Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis, das zur Unterlassung einer Verfügung verpflichtet und dessen Übertretung nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig macht. Es erlangt durch die Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung.
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