Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des Sozialministeriumservice gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. April 2025, Zl. L518 2307508 1/4E, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung i.A. Ausstellung eines Behindertenpasses und Festsetzung des Grades der Behinderung (mitbeteiligte Partei: R W), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 10. Dezember 2024 gerichtete Revision vom 17. Juni 2025 sowie die an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Anträge des Mitbeteiligten vom 24. Juni 2025, eine Prüfung betreffend Rechtsschutzverweigerung, Diskriminierung und Befangenheit einzuleiten, eine rechtspolitische Stellungnahme auszuarbeiten und das Landesgericht Steyr auf die Pflicht zur Beachtung höchstgerichtlicher Entscheidungen, zur objektiven Beweiswürdigung und zur „parteiischen Zurückhaltung“ hinzuweisen, werden zurückgewiesen.
1 1.1. Mit am 5. April 2023 bei der nunmehr revisionswerbenden Partei eingebrachtem Schreiben beantragte der Mitbeteiligte die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40 und 45 des Bundesbehindertengesetzes BBG.
2 1.2. Die revisionswerbende Behörde teilte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einholung mehrerer Sachverständigengutachten dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 mit, es sei ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt worden und dem Mitbeteiligten werde ein dementsprechender Behindertenpass übermittelt werden. Der Behindertenpass, in dem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt wurde, wurde dem Mitbeteiligten mit einem Begleitschreiben vom 10. Dezember 2024 übermittelt.
3 1.3. Dagegen erhob der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 eine Beschwerde, in welcher er mit näherer Begründung vorbrachte, der Grad seiner Behinderung sei von der revisionswerbenden Behörde in zu geringem Ausmaß festgesetzt worden.
4 1.4. Die revisionswerbende Behörde holte ein weiteres Sachverständigengutachten vom 16. Jänner 2025 ein, teilte dem Revisionswerber mit Schreiben vom 29. Jänner 2025 mit, dass der Gesamtgrad seiner Behinderung (weiterhin) mit 50% festgesetzt werde und räumte ihm dazu die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 legte die revisionswerbende Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5 2. Das Verwaltungsgericht hob mit dem angefochtenen Beschluss den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 10. Dezember 2024 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Behörde zurück. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 In der Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Relevanz davon aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen sei. Die revisionswerbende Behörde habe den Gesundheitszustand des Mitbeteiligten nicht vollständig erhoben. In den von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten fehle eine Auseinandersetzung mit vom Mitbeteiligten vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Die Gutachten seien nicht nachvollziehbar begründet und unschlüssig. Aufgrund der „infrastrukturellen Gegebenheiten“ des Verwaltungsgerichtes könne das Verfahren durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten vom Verwaltungsgericht im Vergleich zur revisionswerbenden Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durchgeführt werden.
7 Im fortgesetzten Verfahren habe sich die revisionswerbende Behörde mit den vom Mitbeteiligten abgegebenen Stellungnahmen auseinanderzusetzen und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens einen „einzelfallbezogenen Bescheid“ zu erlassen, welcher klare und übersichtliche Feststellungen des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, eine nachvollziehbare Beweiswürdigung und eine schlüssige Darstellung der zu lösenden Rechtsfrage zu enthalten habe.
8 3. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung und machte mit Schreiben vom 17. Juni 2025 und vom 24. Juni 2025 weitere Eingaben.
9 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 4.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG abgewichen. Das Verwaltungsgericht gehe zudem zu Unrecht davon aus, die Behörde habe keinen Bescheid erlassen, zumal dem ausgestellten Behindertenpass gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukomme.
11 Die Revision ist aufgrund dieses Vorbringens zulässig.
12 4.2. Die Revision ist auch begründet:
13 4.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung einer Rechtssache an die Verwaltungsbehörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (siehe etwa VwGH 7.1.2025, Ra 2024/11/0055, mwN).
14 Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. in Zusammenhang mit dem in § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG genannten „Interesse der Raschheit“ festgehalten, dass die Anordnung der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens vom Verwaltungsgericht vorzunehmen ist, weil dies im Interesse der Raschheit liegt. Selbst die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens rechtfertigt die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im Allgemeinen nicht (vgl. VwGH 5.9.2023, Ra 2022/11/0204, mit Hinweis auf u.a. VwGH 26.6.2019, Ra 2018/11/0092).
15 4.2.2. Im vorliegenden Fall legte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss nicht dar, dass im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung eine Zurückverweisung der Rechtssache an die revisionswerbende Behörde gerechtfertigt gewesen wäre. Bei den vom Verwaltungsgericht angenommenen Mängeln handelt es sich nicht um krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken im oben dargestellten Sinn. Weder hat die revisionswerbende Behörde, welche vor Ausstellung des Behindertenpasses mehrere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt und dem Mitbeteiligten dazu Parteiengehör eingeräumt hatte, jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, noch ist davon auszugehen, dass die Klärung der vom Verwaltungsgericht als offen angesehenen Fragen besonders schwierige und umfangreiche Ermittlungen erforderte. Schon aus diesem Grund lagen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht vor. Vielmehr wäre vom Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung des nach Beschwerdeerhebung von der revisionswerbenden Behörde eingeholten Gutachtens vom 16. Jänner 2025 der Gesundheitszustand des Mitbeteiligten (im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) selbst zu erheben und festzustellen gewesen. Dafür allenfalls notwendige Gutachtensergänzungen wären vom Verwaltungsgericht einzuholen gewesen.
16 Dem vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Argument, aufgrund „infrastruktureller Gegebenheiten“ könne das BVwG das anhängige Verfahren nicht rascher, sondern nur kostenintensiver als die revisionswerbende Behörde durchführen, ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf § 52 AVG auch der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu (Amts )Sachverständigen grundsätzlich nicht fehlt (vgl. VwGH 17.2.2025, Ra 2024/06/0164, mwN).
17 5. Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
18 6. Die gegen den Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 10. Dezember 2024 gerichtete, als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Eingabe des Mitbeteiligten vom 17. Juni 2025 sowie die in seiner Eingabe vom 24. Juni 2025 gestellten Anträge eignen sich mangels Zuständigkeit nicht zur Behandlung durch den Verwaltungsgerichtshof; sie waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise