Auch nach der durch das SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, novellierten Fassung des § 18a ASVG ist ein objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln, der dem Maßstab der nach der alten Rechtslage erforderlichen "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art gleichkommt (vgl. VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142, und 16.10.2025, Ra 2024/08/0101).
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