I413 2338053-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Mag Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 03.02.2026, Zl. 21413050800023, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX, geb. XXXX, seit 26.11.2025 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 80 von Hundert.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem am 26.11.2025 eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Ferststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem vier Gutachten aufgenommen worden sind, wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheide den Antrag ab, da die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst verschiedene körperliche und geistige Funktionseinschränkungen anführte, die seines Erachtens zu einer Stattgabe des Antrages hätten führen müssen.
Am 10.03.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.
Mit verfahrensleitenden Beschluss zog das Bundesverwaltungsgericht eine amtliche Sachverständige der Fachrichtung Allgemeinmedizin und Kinder- und Jugendheilkunde bei und beauftragte sie, Befund und Gutachten zu erstatten, welche Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, beim Beschwerdeführer vorliegen, wie diese festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen sind und wie der Gesamtgrad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen ist.
Die Amtssachverständige erstattete schriftlich ihr Gutachten vom 17.03.2026, ermittelte fünf Funktionseinschränkungen und gelangte zum Schluss, dass ein Gesamtgrad der Behinderung vom 60 v.H. beim Beschwerdeführer vorliegt.
Dieses Gutachten wurde den Parteien am 23.03.2026 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme hierzu, indem er einen ärztlichen Perimetrie-Befund vorlegte, welcher vom Bundesverwaltungsgericht der Amtssachverständigen zur Stellungnahme übermittelt wurde.
Mit weiterem Gutachtem vom 15.04.2026 gelangte die Amtssachverständige aufgrund des vorgelegten Befundes zum Schluss, dass der Gesamtgrad der Behinderung beim Beschwerdeführer mit 80 v.H. einzuschätzen ist.
Mit Schreiben vom 17.04.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien dieses Gutachten. Seitens der belangten Behörde erfolgte keine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 26.05.2026 mit, dass er mit dem Ergebnis des Gutachtens einverstanden sei und teilte mit, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im August 20 Jahre alte Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, in XXXX wohnhaft und ist Lehrling. Er stellte einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, der am 26.11.2025 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen vor, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
1.Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur): Bei Amblyopie, Astigmatismus, Hyperopie beidseits und Hornhautnarbe links liegt laut dem Befund von der Untersuchung am 02.03.2026 ein Fernvisus mit Korrektur von 0,2 rechts sowie 0,25 links vor. Daher Richtsatz aut Tabelle 50 %, Pos.Nr. 11.02.01. der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 v.H. 2. Parazentrale Ausfälle des Gesichtsfeldes beider Augen leichten bis mäßigen Grades: Aufgrund 70° Perimetrie beider Augen vom 16.03.2026 ist davon auszugehen, dass zumindest leichte Gesichtsfeldausfälle im 50° Gesichtsfeld beider Augen vorliegen. Das Ausmaß der Gesichtsfeldausfälle beträgt beidseits weniger als 50 % des 50° Gesichtsfeldes. Zur Exakten Einschätzung wäre eine 90° Perimetrie mit Gutachtermarke erforderlich. Daher Richtsatz 20 %, Pos.Nr. 11.02.10 der WVO, GdB 20 v.H., 3. Teilleistungsschwächen geringen Grades: Laut anamnestischen Angaben der Familie in den vorliegenden Begleitschreiben hat
der Patient die Pflichtschulzeit nach dem regulären Lehrplan absolviert und positiv abgeschlossen, die Polytechnische Schule konnte er im Anschluss 2021/2022 nicht positiv abschließen. Anschließend erfolgten mehrere Versuche einer Lehre, unter anderem im Einzelhandel und im Büro, damit war der Patient jedoch überfordert. Daher absolvierte er seit 1.2.2024 eine Teilqualifizierung im Beruf Betriebslogistikkaufmann. Auch im Rahmen der Testung des Sehvermögens am 2.3.2026 war ein etwas; verlangsamtes Arbeitstempo bzw. eine verlangsamte Auffassungsgabe ersichtlich. Eine Testung der kognitiven Fähigkeiten liegt zur Einschätzung nicht vor. Da der Versuch einer regulären Lehre zweimal gescheitert ist und aktuell eine Teilqualifizierung durchgeführt wird ist von relevanten Teilleistungsschwächen auszugehen. Deshalb Richtsatz 20 %; Pos.Nr. 03.01.01 der EVO; GdB 20 %. 4. Hauterkrankungen, leichte Form: Laut vorliegenden Befunden besteht ein chronisches toxisch irritatives Handekzem mit notwendiger Lokaltherapie. Ein Befund über den Verlauf unter der empfohlenen Therapie liegt nicht vor. Deshalb Richtsatz 10 %. Einschließlich Pollinose (Gräser) mit laufender Immuntherapie, auch diesbezüglich kein aktueller Befund über eventuell noch bestehenden Einschränkungen unter der laufenden Therapie vorliegend; Pos.Nr. 01.01.01 der EVO, GdB 10 v.H. 5. Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades: Z.n. lmplantation von Kalkaneus-Stoppschrauben bds. bei Plattfuß bds. 4m7.2.2022 erfolgte die Kalkaneus-Stoppschrauben-Entfernung bds. Kein Befund über aktuell noch bestehende Beschwerden vorliegend. Deshalb Richtsatz 10 %; Pos.Nr. 02.02.01, GdB 10 v.H.
