser wurde ursprünglich zwischen XXXX Limited einerseits und XXXX Limited, XXXX Ltd, XXXX Ltd, XXXX Ltd sowie XXXX als Royalty-Berechtigten andererseits abgeschlossen. Mit dem Deed of Covenant vom 03.07.2008 wurden die Rechte und Pflichten der ursprünglichen Royalty-Berechtigten auf XXXX übertragen. Die Rechte und Pflichten von XXXX Limited auf Seiten des zugrunde liegenden Minenrechts wurden zunächst auf XXXX Ltd übertragen. Mit dem Second Assignment Deed vom 22.12.2009 wurden die Rechte und Pflichten von XXXX Ltd auf XXXX übertragen. Die Übertragung auf XXXX betraf ausschließlich das Tenement XXXX .
1.4.2. Nach dem Royalty Deed ist XXXX berechtigt, Royalty-Zahlungen zu erhalten. Diese Zahlungen sind als Geldleistungen ausgestaltet, die von der Inhaberin des Minenrechts unter den im Royalty Deed geregelten Voraussetzungen zu leisten sind. Konkret besteht ein Anspruch auf AUD 0, XXXX pro Tonne jenes Konzentrats, das aus dem von den Tenements erfassten Gebiet gewonnen und tatsächlich verkauft wird. Der Royalty Deed hält wörtlich fest, dass der Verpflichtete eine Royalty in Höhe von AUD 0, XXXX pro Tonne „Concentrate obtained and actually sold“ zu leisten hat.
1.4.3. Der Begriff „Concentrate“ ist im Royalty Deed dahingehend definiert, dass darunter alle Mineralien zu verstehen sind, die durch Bergbau auf oder unter der Oberfläche des von den Tenements erfassten Gebiets gewonnen und in einer Aufbereitungsanlage bis zu jenem Stadium behandelt wurden, das in der Bergbauindustrie allgemein als Konzentrat von kommerziell vermarktbarer Qualität anerkannt ist. Die Royalty knüpft daher nicht an das bloße Vorhandensein von Bodenschätzen, nicht an eine Ressourcenschätzung und auch nicht an die bloße Inhaberschaft an einem Minenrecht an, sondern an tatsächlich gewonnenes, aufbereitetes und verkauftes Konzentrat. Ein Zahlungsanspruch entsteht nur, wenn Mineralien gewonnen und zu Konzentrat aufbereitet werden und dieses Konzentrat tatsächlich verkauft wird.
1.4.4. Das Royalty Asset verschafft XXXX keine Minenlizenz, keine Explorationslizenz, keine Retention Licence und kein Recht zum Abbau oder zur Gewinnung von Mineralien. Es vermittelt auch kein Eigentum an der Lagerstätte und keine unmittelbare Beteiligung am Bergbauprojekt. XXXX kann aus dem Royalty Deed weder die Entwicklung der Mine noch die Aufnahme eines Bergbaubetriebs noch eine bestimmte Produktionsmenge verlangen. Ebenso stehen XXXX keine Mitwirkungs-, Zustimmungs-, Weisungs- oder Kontrollrechte hinsichtlich der Exploration, Entwicklung, Finanzierung, Errichtung, Inbetriebnahme oder des Betriebs der Mine zu.
Die Entscheidung, ob und wann das Bergbauprojekt XXXX weiterentwickelt wird, ob und wann eine Produktion aufgenommen wird, in welchem Umfang Konzentrat gewonnen wird und ob dieses tatsächlich verkauft wird, liegt bei XXXX bzw. einem allfälligen späteren Inhaber der maßgeblichen bergrechtlichen Berechtigung. Die Beschwerdeführerin hält das Royalty Asset daher als passives Investment. Sie ist hinsichtlich möglicher künftiger Geldzuflüsse aus dem Royalty Deed von Entscheidungen eines Dritten abhängig, auf die sie keinen beherrschenden Einfluss nehmen kann.
1.4.5. Kommt es zu keiner Entwicklung des Projekts, zu keiner Produktion oder zu keinem Verkauf von Konzentrat, entstehen aus dem Royalty Deed keine Zahlungsansprüche. Die wirtschaftliche Werthaltigkeit des Royalty Asset hängt daher wesentlich davon ab, ob XXXX oder ein künftiger Inhaber des Minenrechts das Projekt entwickelt, ob diese Entwicklung technisch und wirtschaftlich möglich ist, ob eine Produktion aufgenommen wird, welche Mengen an Konzentrat gewonnen werden und ob dieses Konzentrat tatsächlich verkauft wird.
1.5. Zur Historie und Bilanzierung des Minenrechts bei XXXX
1.5.1. XXXX bilanzierte die Investition in das XXXX -Minenrecht in der Vergangenheit als Vermögenswert aus Exploration und Evaluierung nach australischen Rechnungslegungsstandards. Im Konzernabschluss der XXXX zum 31.12.2011 wurde das Minenrecht XXXX als Exploration and Evaluation Asset mit einem Buchwert von AUD 509,56 Mio. ausgewiesen.
1.5.2. In den Folgejahren nahm XXXX außerplanmäßige Abschreibungen bzw. Wertminderungen vor. Im Konzernabschluss zum 31.12.2015 wurde eine weitere Wertminderung erfasst, mit der das Minenrecht XXXX vollständig auf einen Buchwert von Null abgeschrieben wurde. Der Vermögenswert blieb auch in den späteren Konzernabschlüssen der XXXX bis zum 31.12.2023 mit dem vollständig abgewerteten Wert von Null erfasst.
1.6. Zur Bilanzierung des Royalty Asset in den verfahrensgegenständlichen Abschlüssen
1.6.1 Die Beschwerdeführerin bilanzierte das Royalty Asset im Konzernabschluss zum 30.06.2022 sowie in den Halbjahresfinanzberichten zum 31.12.2021 und zum 31.12.2022 als immateriellen Vermögenswert nach IFRS 6. In den Bilanzen wurde das Royalty Asset unter der Position „Immaterielle Werte“ ausgewiesen.
1.6.2. Der Buchwert des Royalty Asset betrug per 31.12.2021 rund USD 27,7 Mio., per 30.06.2022 rund USD 26,4 Mio. und per 31.12.2022 rund USD 26,0 Mio. Die gesamten Vermögenswerte des Konzerns betrugen zum 30.06.2022 rund USD 41,3 Mio., zum 31.12.2021 rund USD 35,3 Mio. und zum 31.12.2022 rund USD 35,6 Mio. Das Royalty Asset war damit in allen drei verfahrensgegenständlichen Abschlüssen der betragsmäßig größte Vermögenswert des Konzerns.
1.6.3. Die Beschwerdeführerin bewertete das Royalty Asset in den verfahrensgegenständlichen Abschlüssen nach IFRS 6.12 zu historischen Anschaffungskosten. Diese historischen Anschaffungskosten leitete sie aus dem im Zuge der Transaktionen nachträglich festgelegten, nicht zahlungswirksamen Kaufpreis von EUR 23,09 Mio. ab. In den Folgeabschlüssen wurde dieser Wert im Wesentlichen nur um Währungsumrechnungseffekte fortgeschrieben. Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wurde in den verfahrensgegenständlichen Abschlüssen nicht vorgenommen.
1.6.4. Die Beschwerdeführerin identifizierte für das Royalty Asset in den verfahrensgegenständlichen Perioden keinen Wertminderungsindikator nach IFRS 6. Sie führte daher weder zum 31.12.2021 noch zum 30.06.2022 noch zum 31.12.2022 einen Wertminderungstest nach IAS 36 durch und erfasste keine Wertminderungsaufwendungen.
1.6.5. Da die Beschwerdeführerin das Royalty Asset nicht als finanziellen Vermögenswert nach IAS 32 bzw. IFRS 9 bilanzierte, nahm sie in den verfahrensgegenständlichen Abschlüssen auch keine darauf bezogenen Angaben nach IFRS 7 und IFRS 13 vor, wie sie bei einer Bilanzierung als finanzieller Vermögenswert erforderlich gewesen wären.
1.7. Zu den Bewertungsunterlagen und Bewertungsannahmen
1.7.1. Zur Plausibilisierung des Wertes des Royalty Asset wurde eine Bewertung von Al Maynard herangezogen. In der Bewertung aus Juni 2020 wurde für die Ermittlung erwarteter Zahlungsströme aus dem Royalty Asset von einer produzierten Menge von 50 Millionen Tonnen pro Jahr ausgegangen. Diese Menge wurde mit der im Royalty Deed festgelegten Royalty von AUD 0, XXXX pro Tonne multipliziert, woraus erwartete Royalty-Zahlungen von AUD 25 Mio. pro Jahr abgeleitet wurden. Diese erwarteten Zahlungen wurden über einen Zeitraum von 30 Jahren angesetzt und mit Zinssätzen von 7 % bzw. 10 % abgezinst. Daraus ergaben sich Barwerte von AUD 317 Mio. bzw. AUD 239 Mio. Aus dem Mittelwert dieser beiden Varianten wurde ein Wert des Royalty Asset von AUD 278 Mio. abgeleitet.
1.7.2. Die Beschwerdeführerin übernahm den von Al Maynard errechneten Wert von AUD 278 Mio. nicht unverändert als Buchwert. Sie nahm vielmehr eigene Anpassungen vor, um den Wert auf den schließlich bilanzierten Anschaffungswert zurückzuführen. Der bilanzierte Wert entsprach letztlich dem in den Transaktionsunterlagen festgehaltenen Betrag von EUR 23,09 Mio., nach Umrechnung in die jeweilige Berichtswährung.
1.7.3. Die Bewertung aus Juni 2020 berücksichtigte nicht ausdrücklich, dass die XXXX -Mine zu diesem Zeitpunkt nicht entwickelt war, dass eine Entwicklung der Mine nicht in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin stand und dass XXXX das zugrunde liegende Minenrecht bereits im Jahr 2015 vollständig wertgemindert hatte. Aus der Bewertung ist auch nicht ersichtlich, dass die im Jahr 2012 abgeschlossene Feasibility Study gesondert verarbeitet wurde. Die Bewertung knüpfte vielmehr an Produktionsannahmen an, die aus älteren Unterlagen bzw. aus einer Pre-Feasibility Study abgeleitet wurden. In der Bewertung wurde im Ergebnis von künftigen Royalty-Zahlungen ausgegangen, obwohl zu diesem Zeitpunkt weder Produktion noch Verkauf von Konzentrat stattfanden.
1.7.4. Nach dem Erstansatz holte die Beschwerdeführerin weitere Bewertungen von Al Maynard ein. In den Bewertungen vom 05.10.2022, 27.04.2023 und 23.11.2023 wurden Werte von AUD 278 Mio., AUD 36,15 Mio. bzw. AUD 43,3 Mio. ermittelt. Die Bewertung vom 05.10.2022 gelangte damit erneut zu demselben Wert wie die Bewertung aus Juni 2020; die späteren Bewertungen wiesen demgegenüber deutlich niedrigere Werte aus.
1.8. Zu den Angaben im Konzernanhang
1.8.1. Im Konzernabschluss zum 30.06.2021 führte die Beschwerdeführerin noch aus, dass die Bewertung des Royalty Asset auf wesentlichen Ermessensausübungen und Schätzungen beruhe. Im Konzernabschluss zum 30.06.2022 nahm die Beschwerdeführerin demgegenüber keine spezifischen Angaben zu wesentlichen Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten im Zusammenhang mit dem Royalty Asset auf.
1.8.2. Im Konzernabschluss zum 30.06.2022 führte die Beschwerdeführerin im Abschnitt über wesentliche Ermessensentscheidungen und Annahmen bei der Rechnungslegung allgemein aus, dass die Geschäftsleitung im Rahmen der Erstellung des Abschlusses Ermessensentscheidungen, Annahmen und Schätzungen vornehmen müsse, die sich auf die ausgewiesenen Beträge und Angaben auswirkten. Zugleich wurde im Konzernabschluss jedoch berichtet, dass vom Management keine kritischen Ermessensentscheidungen und Schätzungen vorgenommen worden seien, die nach IAS 1 gesondert anzugeben wären. Spezifische Angaben zur Klassifizierung und Bewertung des Royalty Asset, zu zugrunde gelegten Annahmen über Entwicklung, Produktion, Verkaufsmengen, zeitlichem Produktionsbeginn, Abhängigkeit von XXXX oder zu den Unsicherheiten der Bewertung wurden im Zusammenhang mit IAS 1 nicht aufgenommen.
1.8.3. Im Konzernabschluss zum 30.06.2023 nahm die Beschwerdeführerin wieder ausführlichere Angaben zu wesentlichen Ermessensentscheidungen und Schätzungen auf, insbesondere betreffend Parameter, die der Bewertung des Royalty Asset zugrunde lagen.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den im Akt enthaltenen Abschlussunterlagen, Vertragsunterlagen, Bewertungsunterlagen, den Unterlagen zum XXXX -Projekt, den Abschlüssen der XXXX , den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie dem angefochtenen Fehlerfeststellungsbescheid.
2.1. Zur Beschwerdeführerin und zu den verfahrensgegenständlichen Abschlüssen
2.1.1. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, zu ihrer Stellung als Konzernmutter und zu den verfahrensgegenständlichen Abschlüssen beruhen auf den im Akt enthaltenen Register- und Gesellschaftsunterlagen sowie den Finanzberichten. Die Angaben zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Handelsregisterauszug, der als ON 14.I.1.01 im Akt erfasst ist sowie aus einer durchgeführten Einsicht in das Handelsregister des Kantons XXXX (https:// zg.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-432.083.593 ; abgerufen am 15.07.2026). Das Business Profile von XXXX findet sich unter ON 14.I.1.03. Die Feststellungen zur Emittenteneigenschaft und zur Zulassung der Wertpapiere zum Amtlichen Handel an der Wiener Börse auf die Einsichtnahme in OeKB Issuerinfo (ON 31) und die STRS-Abfrage (ON 34).
Dass die Beschwerdeführerin Konzernmutter der XXXX -Gruppe ist, ergibt sich aus den im Akt enthaltenen Gesellschafts- und Konzernunterlagen.
2.1.2. Die Feststellungen zum Konzernabschluss zum 30.06.2022 und zu den Konzernzwischenabschlüssen zum 31.12.2021 und 31.12.2022 ergeben sich unmittelbar aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Finanzberichten (Halbjahresfinanzbericht zum 31.12.2021 ON 10.01; Halbjahresfinanzbericht zum 31.12.2022 ON 10.02; Jahresfinanzbericht bzw. Konzernabschluss 2022 ON 08.A.30.00.08 und ON 14.I.2.05). Dass die Abschlüsse nach IFRS erstellt wurden, ergibt sich aus diesen Abschlussunterlagen selbst und dem Vorbringen der Parteien.
2.1.3. Die Feststellung, dass der Konzern der Beschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlichen Abschlüssen über einen als „Royalty Asset“ bezeichneten Vermögenswert verfügte, gründet auf den genannten Finanzberichten sowie auf dem gesamten Verfahrensvorbringen beider Parteien.
2.2. Zur Erlangung der mittelbaren Kontrolle über XXXX
2.2.1. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 mittelbar die Kontrolle über XXXX erlangte und XXXX als wesentlichen Vermögenswert das Royalty Asset hielt, beruht auf den im Verwaltungsakt enthaltenen Gesellschaftsunterlagen, Business Profiles (ON 14.I.1.03) und Transaktionsunterlagen. Dass der Erwerb nicht durch einen einfachen Barkauf erfolgte, sondern über mehrere zusammenhängende Transaktionsschritte abgewickelt wurde, ergibt sich aus den nachstehend genannten Vertragsunterlagen.
2.2.2. Die Feststellungen zum Share Purchase Agreement vom 19.06.2020, zur Übertragung der XXXX -Anteile durch XXXX Limited an XXXX und zur zunächst vereinbarten Gegenleistung beruhen auf ON 14.II.1.01. Die späteren Änderungsvereinbarungen, das XXXX Amendment and Confirmation Agreement vom 18.12.2020, sind im Verwaltungsakt aus ON 14.II.9.01 und ON 08.A.30.01.2.CL.07 ersichtlich. Daraus ergibt sich die Erhöhung der Gegenleistung auf EUR 23,09 Mio. und die vertragliche Erklärung, dieser Betrag sei bereits zuvor mündlich vereinbart worden.
2.2.3. Die Feststellungen zum Vertrag vom 12.08.2020 zwischen XXXX und der damaligen XXXX S.A. sowie zur späteren XXXX S.A. beruhen auf ON 14.II.8.01. Die zugehörige Capital Contribution-Unterlage ist als ON 14.II.8.02 und die spätere Änderung als ON 14.II.8.03 aktenkundig. Die weitere Änderungsvereinbarung zum SPA XXXX ergibt sich aus ON 08.A.30.01.2.CL.08 ( XXXX wurde zwischenzeitig in XXXX S.A umbenannt (ON 08.A.30.01.2.CL.06). Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der ursprünglich vorgesehene Kaufpreis später rückwirkend auf EUR 23,09 Mio. angepasst und durch Verrechnung mit einer Kapitalzusage als beglichen behandelt wurde. Darauf gründet auch die Feststellung, dass kein tatsächlicher Geldfluss in Höhe von EUR 23,09 Mio. stattfand.
2.2.4. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge im Zuge einer Kapitalerhöhung die Anteile an der XXXX S.A. (der späteren XXXX S.A.) als Sacheinlage erwarb und dadurch mittelbar die Kontrolle über XXXX und das Royalty Asset erlangte, beruht auf den im Akt enthaltenen Kapitalerhöhungsunterlagen und Gesellschaftsunterlagen. Diese sind insbesondere als ON 14.II.2.05, ON 14.II.2.06 und ON 14.II.2.07 ausgewiesen. Die Feststellung, dass der Betrag von EUR 23,09 Mio. in weiterer Folge Grundlage für den bilanziellen Ansatz des Royalty Asset war, ergibt sich aus den genannten Transaktionsunterlagen in Zusammenhang mit den Abschluss- und Bewertungsunterlagen.
2.3. Zum Bergbauprojekt XXXX
2.3.1. Die Feststellungen zum Bergbauprojekt XXXX und dazu, dass weder die Beschwerdeführerin noch XXXX Inhaberinnen des zugrunde liegenden Minenrechts waren, beruhen insbesondere auf dem Tenement Report zu XXXX (ON 08.A.30.01.2.CL.02) und auf den Schreiben der XXXX vom 06.09.2023 und vom 11.08.2022 (ON 17.09 und ON 17.10).
Die Feststellung, dass XXXX eine Tochtergesellschaft der XXXX Ltd ( XXXX ) ist und diese wiederum dem Konzern der XXXX Ltd angehört, betrifft ausschließlich die gesellschaftsrechtliche Einordnung innerhalb des XXXX -Konzerns. Sie beruht auf den im Verwaltungsakt enthaltenen XXXX -Unterlagen, insbesondere den XXXX -Abschlüssen 2011, 2015 und 2023 (ON 23.03 bis ON 23.05) und dem XXXX Ltd-Jahresberichten (ON 29.01 bis ON 29.03).
2.3.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.3.2. stützen sich auf die in ON 18.00 wiedergegebenen Auszüge aus dem Tenement Register von Western Australia. Daraus ergibt sich, dass die Explorationslizenz XXXX im März 2019 auslief und die Retention Licence XXXX mit Wirkung vom 22.03.2019 in Kraft trat. Der Registerauszug weist XXXX als alleinige Inhaberin der Retention Licence aus und führt für diese einen aufrechten Status sowie eine Laufzeit bis zum 21.03.2025 an. Damit ist belegt, dass die Retention Licence an sämtlichen verfahrensgegenständlichen Bilanzstichtagen bestand. Die Feststellung zur rechtlichen Funktion einer Retention Licence als Haltetitel beruht auf der im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die zuständige Bergbaubehörde von Western Australia wiedergegebenen allgemeinen Beschreibung dieses Lizenztyps.
2.3.3. Die Feststellungen, dass das XXXX -Projekt zu den maßgeblichen Bilanzstichtagen nicht entwickelt war und weder Produktion noch Verkauf von Konzentrat stattfanden, beruhen insbesondere auf dem Tenement Report zur Retention Licence XXXX (ON 08.A.30.01.2.CL.02), auf den Schreiben der XXXX vom 06.09.2023 und 11.08.2022 (ON 17.09 und ON 17.10), auf den Resource- und Technical Reports zu XXXX (ON 14.II.6.01, ON 14.II.6.02 und ON 17.13), sowie auf den Study Reports (ON 20.07, ON 20.08 und ON 20.09). Ergänzend bestätigen die Bewertungsunterlagen von Al Maynard (insbesondere ON 14.II.3.01 und ON 14.II.5.01), dass die Bewertung auf künftigen, hypothetischen Royalty-Zahlungen aufbaute und nicht auf bereits laufender Produktion oder bereits erfolgten Verkäufen von Konzentrat.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Royalty Asset im Konzernlagebericht selbst als passives Investment bezeichnete und auf ihre fehlende Einflussmöglichkeit hinwies, gründet auf dem Jahresfinanzbericht bzw. Konzernabschluss 2022 (ON 08.A.30.00.08 bzw. ON 14.I.2.05).
2.3.4. Die Feststellung, dass zwischen der Beschwerdeführerin bzw. XXXX und XXXX keine operative Zusammenarbeit hinsichtlich der Entwicklung oder des Betriebs des Projekts bestand und die Beschwerdeführerin über keine laufenden Informationsrechte verfügte, ergibt sich aus dem Royalty Deed (ON 14.II.7.01), dem Deed of Covenant (ON 14.II.7.02) und der Korrespondenz mit XXXX (ON 17.09, ON 17.10 und ON 17.11). Aus diesen Unterlagen ergibt sich kein Recht der Beschwerdeführerin oder von XXXX , operative Entscheidungen von XXXX zu steuern oder laufend Informationen über Entwicklungsabsichten zu verlangen.
2.4. Zum Royalty Deed und zum Inhalt des Royalty Asset
2.4.1. Die Feststellung, dass Grundlage des Royalty Asset der Royalty Deed vom 15.12.2005 ist, beruht auf ON 14.II.7.01. Der Deed of Covenant vom 03.07.2008 ist als ON 14.II.7.02 aktenkundig. Daraus ergibt sich auch, dass die Übertragung der Rechte und Pflichten auf XXXX sowie auf XXXX das Tenement XXXX betraf.
2.4.2. Die Feststellungen zur Ausgestaltung der Royalty-Zahlungen als Geldleistungen und zum Anspruch auf AUD 0, XXXX pro Tonne „Concentrate obtained and actually sold“ ergeben sich unmittelbar aus Punkt 2.1. des Royalty Deed. Dieser ist, wie ausgeführt, unter ON 14.II.7.01 im Akt enthalten. Der Wortlaut der Feststellung folgt dem Wortlaut des Punktes dieser Vertragsbestimmung.
2.4.3. Die Feststellungen zur Definition des Begriffs „Concentrate“ beruhen ebenfalls auf dem Royalty Deed. Die Definition ergibt sich aus Punkt 1.1. des Vertrages. Dass die Royalty nicht an das bloße Vorhandensein von Bodenschätzen oder an eine Ressourcenschätzung anknüpft, sondern an tatsächlich gewonnenes, aufbereitetes und verkauftes Konzentrat, ergibt sich aus der Definition des Begriffs „Concentrate“ in Zusammenschau mit Punkt 2.1 des Vertrages („obtained and actually sold“).
2.4.4. Die Feststellungen, dass das Royalty Asset XXXX keine Minenlizenz, keine Explorationslizenz, keine Retention Licence, kein Abbaurecht, kein Eigentum an der Lagerstätte und keine unmittelbare Beteiligung am Bergbauprojekt verschafft, gründen auf dem Royalty Deed, dem Deed of Covenant und den Tenement-Unterlagen. Aus diesen Urkunden ergeben sich ausschließlich bedingte Zahlungsansprüche, nicht aber Rechte zur Exploration, Entwicklung, Finanzierung oder zum Betrieb der Mine. Ebenso finden sich in diesen Urkunden keine Mitwirkungs-, Zustimmungs-, Weisungs- oder Kontrollrechte von XXXX hinsichtlich der Projektentwicklung. Die Feststellung, dass die Entscheidung über Entwicklung, Produktion und Verkauf bei XXXX liegt, folgt aus der Inhaberschaft von XXXX an der Retention Licence und aus dem fehlenden operativen Einfluss von XXXX .
2.4.5. Die Feststellung zur wirtschaftlichen Abhängigkeit des Royalty Asset von einer künftigen Entwicklung des XXXX -Projekts, einer Produktionsaufnahme und tatsächlichen Verkäufen von Konzentrat ergibt sich aus der vertraglichen Anknüpfung im Royalty Deed sowie aus den Unterlagen zum Projektstatus, insbesondere dem Tenement Report zur Retention Licence XXXX (ON 08.A.30.01.2.CL.02 bzw. ON 20.03), dem Schreiben der XXXX (ON 17.09), den technischen Projektunterlagen (ON 14.II.6.01, ON 14.II.6.02 und ON 17.13) sowie den Study Reports (ON 20.07 bis ON 20.09).
2.5. Zur Historie und Bilanzierung des Minenrechts bei XXXX
2.5.1. Die Feststellung, dass XXXX die Investition in das XXXX Minenrecht in der Vergangenheit als Vermögenswert aus Exploration und Evaluierung bilanzierte und im Konzernabschluss zum 31.12.2011 mit einem Buchwert von AUD 509,56 Mio. auswies, beruht auf dem XXXX -Abschluss 2011 (ON 23.03).
2.5.2. Die Feststellungen zu den späteren Wertminderungen und zur vollständigen Abschreibung des XXXX -Minenrechts im Jahr 2015 beruhen auf dem XXXX -Abschluss 2015 (ON 23.04). Der Fortbestand des Buchwerts von Null bis zum 31.12.2023 ergibt sich aus dem XXXX -Abschluss 2023 (ON 23.05).
3.5.3. Die Feststellung, dass im Jahr 2012 eine Feasibility Study zur XXXX -Mine abgeschlossen wurde und die späteren Wertminderungen im Zusammenhang mit den Ergebnissen dieser Machbarkeitsstudie standen, stützt sich auf die im Akt enthaltenen Study Reports und Projektunterlagen (ON 20.07, ON 20.08 und ON 20.09). Ergänzend wurde ein „ XXXX Project net book value“-Dokument vorgelegt (ON 20.11).
2.6. Zur Bilanzierung des Royalty Asset in den verfahrensgegenständlichen Abschlüssen
2.6.1. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Royalty Asset im Konzernabschluss zum 30.06.2022 und in den Halbjahresfinanzberichten zum 31.12.2021 und 31.12.2022 als immateriellen Vermögenswert nach IFRS 6 bilanzierte und unter den immateriellen Werten auswies, ergibt sich aus den verfahrensgegenständlichen Abschlussunterlagen (ON 10.01 und ON 10.02; ON 08.A.30.00.08 und ON 14.I.2.05).
2.6.2. Die Feststellungen zu den Buchwerten des Royalty Asset, zu den gesamten Vermögenswerten des Konzerns und zur Wesentlichkeit des Royalty Asset beruhen unmittelbar auf den genannten Finanzberichten. Diese Werte ergeben sich aus den Bilanzen und Anhangangaben der verfahrensgegenständlichen Abschlüsse (ON 10.01 und ON 10.02; ON 08.A.30.00.08 und ON 14.I.2.05).
2.6.3. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Royalty Asset nach IFRS 6.12 zu historischen Anschaffungskosten bewertete und diesen Wert im Wesentlichen nur um Währungsumrechnungseffekte fortschrieb, ergibt sich aus den Abschlussunterlagen und den Bewertungsunterlagen. Die Herleitung der historischen Anschaffungskosten aus dem nachträglich festgelegten, nicht zahlungswirksamen Betrag von EUR 23,09 Mio. stützt sich auf die Transaktionsunterlagen (insbesondere ON 14.II.1.01, ON 14.II.8.01 bis ON 14.II.8.03 und ON 14.II.9.01).
Dass keine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorgenommen wurde, ergibt sich aus der in den Abschlüssen gewählten Bilanzierung nach IFRS 6 und dem Fehlen einer Fair-Value-Bewertung nach IFRS 9/IFRS 13.
2.6.4. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für das Royalty Asset in den verfahrensgegenständlichen Perioden keinen Wertminderungsindikator nach IFRS 6 identifizierte und daher keinen Wertminderungstest nach IAS 36 durchführte, beruht auf den verfahrensgegenständlichen Abschlussunterlagen sowie den im Verwaltungsakt enthaltenen Impairment-Unterlagen (ON 08.A.30.00.04 und ON 08.A.30.01.2.CL.18).
Die Feststellung wird außerdem durch das spätere Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt (Stellungnahme vom 18.06.2025, ON 40).
2.6.5. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine auf einen finanziellen Vermögenswert bezogenen Angaben nach IFRS 7 und IFRS 13 machte, folgt aus der von ihr gewählten Klassifizierung des Royalty Asset als immaterieller Vermögenswert nach IFRS 6 und aus den verfahrensgegenständlichen Abschlüssen. Da die Beschwerdeführerin das Royalty Asset nicht als finanziellen Vermögenswert nach IAS 32 bzw. IFRS 9 bilanzierte, enthalten die Abschlüsse auch keine entsprechenden IFRS-7- und IFRS-13-Angaben zu diesem Vermögenswert (ON 10.01, ON 10.02, ON 08.A.30.00.08 und ON 14.I.2.05).
2.7. Zu den Bewertungsunterlagen und Bewertungsannahmen
2.7.1. Die Feststellungen zur Bewertung von Al Maynard aus Juni 2020, insbesondere zur angenommenen Produktionsmenge von 50 Millionen Tonnen pro Jahr, zur Royalty von AUD 0, XXXX pro Tonne, zu den erwarteten Royalty-Zahlungen von AUD 25 Mio. pro Jahr, zur Laufzeit von 30 Jahren, zu den Diskontierungszinssätzen von 7 % und 10 % sowie zu den abgeleiteten Barwerten und dem Mittelwert von AUD 278 Mio., beruhen auf ON 14.II.3.01 und ON 08.A.30.01.2.CL.01.
2.7.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den von Al Maynard errechneten Wert von AUD 278 Mio. nicht unverändert als Buchwert übernahm, sondern eigene Anpassungen vornahm und letztlich den Betrag von EUR 23,09 Mio. heranzog, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Bewertung aus Juni 2020, der XXXX -Valuation (ON 14.II.3.02) und der Transaktionsunterlagen (insbesondere ON 14.II.1.01, ON 14.II.8.01 bis ON 14.II.8.03 und ON 14.II.9.01).
2.7.3 Die Feststellung, dass die Bewertung aus Juni 2020 bestimmte für die Werthaltigkeit des Royalty Asset wesentliche Umstände nicht ausdrücklich und nachvollziehbar verarbeitete, ergibt sich aus einem Abgleich der Bewertung aus Juni 2020 (ON 14.II.3.01) mit den übrigen aktenkundigen Projekt-, Studien- und XXXX -Unterlagen. Diese Bewertung modellierte künftige Royalty-Zahlungen auf Grundlage einer angenommenen Produktionsmenge von 50 Mio. Tonnen pro Jahr. Aus den aktenkundigen technischen Unterlagen ergibt sich, dass diese Produktionsannahme auf älteren Projektgrundlagen beruhte. Insbesondere ist aus ON 17.12 ersichtlich, das nach dem Akteninhalt auf eine Pre-Feasibility Study aus September 2008 Bezug genommen wird.
Demgegenüber ergeben sich aus den weiteren Projektunterlagen, insbesondere den Study Reports (ON 20.07, ON 20.08 und ON 20.09), spätere technische bzw. wirtschaftliche Projektbeurteilungen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Abschlüssen der XXXX (ON 23.03, ON 23.04 und ON 23.05), dass das XXXX -Minenrecht bei XXXX nach einem zunächst erheblichen Buchwert in den Folgejahren vollständig wertgemindert wurde und auch im Abschluss 2023 keinen positiven Buchwert mehr aufwies. Für die Bewertung des Royalty Asset ist weiters wesentlich, dass die Entscheidung über eine Entwicklung des XXXX -Projekts, eine Produktionsaufnahme und tatsächliche Verkäufe von Konzentrat nicht bei der Beschwerdeführerin oder XXXX lag, sondern bei der XXXX als Inhaberin der maßgeblichen bergrechtlichen Berechtigung. Die hierzu maßgeblichen Unterlagen sind insbesondere der Tenement Report zur Retention Licence XXXX (ON 08.A.30.01.2.CL.02 bzw. ON 20.03), sowie die Schreiben der XXXX vom 06.09.2023 (ON 17.09).
Aus dem Abgleich dieser Unterlagen ergibt sich, dass die Bewertung aus Juni 2020 zwar künftige Royalty-Zahlungen modellierte, jedoch nicht ausdrücklich erkennen lässt, weshalb für die Bewertung des Royalty Asset weiterhin auf ältere Produktionsannahmen aus der Pre-Feasibility-Phase bzw. auf eine pauschale Produktionsannahme von 50 Mio. Tonnen pro Jahr abgestellt werden konnte, obwohl das Projekt zu den maßgeblichen Stichtagen nicht entwickelt war, eine Produktionsaufnahme nicht in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin oder XXXX stand, die Entscheidung darüber vielmehr XXXX lag und das zugrunde liegende Minenrecht in den Abschlüssen der XXXX bereits vollständig wertgemindert war. Gerade diese Umstände wären für die Nachvollziehbarkeit der Bewertung wesentlich gewesen.
2.7.4. Die Feststellungen zu den späteren Bewertungen von Al Maynard vom 05.10.2022, 27.04.2023 und 23.11.2023 beruhen auf den im Akt enthaltenen Bewertungsunterlagen (ON 08.A.30.01.2.CL.15, ON 08.A.30.01.2.CL.16 und ON 14.II.5.01). Aus diesen Unterlagen ergeben sich die festgestellten unterschiedlichen Wertansätze von AUD 278 Mio., AUD 36,15 Mio. und AUD 43,3 Mio.
2.8. Zu den Angaben im Konzernanhang
2.8.1. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Konzernabschluss zum 30.06.2021 (ON 35) noch Angaben zu wesentlichen Ermessensausübungen und Schätzungen im Zusammenhang mit dem Royalty Asset machte, während im Konzernabschluss zum 30.06.2022 (ON 08.A.30.00.08 und ON 14.I.2.05) keine spezifischen Angaben zu wesentlichen Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten im Zusammenhang mit dem Royalty Asset aufgenommen wurden, beruht auf einem Vergleich der jeweiligen Konzernabschlüsse.
2.8.2. Die Feststellungen zu den allgemeinen Angaben im Konzernabschluss zum 30.06.2022 über Ermessensentscheidungen, Annahmen und Schätzungen sowie dazu, dass keine kritischen Ermessensentscheidungen und Schätzungen nach IAS 1 gesondert angegeben wurden, beruhen auf dem Konzernabschluss 2022. Dass spezifische Angaben zur Klassifizierung und Bewertung des Royalty Asset, zu den Annahmen über Entwicklung, Produktion, Verkaufsmengen, Produktionsbeginn, Abhängigkeit von XXXX und zu den Bewertungsunsicherheiten nicht aufgenommen wurden, ergibt sich aus dem Fehlen solcher Angaben im Anhang des Konzernabschlusses 2022.
2.8.3 Die Feststellung, dass im Konzernabschluss zum 30.06.2023 wieder ausführlichere Angaben zu wesentlichen Ermessensentscheidungen und Schätzungen aufgenommen wurden, beruht auf dem Jahresfinanzbericht 2023 (ON 33). Der Vergleich mit dem Konzernabschluss 2022 zeigt, dass die Angaben im Folgejahr wieder konkret auf Parameter Bezug nahmen, die der Bewertung des Royalty Asset zugrunde lagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Anzuwendende Rechtslage
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Prüfverfahrens für die Finanzberichterstattung von Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG), BGBl. I Nr. 21/2013 idF BGBl. I Nr. 62/2019, lauten auszugsweise:
„FMA
§1. (1) Die FMA ist Kontrollbehörde für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 14 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, Österreich ist. Sie hat nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung eine Prüfung der Rechnungslegung eines Unternehmens selbst vorzunehmen oder durch die Prüfstelle gemäß § 3 Abs. 3 anzuordnen. […]
Prüfungsgegenstand
§ 2. (1) Die FMA hat zu prüfen, ob die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die sonstigen vorgeschriebenen Informationen gemäß § 1 Z 22 BörseG 2018 von Unternehmen den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entsprechen. […]
Ergebnis der Prüfung
§ 5. (1) Ergibt die Prüfung durch die FMA, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat die FMA den Fehler mit Bescheid festzustellen.“
3.1.2 Die im vorliegenden Fall maßgeblichen, seit dem 03.01.2018 unverändert in Geltung stehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, lauten auszugsweise:
„Sprach- und Drittlandsregelung
§ 122. […]
(7) Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diesen Emittenten von den Anforderungen der §§ 119 bis 121, 124, 125, 135, 138 und 139 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die FMA als gleichwertig betrachtet. Die FMA hat anschließend ESMA über die erteilte Freistellung zu unterrichten. Die gemäß den Vorschriften des Drittlandes vorzulegenden Informationen sind jedoch gemäß § 123 zu hinterlegen und im Einklang mit den §§ 122 und 123 zu veröffentlichen. […]
Zwischenberichte
§ 125. […]
(2) Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, hat der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang zu umfassen. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung hat der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde zu legen. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS für die Zwischenberichterstattung aufzustellen.
3.1.3. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.07.2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards lautet:
„Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, stellen Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards auf, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 übernommen wurden, wenn am jeweiligen Bilanzstichtag ihre Wertpapiere in einem beliebigen Mitgliedstaat zum Handel in einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen zugelassen sind.“
3.1.4. Art. 1 der Entscheidung 2008/961/EG der Kommission vom 12.12.2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse lautet auszugsweise:
„Ab dem 1. Januar 2009 sind für die Erstellung der jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse die nachstehend genannten Standards als gleichwertig mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS anzusehen und können neben diesen verwendet werden:
a) die International Financial Reporting Standards, sofern der Anhang zum geprüften Abschluss eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung enthält, wonach dieser Abschluss gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses den International Financial Reporting Standards entspricht, […]“
3.1.5. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft schweizerischen Rechts und unterliegt daher nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Die unmittelbare Verpflichtung nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zur Anwendung der nach dieser Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards erfasst sie somit nicht. Als Drittlandsemittentin mit Österreich als Herkunftsmitgliedstaat unterliegt sie jedoch dem Rechnungslegungskontrollverfahren nach dem RL-KG sowie den einschlägigen Vorschriften des BörseG 2018 über Drittlandsemittenten.
Nach Art. 1 lit. a der Entscheidung 2008/961/EG sind die vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Financial Reporting Standards für die Erstellung jährlicher und halbjährlicher konsolidierter Abschlüsse von Drittlandsemittenten den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS gleichwertig, sofern der Anhang zum geprüften Abschluss eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung enthält, wonach dieser Abschluss gemäß IAS 1 den International Financial Reporting Standards entspricht.
Der Konzernabschluss zum 30.06.2022 enthält unter Punkt 2.1 der Erläuterungen zum Konzernabschluss die Erklärung, dass er auf Basis der vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Financial Reporting Standards erstellt wurde. Der Abschlussprüfer führte im Bestätigungsvermerk aus, dass der Konzernabschluss in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards erstellt worden sei.
Für die Konzernzwischenabschlüsse ist ergänzend IAS 34 „Zwischenberichterstattung“ maßgeblich. Nach IAS 34 sind in einem Zwischenabschluss grundsätzlich dieselben Rechnungslegungsmethoden sowie Ansatz- und Bewertungsgrundsätze anzuwenden wie im jährlichen Konzernabschluss. Die verkürzten Konzernzwischenabschlüsse zum 31.12.2021 und zum 31.12.2022 enthalten jeweils die Erklärung, dass sie in Übereinstimmung mit IAS 34 „Interim Financial Reporting“ bzw. auf dessen Grundlage erstellt wurden. Im Konzernzwischenabschluss zum 31.12.2022 wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass IAS 34 vom International Accounting Standards Board herausgegeben wurde. Die für die Klassifizierung, den Ansatz, die Bewertung und die Darstellung des Royalty Asset maßgeblichen Bestimmungen von IAS 32, IFRS 6, IFRS 9, IFRS 13 und IAS 1 sind daher auch bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Konzernzwischenabschlüsse zu berücksichtigen. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab sind daher die vom International Accounting Standards Board herausgegebenen IFRS in der für die jeweiligen Berichtszeiträume anzuwendenden Fassung.
Die für die Beurteilung maßgeblichen Bestimmungen der vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Financial Reporting Standards in der für die verfahrensgegenständlichen Berichtszeiträume jeweils anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:
IAS 34 – Zwischenberichterstattung
IAS 34.19 lautet:
„Wenn der Zwischenbericht eines Unternehmens den Vorschriften dieses Standards entspricht, ist diese Tatsache anzugeben. Ein Zwischenbericht darf nicht als mit den Standards übereinstimmend bezeichnet werden, solange er nicht allen Anforderungen der International Financial Reporting Standards entspricht.“
IAS 34.28 lautet:
„Ein Unternehmen hat in seinen Zwischenabschlüssen die gleichen Rechnungslegungsmethoden anzuwenden, die es in seinen jährlichen Abschlüssen anwendet, mit Ausnahme von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, die nach dem Stichtag des letzten Abschlusses eines Geschäftsjahres vorgenommen wurden und die in dem nächsten Abschluss eines Geschäftsjahres wiederzugeben sind. Die Häufigkeit der Berichterstattung eines Unternehmens (jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich) darf die Höhe des Jahresergebnisses jedoch nicht beeinflussen. Um diese Zielsetzung zu erreichen, sind Bewertungen in Zwischenberichten unterjährig auf einer vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtstermin kumulierten Grundlage vorzunehmen.“
IAS 8 – Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler
IAS 8.7 lautet:
„Bezieht sich ein IFRS ausdrücklich auf einen Geschäftsvorfall oder auf sonstige Ereignisse oder Bedingungen, so ist bzw. sind die Rechnungslegungsmethode(n) für den entsprechenden Posten zu ermitteln, indem der IFRS angewandt wird.“
IAS 8.10 lautet auszugsweise:
„Beim Fehlen eines IFRS, der/die ausdrücklich auf einen Geschäftsvorfall oder sonstige Ereignisse oder Bedingungen zutrifft, hat das Management darüber zu entscheiden, welche Rechnungslegungsmethode zu entwickeln und anzuwenden ist, um zu Informationen zu führen, die
a) für die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entscheidungsfindung der Adressaten von Bedeutung sind und
b) zuverlässig sind, in dem Sinne, dass der Abschluss
i) die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows des Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellt;
ii) den wirtschaftlichen Gehalt von Geschäftsvorfällen und sonstigen Ereignissen und Bedingungen widerspiegelt und nicht nur deren rechtliche Form;
iii) neutral, das heißt frei von verzerrenden Einflüssen, ist;
iv) vorsichtig ist und
v) in allen wesentlichen Gesichtspunkten vollständig ist.“
IAS 8.11 lautet auszugsweise:
„Bei seiner Ermessensentscheidung nach Paragraph 10 hat das Management sich auf folgende Quellen – in absteigender Reihenfolge – zu beziehen und deren Anwendbarkeit zu berücksichtigen:
a) die Vorschriften der IFRS, die ähnliche und verwandte Fragen behandeln, und
b) die im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen, Erfassungskriterien und Bewertungskonzepte für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen.“
IAS 32 – Finanzinstrumente: Darstellung
IAS 32.11 lautet auszugsweise:
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.
Finanzielle Vermögenswerte umfassen:
a) flüssige Mittel;
b) ein Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens;
c) ein vertragliches Recht darauf,
i) flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten; oder
ii) finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell vorteilhaften Bedingungen zu tauschen; oder
d) einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann […].“
IAS 32.AG8 lautet auszugsweise:
„Die Fähigkeit zur Wahrnehmung eines vertraglichen Rechts bzw. die Verpflichtung zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung kann unbedingt oder vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig sein. Vom Eintritt bestimmter Ereignisse abhängige Rechte und Verpflichtungen erfüllen die Definition von finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, selbst wenn solche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nicht immer im Abschluss ausgewiesen werden.“
IAS 32.AG10 lautet:
„Materielle Vermögenswerte (wie Vorräte oder Sachanlagen), Nutzungsrechte und immaterielle Vermögenswerte (wie Patente oder Warenrechte) gelten nicht als finanzielle Vermögenswerte. Mit der Verfügungsgewalt über materielle Vermögenswerte, Nutzungsrechte und immaterielle Vermögenswerte ist zwar die Möglichkeit verbunden, Finanzmittelzuflüsse oder den Zufluss anderer finanzieller Vermögenswerte zu generieren, sie führt aber nicht zu einem Rechtsanspruch auf flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte.“
IFRS 6 – Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen
IFRS 6.3 lautet:
„Dieser IFRS ist auf die einem Unternehmen entstehenden Ausgaben für Exploration und Evaluierung anzuwenden.“
IFRS 6.4 lautet:
„Dieser IFRS behandelt keine anderen Aspekte der Bilanzierung von Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit der Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen befassen.“
IFRS 6.5 lautet:
„Dieser IFRS gilt nicht für Ausgaben, die entstehen:
a) vor der Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen, z. B. Ausgaben, die anfallen, bevor das Unternehmen die Rechte zur Exploration eines bestimmten Gebietes erhalten hat;
b) nach dem Nachweis der technischen Durchführbarkeit und der ökonomischen Realisierbarkeit der Gewinnung von Bodenschätzen.“
IFRS 6, Anhang A, definiert „Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung“ wie folgt:
„Ausgaben für Exploration und Evaluierung, die gemäß den Rechnungslegungsmethoden des Unternehmens als Vermögenswerte angesetzt werden.“
IFRS 6, Anhang A, definiert „Ausgaben für Exploration und Evaluierung“ wie folgt:
„Ausgaben, die einem Unternehmen in Zusammenhang mit der Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen entstehen, bevor die technische Durchführbarkeit und die ökonomische Realisierbarkeit einer Gewinnung der Bodenschätze nachgewiesen werden kann.“
IFRS 6, Anhang A, definiert „Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen“ wie folgt:
„Suche nach Bodenschätzen, einschließlich Mineralien, Öl, Erdgas und ähnlichen nicht regenerativen Ressourcen, nachdem das Unternehmen die Rechte zur Exploration eines bestimmten Gebietes erhalten hat, sowie die Feststellung der technischen Durchführbarkeit und der ökonomischen Realisierbarkeit der Gewinnung der Bodenschätze.“
IFRS 6.8 lautet:
„Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung sind mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.“
IFRS 6.12 lautet auszugsweise:
„Nach dem erstmaligen Ansatz sind die Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung entweder nach dem Anschaffungskostenmodell oder nach dem Neubewertungsmodell zu bewerten. Bei Anwendung des Neubewertungsmodells (entweder gemäß IAS 16 Sachanlagen
oder gemäß IAS 38) muss dieses mit der Einstufung der Vermögenswerte (siehe Paragraph
15) übereinstimmen.“
IFRS 6.15 lautet auszugsweise:
„Ein Unternehmen hat Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung je nach Art als materielle oder immaterielle Vermögenswerte einzustufen und diese Einstufung stetig anzuwenden.“
IFRS 6.18 lautet auszugsweise:
„Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung sind auf Wertminderung zu überprüfen, wenn Tatsachen und Umstände darauf hindeuten, dass der Buchwert eines Vermögenswerts für Exploration und Evaluierung seinen erzielbaren Betrag übersteigt. Wenn Tatsachen und Umstände Anhaltspunkte dafür geben, dass dies der Fall ist, hat ein Unternehmen, außer wie in Paragraph 21 unten beschrieben, einen etwaigen Wertminderungsaufwand gemäß IAS 36 zu bewerten, darzustellen und zu erläutern.“
IFRS 9 – Finanzinstrumente
IFRS 9.3.1.1 lautet auszugsweise:
„Ein Unternehmen hat einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit in dem Zeitpunkt in seiner Bilanz anzusetzen, wenn es Vertragspartei des Finanzinstruments wird. Beim erstmaligen Ansatz klassifiziert ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert nach den Vorschriften der Paragraphen 4.1.1 bis 4.1.5 und bewertet ihn gemäß den Paragraphen 5.1.1 bis 5.1.3. […]“
IFRS 9.4.1.1 lautet auszugsweise:
„Soweit nicht Paragraph 4.1.5 gilt, hat ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte für die Folgebewertung als zu fortgeführten Anschaffungskosten, als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu klassifizieren. Diese Klassifizierung erfolgt auf Grundlage
a) des Geschäftsmodells des Unternehmens zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte und
b) der Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts.“
IFRS 9.4.1.2 lautet auszugsweise:
„Ein finanzieller Vermögenswert ist zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) der finanzielle Vermögenswert wird im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme zu halten, und
b) die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen.“
IFRS 9.4.1.2A lautet auszugsweise:
„Ein finanzieller Vermögenswert ist erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu bewerten, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) der finanzielle Vermögenswert wird im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung sowohl in der Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme als auch in dem Verkauf finanzieller Vermögenswerte besteht, und
b) die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen.“
IFRS 9.4.1.3 lautet auszugsweise:
„Für die Zwecke der Anwendung der Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) gilt:
a) Kapitalbetrag ist der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts beim erstmaligen Ansatz. Paragraph B4.1.7B enthält zusätzliche Leitlinien zur Bedeutung von Kapitalbetrag.
b) Zinsen umfassen das Entgelt für den Zeitwert des Geldes, für das Ausfallrisiko, das mit dem über einen bestimmten Zeitraum ausstehenden Kapitalbetrag verbunden ist, und für andere grundlegende Risiken und Kosten des Kreditgeschäfts sowie eine Gewinnmarge. Die Paragraphen B4.1.7A und B4.1.9A-B4.1.9E enthalten zusätzliche Leitlinien zur Bedeutung von Zinsen einschließlich der Bedeutung von Zeitwert des Geldes.
IFRS 9.4.1.4 lautet:
„Ein finanzieller Vermögenswert, der nicht gemäß Paragraph 4.1.2 zu fortgeführten Anschaffungskosten oder gemäß Paragraph 4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird, ist erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Allerdings kann ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz bestimmter Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die ansonsten erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet worden wären, unwiderruflich die Wahl treffen, im Rahmen der Folgebewertung die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis zu erfassen (siehe Paragraphen 5.7.5-5.7.6).“
IFRS 9.5.1.1 lautet auszugsweise:
„Mit Ausnahme von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen innerhalb des Anwendungsbereichs von Paragraph 5.1.3 hat ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sowie bei finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zuzüglich oder abzüglich von Transaktionskosten, die direkt dem Erwerb oder der Ausgabe des finanziellen Vermögenswerts bzw. der finanziellen Verbindlichkeit zuzurechnen sind.“
IFRS 9.5.2.1 lautet:
„Nach dem erstmaligen Ansatz hat ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß den Paragraphen 4.1.1–4.1.5 wie folgt zu bewerten:
a) zu fortgeführten Anschaffungskosten;
b) erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis; oder
c) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert.“
IFRS 13 – Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
IFRS 13.9 lautet:
„In diesem IFRS wird der beizulegende Zeitwert als der Preis definiert, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.“
IFRS 13.11 lautet:
„Die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts betrifft jeweils einen bestimmten Vermögenswert bzw. eine bestimmte Schuld. Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts berücksichtigt ein Unternehmen folglich die Merkmale des betreffenden Vermögenswerts bzw. der betreffenden Schuld, die ein Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert bzw. die Schuld am Bemessungsstichtag berücksichtigen würde. […]“
IFRS 13.61 lautet auszugsweise:
„Ein Unternehmen wendet Bewertungstechniken an, die unter den jeweiligen Umständen sachgerecht sind und für die ausreichend Daten zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zur Verfügung stehen. Dabei ist die Verwendung maßgeblicher, beobachtbarer Inputfaktoren möglichst hoch und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering zu halten.“
IFRS 13.69 lautet auszugsweise:
„Ein Unternehmen hat Inputfaktoren zu wählen, die denjenigen Merkmalen des Vermögenswerts oder der Schuld entsprechen, die Marktteilnehmer in einem Geschäftsvorfall im Zusammenhang mit dem betreffenden Vermögenswert oder der betreffenden Schuld berücksichtigen würden. Mitunter führen solche Merkmale dazu, dass eine Berichtigung in Form eines Aufschlags oder Abschlags vorgenommen wird. Bei einer Bemessung des beizulegenden Zeitwerts dürfen jedoch keine Auf- oder Abschläge berücksichtigt werden, die nicht mit der Bilanzierungseinheit in dem IFRS übereinstimmen, der eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt oder gestattet. […]“
IFRS 13.87 lautet auszugsweise:
„Nicht beobachtbare Inputfaktoren werden in dem Umfang zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herangezogen, in dem keine beobachtbaren Inputfaktoren verfügbar sind. Hierdurch wird auch Situationen Rechnung getragen, in denen für den Vermögenswert oder die Schuld am Bemessungsstichtag wenig oder keine Marktaktivität besteht. Die Zielsetzung bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts bleibt jedoch unverändert und besteht in der Schätzung eines Abgangspreises am Bemessungsstichtag aus dem Blickwinkel eines als Besitzer des Vermögenswerts bzw. Schuldner der Verbindlichkeit auftretenden Marktteilnehmers. Nicht beobachtbare Inputfaktoren spiegeln also die Annahmen wider, auf die sich die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert oder die Schuld stützen würden. Dies schließt auch Annahmen über Risiken ein.“
IFRS 13.88 lautet auszugsweise:
„Annahmen über Risiken berücksichtigen auch das Risiko, das einer bestimmten, zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herangezogenen Bewertungstechnik (beispielsweise einem Preisbildungsmodell) innewohnt, sowie das Risiko, das den in die Bewertungstechnik einfließenden Inputfaktoren innewohnt. Eine Bemessung ohne Risikoberichtigung stellt dann keine Bemessung des beizulegenden Zeitwerts dar, wenn Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert oder die Schuld eine solche Berichtigung berücksichtigen würden. […]“
IAS 1 – Darstellung des Abschlusses
IAS 1.16 lautet:
„Ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS in Einklang steht, hat diese Tatsache in einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Erklärung im Anhang anzugeben. Ein Unternehmen darf einen Abschluss nicht als mit den IFRS übereinstimmend bezeichnen, solange er nicht sämtliche Anforderungen der IFRS erfüllt.“
IAS 1.17 lautet auszugsweise:
„Unter nahezu allen Umständen wird ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild durch Übereinstimmung mit den anzuwendenden IFRS erreicht. Um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln, hat ein Unternehmen außerdem Folgendes zu leisten:
a) Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler. In IAS 8 ist eine Hierarchie der maßgeblichen Leitlinien aufgeführt, die das Management beim Fehlen eines spezifischen IFRS für einen Posten betrachtet;
b) Darstellung von Informationen, einschließlich der Rechnungslegungsmethoden, auf eine Weise, die zu relevanten, verlässlichen, vergleichbaren und verständlichen Informationen führt; und
c) Bereitstellung zusätzlicher Angaben, wenn die Anforderungen in den IFRS unzureichend sind, um es den Adressaten zu ermöglichen, die Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle sowie sonstiger Ereignisse und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen.“
IAS 1.122 lautet:
„Ein Unternehmen hat zusammen mit der Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden oder sonstigen Erläuterungen anzugeben, welche Ermessensentscheidungen – mit Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen einfließen (siehe Paragraph 125) – das Management bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden getroffen hat und welche Ermessensentscheidungen die Beträge im Abschluss am wesentlichsten beeinflussen.“
IAS 1.125 lautet:
„Ein Unternehmen hat im Anhang die wichtigsten zukunftsbezogenen Annahmen anzugeben und Angaben über sonstige am Abschlussstichtag wesentliche Quellen von Schätzungsunsicherheiten zu machen, durch die ein beträchtliches Risiko entstehen kann, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres eine wesentliche Anpassung der Buchwerte der ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden erforderlich wird. Bezüglich solcher Vermögenswerte und Schulden sind im Anhang
a) ihre Art und
b) ihre Buchwerte am Abschlussstichtag
anzugeben.“
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur behaupteten Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens
3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde hätte einen Sachverständigen beiziehen müssen. Sie bringt dazu vor, die belangte Behörde habe der von ihr behaupteten, durch Peer-Group-Analysen bestätigten Bilanzierungspraxis vergleichbarer Unternehmen keine rechtliche Bedeutung beigemessen und in diese Richtung keine Ermittlungen geführt. Es wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Dazu hätte auch die sachverständige Aufbereitung jener Grundlagen gehört, die für die Beurteilung der Anwendbarkeit des IFRS 6 und allfälliger Bewertungsspielräume maßgeblich seien.
Zwar stelle die Beurteilung, ob ein Konzernabschluss den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entspreche, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich eine Rechtsfrage dar; die Beurteilung dieser Rechtsfrage bedürfe im vorliegenden Fall jedoch zunächst einer sachverständigen Aufbereitung der tatsächlichen und fachlichen Grundlagen. Konkret hätte ein Sachverständiger nach Auffassung der Beschwerdeführerin insbesondere beurteilen müssen, wie vergleichbare Vermögenswerte in den beteiligten Verkehrskreisen gesehen und bewertet werden würden, welche Bilanzierungspraxis vergleichbare Unternehmen anwenden würden, ob und in welchem Umfang IFRS 6 einen Interpretationsspielraum eröffne und ob die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Bewertungsannahmen, insbesondere der PNAV-Faktor, fachlich nachvollziehbar seien.
3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Beurteilung, ob ein Konzernabschluss den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entspricht, eine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung ausschließlich dem erkennenden Gericht obliegt. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist nämlich eine der zentralen Aufgaben richterlicher Tätigkeit und bleibt ausschließlich dem Gericht vorbehalten. Ein Sachverständiger hat keine Rechtsfragen zu beantworten und er darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung vordringen. Vielmehr hat das erkennende Gericht eine eigene Auseinandersetzung mit der zu beantwortenden Rechtsfrage vorzunehmen(VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0023, mwN).
3.2.3. Im vorliegenden Fall ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Wesentlichen durch Urkunden belegt. Der Royalty Deed, der Deed of Covenant, die Rechtsstellung von XXXX , die Inhaberschaft der bergrechtlichen Berechtigung durch XXXX , der Entwicklungsstand des XXXX Projektes, die in den Abschlüssen vorgenommene Bilanzierung, die Bewertungsunterlagen von Al Maynard und die Anhangangaben liegen im Akt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht konkret auf, welche entscheidungserhebliche Tatsache ungeklärt geblieben wäre und erst durch einen Sachverständigen hätte festgestellt werden müssen.
3.2.4. Die zentrale Frage ist nicht, welche Tatsachen erst durch einen Sachverständigen zu erheben wären, sondern ob das festgestellte vertragliche Recht nach IAS 32 bzw. IFRS 9 oder nach IFRS 6 zu bilanzieren war. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht selbst zu beantworten. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass das Gericht einen eigenen beizulegenden Zeitwert des Royalty Asset rechnerisch neu ermittelt. Zu beurteilen ist vielmehr, ob die Beschwerdeführerin das Royalty Asset nach dem zutreffenden Standard klassifiziert und ob die herangezogene Bewertung wesentliche, aus Sicht von Marktteilnehmern relevante Merkmale des konkreten Vermögenswertes ausreichend berücksichtigt hat. Für diese Prüfung reichen die vorliegenden Vertrags-, Abschluss- und Bewertungsunterlagen aus. Diese Beurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen. Es darf seine Entscheidung weder durch eine sachverständige Rechtsmeinung ersetzen noch darauf beschränken, die Vertretbarkeit der von der Beschwerdeführerin gewählten Bilanzierung zu prüfen (VwGH 21.08.2025, Ra 2024/02/0151; VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0023).
3.2.5. Soweit die Beschwerdeführerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur behaupteten Branchenpraxis verlangt, betrifft dies nicht die Feststellung einer entscheidungserheblichen Tatsache, sondern die Frage, ob eine solche Branchenpraxis rechtlich überhaupt relevant sein kann. Eine Branchenpraxis kann nach IAS 8 nur dann Bedeutung erlangen, wenn kein IFRS-Standard unmittelbar auf den konkreten Sachverhalt anwendbar ist und daher eine Rechnungslegungsmethode erst zu entwickeln ist. Ob aber ein IFRS-Standard unmittelbar anwendbar ist, ist gerade Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Ein Sachverständiger könnte dem Gericht diese Frage nicht abnehmen.
