Ro 2022/02/0023 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 5 Abs. 1 RL-KG 2013 verlangt eine bescheidmäßige Feststellung nur für den Fall, dass die Prüfung durch die FMA eine fehlerhafte Rechnungslegung ergibt. Ergibt die Prüfung keine Beanstandungen, ist dies dem Unternehmen gemäß Abs. 3 lediglich mitzuteilen. Der vor dem BVwG angefochtene Bescheid der FMA ist daher entweder zu bestätigen oder aufzuheben. Für eine negative Feststellung, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft gewesen ist, bietet § 5 RL-KG 2013 keine Grundlage.