BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch BAHR Heim I Hitzenbichler I Rother I Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Militärkommandos XXXX vom XXXX , Zl XXXX , betreffend Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer unterzog sich am XXXX der Stellung und wurde mit Beschluss vom selben Tage für tauglich befunden. Dieser Beschluss wurde nicht bekämpft und erwuchs folglich in Rechtskraft.
2. Der Beschwerdeführer übermittelte eine Schulbesuchsbestätigung des XXXX vom XXXX , welche am XXXX bei der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos XXXX (fortan: belangte Behörde) einlangte.
3. In Folge wurde von der belangten Behörde amtswegig festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis zur Beendigung der Schulausbildung am XXXX von der Einberufung zum Grundwehrdienst kraft Gesetzes bis XXXX ausgeschlossen sei.
4. Der Beschwerdeführer meldete sich am XXXX vom XXXX ab.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Frist das Schulabschlusszeugnis vom XXXX , die Abmeldung von der Schule und eine Aufstellung des AMS-Leistungsbezugs vorzulegen.
6. Am XXXX langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX des Inhalts ein, er würde die Schule mit Matura nunmehr seit XXXX fortführen und würde das voraussichtliche Ende dieser Ausbildung am XXXX im XXXX sein.
Beigelegt diesem Schreiben war die Schulbesuchsbestätigung seitens des XXXX vom XXXX .
7. Die belangte Behörde ersuchte das Bundesministerium für Landesverteidigung um Prüfung der gegenständlichen Causa iZm mit einer amtswegige Befreiung gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 und antwortete dieses mit Schreiben vom XXXX , Zl XXXX , es habe kein Anlass gefunden werden können, den Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes befristet zu befreien. Über den Antrag des Beschwerdeführers wäre daher von der belangten Behörde entsprechend abzusprechen und sei er je nach Möglichkeit auf Grund seines Besuches des XXXX für den Grundwehrdienst zum Einberufungstermin XXXX oder XXXX zu einer Garnison in Schulnähe einzuberufen.
8. Mit Schreiben vom XXXX , Zl XXXX , teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Wegfall der Ausschlussgründe betreffend die Einberufung zum Grundwehrdienst mit Möglichkeit der mündlichen Erörterung am XXXX mit.
9. Mit Einberufungsbefehl der belangten Behörde vom XXXX , Grundbuchnummer: XXXX , LVId: XXXX , wurde der Beschwerdeführer mit Antritt am XXXX bei der XXXX in XXXX , zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen.
Dieser Bescheid wurde am XXXX zugestellt durch Hinterlegung und als „nicht behoben“ retourniert; der Bescheid erwuchs somit aufgrund der rechtskonformen Zustellung ebenso in Rechtskraft.
10. Am XXXX erstattete die belangte Behörde bei der XXXX zur Zl XXXX Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß § 51 WG 2001 und führte aus, gemäß § 26a Abs. 4 WG 2001 hätten Wehrpflichtige hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung zum Grundwehrdienst gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 leg. cit. den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen unverzüglich dem zuständigen Militärkommando mitzuteilen. Gemäß § 51 leg. cit. begehe eine Verwaltungsübertretung, wer diese Mitteilung unterlassen würde. Bis zu seinem Abbruch der Schulausbildung am XXXX wäre der Beschwerdeführer von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen (§ 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001). Nach Ablauf des Ausschlusses, besser gesagt durch den durch ihn herbeigeführten Wegfall hätte er mit der Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen gehabt. Ungeachtet dessen habe er am XXXX die Schule mit Matura am XXXX begonnen und somit wiederholt die Mitteilungspflicht (gemäß § 26a Abs. 1 WG 2001) verletzt. Betreffend die Vorgabe des § 33a VStG würde ausgeführt, dass der Wehrpflichtige seinerzeit bereits im Rahmen des Stellungsverfahrens schriftlich in der Präsenzdienstinformation (Rückseite der Bestätigung über die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst) beraten und über die einschlägigen Strafbestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 ausführlich und ausdrücklich belehrt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sei.
11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes zum Zwecke der Absolvierung seiner beabsichtigten Ausbildung am XXXX abgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, seine Heranziehbarkeit (Jahresfrist) zum Grundwehrdienst habe am nächstfolgenden Tag, der dem Tag folgte, an dem er seine Ausbildung am XXXX abgebrochen haben, begonnen bzw. habe seine Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst somit am XXXX begonnen und würde am XXXX enden. Er sei im Besitz eines Einberufungsbefehls zum Einberufungstermin XXXX und sei dieser ihm am XXXX durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden. Der Schulbesuchsbestätigung vom XXXX sei zu entnehmen, dass er sich derzeit in einer Ausbildung Schule mit Matura am XXXX , beginnend mit XXXX , befände, doch erfülle er nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001. Zwar sei er nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen worden, jedoch sei auf Grund des ausgewiesenen Sachverhaltes in seinem Falle durch die Unterbrechung der Ausbildung kein bedeutender Nachteil erkennbar. Dies deshalb, weil es hinsichtlich des Eintrittes in das Berufsleben keinen wesentlichen Unterschied machen würde, ob er den Grundwehrdienst jetzt oder nach Abschluss seiner Ausbildung leiste. Er erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 WG 2001, weil er seine weiterführende Ausbildung zwar vor der Erlassung des Einberufungsbefehles begonnen habe, jedoch stelle eine Unterbrechung keine außerordentliche Härte dar. Dies deshalb, weil wie oben ausgeführt, nicht einmal ein bedeutender Nachteil erkennbar sei.
12. Am XXXX suchte der Beschwerdeführer fernmündlichen Kontakt mit der belangten Behörde und übermittelte in Folge die Schulbesuchsbestätigung seitens des XXXX .
13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Einberufungsbefehl vom XXXX , aufrechterhalten werde. Es habe kein Anlass gefunden werden können, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Einberufungsbefehl von Amts wegen aufzuheben. Er sei daher ab 00:00 Uhr des Einberufungstages Soldat, unterliege ab diesem Zeitpunkt den für Soldaten geltenden Rechtsvorschriften und habe den Dienst gemäß Einberufungsbefehl anzutreten. Gemäß dem zugrundeliegenden Materiengesetz sei der Besuch eines XXXX kein rücksichtswürdiges Interesse im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle. Deshalb habe das Bundesministerium für Landesverteidigung auch keinen Anlass gesehen, ihn gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes zu befreien. Ursprünglich sei am XXXX die Einberufungsweisung ergangen, ihn zum XXXX einrückungstermin zu einer Garnison in Schulnähe einzuberufen. Somit sei das größtmögliche Entgegenkommen seitens der Militärbehörde gegeben gewesen. Die belangte Behörde erlaube sich zudem darauf hinzuweisen, dass er in dringenden Fällen, wo seine persönliche Anwesenheit erforderlich und/oder gewünscht sei, die Möglichkeit habe, bei seinem Einheitskommandanten um Dienstfreistellung im Sinne des § 45 Abs. 4 WG 2001 anzusuchen.
14. Mit Mail vom XXXX erhob der nunmehr rechtsvertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX und führte aus, er wäre bis XXXX Schüler des XXXX gewesen. Der im Schulalltag herrschende Leistungsdruck habe bei ihm allerdings zu einer Überforderung und XXXX geführt. Letztlich wäre er gezwungen gewesen, diese Schule abzubrechen. Nach XXXX besuche er nunmehr seit XXXX das XXXX im Ausmaß von 33 Wochenstunden. Aufgrund dieser derzeitigen sehr positiv verlaufenden Schulausbildung habe er mit Schreiben (e-mail) vom XXXX um Aufschub seines Einberufungstermins bis zum voraussichtlichen Schulabschluss im XXXX ersucht. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde sei dieser Antrag auf Aufschub des Einberufungstermins abgewiesen und sei er mit ihm am XXXX zugestellten Einberufungsbefehl vom XXXX mit Wirkung vom XXXX zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen worden. Durch den angefochtenen Bescheid erachte er sich in seinem subjektiven Recht auf Erteilung eines Aufschubs des Antritts des Grundwehrdienstes und seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Aus diesem Grund würde der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten und inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Gemäß § 26 Abs. 3 WG 2001 sei tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstünden, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn 1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer Jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen würden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder 2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen hätten und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub sei auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub dürfe bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens Jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden würden. Er habe sich