IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , MA, SVNR: XXXX , vertreten durch die XXXX Rechtsanwälte GesbR, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 22.10.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2026, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als sein Spruch zu lauten hat: „Aufgrund Ihrer Eingabe wird festgestellt, dass Ihnen das Arbeitslosengeld gemäß § 46 AlVG in der geltenden Fassung ab dem 04.10.2025 gebührt“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 22.10.2025 festgestellt, dass XXXX , MA, (in der Folge: Beschwerdeführerin) das Arbeitslosengeld gemäß § 46 AlVG ab dem 10.10.2025 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Krankengeldbezug erst am 10.10.2025 beim AMS wiedergemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 18.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 22.09.2025 krankgeschrieben worden sei. Noch am selben Tag habe sie dem AMS eine Benachrichtigung über den Beginn des Krankenstandes übermittelt. Anlässlich einer Untersuchung bei ihrem Arzt am 03.10.2025 sei die Beschwerdeführerin gesundgeschrieben worden und habe sie dem AMS am selben Tag mitgeteilt, dass der 03.10.2025 der letzte Tag des Krankenstandes sei und habe sie die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung samt Gesundmeldung übermittelt. Der Beschwerdeführerin stehe das Arbeitslosengeld daher ab dem 04.10.2025 zu.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 23.01.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 22.09.2025 bis 03.10.2025 arbeitsunfähig gewesen sei. Am 03.10.2025 habe sie dem AMS bekannt gegeben, dass der 03.10.2025 der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit sei. Obwohl sie nachweislich darüber informiert worden sei, dass eine Wiedermeldung erst nach Ende des Unterbrechungsgrundes möglich sei, habe sie sich trotzdem bereits am letzten Tag des Krankgeldbezugs wieder zum Leistungsbezug angemeldet. Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG könne dies jedoch nicht akzeptiert werden. In weiterer Folge habe sich die Beschwerdeführerin telefonisch am 10.10.2025 beim AMS gemeldet und gebühre ihr das Arbeitslosengeld daher erst ab diesem Tag.
Mit Schriftsatz vom 09.02.2026 wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht ein Antrag auf Vorlage gestellt. Darin wurde im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen verwiesen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 01.07.2025 im Bezug von Arbeitslosengeld.
Am 22.09.2025 hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde per eAMS-Nachricht einen Krankenstand ab 22.09.2025 gemeldet. Ihr Leistungsbezug wurde daher per 25.09.2025, dem präsumtiven Beginn des Anspruchs auf Krankengeld, eingestellt.
Am 03.10.2025 hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde per eAMS-Nachricht das Ende ihres Krankenstands mit 03.10.2025 bekannt gegeben. Sie hat mit dieser Nachricht die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung, aus welcher der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit von 22.09.2025 bis 03.10.2025 hervorgeht, übermittelt.
Die Beschwerdeführerin hat sich nach dem Ende ihres Krankenstandes am 10.10.2025 beim AMS gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die eAMS-Nachricht vom 22.09.2025, mit welcher die Beschwerdeführerin dem AMS einen Krankenstand meldete, liegt im Akt ein.
Ebenso liegt die eAMS-Nachricht der Beschwerdeführerin vom 03.10.2025 sowie die an diesem Tag übermittelte Arbeitsunfähigkeitsmeldung im Akt ein. Wörtlich hat die Beschwerdeführerin dem AMS wie folgt mitgeteilt: „Betreff: Meldung Krankenstandsende; Guten Tag, heute ist der letzte Tag meiner Krankmeldung. Anbei übermittle ich die Bestätigung zur Arbeitsunfähigkeitsmeldung bezüglich des Krankenstandes von 22.09.2025 bis heute 3.10.2025 […]“.
Es ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Ende ihres Krankenstandes am 10.10.2025 bei AMS gemeldet hat; eine Meldung zwischen 03.10.2025 und 10.10.2025 wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
§ 46 Abs. 5 AlVG in der bis 30.06.2025 geltende Fassung lautete: „Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.“
§ 46 Abs. 5 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung lautet: „Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.“
Bis zum 30.06.2025 normierte § 46 Abs. 5 AlVG sohin für den Fall, dass dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt war, weil dieses z.B. bereits vorab bekanntgegeben wurde, dass eine Wiedermeldung beim AMS nicht erforderlich war. Mit BGBl. I Nr. 66/2024 wurde diese Bestimmung geändert und trat die Änderung mit 01.07.2025 in Kraft. Seither wird nicht mehr darauf abgestellt, ob dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist. Bei Unterbrechungen von bis zu 62 Tagen hat der Arbeitslose telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des AMS oder durch persönliche Vorsprache mitzuteilen, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Ob dem AMS das Ende der Unterbrechung schon im Vorhinein bekannt ist, spielt keine Rolle.
