W164 2256603-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert POROD (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 01.07.2022, VSNR XXXX AMS 959-Wien Hauffgasse, betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 23.05.2022 bis 17.07.2022 nach nicht öffentlicher Beratung vom 13.05.2023 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 01.07.2022, VSNR XXXX AMS 959-Wien Hauffgasse, sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 23.05.2022 bis 17.07.2022 verloren habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2022, WF 2022-0566-9-017872 wies das AMS diese Beschwerde ab. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Das AMS legte diese Beschwerde daraufhin dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben vom 16.03.2023 gab das AMS dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage bekannt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 01.07.2022 unter Heranziehung des § 47 Abs 1 fünfter Satz AlVG ohne Unterschrift des/der Genehmigenden, Amtssignatur oder Beglaubigung der Kanzlei erging.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Mit 09.03.2023 entschied der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis G 295/2022-10 wie folgt: „I. § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 9. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
V. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.“
Der Verfassungsgerichtshof führte aus:
„2.4. Nach Art. 11 Abs. 2 B-VG kann der Bundesgesetzgeber das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung regeln, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes unerlässlich sind. Die "Unerlässlichkeit" einer abweichenden Regelung in einem Materiengesetz kann sich dabei aus "besonderen Umständen" oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (vgl. u.a. VfSlg. 19.787/2013 mwN sowie zuletzt VfGH 14.12.2021, G 225/2021 und 1.12.2022, G 10/2022, jeweils mwN). Das AVG beruht auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des Art. 11 Abs. 2 B-VG und die Bestimmungen des AVG stellen "einheitliche Vorschriften" iSd Art. 11 Abs. 2 B-VG dar. Die angefochtene Bestimmung weicht von den Vorschriften des AVG über schriftliche Ausfertigungen (§ 18 Abs. 4 AVG) ab, wonach "Erledigungen", die "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten" sind, "mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein" müssen und (nur) "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke […] keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen" brauchen, wohingegen "[s]onstige Ausfertigungen […] die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten" haben, wobei "an die Stelle dieser Unterschrift […] die Beglaubigung der Kanzlei treten kann". Die Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG stellt eine von den Vorschriften über schriftliche Ausfertigungen "abweichende Regelung" iSd Art. 11 Abs. 2 B-VG dar und ist als solche an den in dieser Verfassungsbestimmung normierten Anforderungen zu messen.
2.5. Die angefochtene Bestimmung geht – wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag dargelegt hat – auf den mit BGBl. 179/1974 dem § 47 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. 199/1958, angefügten letzten Satz ("Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.") zurück, der auch in der wiederverlautbarten Fassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unverändert beibehalten wurde. Eine Adaptierung erfolgte seither bloß insofern, als die Bestimmung mit der Novelle BGBl. 416/1992 ihren nach wie vor bestehenden Wortlaut erhalten hat ("Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."). Zunächst war auch im AVG für automationsunterstützt hergestellte "externe Erledigungen" eine Ausnahme vom Gebot der Unterschrift (bzw. der Kanzleibeglaubigung) vorgesehen. Diese entfiel jedoch mit der Erlassung des E-Government-Gesetzes, BGBl. I 10/2004, wobei gleichzeitig als Alternative zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den Genehmigenden (oder der beglaubigten Ausfertigung durch die Kanzlei) die Amtssignatur eingeführt wurde.
2.6. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. VfSlg. 8871/1980, 9995/1984, 11.574/1987, 18.731/2009), müssen Gesetze nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit verfassungskonform sein. Eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung verfassungskonforme Norm kann durch Änderung der Verfassungslage oder durch Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände verfassungswidrig werden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Gesetzesprüfungsverfahren zu untersuchen, ob die angefochtene Norm zum Zeitpunkt der Prüfung verfassungswidrig ist (vgl. VfSlg. 17.340/2004 mwH).
2.7. Das Instrument der Amtssignatur wurde im Jahr 2004 mit dem E-GovernmentGesetz eingeführt. Seither ist eine Zeit von mehr als 18 Jahren verstrichen; die ursprünglich vorgesehenen Übergangsfristen sind vor 12 Jahren abgelaufen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Technik innerhalb der Verwaltung (mittlerweile) weit verbreitet, geläufig und bewährt sowie ohne große technische Probleme umsetzbar ist. Auch setzt das AMS die Amtssignatur selbst zum Teil bereits bei seinen Erledigungen ein.
2.8. Das Arbeitslosenversicherungsrecht ist zwar eine Materie, in der verhältnismäßig viele Entscheidungen zu ergehen haben (laut der Stellungnahme der Bundesregierung ca. 175.000 Erledigungen pro Monat), wodurch die eigenhändige Unterfertigung durch den Genehmigenden oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei (gemäß § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG) schwierig zu bewerkstelligen sein könnte. Gerade in solchen Konstellationen kann jedoch mit dem Instrument der Amtssignatur sichergestellt werden, dass ein ausreichendes (und mit der herkömmlichen Unterschrift vergleichbares) Niveau der Identifizierbarkeit und Authentifizierbarkeit (somit auch der Fälschungssicherheit) von automationsunterstützt erstellten Erledigungen erreicht wird. Dass ein solches im Arbeitslosenversicherungsrecht – etwa auf Grund allfälliger materienspezifischer Besonderheiten – nicht notwendig wäre, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar und auch im Verfahren nicht behauptet worden.
2.9. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände oder der Regelungszusammenhang eine Abweichung von den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG rechtfertigen würden. Die angefochtene Bestimmung beinhaltet daher keine für die Erlassung von Bescheiden nach dem AlVG unerlässliche und somit keine iSd Art. 11 Abs. 2 B-VG zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Regelung. Die Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG ist daher aufzuheben.“
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gründet sich auf das Vorliegen eines Bescheides iSd Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG.
Der VfGH hob § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 (Inkrafttreten mit Ablauf des 31. März 2024) als verfassungswidrig auf (Inkrafttreten mit Ablauf des 31. März 2024) und ordnete gleichzeitig an, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 9. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.
Im vorliegenden Fall hat das AMS den Bescheid vom 01.07.2022 unter Anwendung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 ohne Unterschrift, ohne Amtssignatur und ohne Kanzleibeglaubigung erlassen. Das dagegen angestrengte Beschwerdeverfahren war am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Die vom AMS bei Bescheid-Erlassung angewendete gesetzliche Grundlage, die abweichend von der allgemeineren Vorschrift des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) über schriftliche Ausfertigungen (§ 18 Abs 4 AVG) das Fehlen einer Unterschrift bzw. einer Kanzleibeglaubigung erlaubte, ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Auf der nun anzuwendenden Grundlage des § 18 Abs 4 AVG ist der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 01.07.2022, VSNR XXXX AMS959-Wien Hauffgasse, nicht als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde nicht zuständig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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