IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die RIEDL Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 03.03.2025, Zl. 2025-0.111.049, betreffend Zulagen nach §§ 74 ff. GehG zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 04.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, im Wege seiner Rechtsvertreterin, ihm für den Zeitraum „ab 01.07.2022 eine Verwendungs- und Funktionszulage bzw. Ergänzungszulage nach dem GehG“ für seine ab diesem Zeitpunkt erfolgte Verwendung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 6) zuzuerkennen. In eventu beantragte der Beschwerdeführer, ein Arbeitsplatzbewertungsverfahren durchzuführen und ihm basierend auf dem daraus folgenden Ergebnis „die höheren Bezüge nachzuzuzahlen und in Zukunft auszubezahlen“.
2. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.12.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 03.03.2025, dem Beschwerdeführer am 04.03.2025 zugestellt, wies der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.04.2024 innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde.
5. Diese Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 24.04.2025 vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 03.06.2026 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 04.04.2024 zurück, weil ihm die begehrte Verwendungs- und Funktionszulage für seine Verwendung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz von der Behörde mittlerweile ausbezahlt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog seinen o.a. Antrag vom 04.04.2024 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.06.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist (s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur VwGH 25.06.2021, 2019/05/0018).
Erfährt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht der verfahrenseinleitende Antrag eine wesentliche Änderung und gibt der Antragsteller eindeutig zu erkennen, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit in einem solchen Fall gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. dazu etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0065; 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 23.01.2014, 2013/07/0235).
3.2. Der Beschwerdeführer zog seinen Antrag vom 04.04.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 03.06.2026 zurück, womit der im Spruch genannte Bescheid iSd unter Pkt. II.3.1. dargelegten Judikatur aufgrund von (nachträglicher) Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben ist. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Da nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. dann entfallen kann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, ist im vorliegenden Verfahren keine Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise