W258 2277383-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Julia Maria WEISS und Margareta MAYER-HAINZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Dr. Bernhard STEINBÜCHLER, Mag. Harald MÜHLLEITNER, Mag. Georg WAGENEDER, MA, Dr. Martin M. STEINBÜCHLER, Mag. Hubert WEIDINGER Rechtsanwälte, 4490 St. Florian, Leopold-Kotzmann-Straße 10 (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX , vertreten durch SCWP Schindhelm, Saxinger, Chalupsky&Partner Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz Böhmerwaldstraße 14), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.07.2023, GZ XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2026, in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„1.) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdegegnerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt hat, indem er am 31.05.2022 die Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX per E-Mail an die XXXX und die XXXX weitergeleitet hat.
2.) Im Übrigen wird die Datenschutzbeschwerde abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 08.02.2023 erhob die mitbeteiligte Partei eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer, ihr Ex-Ehemann, habe sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, und begehrte, die Rechtsverletzung festzustellen. Begründend führte sie aus, sie stehe mit dem Beschwerdeführer in einem gerichtlichen Aufteilungsverfahren. Der Beschwerdeführer habe ein Schreiben an mehrere Kreditinstitute gerichtet und diese darin informiert, dass er den begründeten Verdacht hege, dass die mitbeteiligte Partei einen Wohnbaukredit aufgenommen habe oder aufnehmen werde, und dass auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches vom 02.08.2017 die im Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 17.05.2017 genannten Liegenschaften nicht verkauft oder belastet werden dürfen. Dem Schreiben seien das Protokoll vom und der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX beigefügt gewesen. Mit Übermittlung der Dokumente seien personenbezogene Daten zu ihrer Person in Verletzung der Verarbeitungsgrundsätze gemäß Art 5 DSGVO sowie ohne Rechtsgrundlage gemäß Art 6 DSGVO an unberechtigte Dritte (Banken ohne Geschäftsbeziehung zu ihrer Person) weitergegeben bzw. diesen zugänglich gemacht worden.
2. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie durch die Weiterleitung des Anschreibens vom 31.05.2022 (mit dem die unter 1. genannten Dokumente als Anhänge übermittelt worden sind) an zumindest die XXXX die Information weitergegeben hat, dass hinsichtlich der Liegenschaften ein außergerichtliches Belastungs- und Veräußerungsverbot besteht, hat die mitbeteiligte Partei am 08.07.2022 eine Datenschutzbeschwerde eingebracht, über die die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.02.2023, GZ XXXX entschieden hat. Das dagegen anhängig gemachte Beschwerdeverfahren wird hg zur AZ W258 2273043-1 geführt.
3. Mit Bescheid vom 25.07.2023 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem dieser ein Gerichtsprotokoll sowie einen Beschluss vom des BG XXXX an die XXXX – an die allgemeine Kundenadresse XXXX @kundenservice.at – sowie an weitere Bankinstitute übermittelt hat. Der Beschwerdeführer habe zwar ein berechtigtes (wirtschaftliches) Interesse daran die Veräußerung bzw Belastung der Liegenschaften zu verhindern, allerdings sei die Weiterleitung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei durch den Beschwerdeführer nicht erforderlich gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.08.2023 in der er – sinngemäß – beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, als die Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei abgewiesen werde. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass der Versand entgegen der Feststellungen der belangten Behörde nur an zwei Bankinstitute erfolgt sei; dem Beschwerdeführer allenfalls zustehende Schadenersatzansprüche bedinge nicht, dass er die Verletzungen des außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes hinzunehmen hätte. Im Übrigen würden bei der Verletzung des außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes die dagegen handelnden Kreditinstitute schadenersatzpflichtig werden. Eine Schwärzung der gerichtlichen Urkunden sei nicht möglich gewesen, ohne dass die Empfänger ihre Glaubwürdigkeit oder Vollständigkeit in Zweifel ziehen würden. Die Übermittlung an eine allgemeine E-Mail-Adresse der XXXX sei erforderlich gewesen, weil dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen sei, bei welcher Filiale die mitbeteiligte Partei einen Kredit aufnehmen könnte.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 28.08.2023, hg eingelangt am 31.08.2023, vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des Bescheides – die Beschwerde abzuweisen.
6. Am 24.03.2026 wurde über die Angelegenheit mündlich verhandelt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, sowie die mündliche Einvernahme von XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei haben am BG XXXX zur GZ: XXXX jedenfalls im Mai und Juni 2020 ein Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens geführt. Inhalt dieses Verfahrens war unter anderem die Aufteilung von vier im Eigentum der Beschwerdeführerin stehender Liegenschaften der Katastralgemeinde XXXX , nämlich EZ XXXX , EZ XXXX , EZ XXXX und EZ XXXX (in Folge auch kurz als „Grundstücke“ bezeichnet).
1.2. Für diese Liegenschaften bestand jedenfalls im Mai und Juni 2020 aufgrund eines am 02.08.2017 zur GZ XXXX vor dem BG XXXX abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs, ein außerbücherliches Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Beschwerdeführers. Ausgenommen davon war lediglich die Einverleibung eines Pfandrechtes zur EZ XXXX für einen allfälligen Kredit in Höhe von maximal 150.000,00 € ausschließlich für Zwecke der Renovierung der Ehewohnung.
1.3. Am 10.03.2022 unterfertigte die mitbeteiligte Partei eine eintragungsfähige Pfandurkunde (EPU) zu Gunsten der XXXX , zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten jeder Art bis zum Höchstbetrag von 625.000,00 € zu Lasten der Liegenschaften EZ XXXX und XXXX KG XXXX .
1.4. Am 31.05.2022 richtete der Beschwerdeführer ein E-Mail an kundenservice@ XXXX .at und an die XXXX mit dem folgenden Inhalt:
„ich, […], habe berechtigten Grund zur Annahme, dass meine Ex-Frau,
XXXX (vormals XXXX ), geb. XXXX ,
bei Ihrer oder einer anderen Bank in XXXX oder Umgebung, Wohnbaukredite aufnehmen wird oder bereits aufgenommen hat.
Weiters wird angenommen, dass die Besicherung dieser Kredite mittels außerbücherlicher Pfandurkunden auf Liegenschaften erfolgt, die laut Grundbuch auf ihren Namen eingetragen sind:
[…]
Für alle diese angeführten Liegenschaften besteht aber während des Scheidungs- und Aufteilungsverfahrens am Bezirksgericht […], ein gerichtliches
außerbücherliches Belastungs- und Veräußerungsverbot,
siehe BG XXXX . Das Aufteilungsverfahren läuft nach wie vor, mit einem Abschluss in der nächsten Zeit ist nicht zu rechnen.
Als Antragsteller des Aufteilungsverfahrens am BG XXXX habe ich berechtigtes Interesse daran, dass diese Belastungs- und Veräußerungsverbote strikt eingehalten werden, zumal damit zu rechnen ist, dass im Zuge des laufenden Aufteilungsverfahrens ein Teil dieser Liegenschaften mir zuzusprechen sein wird.
Mein Rechtsvertreter und ich stehen Ihnen für Rückfragen oder weitere Informationen gerne zur Verfügung.“
1.5. Dem Schreiben waren das Protokoll des BG XXXX , und der Beschluss des BG XXXX beigefügt. Im Protokoll waren nur der Vergleich, in dem das außergerichtliche Belastungsverbot vereinbart wird, und kein weiterer Wesentlicher Inhalt enthalten. Das Protokoll verweist hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbots auf das mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX eingeräumte (gerichtliche) Belastungs- und Veräußerungsverbot. Die Begründung des Beschlusses enthält ua Angaben über die Vermögenslage der mitbeteiligten Partei (wie Angaben zur Finanzierung der Grundstücke oder bestimmter Fahrnisse).
1.6. Der Beschwerdeführer versandte das Schreiben, weil er verhindern wollte, dass die mitbeteiligte Partei die Grundstücke entgegen dem außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbot mit Pfandrechten belastet, weil er den Verdacht hegte, dass die mitbeteiligte Partei Wohnbaukredite bei der XXXX bzw anderen Banken aufnehmen wird bzw bereits aufgenommen hat und dafür die Grundstücke entgegen dem außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbot belasten wird. Dies, um im Aufteilungsverfahren nicht die Möglichkeit zu verlieren, die – seines Erachtens einzigartigen – Grundstücke zu erhalten. Die Adressaten des Schreibens wählte der Beschwerdeführer aus, weil er Hinweise bekommen hat, die darauf hingedeutet haben, dass die mitbeteiligte Partei bei der XXXX oder anderen Banken eine Hypothek aufnehmen könnte, und er es als wahrscheinlich erachtet hat, dass die mitbeteiligte Partei, sollte es nicht bei der XXXX sein, bei der XXXX , einen Kredit aufnehmen könnte, weil sie im Wohnort der mitbeteiligten Partei eine Filiale betreibt. Die Anhänge übermittelte er zum Nachweis seines Vorbringens.
1.7. Die mitbeteiligte Partei versandte das Schreiben an die allgemeine E-Mail-Adresse kundenservice@ XXXX .at, weil ihr von der Bank keine zielgerichtetere E-Mail-Adresse bekannt gegeben worden ist.
1.8. Auf Grund des Schreibens ließ die XXXX das Pfandrecht mit der unter Punkt 1.3. beschriebenen EPU am 10.06.2022 grundbücherlich einverleiben. Dadurch entstanden der Beschwerdeführerin Gebühren in Höhe von 7.550,00 €.
1.9. Mit einstweiliger Verfügung vom 12.10.2022 des BG XXXX wurde das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen
2. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum gerichtlichen Aufteilungsverfahren ergeben sich aus den übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei (Datenschutzbeschwerde vom 08.07.2022, S 97; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.01.2023, Verwaltungsakt zu 2273043-1, OZ 1, S 178), welche die Parteien in der Verhandlung vom 24.03.2026 jeweils zu ihrer Aussage erhoben haben (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 12, S 3 und 7) sowie aus dem damit übereinstimmenden Schreiben des Beschwerdeführers an die XXXX vom 31.05.2022 (Verwaltungsakt zu 2273043-1, OZ 1, S 88).
2.2. Die Feststellungen zum außerbücherlichen Belastungs- und Veräußerungsverbot ergeben sich aus dem Protokoll des BG XXXX vom 02.08.2017, XXXX , über den Abschluss des Vergleichs (Verwaltungsakt zu 2273043-1, OZ 1 S 90 ff) in Zusammenschau mit der einstweiligen Verfügung des BG XXXX vom 17.05.2017, GZ XXXX (Verwaltungsakt zu 2273043-1, OZ 1, S 16 ff).
2.3. Die Feststellungen zur Pfandrechtsurkunde gründen im Beschluss des BG XXXX vom 19.07.2022, GZ XXXX , S 3 f (Verwaltungsakt zu 2273043-1, OZ 1, S 916 f), der durch die eidesstättige Erklärung der mitbeteiligten Partei („[mir] wurde seitens der XXXX mitgeteilt, dass die unterfertigte Pfandbestellungsurkunde (EPU) hinsichtlich des mir gewährten Kredites nicht mehr ausreicht [sie müssten] hinsichtlich der EZ XXXX […] und EZ XXXX […] verbüchert werden “ (Verwaltungsakt zu 2273043-1, OZ 1, S 133)), ihrer Aussage („Ja, es war mehr als 150.000 € […] Ich wurde […] informiert, dass […] eine Eintragung der Hypothek ins Grundbuch erfolgen wird“) und der Aussage des Beschwerdeführers („Es hat ein Exekutionsurteil gegeben gegen das Belastungs- und Veräußerungsverbot mit Aufnahme eines Kredits in Höhe von mindestens 500.000 €. Da ist auch eine Eintragung der XXXX in mittlerweile in zwei Grundstücken erfolgt.“ (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 12, S 5)) bestätigt wird.
2.4. Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens, dessen Anlagen, der Zeitpunkt des Absendens und der Adressat XXXX gründen im Schreiben samt Anlagen vom 31.05.2022 (Verwaltungsakt zu 2273043-1, OZ 1, S 88 f) sowie dem dazu vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen (Verwaltungsakt zu 2273043-1, OZ 1, S 86), das er zu seiner Aussage erhoben hat (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 12, S 3). Der weitere Empfänger, XXXX , gründet in den überstimmenden Aussagen der Parteien (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 12, S 3 und 7).
2.5. Die Beweggründe des Beschwerdeführers bezüglich des Verfassens des Schreibens ergeben sich bereits aus dem Schreiben selbst, worin er auf seinen Verdacht, dass gegen das Belastungs- und Veräußerungsverbot verstoßen werde, hinweist, und auf die Einhaltung des Belastungs- und Veräußerungsverbots besteht, weil er der Ansicht sei, dass ihm im laufenden Aufteilungsverfahren ein Teil der Liegenschaften zugesprochen werden würde (Schreiben vom 31.05.2022, Verwaltungsakt zu 2273043-1, OZ 1, S 88 f). Damit stimmt auch seine Aussage überein, wonach er auf Grund von Indizien den Verdacht hatte, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot gebrochen werde (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 12, S 4). Dass es ihm darum ging, zu verhindern, dass die Grundstücke auf Grund einer Belastung seinem Zugriff endgültig entzogen werden könnten, gründet in seiner Aussage („Die beiden Grundstücke, soweit sie von der Bank verkauft werden, sind unwiederbringlich weg. Das ist der wesentliche Punkt, ich bekomme vielleicht einen Schadenersatz monetär, aber kein Grundstück mehr.“ (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 12, S 6), die insoweit nachvollziehbar ist, als die Liegenschaften nach Ansicht des Beschwerdeführers einzigartig sein sollen (zur Aussage erhobenes Vorbringen (Schreiben BF an DSB vom 14.01.2023, Verwaltungsakt zu 2273043-1, OZ 1, S 173), was entsprechend festzustellten war.
Die Feststellungen zum Verdacht des Beschwerdeführers gründet auf dem vorgelegten Schreiben selbst („ich […] habe berechtigten Grund zur Annahme“; Schreiben vom 31.05.2022, Verwaltungsakt zu 2273043-1, OZ 1, S 88) und seiner Aussage; sie ist glaubhaft, weil der Beschwerdeführer nachvollziehbar schildern konnte, dass er auf Grund von Hinweisen Dritter, auf einen möglichen Verstoß gegen das Belastungs- und Veräußerungsverbot durch die Aufnahme eines Kredits durch die Beschwerdeführerin hingewiesen worden sei (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 12, S 4 f) und er ebenso nachvollziehbar darlegte, dass er über die drohende, dem Belastungs- und Veräußerungsverbot widerstreitende, Kreditvergabe überrascht war, weil davon ohnehin ein Kredit iHv bis zu 150.000 € für Sanierungsmaßnahmen im Haus ausgenommen gewesen sei („Das hat mich erschüttert, weil vor Gericht ja hinterlegt worden ist, dass das zulässig wäre bis zu 150.000 € für Sanierungsmaßnahmen im Haus, […], dass diese ausgenommen sind.“, Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 12, S 4).
Die Feststellungen, dass die erhaltenen Hinweise auf die XXXX oder eine andere Bank hingedeutet haben, gründet ebenfalls auf seiner Aussage („Die XXXX , da ging es um die Bemerkungen, die gefallen sind, da habe ich mir gedacht, es könnte bei der XXXX sein. Gewusst habe ich es nicht.“; Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 12, S 5). Dass es sich nur um Andeutungen gehandelt hat, und der Beschwerdeführer die konkreten Banken nicht kannte, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben selbst („bei Ihrer oder einer anderen Bank in XXXX oder Umgebung“; Schreiben vom 31.05.2022, Verwaltungsakt zu 2273043-1, OZ 1, S 88) und seiner Aussage („Ich wusste aber nicht, wo es ist. Damit meine ich, ich wusste nicht bei welcher Bank ein Kredit aufgenommen werden könnte. Wir wussten es nicht. Ich habe mich dann mit meinem Anwalt beraten. Und ich habe ihn gefragt, ob es etwas gibt, was wir da tun könnten. Er hat dann gemeint, ob ich wisse, wo es sein könnte, wo der Kredit aufgenommen werden könnte. Ich habe mir dann zwei Banken überlegt, die in Frage kommen könnten“; Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 10, S 4). Sie ist insoweit nachvollziehbar, als die Information darüber, ob ein Kredit beantragt wird, in der Regel entweder von der Kreditnehmer:in selbst (wovon im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden kann), von Mitarbeiter:innen der Bank, bei der um Kredit angesucht wird, oder aus dem nahen familiären Umfeld oder engem Freundeskreis der Kreditnehmer:in stammen kann. Gäbe eine Mitarbeiter:in der Bank die Information weiter, würde sie gegen ihre Geheimhaltungspflichten verstoßen; auf Grund der Scheidung der Parteien würde die Weitergabe konkreter Informationen durch ein nahes Familienmitglied oder durch den engen Freundeskreis, den Informanten in eine ethisch schwierige Lage versetzten. Es ist daher davon auszugehen, dass ein etwaiger Informationsfluss nicht ausdrücklich sondern nur über Andeutungen erfolgen würde. Dass die Andeutungen offenbar ausreichend konkret waren, um die XXXX als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, gründet neben der Aussage des Beschwerdeführers auch darauf, dass ihm keine weiteren Anhaltspunkte für die Annahme vorlagen, dass die mitbeteiligte Partei bei der XXXX um Kredit angesucht habe; insbesondere betreibt sie im Wohnort der mitbeteiligten Partei keine Filiale. Dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme offenbar vermeiden wollte, die Quellen der Hinweise offenzulegen, schadet seiner Glaubwürdigkeit nicht, zumal die Informanten – wie oben ausgeführt – ein Interesse daran haben, unbekannt zu bleiben.
Die Feststellungen zu den Gründen für die Auswahl der XXXX gründen auf der Aussage des Beschwerdeführers („An die XXXX , die ist bei uns im Ort, das war naheliegend“, Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 10, S 5). Es ist nachvollziehbar, wenn man davon ausgeht, dass jemand am Land grundsätzlich für Bankgeschäfte, wie Kredite, Kontakt mit einer Bank sucht, die in seiner Nähe liegt. Entsprechend der Aussage des Beschwerdeführers stimmen – wie sich bereites aus ihrem vulgo-Namen ergibt – der Filialort der XXXX und der Wohnort der mitbeteiligten Partei überein (einstweilige Verfügung vom 19.07.2022, OZ 1 S 914, und vom 17.05.2017, Verwaltungsakt zu 2273043-1, OZ 1 S 16).
Die Feststellungen zu den Gründen, warum der Beschwerdeführer die gerichtlichen Dokumente versendet hat, gründet auf seinem nachvollziehbaren Vorbringen (Verwaltungsakt, OZ 1, S 111), das er zu seiner Aussage erhoben hat (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 12, S 3) und seiner damit übereinstimmenden weiteren Aussage („Nun es war so, dass der Vergleich ja auch Bestandteil des Protokolls war. Damit es einen sinnhaften Zusammenhang gibt, habe ich es übermittelt. Das man sieht auch den Inhalt des Vergleichs. Für mich war es nur schlüssig, wenn man diese Dokumente gemeinsam übermittelt.“, Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 12, S 5).
2.6. Die Feststellungen, warum der Beschwerdeführer das Schreiben vom 31.05.2022 an die allgemeine Adresse des Kundenservices der XXXX gesendet hat, gründet in seiner Aussage (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 12, S 4). Da ihm nicht einmal bekannt gewesen ist, ob die mitbeteiligte Partei sich an diese Bank gewendet hat (siehe dazu Punkt 2.5), ist es nachvollziehbar, dass er sich nicht an einer spezifischere E-Mail-Adresse, wie eines Mitarbeiters oder einer Filiale, wenden konnte.
