IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert REITER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 14.04.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung (GdB) von 50 von Hundert (v.H.).
2. Am 13.02.2025 brachte die BF über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren ein neurologischer Befundbericht vom 05.01.2024 und eine Sponsionsbestätigung angeschlossen.
Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
3.1. In dem eingeholten Gutachten von Univ. Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 26.03.2025 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ), wurde nach einer persönlichen Untersuchung der BF am 26.03.2025 folgende Funktionseinschränkung festgehalten:
Betreffend die beantragte und verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung in den Behindertenpass wurde zusammengefasst Folgendes festgehalten:
Aus nervenfachärztlicher Sicht bestünden trotz der Multiplen Sklerose keine derartigen Einschränkungen, die die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich machen würden. Es bestehe keine schwere Gangstörung, Unebenheiten könnten noch überwunden werden, die Haltefunktion sei ausreichend, es lägen keine Einschränkungen an den oberen Extremitäten vor. Eine Gehstrecke von 300-400 Meter könne noch ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden, auch bestünde keine schwere Angst- und Panikstörung und auch keine Sozialphobie. Auch hätte die BF die therapeutischen Optionen noch nicht zur Gänze ausgeschöpft, insbesondere könne z.B. durch eine Peroneus-Schiene eine Stabilisierung bzw. Verbesserung des Gangbildes erreicht werden, ebenso durch Physiotherapie bzw. eine neurologische Rehab.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.03.2025 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei. Diese Voraussetzung würde jedoch derzeit nicht vorliegen.
Es wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
4.1. Mit Schreiben vom 07.04.2025, eingelangt am 09.04.2025, brachte die BF im Rahmen des Parteiengehörs zusammengefasst entscheidungsrelevant Folgendes vor:
Sie könne nicht verstehen, warum sie, obwohl sie seit über 20 Jahren an Multipler Sklerose leide, keinen Parkausweis bekomme. Das Gehen falle ihr immer schwerer, weil sich das rechte Bein nur mehr eingeschränkt heben lasse. Dazu würden noch Gleichgewichtsstörungen kommen. Zudem könne sie nur mehr eine extrem kurze Wegstrecke am Stück bewältigen.
5. Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme von Univ. Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 13.04.2025 ein. Darin wird Folgendes ausgeführt:
Die Einschätzung sei anhand der persönlichen Untersuchung der BF und auch der vorliegenden Befundlage erfolgt. Diese entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Auch könne durch die Anwendung von Hilfsmitteln die Einschränkung durch die Fußheberschwäche noch verbessert werden. Es seien keine neuen Befunde vorgelegt worden, die eine abweichende Einschätzung infolge einer Verschlechterung zulassen würden.
6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2025 wurde der Antrag der BF vom 13.02.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und die oben angeführte Stellungnahme der Sachverständigen Univ. Prof. Dr.in XXXX dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 12.05.2025, am 22.05.2025 bei der belangten Behörde eingelangt, fristgerecht Beschwerde. Darin führt die BF zusammengefasst aus, dass sie kaum noch 300 Meter am Stück gehen könne und unter Fatigue leide. Dazu kämen eine zunehmende Erschwernis ihr rechtes Bein zu heben und bisweilen auch Gleichgewichtsschwächen. Es werde für die BF auch immer schwieriger, die hohen Einstiegsstufen von Bus und Straßenbahn zu bewältigen. Beim Versuch eine Straßenbahn zu benützen, sei sie unlängst von der Türe fast eingeklemmt worden, weil sie nicht so schnell über die Treppe gekommen sei. Daher sei es ihr ein besonderes Anliegen die Erlaubnis zu bekommen, auf Behindertenparkplätzen stehen zu dürfen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 30.05.2025 vorgelegt.
9. Am 21.08.2025 langte ein neurologischer Befundbericht der BF vom 12.08.2025 beim erkennenden Gericht ein.
10. Am 11.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie die Amtssachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, und Univ. Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Insbesondere wurde seitens der Sachverständigen Dr.in XXXX bei der Verhandlung gutachterlich ausgeführt, dass die Sicherheit der BF bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet und auch diesbezüglich die Verwendung von einfachen Hilfsmitteln wie eine Orthese oder ein Gehstock zumutbar sei. Im Rahmen der Verhandlung wurde der BF aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den aktuellen Rehabilitations-Bericht aus dem Jahr 2025 vorzulegen.
10.1. Mit E-Mail vom 18.12.2025 legte die BF dem erkennenden Gericht einen neurologischen Entlassungsbericht der XXXX in XXXX vom 26.06.2025 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert.
