I414 2333318-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX vertreten durch RAe Mag. ABWERZGER&MMag. SCHWETZ, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 22.12.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 20. Oktober 2025 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Mit Sachverständigengutachten vom 16. November 2025 aufgrund der Aktenlage wurde von einem Facharzt für Allgemeinmedizin eine neurotische Belastungsreaktionen mittleren Grades (Pos.Nr. 03.05.02, Gdb 50%) und eine leichte Hypertonie (Pos.Nr. 05.01.01, Gdb 10%) nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. eingeschätzt.
Eine Nachuntersuchung wurde als erforderlich in 3 Jahren -November 2028 - erachtet, da eine Verbesserung der Funktionsbeeinträchtigung möglich sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22. Dezember 2025 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zuerkannt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 20. Oktober 2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Gleichzeitig wurde ein Gesamtgrad von 50 v.H. festgestellt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, im Wesentlichen führte sie in der Beschwerde aus, dass sie mit der Höhe des Grades der Behinderung nicht einverstanden sei. Als Beweis wurde eine Ambulanzkarte der Infektiologie vom 28. Jänner 2026 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin leide an Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom nach einer Covid-Impfung, sie sei derzeit nicht arbeitsfähig und müsse weiterhin ein striktes „Pacing“ (aus dem Englischen für „sich das Tempo einteilen“) einhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie die Beschwerdeführerin persönlich zu begutachten und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, die vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten und ein Sachverständigengutachten zu erstellen.
Im Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 15. April 2026 führte der Sachverständige zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin an einem Beschwerdebild leide, welches einem Chronic-Fatigue-Syndrom entspreche. Eine Myalgische Enzephalomyelitis liege nicht vor.
Die Ursache des Chronic-Fatigue sei sehr wahrscheinlich multifaktoriell und resultiere aus einer schweren Covid-19 Infektion im Februar 2022. Die Ursache liege wahrscheinlich nicht aus den Impfungen mit dem Impfstoff der Firma BioNtec/Pfizer, dafür gäbe es keine ausrechende seriöse wissenschaftliche Evidenz. Die Beschwerdeführerin hätte bereits nach einer Parvovirus-Infektion im Juli 2018 eine Fatigue-Symptomatik erlitten und scheine dafür anfällig zu sein. Es würden sich im Blut-Labor vereinzelt geringe Erhöhungen des proBNP Wertes, Entzündungswerte, leichte Pathologien im Herzultraschall, eine beginnende Sklerose der Herzkranzgefäße zur Müdigkeit beitragen könnten, finden. Weitere diesbezügliche Untersuchungen, wie zum Beispiel eine Schlafuntersuchung, oder eine psychosomatische oder psychiatrische Untersuchung hätten nicht stattgefunden. Ein Orthostasetest sei von der Beschwerdeführerin abgebrochen worden.
Es bestehe der dringende Verdacht auf eine depressive Angststörung, wobei die Beschwerdeführerin diese Diagnosemöglichkeit heftig in Abrede stelle. Eine Depression könne ebenso mit somatischen Symptomen inklusive Kraftverlust und Fatigue einhergehen.
Bei der gutachterlichen Untersuchung würden sich deutliche Hinweise auf eine unbeirrbare und teilweise irrationale Überzeugung, dass für den Zustand hauptsächlich die Impfung gegen Covid-19 verantwortlich sei, mit Beschwerden, wie zum Beispiel „Brainfog“ dessen allfällige Auswirkungen auf die Hirnleistung aber nicht untersucht worden sei. Dieser Untersuchungstermin sei von der Beschwerdeführerin abgesagt worden. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sei eine Rückkehr in ein „normales Leben“ kaum absehbar. Ein Verlust der Konzentration und des sinnerfassenden Lesens und Verstehens der Fragen des Gutachters sei während der Untersuchung nicht zu beobachten.
Eine entsprechende Anerkennung der teilweisen auch nur vermeintlichen gesundheitlichen Störungen, durch das Sozialministeriumservice werde von der Beschwerdeführerin nachdrücklich eingefordert.
Nach der Einschätzungsverordnung leide die Beschwerdeführerin an neurotischen Belastungsreaktionen unter der Positionsnummer 03.05.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50% und an leichter Hypertonie, Positionsnummer 05.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20%. Der Gesamtgrad der Behinderung würde unverändert 50 v.H. ergäben. Die leichte Hypertonie ist teilweise im führenden Leiden abgebildet und erhöhe den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.