nach XXXX im Rahmen der vorangehenden Schulausbildung am XXXX sowie nach XXXX dazu entschlossen, die dreijährige Schulausbildung am XXXX zu absolvieren und mit Matura abzuschließen. Diese Ausbildung habe er am XXXX begonnen und habe er diese bis dato auch zielstrebig verfolgen können. Er beabsichtige, die Ausbildung auch weiterhin sorgfältig zu betreiben und letztlich erfolgreich mit Matura abzuschließen. Wenn er nunmehr aus dieser begonnenen und laufenden Schulausbildung herausgerissen werde, würde dies einen bedeutenden Nachteil und eine außerordentliche Härte für ihn bedeuten. Insbesondere könne er den bereits begonnen Lernstoff nicht konsequent weiterverfolgen und die Ausbildung sorgfältig betreiben. Er würde bei einer Unterbrechung der Ausbildung aus dem derzeit bestehenden Lernfluss herausgerissen werden. Er könne seiner Anwesenheitspflicht an der Schule nicht mehr nachkommen und müsse aus dem derzeit bestehenden Klassenverband bzw. der Gesellschaft mit „gleichgestimmten“ (wohl: gleichgesinnten) und vertrauten Mitschüler:innen herausgenommen werden. Eine kontinuierliche Fortsetzung der laufenden Schulausbildung wäre für ihn auch deshalb besonders wichtig, weil er bereits aufgrund XXXX im Zusammenhang mit Überforderung und Leistungsdruck die vorangehende Schulausbildung abbrechen habe müssen und mit dieser nunmehr laufenden Schulausbildung wieder „Fuß fassen" habe können und diese motiviert betreibe. Durch eine Unterbrechung der begonnenen Ausbildung würde es jedenfalls zu einer erheblichen Verzögerung der Ausbildung kommen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass bei einer Unterbrechung der derzeit zielstrebig verfolgten Ausbildung die Fortsetzung des bereits begonnenen Lernstoffs nicht oder sehr schwer möglich sei und auch die derzeit bestehende Motivation zum Abschluss der begonnenen Ausbildung leide, sodass es letztlich allenfalls zu einem Abbruch der begonnenen Ausbildung kommen würde. Ein Abbruch der laufenden Ausbildung wäre jedenfalls für die seine weitere berufliche Zukunft sehr nachteilig. Eine Fortsetzung der begonnenen Ausbildung neben dem Grundwehrdienst sei ihm aufgrund der Gefahr der Verschlechterung seines XXXX jedenfalls nicht möglich. Für ihn wäre es daher sehr wichtig, diese derzeit wegweisende und für ihn wichtige und motiviert betriebene Ausbildung wie bisher weiterführen und abschließen zu können und erst nach Abschluss der Ausbildung den Grundwehrdienst abzuleisten. Militärische Interessen stünden diesem Aufschub jedenfalls nicht entgegen und auch sein Alter stünde dem Aufschub nicht entgegen. Es würden daher an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge gestellt, 1. eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann 2. den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, in eventu 3. in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes zum Zwecke der Absolvierung der Ausbildung am XXXX Folge gegeben werde.
Angeschlossen der Beschwerde waren (ein weiteres Mal) das Jahreszeugnis XXXX am XXXX vom XXXX und die Schulbesuchsbestätigung seitens des XXXX vom XXXX , weiters eine fachärztliche Stellungnahme des Oberarztes an der XXXX . In dieser verschriftlichte der Arzt, aus fachärztlicher Sicht sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Abhaltung des Präsenzdienstes nicht möglich, da dies eine deutlichen Verschlechterung des XXXX des Beschwerdeführers bedingen könne und die in den letzten Jahren erarbeiteten Therapiefortschritte dadurch deutlich beeinträchtigt würden. Der Beschwerdeführer befände sich weiterhin in laufender XXXX als auch XXXX .
15. Mit Schreiben vom XXXX , Zl XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Anschreiben wurde ua. ausgeführt, es werde bezüglich der mit der Beschwerde eingebrachten fachärztlichen Stellungnahme mitgeteilt, dass ein amtswegiges Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung für den ordentlichen Präsenzdienst anhängig sei.
16. Am XXXX wurde die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme dahingehend aufgefordert, wann und wo der Termin zur Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung des Beschwerdeführers für den ordentlichen Präsenzdienst stattfände, respektive bis wann hier mit einem Ergebnis zu rechnen sei. Zudem wurde die belangte Behörde um die Nachreichung des Tauglichkeitsbeschlusses und die medizinischen Unterlagen hierzu ersucht und um Bekanntgabe, wie der Stand des Verfahrens gemäß § 26a Abs. 1 WG 2001 (Anzeige vom XXXX wegen Verletzung der Mitteilungspflicht) sei.
17. Am XXXX kontaktierte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ob der Existenz weiterer medizinischer Unterlagen und gab die Mutter des Beschwerdeführers, welche bei ebendieser Kanzlei beschäftigt ist, an, dass es unter anderem Befunde hinsichtlich der Epilepsie gäbe. Eventuell würden auch noch andere Befunde vorgelegt werden können und wurde eine Vorlage der medizinischen Unterlagen bis XXXX vereinbart.
18. Am XXXX legte der Beschwerdeführer die besagten medizinischen Unterlagen vor.
19. Am XXXX ließ die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht zu dessen Aufforderung vom XXXX wissen, der Stellungsbeschluss des Beschwerdeführers, erlassen durch die zuständige Stellungskommission XXXX am XXXX , habe auf „tauglich“ gelautet; die medizinischen Unterlagen zum Tauglichkeitsbeschluss befänden sich aufgrund des rechtskräftig erlassenen Einberufungsbefehls bei der Truppe. Aufgrund der schriftlichen Attestanforderung vom XXXX und der daraufhin vorgelegten Unterlagen würde durch die belangte Behörde ein Verwaltungsverfahren „Neuerliche Stellung“ durchgeführt werden. Eine bescheidmäßige Verfügung hiezu ergehe voraussichtlich im XXXX . Das anschließende Verwaltungsverfahren „Stellung“ würde wieder bei der Stellungskommission XXXX durchgeführt werden. Mit einer neuerlichen Entscheidung (Feststellung der Tauglichkeit) sei ab XXXX zu rechnen. Der Einberufungsbefehl vom XXXX zum Antritt des Grundwehrdienstes zum Einberufungstermin XXXX sei von Amts wegen aufgehoben worden; dieser Bescheid vom XXXX befände sich derzeit in Zustellung an die rechtsfreundliche Vertretung des Wehrpflichtigen. Zum Verfahrensstand gem. § 26a Abs. 1 WG 2001 (Anzeige vom XXXX wg Verletzung der Mitteilungspflicht) könne die belangte Behörde keine Angaben machen. Trotz schriftlicher Nachfrage durch das anzeigende Militärkommando würden durch die XXXX auf Grund fehlender Parteistellung keine Auskünfte erteilt werden.
20. Das Bundesverwaltungsgericht forderte daraufhin die belangte Behörde am selben Tage auf, den erwähnten Bescheid vom XXXX zu übermitteln.
21. Da die belangte Behörde auf das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX nicht reagierte, wurde die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am XXXX um den nämlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ersucht, welche diesen sogleich zur Zl XXXX übermittelte.
Demnach vertrete der herangezogene medizinische Sachverständige in Anbetracht des Entlassungsbriefes vom XXXX der XXXX , des Entlassungsbriefes vom XXXX des XXXX und des Therapienachweises vom XXXX seitens XXXX die Ansicht, dass Anhaltspunkte für eine Änderung der Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst vorlägen und habe der Sachverständige folglich empfohlen, den Beschwerdeführer einer neuerlichen Stellung zu unterziehen, weswegen sein Einberufungsbefehl für den XXXX amtswegig aufgehoben werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben ausgeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 55 Abs. 3 WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
2.2 Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), in der geltenden Fassung, lauten:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
[…]
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze
[…]
vorgesehen werden.
[…]
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
[…]“
2.3. Judikatur zur Beschwerdelegitimation:
Parteibeschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung nur erheben, wer noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein kann (vgl. VwSlg 4127 A/1956, 7618/ A/1969, 9802 A/1979, 10.511 A/1981, 13.558 A/1991; vgl. zB VfSlg 3669/1959, 4101/1961). Diese Möglichkeit einer Verletzung in einem subjektiven Recht ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid dem Rechtsbestand weiter angehört oder nicht (zB VwSlg 9304 A/1977, 10.903 A/1982, 11.568 A/1984, 13.373 A/1991).
Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Veraltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet ("materielle Beschwer") (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.1991, 90/09/0042).
2.4. Daraus ergibt sich für die gegenständliche Rechtssache Folgendes:
Die Beschwerdelegitimation ist (unstrittig) eine Prozessvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache (i.e.: über den geltend gemachten Anspruch) erkennen kann.
In der gegenständlichen Rechtssache hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX zur Leistung des Grundwehrdienstes mit Dienstantritt XXXX einberufen. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Einberufungsbefehl des Beschwerdeführers amtswegig behoben.
Es besteht somit seitens des Beschwerdeführers an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenhang mit Aufschub des Antritts seines Grundwehrdienstes am XXXX aufgrund des Bescheides vom XXXX , mit welchem amtswegig sein Einbeufungsbefehl aufgehoben wurde, kein rechtliches Interesse mehr, weswegen sich die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels Beschwer als unzulässig erweist und daher spruchgemäß zu entscheiden war.
2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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