2.7. Die Feststellungen zur Eintragung des Pfandrechtes gründen in der Aussage der mitbeteiligten Partei („Es gab eine eintragungsfähige Pfandurkunde. Ich wurde dann von der […] informiert, dass aufgrund dieses Schreibens nunmehr eine Eintragung der Hypothek ins Grundbuch erfolgen wird.“, Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 12, S 7), die Feststellungen zu den Kosten der Eintragung gründen auf ihrer eidesstättigen Erklärung vom 08.07.2022 (Verwaltungsakt zu 2273043-1, OZ 1, S 133 f), die mit ihrer Aussage („die Eintragung des Pfandrechts hat einige tausend Euro gekostet.“, Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 12, S 8) in Einklang zu bringen ist.
2.8. Die Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes ins Grundbuch ergibt sich aus dem Grundbuchsauszug zur TZ XXXX des GB des BG XXXX vom 16.03.2023 (Verwaltungsakt zu 2273043-1, OZ 1, S 283).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist teilweise berechtigt.
3.1. Zum Beschwerdegegenstand:
Mit dem gegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde lediglich darüber abgesprochen, ob der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er zwei gerichtliche Dokumente, nämlich ein gerichtliches Protokoll vom 02.08.2017 sowie einen Beschluss vom 17.05.2017 je des XXXX , AZ XXXX , an Bankinstitute weitergegeben hat.
Hinsichtlich einer etwaigen Verletzung der mitbeteiligten Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung, indem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.05.2022 die Information an zumindest die XXXX weitergegeben hat, dass hinsichtlich vierer Liegenschaften ein außergerichtliches Belastungs- und Veräußerungsverbot besteht, hat die belangte Behörde mit gesondertem Bescheid vom 20.02.2023, GZ XXXX entschieden. Über die dagegen gerichtete Beschwerde der mitbeteiligten Partei wird zur hg Zahl W258 2273043-1 gesondert entschieden.
Auch die von der mitbeteiligten Partei vorgebrachte Offenlegung von Informationen im Rahmen von Gesprächen mit Freunden („Bankern“) ist mangels Abspruch der belangten Behörde im Bescheid, nicht vom Verfahrensgegenstand umfasst (vgl zur Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, Rz 21, 26-28).
3.2. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
Die mitbeteiligte Partei sieht sich durch die Weitergabe zweier sie betreffende gerichtliche Dokumente, nämlich ein gerichtliches Protokoll vom 02.08.2017 sowie einen Beschluss vom 17.05.2017 je des XXXX , an Kreditinstitute in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
Die Datenschutzbehörde teilt die Ansicht der mitbeteiligten Partei. Das Versenden der gerichtlichen Dokumente sowie die Offenlegung des außergerichtlichen, und damit nur inter partes wirkenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes seien nicht erforderlich gewesen, um das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers zu schützen, weil ihm bei Entstehen eines finanziellen Schadens ein vertraglicher Schadenersatzanspruch gegenüber der mitbeteiligten Partei zugestanden wäre. Sie seien nicht als auf das notwendige Maß beschränkt anzusehen, zumal die gerichtlichen Dokumente neben der Information über das Bestehen eines außerbücherlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes auch weitere Informationen offenlegen würden und die Urkunden an mehrere Banken sowie nachweislich an die allgemeine E-Mail-Adresse der XXXX versendet worden seien.
Der Beschwerdeführer hält dem sinngemäß entgegen, dass der Versand entgegen der Feststellungen der belangten Behörde nur an zwei Bankinstitute erfolgt sei; dem Beschwerdeführer allenfalls zustehende Schadenersatzansprüche bedinge nicht, dass er die Verletzungen des außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes hinzunehmen hätte. Im Übrigen würden bei der Verletzungen des außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes die dagegen handelnden Kreditinstitute schadenersatzpflichtig werden. Eine Schwärzung der gerichtlichen Urkunden sei nicht möglich gewesen, ohne dass die Empfänger ihre Glaubwürdigkeit oder Vollständigkeit in Zweifel zu ziehen würden. Die Übermittlung an eine allgemeine E-Mail-Adresse der XXXX sei erforderlich gewesen, weil dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen sei, bei welcher Filiale die mitbeteiligte Partei einen Kredit aufnehmen könnte.
Da es sich bei einem Vergleich um einen Vertrag handle, könne er sich im Übrigen auch auf den Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO stützen, wonach er berechtigt sei, alles zu tun, um Verstöße der mitbeteiligten Partei gegen den Vertrag zu verhindern.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die gegenständliche Offenlegung des Bestehens eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zu Lasten von Liegenschaften, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, gegenüber Kreditinstituten per E-Mail durch die mitbeteiligte Partei, und die damit verbundene Übermittlung von gerichtlichen Dokumenten, die sich auf die mitbeteiligte Partei beziehen, stellt eine (automatisierte) Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Art 4 Z 1 und 2 DSGVO betreffend die mitbeteiligte Partei dar, für welche der Beschwerdeführer Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 DSGVO ist.
Nach der Rechtsprechung des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art 5 Abs 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen, die in Art 6 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen und die in Art 7 bis 11 DSGVO, genannten Bestimmungen einhalten (vgl EuGH 04.05.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rz 57 f).
Die mitbeteiligte Partei beruft sich dazu ua auf Wahrung eines berechtigten Interesses nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO.
3.2.1. Zur Wahrung berechtigter Interessen iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 45 ff).
3.2.1.1. Zum berechtigten Interesse:
In Ermangelung einer Definition des Begriffs des „berechtigten Interesses“ durch die DSGVO, kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. (vgl EuGH 04.10.2024, C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, Rz 38 ff).
Der DSGVO liegt der Gedanke zugrunde, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (ua) auch dann erlaubt sein soll, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Ansprüche, sei es in einem Gerichtsverfahren oder in einem Verwaltungsverfahren oder einem außergerichtlichen Verfahren, geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen (vgl diesbezüglich Erwägungsgrund 52 der DSGVO und Art 9 Abs 2 lit f DSGVO, wonach die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nicht verboten ist, wenn das zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist).
Angewendet auf den Fall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer wollte mit der Offenlegung gegenüber den und der Weiterleitung der gerichtlichen Urkunden an die beiden Banken verhindern, dass die mitbeteiligte Partei jene Grundstücke, bei denen ihm von der mitbeteiligten Partei ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt wurde, mit Pfandrechten belastet, um im Aufteilungsverfahren nicht die Möglichkeit zu verlieren, die Grundstücke zu erhalten.
Die Verteidigung der eigenen Rechtsposition bzw der zu eigenen Gunsten bestehenden Rechtsansprüche, stellt zweifelsohne ein berechtigtes Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO dar.
3.2.1.2. Zur Erforderlichkeit:
Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO zu prüfen und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (vgl EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 48 f).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Zur Übermittlung der Information, wonach ein außergerichtliches Belastungs- und Veräußerungsverbot bestehe:
Die mitbeteiligte Partei hat mit E-Mail vom 31.05.2022 an kundenservice@ XXXX .at und die XXXX Bankinstitute über das Bestehen eines außerbücherlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu vier Grundstücken der Beschwerdeführerin informiert bzw diesen gegenüber offengelegt. Sie tat dies, um zu verhindern, dass entgegen dem zu ihren Gunsten bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbot zu diesen Grundstücken, die Grundstücke belastet werden, um Kredite der Beschwerdeführerin zu besichern.
Die Weitergabe der Information über das Bestehen eines außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbots an zwei Banken, bei denen die mitbeteiligte Partei den begründeten Verdacht hegt, dass die Beschwerdeführerin bei ihnen um einen Kredit angesucht hat, auf Grund dessen gegen das Belastungs- und Veräußerungsverbot verstoßen werden könnte, ist erheblich, um zu verhindern, dass es zur Verletzung des außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbots kommt, zumal anzunehmen ist, dass die Banken bei Kenntnis des Belastungs- und Veräußerungsverbotes die verfangenen Grundstücke nicht als Sicherheit heranziehen würde. Sie ist vor dem Hintergrund, dass sie dazu dient, einen die mitbeteiligte Partei betreffenden Vertragsbruch zu verhindern und unwiederbringlichen Schaden bei der mitbeteiligten Partei zu verhindern, nämlich ihr den Zugriff auf die ihres Erachtens einzigartige Grundstücke zu entziehen, angemessen.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, ist auch nicht ersichtlich, wie die mitbeteiligte Partei ihre Rechtsansprüche mit anderen Mitteln hätte verteidigen hätte können, die weniger stark in die Grundrechte der Beschwerdeführerin eingreifen:
So wusste die mitbeteiligte Partei nicht genau, bei welcher Bank die Beschwerdeführerin um einen Kredit ansuchen würde. Sie wusste nur, dass es wahrscheinlich bei der XXXX eventuell aber auch bei einer anderen Bank sein könnte. Auf Grund des Bankgeheimnisses nach § 38 BWG konnte sie nicht bei den Banken bzw ihren Mitarbeiter:innen nachfragen, ob die Beschwerdeführerin einen Kredit aufnehmen möchte. Auch ein Nachfragen bei der Beschwerdeführerin war nicht zweckmäßig, weil er auf Grund des Verdachtes, sie würde gegen das Belastungs- und Veräußerungsverbotes verstoßen, nicht damit rechnen konnte, dass die Beschwerdeführerin über Aufforderung von der Weiterverfolgung eines Kredites unter Verletzung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes absehen würde. Bei dieser Vorgehensweise hätte auch das Risiko bestanden, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstrengungen sogar erhöht, um einer etwaigen gerichtlichen Untersagung der Einverleibung eines Pfandrechtes zuvor zukommen.
Eine gerichtliche Hilfe, etwa durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung, wäre zwar denkbar, ist aber keine gleichwertige Alternative, weil sie im Vergleich mit der Information an die Banken nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgen hätte können und damit das Risiko bestand, dass zwischenzeitlich bereits eine Eintragung des Pfandrechts erfolgt.
Da der mitbeteiligten Partei für die Informationsweitergabe keine konkretere E-Mail-Adresse der XXXX bekannt gewesen ist, konnte die mitbeteiligte Partei die Information nur an die allgemeine E-Mail-Adresse für den Kundenservice versenden.
