IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle vom 17.11.2025, Zl. XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2026 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle (in der Folge als PVA oder belangte Behörde bezeichnet) vom 17.11.2025 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX , am 30.11.2025 ende.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des Kindes nicht mehr überwiegend beansprucht werde. Es liege die Hauptdiagnose Autismusspektrumstörung vor, im Vergleich zum Vorgutachten habe XXXX insgesamt gute Fortschritte gemacht, sei eingeschult worden und habe sich gut in der Schule angepasst und eingelebt. Aufgrund der Verbesserung sei es der Mutter nunmehr wieder möglich, einer geregelten Erwerbstätigkeit von zumindest 20 Wochenstunden nachzugehen. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht mehr gerechtfertigt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass nach wie vor eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18a ASVG vorliege. XXXX brauche die Beschwerdeführerin als Hauptbezugsperson und die Zeit am Nachmittag zu Hause in seiner gewohnten Umgebung und habe die Nachmittagsbetreuung in der Schule wieder abgebrochen. Am Nachmittag würden keine sonderpädagogischen Fachkräfte zur Verfügung stehen, hinzu komme, dass die Schulassistenz in der XXXX gekürzt worden sei. Eine entsprechende Nachmittagsbetreuung für Kinder mit Behinderung in den Schulferien gebe es in XXXX nicht. Ihr Sohn sei außerdem in besonderem Maße infektanfällig und in einem weit über dem gesetzlichen Anspruch auf Pflegeurlaub liegenden Ausmaß krank. Vier Wochen pro Jahr sei ihr Sohn auf einer Intensiv-Reha in Begleitung der Beschwerdeführerin. Zudem erhalte er eine autismusspezifische Therapie sowie Logo- und Ergotherapie. Die positive Entwicklung von XXXX bedeute nicht das Wegfallen des Förderbedarfs, sondern sei vielmehr das Ergebnis einer guten Förderung, die nicht möglich wäre, wenn die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse, um im Alter abgesichert zu sein.
Mit der Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin einen Bescheid betreffend Schulassistenz sowie mehrere medizinische Unterlagen.
3. Mit Schreiben vom 10.02.2026 legte die PVA die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Am 09.06.2026 fand im Beisein der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
5. Am 18.06.2026 langten weitere medizinische Befunde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Die Befunde wurden der PVA im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war ab 01.07.2021 aufgrund der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 18a ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert.
Sie übt seit Oktober 2024 eine geringfügige Beschäftigung aus.
Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde in der Schwangerschaftswoche 24+4 geboren und hatte ein Geburtsgewicht von 580 g. Bei ihm liegen die Diagnosen Psychomotorischer Entwicklungsrückstand mit Autismusspektrumsstörung und Entwicklungsverzögerung (ICD-10: F83 und F89) vor. Er hat Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1.
Der Sohn besucht seit dem Schuljahr 2024/2025 die Volksschule. Bei ihm wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und er wird nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet. Für die Dauer des Besuchs der Volksschule besteht ein Anspruch auf Beistellung einer Schulassistenz.
Der Sohn der Beschwerdeführerin wird wochentags von einem Behindertentransport um 7:40 Uhr abgeholt und zur Schule gebracht, montags wird er zwischen 13:00 und 13:15 Uhr und Dienstag bis Freitag zwischen 12:00 und 12:15 Uhr nach Hause gebracht. Er besuchte anfangs die Nachmittagsbetreuung, diese wurde in Übereinstimmung mit der pädagogischen Assistenz beendet, da er diese Zeit als Erholungs- und Regulierungsphase benötigt und eine Erholung während der Nachmittagsbetreuung nicht möglich war. Der Sohn der Beschwerdeführerin braucht sein gewohntes Umfeld und stereotypes Verhalten, um sich von den Anspannungen des Schultages erholen zu können. Eine Betreuung durch die Eltern der Beschwerdeführerin funktioniert grundsätzlich, diese wohnen allerdings weiter weg. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann betreuen den Sohn am Wochenende gemeinsam.
Der Sohn der Beschwerdeführerin erhält zwei bis drei Mal pro Woche Therapie, nämlich Logo- und Ergotherapie sowie eine Therapie betreffend die Autismusspektrumsstörung. In der restlichen Nachmittagszeit erledigt er mit Unterstützung der Beschwerdeführerin seine Hausaufgaben und setzt die Fördermaßnahmen um, welche für einen Entwicklungsfortschritt regelmäßig und kontinuierlich durchgeführt werden müssen. Zwei Mal pro Jahr befindet sich der Sohn für zwei Wochen in stationärer Kinderrehabilitation. Zu den Therapien sowie der stationären Rehabilitation wird er von der Beschwerdeführerin begleitet.
Der Sohn der Beschwerdeführerin kann gehen, beim Stufensteigen braucht er aber Hilfe. Laufen kann er eingeschränkt. Es fällt ihm schwer, Höhen richtig einzuschätzen. Er kann nicht springen oder Pedale treten.
Im Alltag benötigt der Sohn der Beschwerdeführerin teilweise manuelle, teilweise nur verbale Unterstützung. So braucht er bei der Körperpflege, darunter einseifen und Zähne putzen, und beim An- und Auskleiden Hilfe, Öffnen und Schließen von Knöpfen, Reißverschlüssen und Schuhbändern, dies kann er nicht selbständig. Beim Essen kann er eine Gabel verwenden, Messer jedoch nicht, so kann er nicht selbständig schneiden oder ein Brot schmieren. Er kann ohne Hilfe trinken.
In der Nacht hat er keine Kontrolle über die Entleerung der Harnblase und trägt daher eine Windel, die ein Mal in der Nacht gewechselt werden muss. Aufgrund der großen Menge an Urin muss teilweise auch das Bett neu überzogen werden. Tagsüber trägt er keine Windel und kann den Toilettengang kontrollieren, wobei er manchmal die Hose zu langsam herunterlässt und sich einnässt. Er braucht Hilfe bei der Reinigung nach dem Toilettengang.
Der Sohn kann, etwa im Straßenverkehr, Risiken nicht einschätzen. Seine Aufmerksamkeit nimmt über den Tagesverlauf ab.
Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde nach seiner Geburt während des stationären Aufenthalts sowie nach der Entlassung beatmet, wodurch eine Bronchopulmonale Dysplasie hervorgerufen wurde. Er ist daher infektanfällig und war im laufenden Schuljahr beinahe fünf Wochen krank.
Der Sohn der Beschwerdeführerin nimmt keine Medikamente.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Dass die Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung selbstversichert war, ist unstrittig und ergibt sich zudem aus dem Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zu den Diagnosen des Sohns der Beschwerdeführerin sowie seinem täglichen Unterstützungsbedarf beruhen auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen in Zusammenschau mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. So wurden in der Beschwerdeverhandlung ein typischer Tagesablauf sowie die einzelnen Aspekte des vorliegenden Unterstützungs- und Pflegebedarfs ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Die Beschwerdeführerin konnte alle Nachfragen spontan und abschließend beantworten. Die vorgelegten medizinischen Befunde, insbesondere der Klinisch-psychologische Befund für den Zeitraum März bis Juni 2024 samt undatierter Klinisch-psychologischen Stellungnahme des Ambulatoriums XXXX sowie der ausführliche Entlassungsbericht des XXXX vom 24.09.2025, zeichnen ein übereinstimmendes Bild des Entwicklungsstandes des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie der bestehenden Schwierigkeiten und des Unterstützungsbedarfs. Die ergotherapeutische alltagsnahe Befundung der behandelnden ergotherapeutischen Praxis vom Mai 2026 stimmt ebenso mit den diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie den weiteren vorgelegten medizinischen Unterlagen überein. Die vorgelegten Unterlagen wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.
Zum dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten ärztlichen Gutachten der PVA vom 29.10.2025 ist festzuhalten, dass dies in einigen wesentlichen Punkten zum Hilfe- und Pflegebedarf den oben angeführten Informationen und Unterlagen widerspricht. So wird insbesondere Inkontinenz, die Hilfe bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten sowie behinderungsbedingte gehäuft Erkrankungen des Kindes und damit einhergehende Verhinderungen der Betreuungsperson verneint. Diese liegen jedoch nach den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen sehr wohl vor. Zudem ist das Gutachten in sich widersprüchlich, da etwa bejaht wird, dass sich objektiv notwendig erkennbare Pflegeleistungen auf die spezielle Behinderung beziehen, und, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bei Unterbleiben dieser Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet wird bzw. geworden wäre. Die Schlussfolgerung im ärztlichen Gutachten der PVA, dass ständige persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege nicht erforderlich sei und der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit von zumindest 20 Wochenstunden möglich sei, ist somit nicht schlüssig begründend und nicht nachvollziehbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955:
§ 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023:
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)
4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“
§ 669 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017:
„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)
§ 669. (1) – (2) […]
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) – (8) […]“
3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG ist eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Personen möglich, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen.
Gemäß § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind, während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Die besondere Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a sollte zunächst nur Elternteilen zugutekommen, die sich ausschließlich und allein der Pflege ihres behinderten Kindes widmen und daher nicht in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen. Seit dem SVAG BGBl I 2015/2 genügt bereits eine „überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft“ (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG Rz 1).
Nach § 18a ASVG ist ein objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln, der dem Maßstab der nach der alten Rechtslage erforderlichen „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art gleichkommt (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/08/0090 mwN.).
