G310 2326956-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2026 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX 2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 bis 3 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 19 Abs 4 Z 5 JGG zu einer dreizehnmonatigen Freiheitsstrafe, welche für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 2.400,00 verurteilt. Weiters wurde die Absolvierung eines Deradikalisierungsprogramms beim Verein XXXX und der unaufgeforderte vierteljährliche Nachweis aufgetragen, wie auch die Anordnung der Bewährungshilfe.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX 2025, XXXX , wurde aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das oben angeführte Urteil der bedingt nachgesehene Freiheitsstrafenanteil auf 22 Monate angehoben.
Nachdem der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.10.2024 und am 21.07.2025 niederschriftlich befragt wurde, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Aufgrund der starken familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sei von einem unbefristeten Aufenthaltsverbot abgesehen worden. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF sei verhältnismäßig.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den Bescheid zu heben, allenfalls die Dauer des Aufenthaltsverbots herabzusetzen und einen zeitlich angemessenen Durchsetzungsaufschub zu ermöglichen. Begründend wird vorgebracht, dass der BF seine bislang erste Verurteilung sehr bereue. Er nehme die Termine beim Verein XXXX und der Bewährungshilfe regelmäßig war und werde ihm seitens dieser Einrichtungen eine positive Entwicklung attestiert. Von dem mit der Verurteilung einhergehenden problematischen Umfeld habe sich der BF geographisch distanziert und bestehe kein Kontakt. Er gehe einer geregelten Arbeit nach und kümmere sich um seine Familie, die ihm Halt gebe. Er habe seine Schul- wie auch Berufsausbildung in Österreich absolviert. Auf Weiterbildungen lege er großen Wert. Er könne weder in Kroatien noch in Bosnien und Herzegowina Fuß fassen, da er nicht einmal die dortigen Landessprachen beherrsche.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 04.12.2025, Zahl G310 2326956-1/7Z, wurde – nach Durchführung einer Grobprüfung – der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 19.05.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter des BFA teilnahmen und ein Mitarbeiter des Vereins XXXX als Zeuge befragt wurde. Zuvor wurden dem BVwG über Aufforderung aktuelle Betreuungsberichte des Vereins XXXX vom 30.03.2026 und XXXX vom 27.03.2026 seitens der Rechtsvertretung des BF übermittelt.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX in der bosnischen Ortschaft XXXX geboren und ist kroatischer Staatsbürger. Er spricht Bosnisch und Deutsch und gehört der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Seit XXXX .2010 lebt der BF in Österreich. Nachdem er zuvor über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, wurde ihm am XXXX .2013 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Der BF besitzt einen am XXXX .2022 ausgestellten gültigen kroatischen Reisepass.
In Bosnien hält er sich nur zu Urlaubszwecken auf. Zu in den in Bosnien lebenden Angehörigen besteht kein Kontakt. In Kroatien leben keine Angehörigen des BF.
Er ist seit XXXX 2024 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, geboren am XXXX und XXXX . Die Kinder sind ebenfalls österreichische Staatsbürger.
Nach seiner in Österreich erfolgten Schulausbildung, absolvierte der BF die Lehre zum Betonbauer, welche er am XXXX 2023 abschloss. Beschäftigungszeiten liegen seit XXXX 2020 vor, einzig von XXXX 2023 bis XXXX 2023 erfolgte ein Bezug von Geldleistungen des Arbeitsmarktservices. Bei seinem jetzigen Arbeitgeber ist der BF seit XXXX 2025 direkt beschäftigt, davor war er seit Dezember 2023 ebenfalls dort beschäftigt, allerdings über eine Leasingfirma. Im Zuge des Beschäftigungsverhältnisses hat der BF an zahlreichen Weiterbildungen teilgenommen. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF weist eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Es wurden zwar bereits im Jahr 2020 gegen den BF polizeiliche Ermittlungen geführt, jedoch führten diese zu keiner Verurteilung. Laut Abschluss-Bericht vom 16.01.2020, XXXX , erfolgte eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung, des Verstoßes gegen das Verbotsgesetzes und auf Verleumdung. Mit Abschluss-Bericht vom 23.01.2020, XXXX , erfolgte eine Anzeige wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung. Mit Abschluss-Bericht vom 23.05.2025, XXXX , wurde der BF wegen des Verdachts der Nötigung angezeigt. Der BF befand sich noch nie in Untersuchungs- oder Strafhaft.
Der eingangs angeführten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass der BF seine Frau und zwei weiter Mitangeklagte sich im Wissen, dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern und für die Ideologie des Islamischen Staates (IS) und für den von diesem durchgeführten bewaffneten Glaubenskrieg zu werben, als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich an der in der UN- und EU-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation Islamischer Staat (IS) [= „Al Quaida in Iraq“], bei der es sich um einen auf Jahre, sohin auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen handelt, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristischen Straftaten (§ 278c Abs 1 StGB), und zwar insbesondere Mord (§ 75 StGB), Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87 StGB, erpresserische Entführungen (§ 126 StGB), schwere Nötigungen (§106 StGB), schwere Sachbeschädigungen (§126 StGB), vorsätzliche Gefährdungen mit Sprengmitteln (§ 173 StGB) sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben werde, beteiligt haben, und zwar der BF als Mittäter ab Beginn des Jahres 2023 bis XXXX .2023 in XXXX , indem er dem mittlerweile verurteilten BB gegenüber Propaganda für den „IS“ machten, insbesondere dadurch, dass er ihm gegenüber das Töten von Ungläubigen durch den IS guthieß und ihm ein Hinrichtungsvideo des IS zeigte, worauf eine gekreuzigte Person zu sehen ist, die schließlich mit einem Messer getötet wird, wobei ein andere Mittäter das Handy in der Hand hielt und dabei sagte: Ja, Kuffar werden abgestochen!“ sowie dieser Mittäter dem BB außerdem ein IS-Video vorführte, in dem ein IS-Kämpfer einer anderen Person einen Rucksack mit einer Bombe umhängte, die durch die Detonation der Bombe in Stück gerissen wird; sowie indem er mit den anderen Mittätern zurückliegend bis zur Hausdurchsuchung am XXXX .2023 in der damals vom BF und seiner Frau bewohnten Wohnung die Errichtung einer Moschee für Kleingruppen mit radikal-islamischer Gesinnung dadurch vorangetrieben hat, dass er dafür diese Wohnung anmietete und gemeinsam mit seiner Ehefrau einrichtete und bewohnte, wobei sie gemeinsam mit den anderen Mittätern den Umzug in diese Wohnung bewerkstelligten und insbesondere das Wohnzimmer mit einem schwarzen Vorhang abtrennten, ein selbstgemaltes Bild der Flagge des Islamischen Staates sowie ein „Buch des Jihad“ mit einer von der Ehefrau selbst gestalteten IS-Flagge am Deckblatt im Bücherregal des abgetrennten Wohnzimmers ausstellten, und indem die Ehefrau am XXXX . und XXXX .2023 ein Treffen mit zwei bereits rechtskräftig unter anderem wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB verurteilten Personen in der Wohnung abhielt. Der BF hat durch die genannten Handlungen an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Menschen, nämlich der international agierenden Terrororganisation Islamischer Staat, die wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit zumindest Sommer 2011, jedenfalls aber ab dem XXXX .2014 mit der Ausrufung des „Kalifats“ als „Islamischer Staat“ in den von ihr eroberten und kontrollierten Gebieten im Irak und Syrien Städte und Dörfer zerstört und unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB, und zwar insbesondere Morde (§ 75 StGB), durch ihre Kräfte die Aufrechterhaltung des Kalifats in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak betreibt, wobei sie die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahmen große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze zu ihrer Bereicherung ausbeutet, durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) als Mitglied beteiligt, dass er dadurch diese Vereinigung und deren terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zu Erreichung des Ziels, insbesondere im Irak und in Syrien einen radikalislamischen Gottesstaat zu errichten, fördert.
Bei der Strafbemessung wurden beim BF die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, dessen bisher ordentliche Lebenswandel sowie das teilweise Geständnis als mildernd gewertet; hingegen wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrehen und das Handeln aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen als erschwerend berücksichtigt.
Ebenfalls verurteilt wurde seine Ehefrau, wobei das Urteil aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom XXXX .2025 zu XXXX , in Bezug auf die Ehefrau des BF aufgehoben wurde. Sie wurde bereits zuvor mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , einschlägig verurteilt und zwar zu einer bedingt nachgesehenen sechsmonatigen Freiheitsstrafe.