Auf Grund des Umstandes, dass der Verdacht bestand, dass es auch eine andere Bank sein könnte, die mitbeteiligte Partei aber keine Anhaltspunkte dafür hatte, welche Bank es sein könnte, war es auch erforderlich weitere Banken anzuschreiben. Ein Abwarten auf eine Antwort der XXXX hätte das Risiko erhöht, dass zwischenzeitlich das Pfandrecht grundbücherlich einverleibt worden wäre. Darüber hinaus wäre eine inhaltliche Aussage der Bank, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich bei ihr einen Kredit beantragt habe, auf Grund des Bankgeheimnisses nicht zu erwarten gewesen. Indem die mitbeteiligte Partei lediglich eine, von vielen denkbaren, Banken nach einem objektiven und nachvollziehbaren Kriterium ausgewählt hat, nämlich nach der Nähe zum Wohnort zur Beschwerdeführerin, hat sie den Empfängerkreis der Information auf ein Minimum reduziert.
Die Art der weitergegebenen Information, nämlich das Bestehens eines außerbücherlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes, war ebenfalls auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt. Nur indem die mitbeteiligte Partei die Grundstücke klar bezeichnet hat, zu denen ihr die Beschwerdeführerin ein außergerichtliches Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt hat, war es den Banken möglich, zu beurteilen, bei welchen Grundstücken ihnen (zulässigerweise) kein Pfandrecht eingeräumt werden kann.
Dem Argument der belangten Behörde, dass eine Offenlegung zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der mitbeteiligten Partei nicht erforderlich gewesen sei, weil ihr Schadenersatzansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin zugestanden hätten, kann bereits deswegen nicht gefolgt werden, weil die mitbeteiligte Partei mit der Weitergabe der Information verhindern wollte, dass ihr genau die betroffenen Grundstücke nicht entzogen werden.
Im Ergebnis war daher die Offenlegung des außerbücherlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gegenüber der XXXX erforderlich.
Zur Übermittlung der beiden gerichtlichen Urkunden:
Um sicherzustellen, dass die Behauptung, es bestehe hinsichtlich bestimmter Grundstücke ein außergerichtliches Belastungs- und Veräußerungsverbot, von Kreditinstitut als glaubhaft angesehen wird, Rückfragen zu verhindern und eine rasche bankinterne Berücksichtigung zu erwirken, ist die Übermittlung von Nachweisen erforderlich. Die Übermittlung eines Protokolls über einen Vergleich, in dem das außergerichtliche Belastungsverbot vereinbart wird, ist daher ebenso erforderlich, wie die Übermittlung aller weiteren Urkunden, die erforderlich sind, um den Umfang des eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbots beurteilen zu können. Hierfür sind aber lediglich jene Teile der Dokumente erforderlich, aus denen sich die Authentizität der Urkunden und der Inhalt des Belastungs- und Veräußerungsverbots zweifelsfrei ergeben.
Im gegenständlichen Fall war es daher erforderlich, das Protokoll des Bezirksgerichtes XXXX , zu übermitteln, weil es den Vergleich enthält, mit dem das außergerichtliche Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart worden ist. Da das Protokoll keine wesentlichen anderen Inhalte aufweist, wäre eine Kürzung des Protokoll nicht möglich gewesen, ohne dessen Beweiskraft gegenüber den Kreditinstituten zu schwächen.
Das Protokoll verweist hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbots auf das mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX eingeräumte (gerichtliche) Belastungs- und Veräußerungsverbot.
Um den Inhalt des außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbots ermitteln zu können, sind daher sowohl das Protokoll des Bezirksgerichtes XXXX als auch der Spruch des Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX erforderlich. Für den Nachweis der Authentizität des Beschlusses sind weiters Kopf und die Fertigungsklausel erforderlich.
Anderes gilt jedoch für die Begründung des Beschlusses, wenn sie – wie hier – nicht erforderlich ist, um den Spruch zu interpretieren oder den Umfang des (außergerichtlichen) Belastungs- und Veräußerungsverbots zu bestimmen. Im Besonderen gilt das, wenn – wie hier – die Begründung Informationen über die Vermögenslage der mitbeteiligten Partei enthält (wie Angaben zur Finanzierung der Grundstücke oder bestimmter Fahrnisse). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch das Fehlen der Begründung bei den Kreditinstituten Zweifel an der Authentizität des Beschlusses aufkommen würden.
Die Übermittlung der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX an die Kreditinstitute erweist sich daher als nicht erforderlich, um eine Verletzung des dem Beschwerdeführers eingeräumten außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbot zu verhindern.
3.2.1.3. Zur Interessenabwägung:
Für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist es allein nicht ausreichend, dass die Datenverarbeitung zur Verwirklichung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer Abwägung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten mit den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Letztere dürfen die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl VwGH 31.10.2023, Ro 2020/04/0024, RS 3).
Bei der Abwägung der Interessen, die im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten vernünftigerweise nicht erwarten konnten, dass diese an Dritte weitergegeben werden (vgl EuGH 12.09.2024, C-17/22 und C-18/22, HTB Neunte Immobilien Portfolio, Rz 62 ff).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die mitbeteiligte Partei hat ein Interesse daran ungehindert die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zu belasten, Kredite aufzunehmen sowie am Schutz ihrer personenbezogenen Daten dahingehend, dass bestehende Verträge/Vergleiche zwischen ihr und der mitbeteiligten Partei nicht gegenüber Dritten offengelegt werden.
Der Beschwerdeführer hat hingegen ein Interesse daran, dass die mitbeteiligte Partei sich an das ihr von der mitbeteiligten Partei eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot hält und nicht gegen die vertragliche Vereinbarung verstößt. Hinzu kommt ihr Interesse daran, im oder nach dem Aufteilungsverfahren keinen unwiederbringlichen Schaden zu erleiden, indem entgegen dem Belastungs- und Veräußerungsverbot die davon erfassten Grundstücke mit Pfandrechten belastet und allenfalls verwertet werden.
Für die mitbeteiligte Partei spricht zwar, dass sie durch die Offenlegung (und dem urkundlichen Nachweis) in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit eingeschränkt worden ist, weil Banken ihr bei Kenntnis des Belastungs- und Veräußerungsverbots (mangels Möglichkeiten der ausreichenden Pfandrechtseinräumung) Kredite nicht oder zu schlechteren Konditionen gewähren werden. Weiters sind ihr zusätzliche Kosten entstanden bzw. könnten weitere Kosten entstehen, indem die kreditgebenden Banken zur Besicherung nicht nur eine nicht im Grundbuch eingetragene eintragungsfähige Pfandurkunde, sondern verlangen bzw. verlangen würden, dass das Pfandrecht im Grundbuch einverleibt wird.
Allerdings hat eine Person die vertragsbrüchig wird damit zu rechnen, dass Vertragspartner:innen, die vom Vertragsbruch erfahren, bestmöglich versuchen ihre Rechtsansprüche zu verteidigen und potentielle Schäden abzuwenden. Insofern hatte die Beschwerdeführerin damit zu rechnen, dass ein befürchteter Verstoß gegen das Belastungs- und Veräußerungsverbot gegenüber Banken offengelegt und nachgewiesen wird, um den Verstoß zu verhindern. Das gilt im konkreten Fall im Besonderen, weil einerseits dem Beschwerdeführer durch den Verstoß ein unwiederbringlicher Schaden droht, und andererseits die mitbeteiliget Partei im Ergebnis vom Beschwerdeführer verlangt, dass er einen zwischen den Parteien abgeschlossener Vergleich nur deshalb geheim halten soll, damit sie entgegen dem darin vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbot die Liegenschaften belasten kann.
Der Umstand, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot zum Zeitpunkt der Offenlegung gegenüber den Banken nicht im Grundbuch eingetragen war und daher Dritte nicht binden konnte (RIS-Justiz RS0108057 T2), kann daran nichts ändern, weil es zwischen den Vertragsparteien verbindlich gewesen ist (vgl RIS-Justiz RS 0108057).
Das Interesse des Beschwerdeführers, dass die mitbeteiligte Partei nicht gegen das sie begünstigende Belastungs- und Veräußerungsverbot verstößt und ihm kein unwiederbringlicher Schaden durch eine allfällige Verwertung der Grundstücke entsteht, ist daher jedenfalls höher zu werten, als das wirtschaftliche Interesse der mitbeteiligten Partei, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht gegenüber Banken offengelegt wird. Das gilt auch für die Information an potentiell für die Kreditvergabe in Frage kommende Banken, wenn wie hier, der Beschwerdeführer nicht genau wusste, bei welcher Bank die mitbeteiligte Partei den Abschluss eines Kreditvertrags unter Besicherung der vom Belastungs- und Veräußerungsverbot umfassten Grundstücke geplant hat.
Die Weitergabe des Protokolls des Bezirksgerichtes XXXX und des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX , ohne dessen Begründung, war daher gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO rechtmäßig. Die Weitergabe der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX , erweist sich allerdings als überschießend und verstößt daher gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO und ist nicht durch Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gerechtfertigt.
Da die Übermittlung der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX auch deswegen rechtswidrig gewesen ist, weil der Beschwerdeführer dadurch gegen den Grundsatz der Datenminimierung des Art 5 Abs 1 lit c DSGVO verstoßen hat, ist ihm mit dem Verweis auf den Rechtsfertigungstatbestand des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO, wonach die Datenverarbeitung erforderlich war, um Verstöße der mitbeteiligten Partei gegen den Vergleich, dh einen Vertrag, zu verhindern, nicht geholfen, Die Weiterleitung der Begründung war für den Zweck gerade nicht erforderlich. Sie erweist sich im Ergebnis daher als rechtswidrig.
3.3. Ergebnis:
Der Bescheidbeschwerde war daher zum Teil Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Datenschutz verletzt hat, indem er am 31.05.2022 die Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX , per E-Mail an die XXXX weitergeleitet hat, und die Datenschutzbeschwerde im Übrigen abgewiesen wird.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Gericht konnte sich hinsichtlich der Anforderungen einer auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gestützten Datenverarbeitung auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des VwGH und EuGH stützen. Im Übrigen ist eine – wie hier – anhand der vom EuGH aufgestellten Grundsätze vorgenommene, einzelfallbezogene Interessenabwägung nicht revisibel.
Rückverweise