Bei den festgestellten Funktionseinschränkungen handelt es sich um einen Dauerzustand.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person, Wohnsitz, Staatsbürgerschaft und beruflicher Tätigkeit ergeben sich zweifelsfrei aus dem verfahrenseinleitenden Antrag.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wurden durch die Amtssachverständige auf Grundlage der vorgelegten Befunde und medizinischen Unterlagen erhoben und festgestellt. Es ergeben sich keine Zweifel betreffend die Vollständigkeit, Richtigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens. Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer traten den gutachterlichen Ausführungen entgegen. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der vorgelegten medizinischen Unterlagen und des aufgenommenen Sachverständigenbeweises davon überzeugt, dass die Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vollständig und zutreffend erhoben worden sind. Im Lichte der EVO erscheint die jeweilige gutachterliche Einschätzung der einzelnen Funktionseinschränkungen zutreffend; es liegen keine Zweifel vor, dass die von der Amtssachverständigen nachvollziehbar begründeten Einschätzungen zutreffend sind.
Dass es sich bei den festgestellten Funktionseinschränkungen um einen Dauerzustand handelt, ergibt sich aus dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis. Danach ist eine Besserung der Funktionseinschränkungen nicht zu erwarten.
Die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde auf Grundlage des aufgenommenen Sachverständigenbeweises getroffen. Danach führt die Sachverständige zunächst an, dass Grade der Behinderung von Leiden 1 (Einschränkung der zentralen Sehschärfe mit Korrektur) und Leiden 2 (Gesichtsfeldausfälle bds.) addieren sich aufgrund ausgeprägter negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung. Daher beträgt nach Einschätzung der Amtssachverständigen der Gesamtgrad der Sehbehinderung 70 v.H. Da die Selbstständigkeit im Alltag sowie die berufliche Integration sowohl durch das eingeschränkte Sehvermögen als auch durch die Einschränkung der schulischen Fertigkeiten relevant erschwert werden, wird das Sehleiden durch Leiden 3 aufgrund der negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe auf 80 v.H. nach Einschätzung der Sachverständigen angehoben. Leiden 4 und 5 erhöhen hingegen aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter. Diese Ausführungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar, zum einen ist es naheliegend, dass beidseits bestehende Gesichtsfeldausfälle und die Einschränkung der zentralen Sehschärfe sich wechselseitig negativ beeinflussen. Dass die Sehbehinderung durch die Teilleistungsschwäche ebenfalls negativ beeinflusst wird, ist ebenfalls verständlich, zumal sich bereits eine Sehschwäche, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt, auf die Leistungsfähigkeit auswirken wird, zumal anzunehmen ist, dass er viele visuelle Reize im Alltag nicht in der gleichen Weise bewältigen könne wird, wie eine normal sehfähige oder nur gering seheingeschränkte Person, die vielleicht kurz- oder weitsichtig ist, aber keine Gesichtsfeldeinschränkungen hat, wie sie beim Beschwerdeführer bestehen. Wenn nun auch noch eine Teilleistungsschwäche, wie sie der Beschwerdeführer hat, hinzutritt, ist es nachvollziehbar, dass die ohnedies bereits durch die Sichtschwäche bestehende Leistungsreduktion noch weiter negativ verstärkt wird. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung zutreffend von der Sachverständigen mit 80 v.H. eingeschätzt worden ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass auch die belangte Behörde keine Einwände gegen den ermittelten Gesamtgrad der Behinderung geäußert hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 19b Abs 1 BEinstG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.1 Gemäß § 14 Abs 1 BeinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbstätigkeit mit mindestens 50 v.H. (a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes oder des Bundesverwaltungsgerichtes; (b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständigen Gerichtes; (c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes; (d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Die Ermittlung des Grades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und in wieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl § 3 EVO, sowie die auf dieser Rechtslage übertragene Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088, 22.01.2013, 2011/11/0209 mit weiteren Nachweisen).
Gemäß § 3 Abs 3 EVO liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn --sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, --zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs 4 EVO ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 EVO bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Gemäß § 4 Abs 2 EVO hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
3.2 Durch den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgenommenen Sachverständigenbeweis durch eine nach § 90 KOVG bestellte medizinische Amtssachverständige wurde beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. objektiviert.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Beschwerdeführer vor. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass er seit dem 26.11.2025, dem Tag, an dem sein verfahrenseinleitender Antrag bei der belangten Behörde eingelangt ist, dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. angehört.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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