BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX 2026, Zl. XXXX :
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX 2026, Zl. XXXX , wurde gemäß § 169f Abs. 9a GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 in Abänderung des Bescheides vom XXXX 2025, GZ XXXX , festgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung wies die belangte Behörde darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden könne und dass diese schriftlich bei der Dienstbehörde einzubringen sei.
2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.03.2026 durch elektronische Übernahme zugestellt.
3. Der Beschwerdeführer übermittelte mit E-Mail vom 09.04.2026 eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid an die Dienstbehörde der belangten Behörde.
4. Mit Verspätungsvorhalt vom 04.05.2026, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Beschwerde nach der derzeitigen Aktenlage als verspätet darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine dreiwöchige Frist für eine Stellungnahme ein.
5. Mit Schriftsatz vom 11.05.2026 wurde zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung genommen und vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer vom 02.03. bis 09.03.2026 auf Urlaub außerhalb Österreichs befunden habe. Deshalb habe er das Schriftstück erst am 10.03.2026 abholen können.
6. Mit Verspätungsvorhalt vom 27.05.2026, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Beschwerde nach der derzeitigen Aktenlage weiterhin als verspätet darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine dreiwöchige Frist für eine Stellungnahme ein.
7. Es langte bis dato keine weitere Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der XXXX vom XXXX 2026, Zl. XXXX , wurde gemäß § 169f Abs. 9a GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 in Abänderung des Bescheides vom XXXX 2025, GZ XXXX , festgesetzt.
In der Rechtsmittelbelehrung wies die belangte Behörde darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden kann.
Der Bescheid der XXXX vom XXXX 2026, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer elektronisch zugestellt und von diesem am 10.03.2026 abgeholt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 07.04.2026.
Am 09.04.2026 wurde Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2026, Zl. XXXX , eingebracht.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2026 ein Verspätungsvorhalt zugestellt. Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Aktenlage die Beschwerde als verspätet anzusehen ist. Der Verspätungsvorhalt wurde am 08.05.2026 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen.
Der Beschwerdeführervertreter brachte mit Schreiben vom 11.05.2026 eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht ein.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2026 erneut ein Verspätungsvorhalt zugestellt. Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Bescheid ordnungsgemäß am 10.03.2026 zugestellt wurde, weshalb laut Aktenlage die Beschwerde weiterhin als verspätet anzusehen ist. Dieser Verspätungsvorhalt wurde am 01.06.2026 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen.
Der Beschwerdeführer hat bis dato keine weitere Stellungnahme abgegeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweise wurden erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den zweifelsfreien Akteninhalten. Die verfahrensgegenständlichen Zustellnachweise liegen im Verwaltungsakt und im Gerichtsakt auf. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 10.03.2026 elektronisch übernommen hat. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.05.2026, dass der gegenständliche Bescheid elektronisch zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer diesen am 10.03.2026 abholen konnte. Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 09.04.2026 bei der belangten Behörde eingebracht hat, ergibt sich aus seiner E- Mail, mit der er die Beschwerde an seine Dienstbehörde übermittelte. Somit konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
3.1.1. § 7 VwGVG lautet:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit vier Wochen.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.
3.1.2. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides erfolgte gemäß § 35 Abs 5 ZustellG am 10.03.2026 durch elektronische Übernahme. Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung begann daher am 10.03.2026 und endete am 07.04.2026.
Da die Beschwerde nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde – nämlich am 09.04.2026 - eingebracht wurde, war diese gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn – so wie konkret – der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Andererseits kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt aus den vorliegenden Akten zweifelsfrei ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann auch dahingehend von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Zu B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (VwGH vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise