Schriftliche Ausfertigung des am 09.06.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Karin LOH und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzerinnen über die Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA: Österreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 15.12.2025, GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2026, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 19.09.2025 stellte das AMS fest, dass Ing. XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 und § 58 und §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz Notstandshilfe ab 02.09.2025 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF erst an diesem Tag persönlich den Antrag auf Notstandshilfe im AMS Gleisdorf gestellt hat. Da der BF am 02.09.2025 beim Geschäftsstellenleiter vorgesprochen hat, wird ihm die Leistung ab diesem Tag gewährt.
2. Mit Schreiben vom 14.10.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
3.Mit Bescheid vom 15.12. 2025 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass dem BF aus den Mitteilungen über den Leistungsanspruch ersichtlich war, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe mit 03.08.2025 befristet war. Dies wurde ihm auch in einem Schreiben vom 22.07.2025 per Post mitgeteilt. Der BF habe am 05.09.2025 persönlich die Antragstellung vorgenommen. Da der BF am 02.09.2025 beim Geschäftsstellenleiter vorgesprochen habe, werde Notstandshilfe ab diesem Zeitraum gewährt. Der BF wurde mit mehreren Mitteilungen über das bevorstehende Ende der Notstandshilfe bzw. die erforderliche neuerliche Beantragung informiert.
4.Mit Schreiben, eingegangen am 29.12.2025 beim AMS, stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
5.Mit Schreiben vom 15.01.2026 legte das AMS den Vorlageantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingelangt ist.
6.Am 09.06.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich der die Abweisung der Beschwerde mündlich verkündet wurde. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass der BF mehrmals über den ablaufenden Notstandshilfebezug schriftlich informiert wurde, und ihm eine rechtzeitige Reaktion darauf möglich und zumutbar war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 13.09.2022 bis 15.09.2022 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seit dem 16.09.2022 steht er mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Mit Leistungsmitteilung vom 23.10.2024 wurde ihm Notstandhilfe für die Zeit vom 15.10.2024 bis 03.08.2025 zuerkannt. Am 17.01.2025 wurde eine weitere Mitteilung über den Leistungsanspruch an den Beschwerdeführer übermittelt, in dem das Ende des Notstandshilfeanspruchs ebenfalls mit 03.08.2025 angegeben wurde.
Sämtliche Leistungsmitteilungen enthielten zudem folgenden Hinweis: „Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“
Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers endete am 03.08.2025.
Erst am 05.09.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 02.09.2025 zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt, sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragstellung sowie der an den Beschwerdeführer übermittelten Leistungsmitteilungen ergeben sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS. Dass der Beschwerdeführer die Leistungsmitteilungen erhalten hat, wurde von diesem auch nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer monierte lediglich, dass ihm erst am 22.07.2025 eine Erinnerung an das Ende des Leistungsanspruchs übermittelt worden sei.
Die Feststellungen zum Ende des Leistungsbezuges mit 03.08.2025 sowie zur Vorsprache am 02.09.2025 beruhen auf dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer erst am 05.09.2025 einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe beim AMS eingebracht hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.
(2) Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,
und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Dauer
§ 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Antragstellung
§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
(2) – (7) …
§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
(2) …
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
3.3. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, 26. Lfg, § 46, Rz 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, 25. Lfg,§ 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202; 23.05.2007, 2006/08/0330).
Ein Antrag ist unbedingt erforderlich. Weiters kann es auch keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde (vgl. Kartusch/Tirring, in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 46 Rz 1).
3.4. Im gegenständlichen Fall verfügte der Beschwerdeführer nach seiner letzten Antragstellung auf Notstandshilfe über einen Leistungsanspruch bis 03.08.2025. Für einen durchgehenden Leistungsbezug hätte er demnach spätestens am 04.08.2025 einen (neuerlichen) Notstandshilfeantrag stellen müssen.
Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, weshalb ihm bekannt sein musste, dass die Dauer des Notstandshilfebezuges zeitlich begrenzt ist. Insbesondere war aus den Leistungsmitteilungen vom 23.10.2024 und 17.01.2025 ersichtlich, dass der Leistungsanspruch am 03.08.2025 endet und für den Fortbezug der Notstandshilfe eine neuerliche Antragstellung erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er erst am 22.08.2025 eine Erinnerung erhalten hat und ansonsten der Termin in einem Jahr in der Zukunft lag, weshalb ihm dies nicht erinnerlich war.
Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass er unbestritten die Leistungsmitteilung vom 17.01.2025 erhalten hat, mit der das Ende des Notstandshilfeanspruchs mit 03.08.2025 angegeben und auf die erforderliche neuerliche Antragstellung für einen Weiterbezug hingewiesen wurde. Dass ein Antrag rechtzeitig erfolgt, liegt letztlich in der Verantwortung des Arbeitslosen selbst. Es wäre daher an ihm gelegen, den Antrag entsprechend früher zu stellen. Das AMS ist demgegenüber nicht verpflichtet, bei Erreichen des Höchstausmaßes der Leistung ohne Anforderung durch den Arbeitslosen ein Antragsformular zu verschicken und ihn auf diese Weise zur Antragstellung aufzufordern.
3.5. Eine erfolgreiche Geltendmachung des Leistungsanspruchs kann erst mit Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars bewirkt werden. Eine Verpflichtung des AMS zur aktiven Einforderung des Antragsformulars lässt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt vielmehr dem Beschwerdeführer selbst. Diese Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann ihm auch nicht entzogen werden. Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist auschlaggebend, wann er das Formular bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS abgegeben hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf 22.02.2012, 2010/08/0103 und 23.05.2007, 2006/08/0330).
3.6. Im gegenständlichen Fall endete der Leistungsbezug des Beschwerdeführers am 03.08.2025. Der Beschwerdeführer hat unstrittig den neuen formalen Antrag auf Notstandshilfe erst am 05.09.2025 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS gestellt. Vor diesem Hintergrund kann dem AMS nicht entgegengetreten werden, wenn es die Zuerkennung der Notstandshilfe nicht ab 04.08.2025, sondern – unter Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 3 AlVG – ab 02.09.2025 ausgesprochen hat, und damit eine für den BF günstigere Entscheidung getroffen hat.
Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise