W258 2273043-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Julia Maria WEISS und Margareta MAYER-HAINZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch SCWP Schindhelm, Saxinger, Chalupsky&Partner Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz Böhmerwaldstraße 14, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.02.2023, GZ XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2023, GZ XXXX , aufgrund des Vorlageantrags der mitbeteiligten Partei XXXX , vertreten durch Dr. Bernhard STEINBÜCHLER, Mag. Harald MÜHLLEITNER, Mag. Georg WAGENEDER, MA, Dr. Martin M. STEINBÜCHLER, Mag. Hubert WEIDINGER Rechtsanwälte, 4490 St. Florian, Leopold-Kotzmann-Straße 10, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2026, im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Spruch des bekämpften Bescheides wiederhergestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 08.07.2022 erhob die Beschwerdeführerin eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, die mitbeteiligten Partei, ihr Ex-Ehemann, habe sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, und begehrte, die Rechtsverletzung festzustellen. Begründend führte sie aus, sie stehe mit der mitbeteiligten Partei in einem gerichtlichen Aufteilungsverfahren. Die mitbeteiligte Partei habe ein Schreiben an mehrere Kreditinstitute gerichtet und diese darin informiert, dass sie den begründeten Verdacht hege, dass die Beschwerdeführerin einen Wohnbaukredit aufgenommen habe oder aufnehmen werde, und dass auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches vom 02.08.2017 die im Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 17.05.2017 genannten Liegenschaften nicht verkauft oder belastet werden dürfen. Dem Schreiben seien das Protokoll vom und der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX beigefügt gewesen. Mit dem Schreiben und den Dokumenten habe die mitbeteiligte Partei ihre Daten ohne Rechtsgrundlage an Dritte weitergegeben.
2. Mit Schreiben vom 29.11.2022 beantragte die mitbeteiligte Partei die Einstellung des Verfahrens und brachte vor, sie habe lediglich am 31.05.2022 das in Kopie beigefügte Schreiben an die XXXX gerichtet. Es enthalte ausschließlich wichtige und für die Sachlage relevante Tatsachen. Eine wie immer geartete Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO sei zu keiner Zeit erfolgt. Die Weitergabe der Daten an Dritte durch die XXXX sei aufgrund des Bankgeheimnisses auszuschließen. Mit Schreiben vom 14.01.2023 ergänzte die mitbeteiligte Partei, es handle sich bei den vom Aufteilungsverfahren betroffenen Liegenschaften ua um einzigartige Liegenschaften, die bei Belastung oder Verbringung einen unwiederbringlichen Schaden für sie verursachen würden. Die Beschwerdeführerin habe die berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei massiv und unrechtmäßig geschmälert.
3. Mit Schreiben vom 16.12.2022 und vom 08.02.2023 brachte die Beschwerdeführerin – soweit verfahrensrelevant – vor, die mitbeteiligte Partei habe das Schreiben vom 31.05.2022 an die XXXX per E-Mail an die Adresse kundenservice@ XXXX .at sowie vermutlich im Postwege, sowie an die XXXX , per E-Mail und vermutlich im Postwege versandt; durch den Versand an die E-Mail Adresse für den allgemeinen Kundenservice sei davon auszugehen, dass das Schreiben allen Filialen aus Österreich zugänglich gemacht worden sei.
Da das Ehescheidungsverfahren nicht öffentlich sei, seien dadurch diverse personenbezogene Daten an nicht berechtigte Dritte weitergegeben worden. Aus der Aussage der mitbeteiligten Partei vor dem Bezirksgericht XXXX , über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ergebe sich, dass die mitbeteiligte Partei über die Daten auch mit anderen Personen (nicht nur ihrem Anwalt) gesprochen habe bzw spreche und sie einen begründeten Verdacht hatte, welcher nicht aus der Sphäre der Bank stammen könne. Da eine Tatsachenmitteilung auch dann öffentlich verbreitet werde, wenn sie nur einer einzigen Person zugehe, sei das Bankgeheimnis kein Rechtsfertigungsgrund.
4. Mit Schreiben vom 08.02.2023 brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Übermittlung der beiden Dokumente des Bezirksgerichts XXXX , nämlich den gerichtlichen Vergleich vom 02.08.2017 und den Beschluss vom 17.05.2017, eine gesonderte Datenschutzbeschwerde ein.
5. Mit Bescheid vom 20.02.2023 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab. Begründend führte sie aus, die Datenverarbeitung sei gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gerechtfertigt, weil die Interessen der mitbeteiligten Partei an der Weiterleitung der Daten überwiegen würde, zumal das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen und damit öffentlich zugänglich sei.