Zusammenfassend führte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie aus, dass die in der Beschwerde vorgelegte Ambulanzkarte der Infektiologie zu keiner Änderung im Vergleich zum Aktengutachten vom Sozialministeriumservices komme. Eine Nachuntersuchung wie aus dem Sachverständigengutachten beauftragt vom Sozialministeriumservice sei medizinisch unverändert indiziert. Eine ergänzende schlafmedizinische Untersuchung, eine laufende Überprüfung der Blutdrucktherapie und eine universitäre psychosomatische Untersuchung seien angezeigt, ebenso eine konsequente kombiniert somatische und psychologische Rehabilitation, da ansonsten der Zustand drohe irreversibel zu werden.
Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.
Mit Stellungnahme und gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe vom 7. Mai 2026 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich kein Rechtsmittel gegen den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung sowie hinsichtlich der Nachuntersuchung erheben wollen. Die Beschwerdeführerin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Bescheid über die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass entschieden werden hätte müssen.
Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin den erforderlichen Antrag gestellt.
Es werde höflich ersucht, die Entscheidung nunmehr im schriftlichen Verfahren auf Basis der Aktenlage zu erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Folgende Funktionsbeeinträchtigungen liegen nach der Einschätzungsverordnung bei dem Beschwerdeführer vor:
1. Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD- Störungen mittleren Grades: im speziellen chronisches Fatigue-Syndrom, Pos.Nr. 03.05.02, Gdb 50% und
2. Leichte Hypertonie, Pos.Nr. 05.01.02, Gdb 20%;
Im Vergleich zum Aktengutachten vom 16. November 2025 sind keine Änderungen eingetreten.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.
Eine Nachuntersuchung ist weiterhin indiziert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zum Antrag wurden aus dem Akt des Bundesamtes entnommen.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen mit dem jeweiligen Grad der Behinderung und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin. Die vom vorsitzenden Richter gestellten Fragen an den Sachverständigen wurden vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar beantwortet.
Den Verfahrensparteien wurde das Sachverständigengutachten mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme vom 7. Mai 2026 zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich kein Rechtsmittel gegen den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung sowie hinsichtlich der Nachuntersuchung erheben wollen. Die Beschwerdeführerin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Bescheid über die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass entschieden werden hätte müssen.
Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin den erforderlichen Antrag gestellt.
Es werde höflich ersucht, die Entscheidung nunmehr im schriftlichen Verfahren auf Basis der Aktenlage zu erlassen.
Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel auf Basis der durchgeführten persönlichen Begutachtung hat der Sachverständige festgestellt, die Beschwerdeführerin leidet an neurotischen Belastungsreaktionen, im speziellen an einem chronischen Fatigue-Syndrom und an leichter Hypertonie.
Im Vergleich zu dem Vorgutachten vom 16. November 2025 sind keine Änderungen nach der Einschätzungsverordnung eingetreten. Sohin beträgt der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin bei 50 v.H. Ebenfalls die Erforderlichkeit einer Nachuntersuchung wurde vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen bestätigt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 15. April 2026. Auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einverstanden und es wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 16. November 2025 haben sich keine Änderungen ergeben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H. und eine Nachuntersuchung ist indiziert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 7 Abs. 1 BVwGG lautet wie folgt:
"Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[...]
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
§ 3 der Einschätzungsverordnung lautet wie folgt:
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde vom Sachverständigen, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ist im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderung eingetreten. Die Gesundheitsschädigungen wurden zurecht im Sinne der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der Grad der Behinderung liegt weiterhin bei 50 v.H. Eine Nachuntersuchung ist weiterhin medizinisch indiziert.
Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gegeben zur Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten. In der Stellungnahme wurde ein Verhandlungsverzicht abgegeben und zusammenfassend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ermittlungsergebnis einverstanden ist.
Die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. liegen unverändert vor, ebenfalls die Erforderlichkeit einer Nachuntersuchung ist weiterhin gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 , noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem eingeholten Gutachten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 7. Mai 2026 mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird und die Entscheidung auf Basis der Aktenlage zu erlassen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise