Für die vom VwG vorgenommene bedingte Aussetzung der Anordnung zur Freihaltung nach § 41 Abs. 4 Vlbg JagdG 1988 fehlt eine gesetzliche Grundlage. Kommt das VwG bei der Feststellung des Sachverhalts nämlich zum Ergebnis, dass durch Maßnahmen der Abschussplanung und deren Umsetzung in die Wirklichkeit effektiv sichergestellt wird, dass eine Gefährdung des forstlichen Bewuchses von Wald mit wichtiger Schutzfunktion nicht gegeben ist, so fehlt es schon nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut des § 41 Abs. 4 Vlbg JagdG 1988 an der zentralen Voraussetzung für die Anordnung einer Freihaltung nach dieser Gesetzesbestimmung. Ist die Abschussplanung (einschließlich deren tatsächlicher Umsetzung) hingegen nicht geeignet, einer Gefährdung im Sinne des § 41 Abs. 4 Vlbg JagdG 1988 zu begegnen, und legt der Jagdnutzungsberechtigte auch nicht dar, dass er durch Vorkehrungen im Sinne des § 41 Abs. 5 Vlbg JagdG 1988 (Flächenschutz oder Einzelpflanzenschutz) sicherstellt, dass das Wild keine untragbaren Schäden verursacht, so ist eine Freihaltung im erforderlichen Maß - unbedingt - anzuordnen.
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