3.3. Zur Klassifizierung des Royalty Asset
3.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einordnung des Royalty Asset als finanzieller Vermögenswert nach IAS 32 bzw. IFRS 9. Sie bringt zusammengefasst vor, die belangte Behörde stelle zu formal auf den Umstand ab, dass der Royalty Deed unter bestimmten Voraussetzungen künftige Geldleistungen vorsehe, und verkenne dadurch die wirtschaftliche Substanz des Vermögenswertes. Das Royalty Asset sei seinem wirtschaftlichen Gehalt nach kein typisches Finanzinstrument, sondern ein Recht, dessen Wert vollständig von der Entwicklung des Bergbauprojekts XXXX abhänge. Die damit verbundenen Risiken beträfen insbesondere den Zeitpunkt einer allfälligen Produktion, die Frage, ob ausreichende Ressourcen vorhanden seien, die künftigen Produktionsmengen sowie den künftigen Verkaufspreis des Konzentrats. Diese operativen, explorativen und rohstoffbezogenen Risiken seien nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mit den Risiken eines gewöhnlichen finanziellen Vermögenswertes vergleichbar, sondern typisch für einen Bergbau- bzw. Explorationszusammenhang.
3.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, bei der Klassifizierung von Royalty Assets seien die konkrete Vertragsgestaltung, die wirtschaftliche Substanz und der Zweck der Vereinbarung sowie die Besonderheiten des Projekts zu berücksichtigen. Der Wesensgehalt des Royalty Asset ähnele einer direkten wirtschaftlichen Beteiligung am zugrunde liegenden Rohstoffprojekt, weil der Zahlungsanspruch vollständig vom operativen Erfolg dieses Projektes abhänge. Eine Einordnung als finanzieller Vermögenswert bilde diese Risiken und Unsicherheiten nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht sachgerecht ab.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin schließt der Umstand, dass die Kriterien des IAS 32 bzw. IFRS 9 formal erfüllt sein könnten, eine Klassifizierung nach IFRS 6 nicht aus. Der von der belangten Behörde vertretenen Einordnung als finanzieller Vermögenswert könne allenfalls dann gefolgt werden, wenn eine Royalty im Rahmen aktiver Bergbauarbeiten bereits fällig geworden sei, etwa weil Mineralien bereits abgebaut seien und die exakte Menge bekannt sei. Vor diesem Zeitpunkt liege nach Auffassung der Beschwerdeführerin keine Forderung bzw. kein finanzieller Vermögenswert vor. Sie verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf IAS 32.AG10.
Schließlich stützt sich die Beschwerdeführerin auf die von ihr behauptete Branchenpraxis. Royalty Assets würden in der Rohstoffbranche weit verbreitet als immaterielle, nichtfinanzielle Vermögenswerte nach IFRS 6 behandelt. Zwar richte sich IFRS 6 unmittelbar an Unternehmen, die Exploration betreiben würden, und nicht an passive Lizenzgebühreninhaber; nach Auffassung der Beschwerdeführerin schließe die Branchenpraxis diese Lücke, weil solche Rechte wirtschaftlich mit den Ergebnissen der Exploration und Evaluierung verbunden seien. Die belangte Behörde hätte daher nachweisen müssen, dass vergleichbare Royalty Assets von anderen IFRS-Anwendern nach IAS 32 bzw. IFRS 9 bilanziert werden würden.
3.3.3. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist der konkrete Inhalt des von XXXX gehaltenen Royalty Deed. XXXX hält nach den Feststellungen kein Recht zur Exploration, kein Recht zur Evaluierung, kein Abbaurecht, keine Minenlizenz und keine Retention Licence. XXXX kann aus dem Royalty Deed auch nicht verlangen, dass XXXX das XXXX -Projekt entwickelt, einen Bergbaubetrieb aufnimmt, eine bestimmte Menge an Konzentrat gewinnt oder dieses tatsächlich verkauft. Das Royalty Asset vermittelt vielmehr ausschließlich ein vertragliches Recht auf Geldleistungen, wenn künftig aus dem Projekt Konzentrat gewonnen und tatsächlich verkauft wird.
3.3.4. Damit erfüllt das Royalty Asset die Definition eines finanziellen Vermögenswertes nach IAS 32.11. Ein finanzieller Vermögenswert ist nach dieser Bestimmung unter anderem ein vertragliches Recht, Zahlungsmittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert von einem anderen Unternehmen zu erhalten. Der Royalty Deed begründet zugunsten von XXXX ein solches vertragliches Recht auf Zahlungsmittel gegenüber einem anderen Unternehmen. Dass dieses Recht nur dann zu Zahlungen führt, wenn künftig Konzentrat gewonnen und tatsächlich verkauft wird, ändert nichts daran, dass der Inhalt der Rechtsposition auf den Erhalt von Zahlungsmitteln gerichtet ist.
Der Umstand, dass der Zahlungsanspruch bedingt ist, steht dieser Einordnung nicht entgegen. IAS 32 setzt nicht voraus, dass ein Anspruch bereits fällig, unbedingt oder der Höhe nach endgültig bestimmt ist. Nach IAS 32.AG8 können vertragliche Rechte auch vom Eintritt künftiger Ereignisse abhängen und dennoch die Definition eines finanziellen Vermögenswertes erfüllen. Die Unsicherheit darüber, ob, wann und in welcher Höhe künftig Zahlungen zufließen werden, betrifft daher nicht die grundsätzliche Klassifizierung des Rechts, sondern dessen Bewertung und die Darstellung der damit verbundenen Risiken.
3.3.5. Auch IAS 32.AG10 steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Bestimmung grenzt Vermögenswerte, die lediglich künftig Geldzuflüsse ermöglichen, von solchen Vermögenswerten ab, die selbst ein vertragliches Zahlungsrecht enthalten. Eine Maschine, ein Grundstück oder ein Patent kann zwar künftig Erlöse erwirtschaften, vermittelt aber für sich genommen keinen Anspruch auf Zahlung durch einen Dritten. Das Royalty Asset erschöpft sich demgegenüber nicht in einer bloßen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, sondern begründet unmittelbar ein vertragliches Recht auf Geldleistungen gegenüber XXXX bzw. einem allfälligen Rechtsnachfolger, sobald die im Royalty Deed geregelten Voraussetzungen eintreten.
3.3.6. Die von der Beschwerdeführerin betonte Risikostruktur ändert daran nichts. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Royalty Asset erheblichen geologischen, operativen und rohstoffbezogenen Unsicherheiten unterliegt. Diese Unsicherheiten prägen die Wahrscheinlichkeit und die Höhe künftiger Zahlungsströme. Sie ändern aber nicht den Inhalt der gehaltenen Rechtsposition. XXXX hält kein operatives Bergbaurecht, sondern ein bedingtes vertragliches Zahlungsrecht. Dass dieses Zahlungsrecht wirtschaftlich von einem Bergbauprojekt abhängt, macht es nicht selbst zu einem Explorations- oder Evaluierungsrecht.
3.3.7. Gerade die von der Beschwerdeführerin geforderte wirtschaftliche Betrachtung spricht daher nicht gegen, sondern für die Einordnung als finanzieller Vermögenswert. XXXX betreibt keine Exploration, führt keine Evaluierung durch, hält keine bergrechtliche Lizenz und entscheidet nicht über Entwicklung oder Betrieb des Projekts. Sie partizipiert wirtschaftlich an einem möglichen künftigen Erfolg eines von einem Dritten gehaltenen Projekts. Diese Partizipation erfolgt ausschließlich in Form eines Anspruchs auf Geldleistungen. Die wirtschaftliche Substanz des Rechts liegt daher nicht in einer eigenen bergbaulichen Tätigkeit oder Verfügungsmacht, sondern in einem passiven, projektabhängigen Zahlungsanspruch.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Einordnung als finanzieller Vermögenswert erst ab Aufnahme aktiver Bergbauarbeiten bzw. ab Fälligkeit konkreter Royalty-Zahlungen für zulässig hält, übersieht sie den Unterschied zwischen dem Bestehen eines vertraglichen Rechts und der späteren Entstehung einzelner Zahlungsansprüche. Der finanzielle Vermögenswert liegt nicht erst in der einzelnen Forderung nach Verkauf von Konzentrat, sondern bereits im vertraglichen Recht, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen solche Zahlungen zu erhalten.
3.3.8. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiters auf eine behauptete Branchenpraxis. Royalty Assets würden nach ihrem Vorbringen in der Rohstoffbranche regelmäßig als immaterielle, nichtfinanzielle Vermögenswerte behandelt. Zwar richte sich IFRS 6 unmittelbar an Unternehmen, die selbst Exploration betreiben, und nicht an passive Lizenzgebühreninhaber; diese Lücke werde jedoch durch die Branchenpraxis geschlossen. Die belangte Behörde hätte daher nach Auffassung der Beschwerdeführerin ermitteln müssen, wie vergleichbare Unternehmen vergleichbare Rechte bilanzieren, und hätte nicht ohne Branchenbeweis von einer Fehlerhaftigkeit der IFRS-6-Klassifizierung ausgehen dürfen.
3.3.9. Eine Branchenpraxis kann nach IAS 8 nur dann Bedeutung erlangen, wenn kein IFRS-Standard unmittelbar auf den konkreten Sachverhalt anwendbar ist und daher eine Rechnungslegungsmethode erst zu entwickeln ist. Ist hingegen – wie im gegenständlichen Fall – ein konkreter Standard einschlägig, kann eine behauptete Branchenübung dessen Anwendung nicht verdrängen. Da das von XXXX gehaltene Recht nach seinem festgestellten Inhalt ein vertragliches Recht auf den Erhalt von Zahlungsmitteln darstellt und damit die Definition eines finanziellen Vermögenswertes nach IAS 32 erfüllt, bestand kein Wahlrecht, dieses Recht stattdessen aufgrund einer behaupteten Branchenpraxis nach IFRS 6 zu bilanzieren.
Die belangte Behörde war daher auch nicht verpflichtet, durch einen „Branchenbeweis“ nachzuweisen, dass andere Unternehmen vergleichbare Rechte nach IAS 32 bzw. IFRS 9 bilanzieren. Die Fehlerfeststellung hängt nicht davon ab, wie andere Unternehmen möglicherweise vergleichbare, aber nicht notwendigerweise gleich ausgestaltete Vereinbarungen darstellen. Entscheidend ist die Anwendung der IFRS auf den konkret festgestellten Vertragsinhalt.
3.3.10. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fachveröffentlichungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführerin stützt sich insbesondere auf die als Beilage ./1 vorgelegte PwC-Veröffentlichung „Alternative financing for extractive industries“ und die als Beilage ./2 vorgelegte Veröffentlichung „Viewpoints: Applying IFRSs in the Mining Industry“ der Mining Industry Task Force. Aus diesen Beilagen ergibt sich jedoch keine allgemeine Regel, wonach Royalty Assets im Bergbaubereich immer oder regelmäßig nach IFRS 6 zu bilanzieren wären. Vielmehr betont gerade die von der Beschwerdeführerin herangezogene Veröffentlichung der Mining Industry Task Force, dass die bilanzielle Behandlung solcher Strukturen eine sorgfältige Würdigung der konkreten Vertragsbestimmungen, der Rechte und Pflichten der Parteien sowie der Besonderheiten des jeweiligen Projektes erfordert. Damit wird keine von den IFRS losgelöste Branchenregel begründet, sondern im Gegenteil bestätigt, dass die konkrete Vereinbarung im Einzelfall anhand der einschlägigen Standards zu beurteilen ist.
Auch aus der PwC-Veröffentlichung ergibt sich für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts Entscheidendes. Diese Veröffentlichung behandelt abstrakte Formen alternativer Finanzierung in der Rohstoffindustrie und ist keine verbindliche Auslegung der IFRS. Soweit darin ein Beispiel zu einem an eine künftige Minenentwicklung anknüpfenden Zahlungsrecht behandelt wird, unterscheidet sich dieses Beispiel zudem von der hier festgestellten Vertragslage. Es vermag insbesondere nicht zu belegen, dass das konkret von XXXX gehaltene Recht, das nach seinem Inhalt ausschließlich auf Geldleistungen bei künftig tatsächlich gewonnenem und verkauftem Konzentrat gerichtet ist, ungeachtet der Definition des IAS 32.11 nach IFRS 6 zu bilanzieren wäre. Im Übrigen weist auch die FMA zutreffend darauf hin, dass die PwC-Veröffentlichung in dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Beispiel gerade keine Anwendung von IFRS 6 annimmt, sondern — für den dort abstrakt dargestellten Sachverhalt — eine Behandlung nach IAS 38 erörtert.
3.3.11. Die gebotene Einzelfallprüfung führt im vorliegenden Fall dazu, dass das von XXXX gehaltene Royalty Asset nicht als Explorations-, Evaluierungs- oder Abbaurecht zu qualifizieren ist. XXXX hält keine Minenlizenz, keine Retention Licence und kein Recht zur Exploration oder Evaluierung des XXXX -Projektes, sondern ausschließlich ein vertragliches Recht auf Geldleistungen, sofern künftig Konzentrat gewonnen und tatsächlich verkauft wird. Dieses Recht war daher als finanzieller Vermögenswert nach IAS 32 einzustufen und nach IFRS 9 zu bilanzieren. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Klassifizierung nach IFRS 6 war insoweit fehlerhaft.
3.4. Zur behaupteten Anwendbarkeit von IFRS 6
3.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, IFRS 6 sei auf das Royalty Asset anwendbar. Sie verweist darauf, dass IFRS 6 auf Aufwendungen und Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung mineralischer Ressourcen anzuwenden sei. Das Royalty Asset stehe wirtschaftlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem XXXX Projekt und den dort vorhandenen mineralischen Ressourcen. Vorgängerorganisationen hätten erhebliche Ausgaben getätigt, um die Eisenerzvorkommen nachzuweisen. Dass in den letzten Jahren keine weiteren Explorationsausgaben angefallen seien, sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin der konkreten Projektstruktur und der von ihr als Retention-Licence-ähnlich beschriebenen Rechtsposition geschuldet. Aus Sicht der Beschwerdeführerin handelt es sich daher um einen immateriellen Vermögenswert, dessen wirtschaftlicher Nutzen aus den Ergebnissen von Exploration und Evaluierung stamme.
3.4.2. IFRS 6 ist kein allgemeiner Bergbau- oder Rohstoffstandard. Er erfasst nicht jeden Vermögenswert, dessen Wert wirtschaftlich von einem Bergbauprojekt abhängt. Er betrifft vielmehr die Rechnungslegung für Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen. Maßgeblich ist daher, ob das bilanzierende Unternehmen einen Vermögenswert hält, der ihm Exploration oder Evaluierung ermöglicht oder der aus solchen Tätigkeiten bei ihm hervorgegangen ist.
3.4.3. Das ist gegenständlich zu verneinen. XXXX hält keine Retention Licence. Diese steht XXXX zu. XXXX hält auch keine Explorations- oder Evaluierungsrechte. Sie kann keine Explorationsmaßnahmen durchführen, deren Durchführung nicht verlangen und auch nicht über deren Ergebnisse verfügen. Sie hat auch keine Verfügungs- oder Mitwirkungsrechte hinsichtlich Entwicklung, Produktion oder Verkauf. Das von ihr gehaltene Recht beschränkt sich auf künftige Geldleistungen, falls XXXX oder ein späterer Inhaber des Minenrechts Konzentrat gewinnt und verkauft.
Der Hinweis auf historische Explorations- und Evaluierungsausgaben von Vorgängerorganisationen führt zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn solche Aufwendungen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem XXXX Projekt angefallen wären, bilanziert die Beschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlichen Abschlüssen nicht diese historischen Aufwendungen, sondern ein im Konzern gehaltenes vertragliches Zahlungsrecht. Für die Klassifizierung ist die im Abschluss angesetzte Rechtsposition maßgeblich. Diese Rechtsposition vermittelt XXXX keine Exploration, keine Evaluierung und keine bergrechtliche Verfügungsmacht.
3.4.4. Auch die Berufung auf IFRS 6.15 verhilft der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg. Diese Bestimmung beantwortet nicht die vorgelagerte Frage, ob ein Vermögenswert überhaupt in den Anwendungsbereich des IFRS 6 fällt. IFRS 6.15 setzt vielmehr bereits voraus, dass ein Explorations- und Evaluierungsvermögenswert im Sinne des IFRS 6 vorliegt, und regelt erst daran anschließend, ob ein solcher Vermögenswert je nach seiner Art als materieller oder immaterieller Vermögenswert auszuweisen ist. Die Bestimmung hat daher nur eine Einordnungsfunktion innerhalb des IFRS 6; sie erweitert den Anwendungsbereich des Standards nicht.
3.4.5. Daraus folgt, dass ein vertragliches Recht nicht schon deshalb nach IFRS 6 bilanziert werden kann, weil es immateriellen Charakter hat oder wirtschaftlich von einem Bergbauprojekt abhängt. Entscheidend bleibt, ob das bilanzierende Unternehmen einen Vermögenswert hält, der ihm Exploration oder Evaluierung von Bodenschätzen ermöglicht oder der aus solchen Tätigkeiten bei ihm entstanden ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. XXXX hält keine Explorationslizenz, keine Retention Licence und kein Recht zur Durchführung oder Veranlassung von Explorations- oder Evaluierungsmaßnahmen. Das von XXXX gehaltene Recht beschränkt sich vielmehr darauf, bei Eintritt bestimmter künftiger Ereignisse Geldleistungen zu erhalten.
3.4.6. Nach den IFRS ist nicht jener Standard anzuwenden, der die wirtschaftlichen Risiken aus Sicht des bilanzierenden Unternehmens am anschaulichsten beschreibt, sondern jener Standard, dessen Tatbestand nach dem Inhalt des konkreten Vermögenswertes erfüllt ist. Da das Royalty Asset ein vertragliches Recht auf Erhalt von Zahlungsmitteln vermittelt und damit die Definition eines finanziellen Vermögenswertes nach IAS 32 erfüllt, war es nach IFRS 9 zu bilanzieren. IFRS 6.15 eröffnet kein Wahlrecht, dieses Zahlungsrecht stattdessen als immateriellen Explorations- und Evaluierungsvermögenswert zu behandeln.
3.5. Zur Bewertung des Royalty Asset
3.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zur Bewertung vor, dass diese der aus ihrer Sicht zutreffenden Klassifizierung nach IFRS 6 zu erfolgen habe. Bei Anwendung von IFRS 6 hätten der Erstansatz nach IFRS 6.8 und die Folgebewertung nach IFRS 6.12 zu erfolgen. Die Bewertung nach IFRS 9 und IFRS 13 beruhe demgegenüber auf der unzutreffenden Annahme, dass das Royalty Asset ein finanzieller Vermögenswert sei. Im beanstandeten Zeitraum hätten nach Auffassung der Beschwerdeführerin keine Auslöser für Wertminderungen nach IFRS 6 bestanden.
3.5.2. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, die der Bewertung zugrunde gelegten Annahmen seien sachgerecht gewesen. Sie habe sich nicht ungeprüft auf ein externes Bewertungsgutachten gestützt, sondern die Bewertung von Al Maynard als fachliche Grundlage herangezogen und in der Folge durch das Management Anpassungen vorgenommen. So seien insbesondere die Annahmen zu Produktionsbeginn, Produktionsmenge, Projektrisiken und rechtlichen Risiken berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin verweist dabei auf die Verschiebung des Produktionsbeginns, den angewendeten PNAV-Faktor, den Diskontierungszinssatz sowie auf die Prüfung rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Royalty Deed und dem Begriff „Concentrate“. Die belangte Behörde gehe daher zu Unrecht davon aus, die Beschwerdeführerin habe die projektspezifischen Risiken nicht berücksichtigt.
3.5.3. Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Bedeutung, welche die belangte Behörde der vollständigen Wertminderung des XXXX -Minenrechts im Abschluss von XXXX beimisst. Sie bringt vor, aus der bilanziellen Behandlung des Minenrechts bei XXXX könne nicht unmittelbar auf den Wert des Royalty Asset geschlossen werden. Der bei XXXX ausgewiesene Buchwert sei eine bilanzielle Entscheidung eines Dritten und nicht mit dem wirtschaftlichen Wert des Royalty-Rechts gleichzusetzen. Ein Royalty-Recht könne auch dann einen wirtschaftlichen Wert haben, wenn der Inhaber des zugrunde liegenden Minenrechts dieses in seinen eigenen Abschlüssen vorsichtig oder mit Null bewerte. Auch daraus könne daher nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden, dass die Bewertung des Royalty Asset fehlerhaft sei.
3.5.4. Zunächst ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin auszuführen, dass die Bewertung des Royalty Asset nicht losgelöst von dessen Klassifizierung beurteilt werden kann, sondern der bilanziellen Einordnung des Vermögenswertes folgt. Da das Royalty Asset nach den vorstehenden Ausführungen nicht als Explorations- und Evaluierungsvermögenswert nach IFRS 6 zu qualifizieren war, sondern als finanzieller Vermögenswert nach IAS 32, kam eine Bewertung nach IFRS 6 nicht in Betracht. Die von der Beschwerdeführerin herangezogene Bewertungslogik beruht daher bereits auf einer unzutreffenden Ausgangsprämisse.
3.5.5. Nach IFRS 9 ist ein finanzieller Vermögenswert beim erstmaligen Ansatz grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Auch für die Folgebewertung war das Royalty Asset nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Eine solche Bewertung setzt voraus, dass die vertraglichen Zahlungsströme ausschließlich Tilgung und Zinsen auf einen ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Das ist beim gegenständlichen Royalty Asset nicht der Fall. Die künftigen Zahlungsströme hängen davon ab, ob künftig aus dem XXXX Projekt Konzentrat gewonnen und tatsächlich verkauft wird und in welchen Mengen dies geschieht. Damit war das Royalty Asset zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten kam nicht in Betracht.
3.5.6. Nach IFRS 13 ist der beizulegende Zeitwert aus Sicht von Marktteilnehmern zu bestimmen. Maßgeblich ist daher nicht die subjektive Erwartung des Managements, sondern jener Preis, der bei einer geordneten Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag erzielt würde. Dabei sind die Merkmale des konkreten Vermögenswertes zu berücksichtigen, soweit Marktteilnehmer diese Merkmale bei der Preisbildung einbeziehen würden. Bei einem Zahlungsrecht, das ausschließlich davon abhängt, ob ein Dritter ein bislang nicht entwickeltes Bergbauprojekt entwickelt, Konzentrat produziert und dieses verkauft, zählen dazu insbesondere der Entwicklungsstand des Projektes, die fehlende Einflussmöglichkeit des Royalty-Berechtigten, die Abhängigkeit von Entscheidungen des Minenrechtsinhabers, die Unsicherheit eines Produktionsbeginns, die Unsicherheit der tatsächlich verkaufbaren Mengen und die Einschätzung des Minenrechtsinhabers zur wirtschaftlichen Werthaltigkeit des Projektes.
3.5.7. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass die Bewertung abstrakt Produktionsmengen, einen späteren Produktionsbeginn, einen Diskontierungszinssatz und einen PNAV-Faktor enthält. Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert muss nachvollziehbar erkennen lassen, dass gerade die konkreten wertbestimmenden Merkmale des Vermögenswertes aus Sicht von Marktteilnehmern verarbeitet wurden. Daran fehlt es gegenständlich. Das Royalty Asset war von einem Projekt abhängig, das zu den maßgeblichen Zeitpunkten nicht entwickelt war, aus dem keine Produktion stattfand und aus dem kein Konzentrat verkauft wurde. XXXX hatte auch keine Möglichkeit, die Entwicklung des Projektes, die Produktionsaufnahme oder den Verkauf von Konzentrat zu veranlassen.