6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.03.2023 in der sie beantragte, die belangte Behörde bzw das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahingehend abändern, dass der Datenschutzbeschwerde Folge gegeben und die unrechtmäßige Datenverarbeitung festgestellt werde in eventu den angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte sie zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe übersehen, dass zum Zeitpunkt des Versandes des Schreibens der mitbeteiligten Partei das Belastungs- und Veräußerungsverbot noch nicht im Grundbuch eingetragen war.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2025 gab die belangte Behörde der Bescheidbeschwerde Folge und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem jene ein Schreiben an die XXXX – an die allgemeine Kundenadresse XXXX @kundenservice.at (gemeint wohl: kundenservice@ XXXX .at) – sowie an weitere Bankinstitute gerichtet habe und dadurch das außerbücherliche Belastungs- und Veräußerungsverbot offenlegte, um die Beschwerdeführerin an der Aufnahme eines Wohnbaukredites zu hindern. Begründend führte die belangte Behörde aus, die grundbücherliche Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei erst nach dem Versand des Schreibens der mitbeteiligten Partei erfolgt. Die mitbeteiligte Partei habe zwar ein berechtigtes (wirtschaftliches) Interesse daran, die Veräußerung bzw Belastung der Liegenschaften zu verhindern, allerdings sei die Weiterleitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin durch die mitbeteiligte Partei nicht erforderlich gewesen.
8. Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag der mitbeteiligten Partei, in dem sie ausführte, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nur ungenau ermittelt habe. Sie sei berechtigt Handlungen zu setzen, um eine Verletzung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes bereits präventiv zu verhindern, insbesondere auch deshalb, weil ihr durch die Offenlegung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes Schadenersatzansprüche gegen jene Bankinstitute entstehen würden, denen das Belastungs- und Veräußerungsverbot offengelegt worden seien.
9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 17.05.2023, hg eingelangt am 06.06.2023, vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung – die Beschwerde abzuweisen.
10. Am 24.03.2026 wurde über die Angelegenheit mündlich verhandelt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, sowie die Einvernahme von XXXX als Parteien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Die mitbeteilige Partei und die Beschwerdeführerin haben am BG XXXX zur GZ: XXXX jedenfalls im Mai und Juni 2020 ein Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens geführt. Inhalt dieses Verfahrens war unter anderem die Aufteilung von vier im Eigentum der Beschwerdeführerin stehender Liegenschaften der Katastralgemeinde XXXX , nämlich EZ XXXX (in Folge auch kurz als „Grundstücke“ bezeichnet).
1.2. Für diese Liegenschaften bestand jedenfalls im Mai und Juni 2020 aufgrund eines am 02.08.2017 zur GZ XXXX vor dem BG XXXX abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs, ein außerbücherliches Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der mitbeteiligten Partei. Ausgenommen davon war lediglich die Einverleibung eines Pfandrechtes zur XXXX für einen allfälligen Kredit in Höhe von maximal 150.000,00 € ausschließlich für Zwecke der Renovierung der Ehewohnung.
1.3. Am 10.03.2022 unterfertigte die Beschwerdeführerin eine eintragungsfähigen Pfandurkunde (EPU) zu Gunsten der XXXX , zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten jeder Art bis zum Höchstbetrag von 625.000,00 € zu Lasten der Liegenschaften EZ XXXX und XXXX KG XXXX .
1.4. Am 31.05.2022 richtete die mitbeteiligte Partei ein E-Mail an kundenservice@ XXXX .at und an die XXXX ) mit dem folgenden Inhalt:
„ich, […], habe berechtigten Grund zur Annahme, dass meine Ex-Frau,
XXXX ), geb. XXXX ,
bei Ihrer oder einer anderen Bank in XXXX oder Umgebung, Wohnbaukredite aufnehmen wird oder bereits aufgenommen hat.
Weiters wird angenommen, dass die Besicherung dieser Kredite mittels außerbücherlicher Pfandurkunden auf Liegenschaften erfolgt, die laut Grundbuch auf ihren Namen eingetragen sind:
[…]
Für alle diese angeführten Liegenschaften besteht aber während des Scheidungs- und Aufteilungsverfahrens am Bezirksgericht […], ein gerichtliches
außerbücherliches Belastungs- und Veräußerungsverbot,
siehe BG XXXX GZ XXXX . Das Aufteilungsverfahren läuft nach wie vor, mit einem Abschluss in der nächsten Zeit ist nicht zu rechnen.
Als Antragsteller des Aufteilungsverfahrens am BG XXXX habe ich berechtigtes Interesse daran, dass diese Belastungs- und Veräußerungsverbote strikt eingehalten werden, zumal damit zu rechnen ist, dass im Zuge des laufenden Aufteilungsverfahrens ein Teil dieser Liegenschaften mir zuzusprechen sein wird.
Mein Rechtsvertreter und ich stehen Ihnen für Rückfragen oder weitere Informationen gerne zur Verfügung.“
1.5. Dem Schreiben waren das Protokoll des BG XXXX und der Beschluss des BG XXXX beigefügt.
1.6. Die mitbeteiligte Partei versandte das Schreiben, weil sie verhindern wollte, dass die Beschwerdeführerin die Grundstücke entgegen dem außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbot mit Pfandrechten belastet, weil sie den Verdacht hegte, dass die Beschwerdeführerin Wohnbaukredite bei der XXXX bzw anderen Banken aufnehmen wird bzw bereits aufgenommen hat und dafür die Grundstücke entgegen dem außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbot belasten wird. Dies, um im Aufteilungsverfahren nicht die Möglichkeit zu verlieren, die – ihres Erachtens einzigartigen – Grundstücke zu erhalten. Die Adressaten des Schreibens wählte die mitbeteiligte Partei aus, weil sie Hinweise bekommen hat, die darauf hingedeutet haben, dass die Beschwerdeführerin bei der XXXX oder anderen Banken eine Hypothek aufnehmen könnte, und sie es als wahrscheinlich erachtet hat, dass die Beschwerdeführerin, sollte es nicht bei der XXXX sein, bei der XXXX , einen Kredit aufnehmen könnte, weil sie im Wohnort der Beschwerdeführerin eine Filiale betreibt.
1.7. Die mitbeteiligte Partei versandte das Schreiben an die allgemeine E-Mail-Adresse kundenservice@ XXXX .at, weil ihr von der Bank keine zielgerichtetere E-Mail-Adresse bekannt gegeben worden ist.
1.8. Auf Grund des Schreibens ließ die XXXX das Pfandrecht mit der unter Punkt 1.3. beschriebenen EPU am 10.06.2022 grundbücherlich einverleiben. Dadurch entstanden der Beschwerdeführerin Gebühren in Höhe von 7.550,00 €.
1.9. Mit einstweiliger Verfügung vom 12.10.2022 des BG XXXX wurde das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen.
2. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum gerichtlichen Aufteilungsverfahren ergeben sich aus den übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei (Datenschutzbeschwerde vom 08.07.2022, S 2; Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 14.01.2023, Verwaltungsakt, OZ 1, S 178), welche die Parteien in der Verhandlung vom 24.03.2026 jeweils zu ihrer Aussage erhoben haben (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 10, S 3 und 7) sowie aus dem damit übereinstimmenden Schreiben der mitbeteiligten Partei an die XXXX vom 31.05.2022 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 2).
2.2. Die Feststellungen zum außerbücherlichen Belastungs- und Veräußerungsverbot ergeben sich aus dem Protokoll des BG XXXX vom 02.08.2017, XXXX über den Abschluss des Vergleichs (Verwaltungsakt OZ 1 S 90 ff) in Zusammenschau mit der einstweiligen Verfügung des BG XXXX vom 17.05.2017, GZ XXXX (Verwaltungsakt OZ 1 S 16 ff).
2.3. Die Feststellungen zur Pfandrechtsurkunde gründen im Beschluss des BG XXXX vom 19.07.2022, GZ XXXX S 3 f (Verwaltungsakt OZ 1, S 916 f), der durch die eidesstättige Erklärung der Beschwerdeführerin („[mir] wurde seitens der XXXX mitgeteilt, dass die unterfertigte Pfandbestellungsurkunde (EPU) hinsichtlich des mir gewährten Kredites nicht mehr ausreicht [sie müssten] hinsichtlich der EZ XXXX […] und EZ XXXX […] verbüchert werden “ (Verwaltungsakt, OZ 1, S 133)), ihrer Aussage („Ja, es war mehr als 150.000 € […] Ich wurde […] informiert, dass […] eine Eintragung der Hypothek ins Grundbuch erfolgen wird“) und der Aussage der mitbeteiligten Partei („Es hat ein Exekutionsurteil gegeben gegen das Belastungs- und Veräußerungsverbot mit Aufnahme eines Kredits in Höhe von mindestens 500.000 €. Da ist auch eine Eintragung der XXXX in mittlerweile in zwei Grundstücken erfolgt.“ (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 10, S 5)) bestätigt wird.