Die Anhebung der Dauer der bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht XXXX wurde zum einen damit begründet, dass die Tathandlungen des BF über ein bloßes „Mitläufertum“ weit hinausgehen und dass angesichts der steigenden Straftaten in diesem Bereich insbesondere Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die leicht zu beeinflussen, aber auch zu radikalisieren sind, mit aller Deutlichkeit vor Augen geführt werden muss, dass radikal-islamistische Strömungen in Österreich keinen Platz haben und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln bekämpft werden. Da der BF sich mit der Absolvierung eines Deradikalisierungsprogramms einverstanden erklärte bzw. dieses bereits freiwillig begonnen hat und auch freiwillig fortsetzte, bedurfte es allerdings nicht auch des Vollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe. Im Hinblick auf den Eindruck, den das gesamte Strafverfahren hinterlassen hat, und dem Beobachtungszeitraum im gesetzlichen Höchstmaß bleibt zu erwarten, dass der BF künftig zu rechtstreuem Verhalten motiviert werden kann.
Der Verurteilungen gingen Abschluss-Berichte vom 20.10.2023, XXXX , sowie vom 12.12.2023, XXXX , und ein Nachtrags-Bericht vom 29.12.2023, XXXX voraus. Hinweise darauf, dass gegen den BF erneut einschlägig polizeilich ermittelt wird, traten bislang nicht zutage.
Im Zuge des Straf- bzw. Gerichtsverfahrens zog der BF von der im Urteil angeführten Wohnung um zu seinen Eltern nach XXXX , wo er von XXXX .2023 bis XXXX .2024 wohnhaft war. Seit XXXX .2024 wohnt er mit seiner Frau und den Kindern in einer Wohnung in XXXX . Durch den Umzug wollte er sich von seinen damaligen Freunden distanzieren. Einen Kontakt zu ihnen besteht nicht mehr.
Den Verein XXXX hat der BF bereits im Jahr 2023, somit vor der gerichtlichen Weisung aufgesucht und um eine Betreuung gebeten. Aktuell lebt er seinen Glauben zu Hause aus und besucht freitags nur jene Moscheen, die ihm seitens des Vereins XXXX empfohlen werden. Dieser hält in seinen Berichten fest, dass der BF sich vorbildlich an die gerichtlichen Weisungen hält und er eine große Offenheit für die kritische Auseinandersetzung mit seinem Delikt und der ihm zugrundeliegenden religiös begründeten politischen Ideologie zeigt, der er mittlerweile äußerst kritisch gegenübersteht. Es ist dem BF gelungen, sich nachhaltig von seinem ehemaligen, teils problematischen Umfeld, das dem Verein gut bekannt ist, zu distanzieren. Seine persönlichen Prioritäten liegen bei der Familie und der Arbeit. Aktuell ist für den Verein XXXX eine neuerliche Radikalisierung oder anhaltenden Ideologisierung nicht erkennbar.
Die Betreuung durch den Verein wird noch für zwei Jahre fortgesetzt, wobei der Verein bei Tendenzen einer neuerlichen Radikalisierung die Polizei informieren würde, wie auch bei einer allfälligen Gefahrensituation. Auch würde der Verein das Landesgericht XXXX bei etwaigen Problemen oder negativen Weiterentwicklungen anlässlich der vierteljährlich zu erstatteter Dokumentation des Betreuungsverlaufs informieren.
Dass der BF sich an die gerichtlichen Weisungen hält wird auch seitens des Vereins XXXX in den vorliegenden Berichten bestätigt, wonach der BF die Termine der Bewährungshilfe verlässlich einhält. Er zeigt sich offen und kooperativ. Aus sozialarbeiterischer Sicht wird hervorgehoben, dass der BF in die Lebenswelten Österreichs integriert ist. Seit Betreuungsbeginn kann er daher eine aufrechte stabile Lebensführung und eine durchgehend gute Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe vorweisen. Es ist dadurch weiterhin eine positive Prognose gegeben und Unterstützung durch den Verein XXXX gegeben.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde und den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), und Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten.
Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF vor dem BFA, in der Beschwerde und vor dem BVwG. Seine Identität wird auch durch seinen in Kopie im Verwaltungsakt aufliegenden Reisepass belegt.
Im Versicherungsdatenauszug scheinen die Beschäftigungsverhältnisse des BF auf. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF erfolgten anhand seines Alters und dem Umstand, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine mögliche gesundheitliche Einschränkung zutage trat.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem vorliegenden Urteilen des Landesgerichts XXXX und Oberlandesgerichts XXXX .
Die Berichte des Vereins XXXX vom 14.11.2025 und 27.03.2026 liegen im Akt ein, wie auch die Berichte des Vereins XXXX vom 03.10.2024, 22.07.2025, 14.11.2025 und 03.03.2026, welchen nachvollziehbar zu entnehmen ist, dass der BF seit Betreuungsbeginn im Jahr 2023 eine positive Entwicklung durchlaufen hat und von ihm aktuell keine konkrete Gefährdung ausgeht. Davon konnte sich auch das erkennende Gericht anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der BF überzeugend seine Abkehr von dem inkriminierenden Gedankengut schildern. Wenn die belangte Behörde vermeint, dass das vor dem Verein XXXX gezeigte Wohlverhalten wenig Aussagekraft besitze, da sich der BF nach wie vor unter gerichtlicher Beobachtung befinde, so ist dem die Expertise des Vereins vorzuhalten, welcher seit 2016 im Auftrag der österreichischen Justiz für Extremismusprävention und Deradikalisierung tätig ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Prognose des Vereins, dass keine neuerliche Radikalisierung des BF oder anhaltende Ideologisierung erkennbar ist, eine wesentliche Bedeutung zukommt, zumal der Verein angehalten ist, etwaige Fehlentwicklungen dem Gericht mitzuteilen. Auch scheint es unwahrscheinlich, dass es den Mitarbeitern des Vereins über drei Jahre hinweg nicht auffallen würde, wenn der BF ihnen was vorgespielt hätte, zumal die Treffen zunächst in wöchentlichen Abständen erfolgten und der BF nunmehr einmal im Monat vorstellig wird. Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, dass seit 2023 keine neuerlichen Abschluss-Berichte vorgelegt wurden, wonach der BF in Verdacht stünde, abermals einschlägige Strafhandlungen gesetzt zu haben.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Der BF hält sich seit 2010 kontinuierlich und damit seit weit mehr als zehn Jahren - im Bundesgebiet auf. Für die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist im vorliegenden Fall daher der verschärfte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG maßgeblich. Mit dieser Bestimmung soll Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (EuGH 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff; siehe daran anknüpfend auch EuGH 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248).
Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF ist im vorliegenden Fall zwar der Tatbestand des § 67 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt, was nach der genannten Bestimmung grundsätzlich die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots ermöglicht, und auch den - aufgrund des mehr als zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet maßgeblichen - Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG indiziert (vgl. VwGH 9.11.2011 2011/22/0264). Das rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres die Verhängung eines (unbefristeten) Aufenthaltsverbotes. Letztlich sind für die Gefährdungsprognose nach der wiedergegebenen Rechtsprechung nämlich stets das Gesamtverhalten des Fremden und die sich daraus erschließende Persönlichkeit entscheidend (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0112).
Dabei ist verfahrensgegenständlich zu berücksichtigen, dass der BF von sich aus auf den Verein XXXX zugegangen ist, mit einem Umzug für eine örtliche Distanz zu den bisherigen Kontakten geschaffen hat und auch sonst jeglichen Kontakt zu diesem Personenkreis abgebrochen hat. Er lebt mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in stabilen Verhältnissen, ist seit Jahren bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, wobei er bereits mehrere Weiterbildungen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses absolviert hat. Der BF ist nach wie vor Moslem, übt seinen Glauben aber hauptsächlich zu Hause aus. Wenn er freitags eine Moschee besucht, dann in Absprache mit dem Verein XXXX .
Trotz der Verurteilung nach den §§ 278a und 278b StGB geht vom BF keine besonders massive Gefahr - wie sie nach dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG gefordert wird - aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtfertigen könnte. Es handelt sich bislang um die einzige Verurteilung des BF und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der BF seit Ende des Tatzeitraums nicht wohlverhalten hätte. Vielmehr ist den Berichten des Vereins XXXX zu entnehmen, dass eine neuerliche Radikalisierung oder anhaltenden Ideologisierung nicht erkennbar ist und aktuell keine Gefährdung durch den BF zu befürchten ist.
Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist somit mangels Erfüllung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes und der ausgeprägten privaten und familiären Verankerung des BF in Österreich nicht rechtskonform.
Damit ist aber die Sache des Beschwerdeverfahrens noch nicht erledigt, sondern ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung, bei der es sich dem Aufenthaltsverbot gegenüber um ein Minus handelt, vorliegen (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Nachdem der BF einer Beschäftigung nachgeht und von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, kommt ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Dass von ihm keine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 66 Abs 3 FPG ausgeht, wurde bereits aufgezeigt. Es war daher das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG auch nicht in eine Ausweisung gemäß § 66 FPG umzuwandeln.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids.
Zu Spruchteil B):
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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