Die Bewertung ging im Ausgangspunkt von künftigen Royalty-Zahlungen auf Basis einer angenommenen Produktion von 50 Millionen Tonnen pro Jahr aus. Die später vorgenommenen Anpassungen ändern nichts daran, dass die Bewertung nicht ausreichend nachvollziehbar verarbeitet, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen für solche Zahlungsströme überhaupt eintreten. Gerade bei einem nicht entwickelten Bergbauprojekt, dessen Entwicklung vollständig von einem Dritten abhängt, der das Projekt selbst bereits auf Null gesetzt hat, ist diese Frage zentral. Eine bloße Verschiebung des Produktionsbeginns beantwortet nicht die vorgelagerte Frage, ob eine Entwicklung des Projektes überhaupt hinreichend wahrscheinlich ist.
3.5.8. Der von der Beschwerdeführerin herangezogene PNAV-Faktor trägt dem nicht ausreichend Rechnung. Ein Bewertungsabschlag kann nur dann eine sachgerechte Risikoberücksichtigung im Sinne des IFRS 13 darstellen, wenn nachvollziehbar ist, welche konkreten Risiken damit erfasst werden, auf welchen Annahmen der Abschlag beruht und weshalb Marktteilnehmer gerade diesen Abschlag für den konkreten Vermögenswert ansetzen würden. Ein allgemeiner oder nicht ausreichend projektbezogen hergeleiteter Faktor ersetzt keine konkrete Auseinandersetzung mit den Risiken, die das Royalty Asset prägen. Dazu zählen insbesondere die fehlende Verfügungsmacht von XXXX , die fehlende Entwicklung der Mine, die fehlende Produktionsentscheidung, die Ungewissheit über künftige verkaufbare Mengen und die Abhängigkeit von XXXX .
3.5.9. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Wertminderung bei XXXX sei lediglich eine bilanzielle Entscheidung eines Dritten, ist auszuführen, dass es zwar zutreffend ist, dass aus der vollständigen Wertminderung des Minenrechts bei XXXX nicht automatisch folgt, dass das Royalty Asset mit Null zu bewerten gewesen wäre. Der Buchwert des Minenrechts ist zwar nicht mit dem beizulegenden Zeitwert des Royalty Asset gleichzusetzen, er ist aber ein gewichtiger wertrelevanter Umstand. Der Wert des Royalty Asset hängt ausschließlich davon ab, ob XXXX oder ein Rechtsnachfolger das Minenprojekt entwickelt und verkauftes Konzentrat generiert. Wenn der Konzern des Minenrechtsinhabers dem zugrunde liegenden Minenrecht seit Jahren keinen positiven Buchwert mehr beimisst, ist dies ein Umstand, den Marktteilnehmer bei der Preisbildung berücksichtigen würden. Dieser Umstand durfte daher nicht als bloß interne Bilanzierungsentscheidung eines Dritten außer Betracht bleiben.
3.5.10. Soweit die Beschwerdeführerin auf das weiterhin bestehende wirtschaftliche Potenzial des XXXX -Projektes verweist, ist festzuhalten, dass ein solches Potenzial für sich allein keine IFRS-13-konforme Bewertung trägt. Eine Fair-Value-Bewertung darf Chancen berücksichtigen, muss aber zugleich die mit dem konkreten Vermögenswert verbundenen Risiken marktteilnehmerbezogen erfassen. Bei einem Royalty-Recht, das nur bei künftiger Entwicklung, Produktion und tatsächlichem Verkauf von Konzentrat Zahlungsströme generieren kann, sind die Unsicherheit der Projektentwicklung und die fehlende Kontrolle der Beschwerdeführerin maßgebliche Bewertungsmerkmale.
3.5.11. Die Bewertung des Royalty Asset war daher aus zwei Gründen fehlerhaft. Erstens wurde sie auf Grundlage einer unzutreffenden Klassifizierung nach IFRS 6 vorgenommen, obwohl das Royalty Asset als finanzieller Vermögenswert nach IAS 32 und IFRS 9 zu behandeln war. Zweitens genügte die herangezogene Bewertung auch inhaltlich nicht den Anforderungen an eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, weil wesentliche, aus Sicht von Marktteilnehmern relevante Merkmale und Risiken des konkreten Vermögenswertes nicht ausreichend nachvollziehbar verarbeitet wurden.
3.6. Zu den Anhangangaben nach IAS 1
3.6.1. Die Beschwerdeführerin bringt zu den Anhangangaben vor, die von der belangten Behörde angenommenen Fehler seien lediglich Folge der aus ihrer Sicht unzutreffenden Klassifizierung des Royalty Asset als finanzieller Vermögenswert. Da das Royalty Asset zutreffend nach IFRS 6 bilanziert worden sei und keine Wertminderungsindikatoren bestanden hätten, seien auch keine weitergehenden Angaben zu Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten erforderlich gewesen.
3.6.2. Die Angabepflichten nach IAS 1 hängen nicht davon ab, ob das Royalty Asset nach IFRS 9 oder nach IFRS 6 bilanziert wird. Entscheidend ist, ob bei der Erstellung des Abschlusses wesentliche Ermessensentscheidungen getroffen wurden und ob wesentliche Quellen von Schätzungsunsicherheit bestehen.
3.6.3. Das Royalty Asset war der betragsmäßig größte Vermögenswert des Konzerns. Seine Bilanzierung beruhte auf einer grundlegenden Ermessensentscheidung, nämlich der Entscheidung, das Recht nach IFRS 6 und nicht nach IAS 32 bzw. IFRS 9 zu klassifizieren. Diese Entscheidung hatte erhebliche Auswirkungen auf Ausweis, Bewertung und Angaben. Bereits deshalb handelte es sich um eine wesentliche Ermessensentscheidung, die für Abschlussadressaten von Bedeutung war.
3.6.4. Hinzu kommt, dass die Bewertung des Royalty Asset auf Annahmen über ein nicht produzierendes Bergbauprojekt beruhte, dessen Entwicklung nicht von der Beschwerdeführerin kontrolliert werden konnte. Wesentlich waren insbesondere der mögliche Entwicklungszeitpunkt, die künftige Produktionsaufnahme, die Produktionsmengen, tatsächliche Verkäufe von Konzentrat, die Abhängigkeit von XXXX sowie die Frage, welche Bedeutung der vollständigen Wertminderung des Minenrechts im XXXX -Konzern zukam.
3.6.5. Diese Umstände waren für Abschlussadressaten wesentlich. Ohne entsprechende Angaben konnten sie nicht beurteilen, welche Annahmen dem Ansatz des Royalty Asset zugrunde lagen, welche Unsicherheiten mit diesem Vermögenswert verbunden waren und wie sensibel der angesetzte Wert auf Änderungen dieser Annahmen reagieren konnte. Gerade weil das Royalty Asset einen erheblichen Anteil am Gesamtvermögen des Konzerns ausmachte, bestand ein besonderes Informationsinteresse der Abschlussadressaten.
3.6.6. Im Konzernabschluss zum 30.06.2022 erklärte die Beschwerdeführerin jedoch, dass keine kritischen Ermessensentscheidungen und Schätzungen vorlägen, die nach IAS 1 gesondert anzugeben wären. Diese Aussage stand mit der Bedeutung und Unsicherheit des Royalty Asset nicht im Einklang. Dass im Konzernabschluss zum 30.06.2021 noch auf wesentliche Ermessensausübungen und Schätzungen im Zusammenhang mit dem Royalty Asset hingewiesen wurde und im Konzernabschluss zum 30.06.2023 wieder ausführlichere Angaben aufgenommen wurden, unterstreicht, dass die Unterlassung entsprechender Angaben im Konzernabschluss zum 30.06.2022 nicht sachgerecht war.
3.6.7. Der Fehler besteht auch nicht nur deshalb, weil die Beschwerdeführerin das Royalty Asset unrichtig klassifizierte. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin in der Klassifizierungsfrage folgen würde, wären die getroffene Klassifizierungsentscheidung, die wesentlichen Bewertungsannahmen und die erheblichen Unsicherheiten offenzulegen gewesen. Die Abhängigkeit des Vermögenswertes von einem nicht entwickelten Projekt, auf dessen Entwicklung die Beschwerdeführerin keinen Einfluss hatte, begründete jedenfalls wesentliche Schätzungsunsicherheiten. Die Anhangangaben waren daher unzureichend.
3.6.8. Die festgestellten Fehler waren auch wesentlich. Das Royalty Asset war in den verfahrensgegenständlichen Abschlüssen der betragsmäßig größte Vermögenswert des Konzerns. Die fehlerhafte Klassifizierung wirkte sich auch auf die anzuwendenden Bewertungsregeln und die erforderlichen Angaben aus. Die Abschlussadressaten erhielten daher kein zutreffendes Bild davon, welche Art von Vermögenswert die Beschwerdeführerin hielt, welchen Risiken dieser Vermögenswert unterlag und nach welchen Bewertungsgrundsätzen er angesetzt wurde.
3.6.9. Die Fehler waren daher geeignet, die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch Abschlussadressaten zu beeinflussen. Sie betrafen einen zentralen Vermögenswert der Beschwerdeführerin und nicht bloß eine untergeordnete Erläuterung oder eine formale Darstellungsfrage. Die Voraussetzungen für eine Fehlerfeststellung nach§ 5 Abs. 1 RL-KG waren daher erfüllt.
3.7. Ergebnis
3.7.1. Zusammenfassend vermittelt das Royalty Asset XXXX kein Recht zur Exploration, Evaluierung oder Gewinnung von Bodenschätzen und auch keine Minenlizenz oder Retention Licence. Es vermittelt vielmehr ein vertragliches Recht auf Geldleistungen, sofern künftig aus dem XXXX -Projekt Konzentrat gewonnen und tatsächlich verkauft wird. Dieses Recht erfüllt die Definition eines finanziellen Vermögenswertes nach IAS 32.11 und war nach IFRS 9 zu bilanzieren.
3.7.2. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bilanzierung nach IFRS 6 war daher fehlerhaft. Die Bewertung zu historischen Anschaffungskosten entsprach nicht den maßgeblichen Bewertungsvorschriften. Darüber hinaus wurden wesentliche Merkmale und Risiken des konkreten Vermögenswertes bei der Bewertung nicht ausreichend berücksichtigt. Schließlich fehlten im Konzernabschluss zum 30.06.2022 die nach IAS 1 erforderlichen Angaben zu wesentlichen Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten.
3.7.3. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Konzernabschluss zum 30.06.2022 sowie die Halbjahresfinanzberichte zum 31.12.2021 und zum 31.12.2022 in den im angefochtenen Bescheid genannten Punkten fehlerhaft waren. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind sowie in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080). Gegenständlich war der vorliegend relevante Sachverhalt nicht strittig. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu lösen. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem zurückgezogen, woraufhin auch die FMA mitgeteilt hat, dass auch aus ihrer Sicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben könne.
3.9. Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zwar führt das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in jedem Fall zur Zulässigkeit der Revision. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich ihre Lösung bereits eindeutig aus Wortlaut und Systematik der anzuwendenden Rechtsvorschriften ergibt und daher kein darüber hinausgehender Klärungsbedarf besteht.
Eine solche eindeutige und zweifelsfreie Rechtslage ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen. Die Entscheidung hängt wesentlich von der Auslegung unionsrechtlich übernommener internationaler Rechnungslegungsstandards ab, insbesondere von der Abgrenzung zwischen einem Vermögenswert aus Exploration und Evaluierung nach IFRS 6 und einem finanziellen Vermögenswert nach IAS 32 bzw. IFRS 9. Zu der Frage, ob ein vertragliches, von der künftigen Entwicklung eines Bergbauprojekts abhängiges Royalty-Recht unter den hier festgestellten Umständen nach IFRS 6 oder nach IAS 32 bzw. IFRS 9 zu bilanzieren ist, liegt — soweit ersichtlich — keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Die aufgeworfene Rechtsfrage erschöpft sich auch nicht in einer bloßen Einzelfallbeurteilung. Sie betrifft die bilanzielle Einordnung von Royalty- bzw. vergleichbaren Zahlungsrechten im Zusammenhang mit Bergbauprojekten und kann daher für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit vergleichbaren vertraglichen Strukturen Bedeutung haben. Gleiches gilt für die daran anschließenden Fragen, welche Anforderungen sich in einer solchen Konstellation an die Bewertung nach IFRS 13 sowie an Angaben zu Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten nach IAS 1 ergeben.
Da die Entscheidung somit von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die ordentliche Revision zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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