2.4. Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens, dessen Anlagen, der Zeitpunkt des Absendens und der Adressat XXXX , gründen im Schreiben vom 31.05.2022 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 88 f) sowie dem dazu von der mitbeteiligten Partei erstatteten Vorbringen (Verwaltungsakt, OZ 1, S 86), das sie zu ihrer Aussage erhoben hat (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 10, S 3). Der weitere Empfänger, XXXX gründet in den überstimmenden Aussagen der Parteien (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 10, S 3 und 7).
2.5. Die Beweggründe der mitbeteiligten Partei bezüglich des Verfassens des Schreibens ergeben sich bereits aus dem Schreiben selbst, worin sie auf ihren Verdacht, dass gegen das Belastungs- und Veräußerungsverbot verstoßen werde, hinweist, und auf die Einhaltung des Belastungs- und Veräußerungsverbots besteht, weil sie der Ansicht sei, dass ihr im laufenden Aufteilungsverfahren ein Teil der Liegenschaften zugesprochen werden würde (Schreiben vom 31.05.2022, Verwaltungsakt, OZ 1, S 88 f). Damit stimmt auch ihre Aussage überein, wonach sie auf Grund von Indizien den Verdacht hatte, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot gebrochen werde (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 10, S 4). Dass es ihr darum ging, zu verhindern, dass die Grundstücke auf Grund einer Belastung ihrem Zugriff endgültig entzogen werden könnten, gründet in ihrer Aussage („Die beiden Grundstücke, soweit sie von der Bank verkauft werde, sind unwiederbringlich weg. Das ist der wesentliche Punkt, ich bekomme vielleicht einen Schadenersatz monetär, aber kein Grundstück mehr.“ (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 10, S 6), die insoweit nachvollziehbar ist, als die Liegenschaften nach Ansicht der mitbeteiligten Partei einzigartig sein sollen (zur Aussage erhobenes Vorbringen (Schreiben mP an DSB vom 14.01.2023, Verwaltungsakt, OZ 1, S 173), was entsprechend festzustellten war.
Die Feststellungen zum Verdacht der mitbeteiligten Partei gründet auf dem vorgelegten Schreiben selbst („ich […] habe berechtigten Grund zur Annahme“; Schreiben vom 31.05.2022, Verwaltungsakt, OZ 1, S 88) und ihrer Aussage; sie ist glaubhaft, weil die mitbeteiligte Partei nachvollziehbar schildern konnte, dass sie auf Grund von Hinweisen Dritter, auf einen möglichen Verstoß gegen das Belastungs- und Veräußerungsverbot durch die Aufnahme eines Kredits durch die Beschwerdeführerin hingewiesen worden sei (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 10, S 4 f) und sie ebenso nachvollziehbar darlegte, dass sie über die drohende, dem Belastungs- und Veräußerungsverbot widerstreitende, Kreditvergabe überrascht war, weil davon ohnehin ein Kredit iHv bis zu 150.000 € für Sanierungsmaßnahmen im Haus ausgenommen gewesen sei („Das hat mich erschüttert, weil vor Gericht ja hinterlegt worden ist, dass das zulässig wäre bis zu 150.000 € für Sanierungsmaßnahmen im Haus, […], dass diese ausgenommen sind.“, Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 10, S 4).
Die Feststellungen, dass die erhaltenen Hinweise auf die XXXX oder eine andere Bank hingedeutet haben, gründet ebenfalls auf ihrer Aussage („Die XXXX , da ging es um die Bemerkungen, die gefallen sind, da habe ich mir gedacht, es könnte bei der XXXX sein. Gewusst habe ich es nicht.“; Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 10, S 5). Dass es sich nur um Andeutungen gehandelt hat, und die mitbeteiligte Partei die konkreten Banken nicht kannte, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben selbst („bei Ihrer oder einer anderen Bank in XXXX oder Umgebung“; Schreiben vom 31.05.2022, Verwaltungsakt, OZ 1, S 88) und ihrer Aussage („Ich wusste aber nicht, wo es ist. Damit meine ich, ich wusste nicht bei welcher Bank ein Kredit aufgenommen werden könnte. Wir wussten es nicht. Ich habe mich dann mit meinem Anwalt beraten. Und ich habe ihn gefragt, ob es etwas gibt, was wir da tun könnten. Er hat dann gemeint, ob ich wisse, wo es sein könnte, wo der Kredit aufgenommen werden könnte. Ich habe mir dann zwei Banken überlegt, die in Frage kommen könnten“; Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 10, S 4). Sie ist insoweit nachvollziehbar, als die Information darüber, ob ein Kredit beantragt wird, in der Regel entweder von der Kreditnehmer:in selbst (wovon im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden kann), von Mitarbeiter:innen der Bank, bei der um Kredit angesucht wird, oder aus dem nahen familiären Umfeld oder engem Freundeskreis der Kreditnehmer:in stammen kann. Gäbe eine Mitarbeiter:in der Bank die Information weiter, würde sie gegen ihre Geheimhaltungspflichten verstoßen; auf Grund der Scheidung der Parteien würde die Weitergabe konkreter Informationen durch ein nahes Familienmitglied oder durch den engen Freundeskreis, den Informanten in eine ethisch schwierige Lage versetzten. Es ist daher davon auszugehen, dass ein etwaiger Informationsfluss nicht ausdrücklich sondern nur über Andeutungen erfolgen würde. Dass die Andeutungen offenbar ausreichend konkret waren, um die XXXX als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, gründet neben der Aussage der mitbeteiligten Partei auch darauf, dass der mitbeteiligten Partei keine weiteren Anhaltspunkte für die Annahme vorlagen, dass die Beschwerdeführerin bei der XXXX um Kredit angesucht habe; insbesondere betreibt sie im Wohnort der Beschwerdeführerin keine Filiale. Dass die mitbeteiligte Partei bei der Einvernahme offenbar vermeiden wollte, die Quellen der Hinweise offenzulegen, schadet ihrer Glaubwürdigkeit nicht, zumal die Informanten – wie oben ausgeführt – ein Interesse daran haben, unbekannt zu bleiben.
Die Feststellungen zu den Gründen für die Auswahl der XXXX gründen auf der Aussage der mitbeteiligten Partei („An die XXXX , die ist bei uns im Ort, das war naheliegend“, Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 10, S 5). Es ist nachvollziehbar, wenn man davon ausgeht, dass jemand am Land grundsätzlich für Bankgeschäfte, wie Kredite, Kontakt mit einer Bank sucht, die in seiner Nähe liegt. Entsprechend der Aussage der mitbeteiligten Partei stimmen – wie sich bereites aus ihrem vulgo-Namen ergibt – der Filialort der XXXX und der Wohnort der Beschwerdeführerin überein (einstweilige Verfügung vom 19.07.2022, OZ 1 S 914, und vom 17.05.2017, Verwaltungsakt, OZ 1, S 16).
2.6. Die Feststellungen, warum die mitbeteiligte Partei das Schreiben vom 31.05.2022 an die allgemeine Adresse des Kundenservices der XXXX gesendet hat, gründet in ihrer Aussage (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 10, S 4). Da ihr nicht einmal bekannt gewesen ist, ob die Beschwerdeführerin sich an diese Bank gewendet hat (siehe dazu Punkt 2.5), ist es nachvollziehbar, dass sie sich nicht an einer spezifischere E-Mail-Adresse, wie eines Mitarbeiters oder einer Filiale, wenden konnte.
2.7. Die Feststellungen zur Eintragung des Pfandrechtes gründen in der Aussage der BF („Es gab eine eintragungsfähige Pfandurkunde. Ich wurde dann von der […] informiert, dass aufgrund dieses Schreibens nunmehr eine Eintragung der Hypothek ins Grundbuch erfolgen wird.“, Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 10, S 7), die Feststellungen zu den Kosten der Eintragung gründen auf ihrer eidesstättigen Erklärung vom 08.07.2022 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 133 f), die mit ihrer Aussage („die Eintragung des Pfandrechts hat einige tausend Euro gekostet.“, Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 10, S 8) in Einklang zu bringen ist.
2.8. Die Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes ins Grundbuch ergibt sich aus dem Grundbuchsauszug zur TZ XXXX des GB des BG XXXX vom 16.03.2023 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 283).
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
Mit dem gegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde lediglich darüber abgesprochen, ob die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie durch die Weiterleitung des Schreibens vom 31.05.2022 die Information an zumindest die XXXX weitergegeben hat, dass hinsichtlich der Liegenschaften ein außergerichtliches Belastungs- und Veräußerungsverbot besteht.
Hinsichtlich einer etwaigen Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die Weiterleitung der dem Schreiben beigefügten beiden gerichtlichen Dokumenten, nämlich ein gerichtliches Protokoll vom 02.08.2017 sowie einen Beschluss vom 17.05.2017 je des XXXX , hat die belangte Behörde mit gesondertem Bescheid vom 25.07.2023, GZ XXXX , entschieden. Über die dagegen gerichtete Beschwerde der mitbeteiligten Partei wird zur hg Zahl W258 2277383-1 gesondert entschieden.
Auch die von der mitbeteiligten Partei vorgebrachte Offenlegung von Informationen im Rahmen von Gesprächen mit Freunden („Bankern“) ist mangels Abspruch der belangten Behörde im Bescheid, nicht vom Verfahrensgegenstand umfasst (vgl zur Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, Rz 21, 26-28).
3.2. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den Versand des Schreibens, mit dem die mitbeteiligte Partei zwei Banken über das Bestehen eines außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbots informiert hat, in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
Die mitbeteiligte Partei hält dem sinngemäß entgegen, dass der Versand gerechtfertigt gewesen sei, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin gegen das außergerichtliche Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Lasten der mitbeteiligten Partei verstoße.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die gegenständliche Offenlegung des Bestehens eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zu Lasten von Liegenschaften, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, gegenüber Kreditinstituten per E-Mail durch die mitbeteiligte Partei, stellt eine (automatisierte) Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Art 4 Z 1 und 2 DSGVO dar, für welche die mitbeteiligte Partei Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 DSGVO ist.
Nach der Rechtsprechung des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art 5 Abs 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen, die in Art 6 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen und die in Art 7 bis 11 DSGVO, genannten Bestimmungen einhalten (vgl EuGH 04.05.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rz 57 f).
Die mitbeteiligte Partei beruft sich dazu auf Wahrung eines berechtigten Interesses nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO.
3.2.1. Zur Wahrung berechtigter Interessen iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 45 ff).
3.2.1.1. Zum berechtigten Interesse:
In Ermangelung einer Definition des Begriffs des „berechtigten Interesses“ durch die DSGVO, kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. (vgl EuGH 04.10.2024, C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, Rz 38 ff).
Der DSGVO liegt der Gedanke zugrunde, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (ua) auch dann erlaubt sein soll, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Ansprüche, sei es in einem Gerichtsverfahren oder in einem Verwaltungsverfahren oder einem außergerichtlichen Verfahren, geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen (vgl diesbezüglich Erwägungsgrund 52 der DSGVO und Art 9 Abs 2 lit f DSGVO, wonach die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nicht verboten ist, wenn das zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist).
Angewendet auf den Fall bedeutet das:
Die mitbeteiligte Partei wollte mit der Offenlegung gegenüber den Banken verhindern, dass die Beschwerdeführerin jene Grundstücke, bei denen ihr von der Beschwerdeführerin ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt wurde, mit Pfandrechten belastet, um im Aufteilungsverfahren nicht die Möglichkeit zu verlieren, die Grundstücke zu erhalten.
Die Verteidigung der eigenen Rechtsposition bzw der zu eigenen Gunsten bestehenden Rechtsansprüche, stellt zweifelsohne ein berechtigtes Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO dar.
3.2.1.2. Zur Erforderlichkeit:
Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO zu prüfen und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (vgl EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 48 f).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die mitbeteiligte Partei hat mit E-Mail vom 31.05.2022 an kundenservice@ XXXX .at und die XXXX Bankinstitute über das Bestehen eines außerbücherlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu vier Grundstücken der Beschwerdeführerin informiert bzw diesen gegenüber offengelegt. Sie tat dies, um zu verhindern, dass entgegen dem zu ihren Gunsten bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbot zu diesen Grundstücken, die Grundstücke belastet werden, um Kredite der Beschwerdeführerin zu besichern.
Die Weitergabe der Information über das Bestehen eines außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbots an zwei Banken, bei denen die mitbeteiligte Partei den begründeten Verdacht hegt, dass die Beschwerdeführerin bei ihnen um einen Kredit angesucht hat, auf Grund dessen gegen das Belastungs- und Veräußerungsverbot verstoßen werden könnte, ist erheblich, um zu verhindern, dass es zur Verletzung des außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbots kommt, zumal anzunehmen ist, dass die Banken bei Kenntnis des Belastungs- und Veräußerungsverbotes die verfangenen Grundstücke nicht als Sicherheit heranziehen würde. Sie ist vor dem Hintergrund, dass sie dazu dient, einen die mitbeteiligte Partei betreffenden Vertragsbruch zu verhindern und unwiederbringlichen Schaden bei der mitbeteiligten Partei zu verhindern, nämlich ihr den Zugriff auf die ihres Erachtens einzigartige Grundstücke zu entziehen, angemessen.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, ist auch nicht ersichtlich, wie die mitbeteiligte Partei ihre Rechtsansprüche mit anderen Mitteln verteidigen hätte können, die weniger stark in die Grundrechte der Beschwerdeführerin eingreifen:
So wusste die mitbeteiligte Partei nicht genau, bei welcher Bank die Beschwerdeführerin um einen Kredit ansuchen würde. Sie wusste nur, dass es wahrscheinlich bei der XXXX eventuell aber auch bei einer anderen Bank sein könnte. Auf Grund des Bankgeheimnisses nach § 38 BWG konnte sie nicht bei den Banken bzw ihren Mitarbeiter:innen nachfragen, ob die Beschwerdeführerin einen Kredit aufnehmen möchte. Auch ein Nachfragen bei der Beschwerdeführerin war nicht zweckmäßig, weil er auf Grund des Verdachtes, sie würde gegen das Belastungs- und Veräußerungsverbotes verstoßen, nicht damit rechnen konnte, dass die Beschwerdeführerin über Aufforderung von der Weiterverfolgung eines Kredites unter Verletzung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes absehen würde. Bei dieser Vorgehensweise hätte auch das Risiko bestanden, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstrengungen sogar erhöht, um einer etwaigen gerichtlichen Untersagung der Einverleibung eines Pfandrechtes zuvor zukommen.
Eine gerichtliche Hilfe, etwa durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung, wäre zwar denkbar, ist aber keine gleichwertige Alternative, weil sie im Vergleich mit der Information an die Banken nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgen hätte können und damit das Risiko bestand, dass zwischenzeitlich bereits eine Eintragung des Pfandrechts erfolgt.
Da der mitbeteiligten Partei für die Informationsweitergabe keine konkretere E-Mail-Adresse der XXXX bekannt gewesen ist, konnte die mitbeteiligte Partei die Information nur an die allgemeine E-Mail-Adresse für den Kundenservice versenden.
Auf Grund des Umstandes, dass der Verdacht bestand, dass es auch eine andere Bank sein könnte, die mitbeteiligte Partei aber keine Anhaltspunkte dafür hatte, welche Bank es sein könnte, war es auch erforderlich weitere Banken anzuschreiben. Ein Abwarten auf eine Antwort der XXXX hätte das Risiko erhöht, dass zwischenzeitlich das Pfandrecht grundbücherlich einverleibt worden wäre. Darüber hinaus wäre eine inhaltliche Aussage der Bank, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich bei ihr einen Kredit beantragt habe, auf Grund des Bankgeheimnisses nicht zu erwarten gewesen. Indem die mitbeteiligte Partei lediglich eine, von vielen denkbaren, Banken nach einem objektiven und nachvollziehbaren Kriterium ausgewählt hat, nämlich nach der Nähe zum Wohnort zur Beschwerdeführerin, hat sie den Empfängerkreis der Information auf ein Minimum reduziert.
Die Art der weitergegebenen Information, nämlich das Bestehens eines außerbücherlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes, war ebenfalls auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt. Nur indem die mitbeteiligte Partei die Grundstücke klar bezeichnet hat, zu denen ihr die Beschwerdeführerin ein außergerichtliches Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt hat, war es den Banken möglich, zu beurteilen, bei welchen Grundstücken ihnen (zulässigerweise) kein Pfandrecht eingeräumt werden kann.
Dem Argument der belangten Behörde, dass eine Offenlegung zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der mitbeteiligten Partei nicht erforderlich gewesen sei, weil ihr Schadenersatzansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin zugestanden hätten, kann bereits deswegen nicht gefolgt werden, weil die mitbeteiligte Partei mit der Weitergabe der Information verhindern wollte, dass ihr genau die betroffenen Grundstücke nicht entzogen werden.
Im Ergebnis war daher die Offenlegung des außerbücherlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gegenüber der XXXX und der XXXX erforderlich.
3.2.1.3. Zur Interessenabwägung:
Für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist es allein nicht ausreichend, dass die Datenverarbeitung zur Verwirklichung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer Abwägung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten mit den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Letztere dürfen die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl VwGH 31.10.2023, Ro 2020/04/0024, RS 3).
Bei der Abwägung der Interessen, die im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten vernünftigerweise nicht erwarten konnten, dass diese an Dritte weitergegeben werden (vgl EuGH 12.09.2024, C-17/22 und C-18/22, HTB Neunte Immobilien Portfolio, Rz 62 ff).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse daran ungehindert die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zu belasten, Kredite aufzunehmen sowie am Schutz ihrer personenbezogenen Daten dahingehend, dass bestehende Verträge/Vergleiche zwischen ihr und der mitbeteiligten Partei nicht gegenüber Dritten offengelegt werden.
Die mitbeteiligte Partei hat hingegen ein Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin sich an das ihr von der mitbeteiligten Partei eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot hält und nicht gegen die vertragliche Vereinbarung verstößt. Hinzu kommt ihr Interesse daran, im oder nach dem Aufteilungsverfahren keinen unwiederbringlichen Schaden zu erleiden, indem entgegen dem Belastungs- und Veräußerungsverbot die davon erfassten Grundstücke mit Pfandrechten belastet und allenfalls verwertet werden.
Für die Beschwerdeführerin spricht zwar, dass sie durch die Offenlegung in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit eingeschränkt worden ist, weil Banken ihr bei Kenntnis des Belastungs- und Veräußerungsverbots (mangels Möglichkeiten der ausreichenden Pfandrechtseinräumung) Kredite nicht oder zu schlechteren Konditionen gewähren werden. Weiters sind ihr zusätzliche Kosten entstanden bzw. könnten weitere Kosten entstehen, indem die kreditgebenden Banken zur Besicherung nicht nur eine nicht im Grundbuch eingetragene eintragungsfähige Pfandurkunde, sondern verlangen bzw. verlangen würden, dass das Pfandrecht im Grundbuch einverleibt wird.
Allerdings hat eine Person die vertragsbrüchig wird damit zu rechnen, dass Vertragspartner:innen, die vom Vertragsbruch erfahren, bestmöglich versuchen ihre Rechtsansprüche zu verteidigen und potentielle Schäden abzuwenden. Insofern hatte die Beschwerdeführerin damit zu rechnen, dass ein befürchteter Verstoß gegen das Belastungs- und Veräußerungsverbot gegenüber Banken offengelegt wird, um den Verstoß zu verhindern. Das gilt im konkreten Fall im Besonderen, weil einerseits der mitbeteiligten Partei durch den Verstoß ein unwiederbringlicher Schaden droht, und andererseits die Beschwerdeführerin im Ergebnis von der mitbeteiligten Partei verlangt, dass sie einen zwischen den Parteien abgeschlossener Vergleich nur deshalb geheim halten soll, damit sie entgegen dem darin vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbot die Liegenschaften belasten kann.
Der Umstand, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot zum Zeitpunkt der Offenlegung gegenüber den Banken nicht im Grundbuch eingetragen war und daher Dritte nicht binden konnte (RIS-Justiz RS0108057 T2), kann daran nichts ändern, weil es zwischen den Vertragsparteien verbindlich gewesen ist (vgl RIS-Justiz RS 0108057).
Das Interesse der mitbeteiligten Partei, dass die Beschwerdeführerin nicht gegen das sie begünstigende Belastungs- und Veräußerungsverbot verstößt und ihr kein unwiederbringlicher Schaden durch eine allfällige Verwertung der Grundstücke entsteht, ist daher jedenfalls höher zu werten, als das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht gegenüber Banken offengelegt wird. Das gilt auch für die Information an potentiell für die Kreditvergabe in Frage kommende Banken, wenn wie hier, die mitbeteiligte Partei nicht genau wusste, bei welcher Bank die Beschwerdeführerin den Abschluss eines Kreditvertrags unter Besicherung der vom Belastungs- und Veräußerungsverbot umfassten Grundstücke geplant hat.
3.3. Ergebnis:
Die Weitergabe der Information über das Bestehen eines außergerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbots an zwei Banken erweist sich daher gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO als rechtmäßig. Da die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde damit ursprünglich zu Recht abgewiesen hat, war die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde ebenfalls abzuweisen. Da die belangte Behörde den Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2023, XXXX zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeändert hat, war der Spruch des ursprünglichen Bescheids wiederherzustellen (zur Gestaltung des Spruches im Falle einer Beschwerdevorentscheidung siehe – mit umfassenden Erläuterungen und Darstellungen der einzelnen Fallvarianten – VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Gericht konnte sich hinsichtlich der Anforderungen einer auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gestützten Datenverarbeitung auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des VwGH und EuGH stützen. Im Übrigen ist eine – wie hier – anhand der vom EuGH aufgestellten Grundsätze vorgenommene, einzelfallbezogene Interessenabwägung nicht revisibel.
Rückverweise