Die BF leidet an folgender behinderungsrelevanter Gesundheitsschädigung:
- Multiple Sklerose mit chronisch progredientem Verlauf
Aufgrund der Multiplen Sklerose bestehen bei der BF eine Schwäche im rechten Bein, eine Gangstörung und ein Fatigue-Syndrom.
Der Gang der BF ist jedoch trotz der bestehenden Einschränkungen noch ausreichend sicher und stabil, aber rechts hinkend. Es besteht dadurch keine erhebliche Mobilitätseinschränkung.
Die BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke (300-400 Meter) aus eigener Kraft – allenfalls unter Verwendung eines einfachen Gehbehelfs, welcher zumutbar ist, - selbstständig zurückzulegen. Das Überwinden von wenigen Niveauunterschieden ist selbstständig möglich und der sichere Transport der BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten liegen nicht vor. Die Haltefunktion ist ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit der BF ist nicht erheblich eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen sind im ausreichenden Maße gegeben. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegt nicht vor.
Die therapeutischen Optionen wurden vonseiten der BF noch nicht zur Gänze ausgeschöpft: Durch eine Peroneus-Schiene könnte eine Stabilisierung bzw. eine Verbesserung des Gangbildes erreicht werden, ebenso durch die Durchführung einer regelmäßigen Physiotherapie.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum der BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 26.03.2025 samt Stellungnahme vom 13.04.2025, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellte Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.
Die gutachterlichen Ausführungen der Amtssachverständigen Dr.in XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin, in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 stehen mit den oben angeführten Sachverständigengutachten in Einklang.
Es konnte dadurch zweifelsfrei festgestellt werden, dass bei der BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, im geforderten Ausmaß (erheblich bzw. hochgradig) vorliegen. Trotz der bestehenden Multiplen Sklerose mit einer Schwäche im rechten Bein und einer Gangstörung konnte insbesondere keine erhebliche Einschränkung der Mobilität der BF medizinisch objektiviert werden.
Im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 26.03.2025 wurde im klinischen Status erhoben, dass das Gangbild der BF noch ausreichend sicher und stabil, aber rechts hinkend ist, worauf die diesbezüglich getroffenen Feststellungen basieren. Es konnte somit insgesamt keine erhebliche Gangstörung festgestellt werden.
Durch das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde medizinisch objektiviert, dass die BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke (bis 400 Meter) zurückzulegen und wenige Niveauunterschiede zu überwinden, allenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln wie zum Beispiel das Tragen einer Orthese. Dies wird durch den eingeforderten neurologischen Entlassungsbericht der XXXX in XXXX vom 26.06.2025 bestätigt. Daraus ergibt sich, dass die BF beim Abschluss der Rehabilitation einen Kilometer ohne Probleme zurücklegen konnte und durch die intensive Physiotherapie die Beweglichkeit der Wirbelsäule erweitert und das Gleichgewicht verbessert werden konnten. Zudem wurde in der Sozialanamnese angegeben, dass die BF Stufen mit Handlauf bewältigen könne.
Die Beurteilung in dem vorlegten neurologischen Befundbericht von Dr.in XXXX vom 12.08.2025, wonach der BF das Einsteigen und das Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der hochgradigen Hüftbeugerparese rechtsbetont nicht zumutbar sei, konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren medizinisch nicht objektiviert werden. Insbesondere ergibt sich dies weder aus den gutachterlichen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen noch aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten neurologischen Entlassungsbericht vom 26.06.2025, der erst nach ausdrücklicher Aufforderung vorgelegt wurde.
Schließlich ist festzuhalten, dass der BF entsprechend der Ausführungen der Sachverständigen Dr.in XXXX in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 die Verwendung eines einfachen Gehbehelfs zumutbar ist. Aktuell benützt sie einen solchen jedoch nicht.
Auch die Haltefunktion ist gutachterlich als ausreichend beurteilt worden, es liegen keine Einschränkungen an den oberen Extremitäten vor. Daher ist auch ein Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel und das Festhalten beim Ein- und Aussteigen und damit ein sicherer Transport möglich.
Die festgestellten zumutbaren Therapieoptionen ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr.in XXXX und ihren gutachterlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2025, bei welcher auch die BF angab, dass sie keine Physiotherapie mache und diese erst beginnen werde, wenn sie einen entsprechenden Physiotherapeuten gefunden habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen der oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).
Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Es konnten bei der BF nach nochmaliger Durchführung eines Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.
Die BF besitzt trotz der bestehenden Multiplen Sklerose die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für die BF - allenfalls unter Verwendung einer zumutbaren Gehhilfe - selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet.
Zum Entscheidungszeitpunkt liegen daher die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vor.
Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.
Was schließlich den Antrag der BF betrifft, ihr einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat.
Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag der BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeitshalber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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