Ist der Betreuungsbedarf nach Art oder Umfang zu verneinen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Betreuungsperson durch die Pflegeleistungen von vornherein. Umgekehrt gilt dann, wenn der entsprechende Betreuungsbedarf des Kindes im Sinn des § 18a Abs. 3 ASVG zu bejahen ist, die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall überwiegend in Anspruch genommen ist und diese Beanspruchung daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist. Im Zweifelsfall kann aber bei der Beurteilung, ob der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf dem einer „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art gleichkommt, die tatsächliche Inanspruchnahme der die Selbstversicherung beanspruchenden Person einbezogen werden (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2024/08/0101).
Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.
Inhaltlich versteht der VwGH den Bedarf des Kindes nach ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ findet sich in der ursprünglichen wie in der aktuellen Fassung aller drei Varianten des § 18a Abs. 3 ASVG und kann wohl – wegen der sachlichen Nähe zum Pflegegeld – nur iSd § 5 EinstV (BGBl. II 1999/37) verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG Rz 8 ff.)
Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG liegt auch dann vor, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch unter Berücksichtigung des Alters und seiner spezifischen Behinderung die überwiegende Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261 bezogen auf die alte Rechtslage; vgl. Gruber in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), ASVG Praxiskommentar (78. Lfg 2024) § 18a ASVG Rz 5).
Ständige Wartung und Hilfe (nunmehr: „besondere Pflege“) könnte dabei im Falle eines täglichen Schulbesuches z.B. dann erforderlich sein, wenn wegen der mangelnden Kommunikationsfähigkeit des Kindes eine Begleitung auf dem Schulweg bzw. nach der Schule eine dauernde Beaufsichtigung und Zuwendung notwendig wäre. Sollte dies der Fall sein, käme die gesetzliche Vermutung zum Tragen, dass es der Beschwerdeführerin auch in der ihr verbleibenden freien Zeit (in der sich ihr Kind in der Schule befindet) kaum möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen (vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353; vgl. nochmals Gruber in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), ASVG Praxiskommentar (78. Lfg 2024) § 18a ASVG Rz 5).
Der in den einzelnen Sozialhilfegesetzen verwendete Begriff der „ständigen Hilfe und Wartung“ (nunmehr: „besondere Pflege“) ist einheitlich auszulegen, weil schon das Unterbleiben einzelner lebenswichtiger Verrichtungen den Hilfebedürftigen in seiner menschlichen Existenz bedrohen kann (vgl. nochmals VwGH 17.12.1991, 89/08/0353 mit Verweis auf 20.11.1985, 83/11/0141 VwSlg 11952 A/1985).
3.2.2. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde das Ende der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung mit der Begründung ausgesprochen, weil die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht (mehr) überwiegend beansprucht werde. Die Ansicht der belangten Behörde kann jedoch aus folgenden Erwägungen nicht geteilt werden:
Zunächst stützt sich der angefochtene Bescheid auf das ärztliche Gutachten der PVA vom 29.10.2025, welches die Erforderlichkeit der ständigen persönlichen Hilfe bzw. besonderen Pflege verneint. Dabei handelt es sich allerdings um eine rechtliche Beurteilung, mit welcher die Sachverständige ihre Aufgabe überschritten hat und die damit für das erkennende Gericht unbeachtlich ist (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018 mHa 29.09.2008, 2006/03/0078).
Wie bereits ausgeführt, wurde im ärztlichen Gutachten teilweise Betreuungsbedarf verneint, der den Feststellungen zufolge sehr wohl vorliegt, gleichzeitig wurde im Gutachten sowohl bejaht, dass sich die geltend gemachten bzw. objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezielle Behinderung beziehen bzw. bezogen, als auch, dass das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet (gewesen) wäre.
Wie bereits festgehalten, geht § 18a Abs. 3 ASVG davon aus, dass die grundsätzliche Fähigkeit, eine Schule zu besuchen, die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft des betreffenden Elternteils nicht ausschließt. Dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Schulbesuch die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft des betreffenden Elternteils nicht ausschließt, muss umso mehr gelten, wenn nun nur mehr eine überwiegende Beanspruchung gefordert ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG Rz 7/1 mit Verweis auf VwGH 21.09.1999, 99/08/0053).
Die festgestellten Betreuungsmaßnahmen, welche die Beschwerdeführerin für ihren Sohn täglich leistet, sind in einer Gesamtschau im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des Sohnes als notwendig anzusehen, damit ihm eine normale körperliche und psychische Entwicklung ermöglicht wird.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass weiterhin ein Bedarf ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im Sinne des § 18a Abs. 3 ASVG und eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG gegeben ist. Daher liegen die Voraussetzungen für die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG daher über den 30.11.2025 hinaus vor.
Dass für den Sohn der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird und dieser mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt im Inland lebt, ist unstrittig.
Dass die Beschwerdeführerin einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht entgegensteht (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/08/0090).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Keine Ergebnisse gefunden