Die Erläuternden Bemerkungen 2550 der Beilagen XXVII. GP führen zur hier maßgeblichen Gesetzesänderung mit BGBl. I Nr. 66/2024 folgendes aus: „[…] Die Neuregelung soll dem Arbeitsmarktservice eine bessere und effizientere Kundenbetreuung ermöglichen. Die Kommunikation soll über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice rascher und nachvollziehbarer erfolgen. Bei Unterbrechungen von Leistungsbezügen bis zu 62 Tagen soll wie bisher eine bloße Wiedermeldung ausreichen, um den Fortbezug der Leistung sicherzustellen. Die Wiedermeldung hat unverzüglich mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes zu erfolgen, um Lücken zu vermeiden. […]“
Der Gesetzgeber hat damit bezweckt, dass Lücken im Leistungsbezug vermieden werden sollen. Einen Hinweis, wonach die Meldung „erst ab“ Wegfall des Unterbrechungsgrundes möglich wäre, enthalten auch die Erläuterungen nicht. Sinn und Zweck der Regelung ist, dass eine Wiedermeldung spätestens mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgen soll, um Leistungslücken zu vermeiden. Eine Wiedermeldung bereits vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfüllt das gesetzliche Ziel, nämlich die Sicherstellung eines lückenlosen Leistungsbezuges.
Die Rechtsansicht des AMS wird auch deshalb faktisch nicht geteilt, da sonst für den typischen Leistungsempfänger nicht erklärbare, unbillige Effekte eintreten. So würde zum Beispiel eine gewissenhafte, äußerst zeitnahe Wiedermeldung ans AMS am Tag der Rückkehr von einer Auslandsreise nicht ausreichen, denn es wäre nach Rechtsansicht des AMS erst eine Meldung am Folgetag angebracht und ausreichend. Damit müssten aber in der Regel gewissenhafte Leistungsempfänger, falls sie nicht auch am Folgetag der Rückkehr eine (zweite) Wiedermeldung vornähmen, einen Leistungsverlust bis zur korrekten Wiedermeldung hinnehmen.
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin am 03.10.2025 der belangten Behörde per eAMS-Nachricht das Ende ihres Krankenstands mit 03.10.2025 bekannt gegeben und hat sie mit dieser Nachricht auch eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung übermittelt, aus welcher der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit 22.09.2025 und der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit mit 03.10.2025 ersichtlich ist.
Unter Berücksichtigung der genannten Erläuternden Bemerkungen wird gegenständlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit der am 03.10.2025 übermittelten Arbeitsunfähigkeitsmeldung, womit sie das Ende des hier maßgeblichen Unterbrechungszeitraumes dem AMS ohne Verzug bekannt gab, eine § 46 Abs 5 AlVG in der geltenden, neuen, Fassung entsprechende Wiedermeldung erstattete.
Die oben erörterte Gesetzesänderung erfolgte erkennbar zum Zweck, die arbeitslose Person dazu zu verpflichten, das Ende des Unterbrechungszeitraumes zeitnah zum tatsächlichen Ende bekannt zu geben. Der seitens des AMS vorgenommenen Interpretation des § 46 Abs 5 AlVG dahingehend, dass die Wiedermeldung frühestens ab dem ersten Werktag nach dem Ende des Unterbrechungszeitraum erfolgen dürfe, wird nicht zugestimmt. Der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihrer rechtzeitigen Wiedermeldung das Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag nach dem Ende des Krankenstandes zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und hinsichtlich des zuvor abgewiesenen Zeitraums zu einer stattgebenden Entscheidung zu kommen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob eine vor dem Ende eines Unterbrechungszeitraumes erfolgte Wiedermeldung die Anforderungen des § 46 Abs 5 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung erfüllt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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